Sehr geehrte Frau

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behinderte Menschen erhalten, um am Arbeitsleben teilnehmen zu können, Leistungen der Kraftfahrzeughilfe nach der entsprechenden Verordnung. Voraussetzung ist, dass der/die Behinderte in einem Beschäftigungsverhältnis steht und auf die Benutzung des Kfz zu Erreichung des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes nicht nur vorübergehend angewiesen ist.
Soweit kein Beschäftigungsverhältnis besteht, kann leider keine Kraftfahrzeughilfe erbracht werden. In diesem Fall kann aber unter bestimmten Umständen die Eingliederungshilfe für Behinderte als nachrangige Sozialhilfe eine Kraftfahrzeughilfe erbringen. Dabei werden eine wesentliche Behinderung und die Bedürftigkeit des/der Betroffenen vorausgesetzt. So darf es ihm/ihr wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht zuzumuten sein, dass er/sie die notwendigen Wege zu Fuß, mit öffentlichem Verkehrsmittel, durch Krankenfahrzeug oder durch Übernahme der Kosten für ein Taxi zurücklegt.
Sie müssten also anhand dieser Kriterien prüfen, ob Sie einen Anspruch haben.
Ich bedaure, dass Ihnen die Pflegestufe 1 im Februar vom Medizinischen Dienst aberkannt wurde. Ob die Entscheidung der Mediziner zu Recht erfolgte, kann und darf ich nicht überprüfen. Ihre Rechte haben Sie aber - wie Sie schreiben - durch den Gang vor Gericht gewahrt.
Rentner/-innen waren schon immer steuerpflichtig, wenn auch nur die wenigsten tatsächlich Steuern zahlen mussten.
Durch die Entscheidung des obersten deutschen Gerichts, des Bundesverfassungsgerichts vom März 2002, war der Gesetzgeber gezwungen, die verfassungswidrige Ungleichbehandlung in der Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.1.2005 zu beseitigen. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung des Gerichts punktgenau umgesetzt und den Systemwechsel sozialverträglich über mehr als eine Generation gestreckt.
So werden einerseits die Rentenversicherungsbeiträge der Aktiven zwischen 2005 und 2025 Jahr für Jahr mit einem höheren Anteil für den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt!
Im Gegenzug werden die Renten ebenfalls beginnend ab 2005 bis 2040 Jahr für Jahr steigend mit einem höheren Anteil steuerpflichtig. Das Ganze ist also ein Systemwechsel von der vorgelagerten Besteuerung (bei den Aktiven) weg und hin zu einer nachgelagerten Besteuerung (bei den Rentenempfängern). Da Sie schreiben, dass Sie jetzt in Rente gehen, unterliegt Ihre gesetzliche Rente zu 58 Prozent der Besteuerung.
Ob der Rentner/die Rentnerin gesetzlich verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, richtet sich wie in der Vergangenheit nach § 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Danach sind Steuererklärungen von Rentnern im Regelfall dann abzugeben, wenn ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen den steuerlichen Grundfreibetrag überschreitet. Der liegt in diesem Jahr bei 7.834 Euro bei Alleinstehenden/15.668 Euro bei Verheirateten (ab 1. Januar 2010: 8.004 Euro/16.008 Euro).
Schon bisher waren und sind Millionen Rentnerhaushalte steuerpflichtig, weil sie zusätzliche Einkünfte haben (z.B. Werkspensionen, Betriebsrenten, Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Zinseinkünften und sonstigem Kapitalvermögen oder Einkünfte des Ehepartners).
Zu berücksichtigen ist hier aber auch der vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähige Freibetrag, so bei Vermietungseinkünften der Altersentlastungsbetrag, bei Kapitaleinkünften zusätzlich der Sparer-Freibetrag und bei Betriebsrenten der Versorgungs-Freibetrag. Abzuziehen sind auch die Werbungskostenpauschale und der Eigenanteil an der Kranken- und Pflegeversicherung.
Es ist daher festzuhalten, dass zurzeit der weit überwiegende Teil der Rentnerhaushalte nicht steuerbelastet ist. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob es weitere Vereinfachungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Rentnern/-innen gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Karl Diller, MdB