Jörn Wunderlich (DIE LINKE)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Jörn Wunderlich
© DBT/Schwalbach
Jahrgang
1960
Berufliche Qualifikation
Jurist, Familienrichter am Amtsgericht Chemnitz a. D.
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Chemnitzer Land - Stollberg
Landeslistenplatz
4, Sachsen
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(...) Die Bundesregierung jagt Phantome. Denn zur Zahl der Migrantinnen und Migranten, die mit einem Visum eingereist und nach Ablauf des Visums (zunächst) nicht wieder ausgereist sind, liegen keine statistischen Angaben vor. Mutmaßungen über massenhaften "Missbrauch" von Visa müssen dagegen seit Jahren als "Argument" für Verschärfungen bei der Visumerteilung herhalten. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
23.08.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Wunderlich!

Ich würde gern wissen, wie Sie aus Sicht eines Richters zur gängigen Rechtspraxis in der Drogenproblematik stehen. Da Sie Mitglied der Linken sind, schätze ich dass Sie eher progressiv denken.
Gerade zum Thema Hanf habe ich ein paar Fragen:

1.
Was halten Sie von dem Fakt, dass die "geringe Menge" in den meisten Bundesländern unterschiedlich geregelt ist? Das BVerfG hat schon 1994 (!) eine bundeseinheitliche Regelung gefordert. Scheinbar interessiert das aber die Machthabenden Politiker nicht. Das nenne ich mal Demokratie...
2.
Halten Sie als Richter die Kriminalisierung von Hanf-Konsumenten für in Ordnung?

Zudem habe ich noch eine weitere Frage:
Der Konsum von Hanf ist an sich ja kein Vergehen, erst der Besitz. (Handel, usw.)
Nun habe ich gehört, dass wenn einem der Joint zum Gebrauch überlassen wird, er einem selbst nicht gehört und man sich deshalb nicht strafbar macht.
Dies habe ich allerdings auch anders gehört - sobald man über etwas eine "Allmacht" o.ä.
hat, besäße man es auch im juristischen Sinne und mache sich dadurch beim Joint Rauchen strafbar, auch wenn der Joint einer anderen Person gehöre.
Was ist nun richtig und wie sieht die gängige Rechtssprechung an Ihrem Gericht aus?

Mit freundlichen Grüßen, .
Antwort von Jörn Wunderlich
2Empfehlungen
21.09.2009
Jörn Wunderlich
Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Email. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Was halten Sie von dem Fakt, dass die "geringe Menge" in den meisten Bundesländern unterschiedlich geregelt ist? Das BVerfG hat schon 1994 (!) eine bundeseinheitliche Regelung gefordert. Scheinbar interessiert das aber die Machthabenden Politiker nicht. Das nenne ich mal Demokratie...

Es ist dringend erforderlich einheitliche Regelungen zu schaffen und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften auf Länderebene zu verabschieden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

2. Halten Sie als Richter die Kriminalisierung von Hanf-Konsumenten für in Ordnung?
Die Kriminalisierung des Drogenkonsums ist nicht zu rechtfertigen. Präventionspolitisch ist die Kriminalisierung ein gescheiterter Weg. Wissenschaftlich belegt ist die medizinische Nutzung und therapeutische Wirkung von Cannabisprodukten.

Konsumenten illegaler Drogen werden gegenüber Konsumenten legaler Drogen diskriminiert. Die Prohibition widerspricht dem Konzept mündiger Bürger und ihrer Selbstbestimmungsrechte und zeichnet darüber hinaus ein Kriminalitätsbild in der Bevölkerung, das der Realität nicht mehr entspricht. Die völkerrechtliche Ächtung von Cannabis ist ein weltweit gescheiterter Weg und hält die Drogenmafia am Leben.
Ich denke, ein Weg wie in Holland, ist auch für Deutschland machbar.

Zudem habe ich noch eine weitere Frage:
Der Konsum von Hanf ist an sich ja kein Vergehen, erst der Besitz. (Handel, usw.) Nun habe ich gehört, dass wenn einem der Joint zum Gebrauch überlassen wird, er einem selbst nicht gehört und man sich deshalb nicht strafbar macht. Dies habe ich allerdings auch anders gehört - sobald man über etwas eine "Allmacht" o.ä. hat, besäße man es auch im juristischen Sinne und mache sich dadurch beim Joint Rauchen strafbar, auch wenn der Joint einer anderen Person gehöre. Was ist nun richtig und wie sieht die gängige Rechtssprechung an Ihrem Gericht aus?

Besitz als solches heißt juristisch " Ausüben der tatsächlichen Sachherrschaft."
Es gibt die Meinung, dass das Rauchen bzw. Inhalieren, ähnlich wie das Essen, die stärkste Form des "An sich Bringens" ist.

D.h. in dem Moment, in welchem der Joint in Händen gehalten wird, hat man ihn in Besitz genommen.
Die Grenzen sind hierbei jedoch fließend. Aus meiner beruflichen Tätigkeit als Jugendrichter sind mir kaum Fälle erinnerlich, in welchen Haschischraucher allein aufgrund des Rauchens wegen Verstoßes gegen das BtmG angeklagt worden sind.

Für weitergehende Gespräche stehe ich gerne auch persönlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Wunderlich
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
29.08.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Wunderlich,

einer Propaganda aus dem bayer. Landesjugendamt zufolge sollten Richter in
Sorgerechtsverfahren schriftl. Äußerungen bzw. Gutachten, die von psychol. Sachverständigen erstattet wurden, an das Jugendamt weitergeben (S. 43 in 1.))

Dagegen sieht der namh. SGB VIII- und Datenschutzexperte Prof. Dr. jur. KUNKEL jedenfalls in der Weitergabe ohne Einverst. der Betroffenen eine Verletzung des Datengeheimnisses (2.), m.E. gleichbedeutend mit einer Verletzung von - in Gutachten oft in Fülle enhaltenen - Privatgeheimnissen § 203 Abs. 2 (1) StGB.

Der bayer. Landesbeauftragte für den Datenschutz war o.g. Propaganda 2005 entgegengetreten, indem er darauf aufmerksam machte, daß dem JA aus §§ 49, 49 a FGG keine Beteiligtenstellung zuwächst und § 624(4) ZPO zu beachten ist (3.).

Erinnert werden muß auch daran, daß SV- Gutachten erst nach richterlicher Prüfung - z..B. in Auswertung von Einwänden, welche die Parteien erheben - in den Rang beweiserheblicher Tatsachen erhoben werden und daß das JA vor Desinformationen geschützt werden sollte (vgl. Frankf. Kommentar 2006 SGB VIII zu § 17 Abs. 3 - Rz. 37).

Welche Auffassung vertritt DIE LINKE, welche vertreten Sie?

Sollten - strafbewehrt - eher das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und die Gewaltenteilung durchgesetzt werden oder die viel gepriesene kommunikative Vernetzung von JA und Fam.gericht?

Empfiehlt der Augsburger DS- Beauftragte (4.) dem JA zu Unrecht, Gutachten
ungelesen zurückzusenden?


Mit freudlichen Grüßen

W.
Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland


1.) maennerpartei.eu

2.) maennerpartei.eu

3.) maennerpartei.eu

4.) maennerpartei.eu
Antwort von Jörn Wunderlich
8Empfehlungen
07.09.2009
Jörn Wunderlich
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Der Wortlaut des Gesetzes ist da eindeutig. Nach § 17 Abs. 3 SGB VIII teilen die Gerichte in Scheidungssachen, bei denen minderjährige Betroffen sind, nur die Stammdaten (Name, Anschrift) mit, damit die Jugendämter ihre Beratungsangebote unterbreiten können. Die Übersendung weitergehender Informationen, wie Gutachten etc., wird davon nicht erfasst. Eine solche Übermittlung wäre, ein Verstoß gegen diverse Vorschriften wie § 624 IV ZPO a.F. (seit 01.09.09 § 139 FamFG), 170 GVG etc.

Dies ist nur dann in einem bestimmten Umfang zur Sachaufklärung und nach einer Abwägung zulässig, wenn z.B. das Jugendamt durch das Gericht herangezogen wird (früher §§ 49, 49a FGG, seit 01.09.09 § 162 FamFG) oder als Beteiligter dem Prozess beitritt, § 162 II FamFG. Sofern die beschriebene Handhabung durch die Gerichte also zutrifft, wäre dies rechtswidrig.

Die Einhaltung des Rechts ist Aufgabe der Gerichte selbst und von Behörden, z.B. der Datenschutzbehörden, so dass bei Kenntniserlangung solcher Vorgänge z.B. der Datenschutzbeauftragte informiert werden könnte.

Selbstverständlich ist es vor diesem Hintergrund skandalös, wenn derartige sensible Daten tatsächlich verschickt werden sollten. Eine Empfehlung an das Amt, übermittelte Gutachten ungelesen zurückzuschicken, ist allenfalls eine Notlösung zur Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Da nicht bekannt ist, ob derartige Praxis verbreitet ist, wird DIE LINKE zunächst Informationen einholen. Eine Novellierung des Gesetzes erscheint nicht erforderlich, da es sich hier um ein Vollzugsproblem handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Wunderlich
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
09.09.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Wunderlich,

auch Sie reden gern von "Kinderrechten", welche "gestärkt" werden sollten.

Dabei bedenkt man vielleicht zu wenig, daß die Kinder naturgemäß in der Regel am besten von ihren sie liebenden Eltern vertreten werden, eher nicht von selbst ernannten (und womöglich doch irgendwann Rechnungen schreibenden) Gruppierungen.

In Ihrer Rede vom 24.4.08 jedenfalls bezogen Sie sich auf die "Deutsche Kinderhilfe", welche Sie als Beispiel der Ihre Auffassungen zu dem Zugriffsparagraphen 1666 BGB stützenden Verbände anführten (1).

Die Organisation bezeichnet sich auf der Haupt- Netzseite aber nicht als Verband, sondern als überparteilich und überkonfessionell tätiger Verein und als "unabhängige Lobby für Kinder" (2).

Glauben Sie denn an die Unabhängigkeit dieser Organisation?

Welche Weltanschauung vertritt die "Deutsche Kinderhilfe", deren Zentrale sich im Haus der Bundespressekonferenz befindet?

Für Ihre raschen Antworten auf meine Fragen neulich danke ich (3). Dem Wortlaut der §§ 49/49 a FGG bzw. 162 FamFG ist ja keine Befugnis für die Datenübermittlung vom Gericht an das JA zu entnehmen, abgesehen von der Pflicht zur Benachrichtigung über den schließlich ergangenen Beschluß.

Würde nicht durch die Übersendung v. Gutachten neben Delikten nach § 203 Abs. 2 S.1 StGB sogar Rechtsbeugung zu besorgen sein, weil mit der Übermittlung sensibelster Daten (auch Irrtümer / Desinformationen) an das Jugendamt dessen gesetzl. geregelte (Beratungs-) Tätigkeit auf der Grundlage eigener befugter Datenerhebung (§§ 61 ff SGB VIII) und möglichst äquidistanter Beratung sabotiert würde zum Nutzen derer, welche obj. gesehen von der Streitverschärfung finanziellen Nutzen haben?

Mit frdl. Grüßen
W.
Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland

1. www.linksfraktion.de
2. www.kinderhilfe.de
3. www.abgeordnetenwatch.de
Antwort von Jörn Wunderlich
1Empfehlung
02.10.2009
Jörn Wunderlich
Sehr geehrter Herr ,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage *abschließend* zu diesem
Themenkomplex wie folgt:

Gemäß § 162 II FamFG ist das Jugendamt in Kindschaftssachen auf Antrag Verfahrensbeteiligter. Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich für Verfahrensbeteiligte aus § 13 I FamFG. Nach § 162 I FamFG ist das Jugendamt anzuhören. Dadurch wird es zwar nicht Beteiligter, dennoch kommt ein Akteneinsichtsrecht nach § 13 II FamFG in Betracht; dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Jugendamt nach § 162 III S.2 FamFG auch ohne Beteiligtenstellung beschwerdeberechtigt ist, zwanglos anzunehmen. Das Akteneinsichtsrecht - es umfasst grundsätzlich alle Prozessakten, beigezogenen Akten und Gutachten - ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG. Nur wer über entscheidungserhebliche Tatsachen informiert ist, kann Entscheidungen bewerten. Natürlich ist das Akteneinsichtsrecht nicht schrankenlos gewährt, § 13 I 2 HS FamFG. Im Einzelfall können schwerwiegende Interessen des Einzelnen dem Anspruch entgegenstehen. Ob eine im Einzelfall rechtswidrige Übersendung von Akten eine strafbare Rechtsbeugung darstellt i.S. § 339 StGB, ist zu bezweifeln. "/Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt jedoch eine Beugung des Rechts i.S. vom § 339 //StGB dar; vielmehr enthält dieses Tatbestandsmerkmal ein normatives Element. Erfasst werden sollen nur elementare Rechtsverstöße, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt."/ (BGH NStZ-RR 2001 Seiten 243,244). In meiner Rede vom 24.4.08 zum "Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" (BT-Drs. 16/8914) habe ich in meinem Fazit klargestellt, dass allein gesetzliche Regelungen kein Mittel zur effektiven Bekämpfung der Kindesmisshandlung und -vernachlässigung sind. Vielmehr ist eine bessere personelle und sachliche Ausstattung von Jugendämtern und Gerichten zu fordern. Diese eindeutige und richtige Auffassung wird auch von der Deutschen Kinderhilfe vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Wunderlich
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Frage zum Thema Familie
03.10.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Wunderlich

Ihre Rede vom 24.4.08 zum "Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" scheint nur unzulänglich auf das Rechtschutzbedürfnis der Eltern und Kinder bei "normalen" Verfahren bei Trennung und Scheidung einzugehen. Es vermittelt den Eindruck, es wäre immer der Dritte Mann vom Jugendamt am Tische der Eltern notwendig. Weiter wird vermittelt, das das Jugendamt sich in jedwedes Verfahren dahingehend einmischen kann und Akteneinsicht erhalten kann, noch bevor eine Justiz einen Beschluss gefasst hat.

Nun liegen bei den Akten auch "Gutachten" von irgendwem. Diese Gutachten müssen ja nicht auf Basis wissenschaftlicher Standards erstellt worden sein und können so über wahre Tatsachen hinwegtäuschen, ja sie können gar nur deshalb erstellt worden sein um in den Genuss der Entschädigung zu kommen.

Können Sie sich vorstellen,
im Rahmen der Qualitätsicherung und zum Schutz der Richter und Jugendamt vor unwissenschaftlichem Zeug eine Inhaltliche Kontrolle im Rahmen der Kostenansatzbeschwerde vorzusehen? Und wenn das "Gutachten" keine wissenschaftliche Leistung ist, dem Gutachter die Auszahlung zu versagen?

Damit könnte auch das Jugendamt vor falschen Informationen geschützt werden!

Hochachtungsvoll

Antwort von Jörn Wunderlich
bisher keineEmpfehlungen
08.12.2009
Jörn Wunderlich
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Email, deren durch ein Büroversehen verspätete Beantwortung ich zu entschuldigen bitte. Das Gericht entscheidet in Kindschaftssachen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gemäß § 37 FamFG ist Grundlage der gerichtlichen Entscheidung die nach freier, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnene Überzeugung des Gerichtes, wobei es diese - als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör - nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse (§§ 29, 30 FamFG) stützen darf, wenn die Beteiligten sich dazu äußern konnten. Grundsätzlich gilt in Kindschaftssachen der Freibeweis, §§ 111, 113 i.V.m. § 29 FamFG. Soweit eine Tatsache von erheblicher Bedeutung ist, soll das Gericht jedoch nach § 30 I, III FamFG im Strengbeweisverfahren nach der Zivilprozessordnung Beweis erheben. Dazu können auch die benannten Gutachten gehören, die dann durch einen Sachverständigen nach §§ 402 ZPO zu erbringen wären.

Vor diesem Hintergrund dürfte es keine Fälle geben, in denen ein Gericht Entscheidungen auf "unwissenschaftliches Zeug" stützt. Andernfalls wäre die Entscheidung jedenfalls durch Rechtsmittel angreifbar.

Ihre Frage, ob ich mir vorstellen könnte, im Rahmen der Qualitätssicherung und zum Schutz von Richtern und Jugendamt vor unwissenschaftlichem Zeug eine Inhaltliche Kontrolle im Rahmen der Kostenansatzbeschwerde vorzusehen - und wenn das "Gutachten" keine wissenschaftliche Leistung ist, dem Gutachter die Auszahlung zu versagen, kann ich dahingehend bejahen, dass ich in meiner Praxis als Richter bisher nur einmal gegenüber einem Gutachter eine derartige Entscheidung habe treffen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Wunderlich
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Frage zum Thema Familie
15.10.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Wunderlich

Am 28.05.09 öffentliche Sitzung im bayr. Landtag : Kommentar von Frau Merk: Die Vetternwirtschaft von GWG, ADK:und Richtern muß endlich ein Ende haben! Nun frage ich sie? Wieviele Kinder werden noch durch falsche Gutachten, und inkompetente Verfahrenspfleger aus intakten Familien genommen?
Gutachten, die, so man sie nicht mehr zahlen kann, zu Lasten des ahnungslosen Steuerzahlers gehen werden.
Kindern und Elternteile werden traumatisiert, Psychisch, physisch und finanziell ruiniert. Grund - und Menschenrechte, vor allem die Rechte der Kinder werden hier mit Füßen getreten.
Bin hier leider kein Einzelfall, und mittlerweile mit 120 Geschädigten in Kontakt.

Frage an sie: Wie lange soll dies noch so weitergehen?

Hochachtungsvoll
Antwort von Jörn Wunderlich
bisher keineEmpfehlungen
07.12.2009
Jörn Wunderlich
Sehr geehrte Frau ,

zunächst bitte ich für die offenbar im Ergebnis der Bundestagswahlen durch ein Büroversehen verspätete Beantwortung Ihrer Frage vielmals um Entschuldigung.

Die von Ihnen zitierten Äußerungen im Mai diesen Jahres im Bayerischen Landtag sind mir nicht bekannt. Immer wieder werde ich jedoch von Betroffenen auf ähnliche Entscheidungen aufmerksam gemacht. Auch wenn diese Entscheidungen nicht die Regel sind, gehe auch ich davon aus, dass jede einzelne eine zu viel ist.

Insofern kann ich Ihre Frage: "Wie viele Kinder noch durch falsche Gutachten und inkompetente Verfahrenspfleger aus intakten Familien genommen werden?" nur dahingehend beantworten: " Hoffentlich keine!". Selbstverständlich werde ich mich u.a. dafür einsetzen, dass Voraussetzungen geschaffen werden, dass statt finanzieller Einsparungen bei Einrichtungen der Jugendämter u.ä. dafür Sorge getragen wird, dass z.B. umfassend qualifiziertes Personal zum Einsatz kommt und Entscheidungen ausnahmslos auf rechtlicher Grundlage und zum Wohle der Kinder erfolgen. Leider wollte die Regierung diesem Ansinnen bislang nicht Folge leisten.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Wunderlich
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