Jella Teuchner (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich.

Grunddaten
Jella Teuchner
Jahrgang
1956
Berufliche Qualifikation
Industriekauffrau, Gewerkschaftssekretärin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Passau
Landeslistenplatz
22, über Liste eingezogen, Bayern
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(...) Die von Ihnen wiedergegebene Information aus dem Staatsministerium des Inneren besagt folgendes: Das Recht über den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit wird im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Ein deutscher Reisepass indiziert zwar die deutsche Staatsangehörigkeit, begründet sie aber – anders als die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde – nicht, somit kann grundsätzlich niemand einen deutschen Pass erhalten, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Verwaltung und Föderalismus
18.06.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Teuchner,

gemäß § 436 Sozialgesetzbuch 3. Teil (SGB III) wurden mit Wirkung vom 01.01.2004 die Beamten und Angestellten der Arbeitsmarktinspektion der Bundesanstalt für Arbeit in den Dienst der Zollverwaltung übergeleitet.

Die ehemaligen Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit nehmen nun im Dienst der Zollverwaltung gem. § 14 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch Vollzugs- u. Strafverfolgungsaufgaben wahr und haben bei diesen Aufgaben die gleichen Rechte und Pflichten wie ihre beamteten Kollegen. Die Angestellten tragen Schusswaffen, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und erhalten die Polizeizulage.

Seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) war angedacht möglichst viele dieser Angestellen zu verbeamten. Jedoch ermöglicht der § 38 der Bundeslaufbahnverordnung nur eine Verbeamtung ab dem 30. Lebensjahr. Der Bundespersonalausschuss beim Innenministerium (der für diese Verbeamtung zuständig ist) war aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht in der Lage, anderweitig zu entscheiden.

Viele lebensjüngere Angestellte müssen nun bundesweit jahrelang auf eine entsprechende Verbeamtung (im Eingangsamt!) warten. Im schlimmsten Fall bis zu 9 Jahre. Dies ist teilweise mit erheblichen Einkommenseinbußen und einer ungenügenden Absicherung verbunden, da die Regelungen des Beamtenrechts für diese Angestellten nicht gelten.

Meine Fragen:

Wie stehen sie zu diesem Vorgang auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung?

Sehen Sie Möglichkeiten, den § 38 BLV so zu ändern, dass auch eine Verbeamtung vor dem 30. Lebensjahr möglich ist?

Ist die geplante Beamtenrechtsreform dazu geeignet, den entsprechenden Paragraphen zu ändern?

Warum wurde beim Beschluß des Bundespersonalausschusses die bei der Bundesanstalt für Arbeit abgelegte Laufbahnprüfung nicht anerkannt ?

Gruß

Antwort von Jella Teuchner
1Empfehlung
26.06.2007
Jella Teuchner
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen zur Verbeamtung der Zollbediensteten nach der Bundeslaufbahnverordnung.

Sie kritisieren insbesondere den § 38 BLV. § 38 BLV bestimmt die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen für alle diejenigen Bewerber, die keine Laufbahnbefähigung haben. Doch auch bei fehlender Laufbahnbefähigung besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis übernommen werden zu können, unter anderem müssen Bewerber mindestens 30 Jahre alt sein. In § 38 BLV kann ich, da er allgemein für alle anderen Bewerber Einstellungsvoraussetzungen regelt, keinen Verstoß gegen die Gleichberechtigung sehen.

Etwas anderes ist das Kriterium des 30. Lebensjahres selbst als Einstellungsvoraussetzung ins Beamtenverhältnis.

Die Bundesregierung erarbeitet gerade ein neues Bundesbeamtengesetz, das sich momentan in der Ressortabstimmung befindet. Verlässliche Aussagen geplante Änderungen kann ich deshalb nicht geben. Nach Aussagen des Bundesinnenministeriums wird an der Altersgrenze von 30 Jahren aber wahrscheinlich nicht festgehalten. Sie soll durch andere Kriterien, wie etwa bestimmte berufliche Erfahrungen, die eine Verbeamtung rechtfertigen, ersetzt werden. Diese Änderung wird auch von der SPD-Fraktion unterstützt.
Das neue Bundesbeamtengesetz soll zum 1. April 2008 in Kraft treten.
Zeitnah muss dann auch die Bundeslaufbahnverordnung geändert werden, in der bislang noch das Mindestalter von 30 Jahren festgeschrieben ist. Die Verordnung wird von der Bundesregierung im Einvernehmen aller beteiligten Ministerien ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages erlassen.

Genaueres kann ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Jella Teuchner
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Frage zum Thema Verwaltung und Föderalismus
27.09.2007
Von:
Tim

Sehr geehrte Frau Teuchner,

ich beziehe auf ihre Antwort vom 26.06.2007 an den Kollegen Hufschmid in der sie auf die Verbeamtung von Zollbediensteten eingehen.

Nach Ihrer Aussage sollte die Grenze von 30 Jahren für andere als Laufbahnbewerber in der Bundeslaufbahnverordnung wegfallen.

Leider sind im aktuellen Entwurf zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz nur redaktionelle Änderungen in der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehen. Die Grenze von 30 Jahren bleibt danach weiter bestehen.

Wie stehen sie zu dieser Entwicklung?

Sehen sie Möglichkeiten hier noch gegenzusteuern?

Sie würden damit vielen der betroffenen Angestellten des Zolls weiterhelfen.

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Frage zum Thema Umwelt
06.04.2008
Von:

Neuregelung des Schornsteinfegergesetzes in Deutschland

Sehr geehrter Frau Teuchner,

am 12.3.2008 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens in Deutschland auf den Weg gebracht. Ich habe Ihnen den Gesetzentwurf und ein Schreiben per E-Mail zugesendet
Was ist Ihre Meinung zu diesem Gesetz und warum kann man nicht die bisherige Lösung so beibehalten?
Wir Zahlen genug Geld an die EU und haben überhaupt nicht zu sagen!!
Sonder können immer nur die zum Teil lächerlichen Gesetze und Verordnungen umsetzen!
Das System hat sich Jahrelang bestens bewährt und wird es auch in Zukunft wenn man kleine Veränderungen durchführt.
Man kann doch z.b. in Zukunft die Nachmessung bei einer Mangelhaften Heizungsanlage von einem Heizungsfachbetrieb der Innung anerkennen!!
Es gäbe viele kleine Beispiele wie man das System Optimieren könnte wo sowohl die Heizungsbauer als auch die Kaminkehrer voneinander profitieren würden und nicht Konkurrenten wären !!

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Ihrer Antwort, wie Sie persönlich diese für unseren Betrieb wichtige Frage beurteilen und ob Sie uns bei unserem Anliegen unterstützen, sehen wir gerne entgegen.
Mit freundlichen Grüßen

Haustechnik

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Frage zum Thema Umwelt
08.04.2008
Von:

Neuregelung des Schornsteinfegergesetzes in Deutschland

Sehr geehrte Frau Teuchner,

am 12.3.2008 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens in Deutschland auf den Weg gebracht. Ich habe Ihnen den Gesetzentwurf und ein Schreiben per E-Mail zugesendet Was ist Ihre Meinung zu diesem Gesetz und warum kann man nicht die bisherige Lösung so beibehalten?
Wir Zahlen genug Geld an die EU und haben überhaupt nicht zu sagen!!
Sonder können immer nur die zum Teil lächerlichen Gesetze und Verordnungen umsetzen!
Das System hat sich Jahrelang bestens bewährt und wird es auch in Zukunft wenn man kleine Veränderungen durchführt.
Man kann doch z.b. in Zukunft die Nachmessung bei einer Mangelhaften Heizungsanlage von einem Heizungsfachbetrieb der Innung anerkennen!!
Es gäbe viele kleine Beispiele wie man das System Optimieren könnte wo sowohl die Heizungsbauer als auch die Kaminkehrer voneinander profitieren würden und nicht Konkurrenten wären !!

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Ihrer Antwort, wie Sie persönlich diese für unseren Betrieb wichtige Frage beurteilen und ob Sie uns bei unserem Anliegen unterstützen, sehen wir gerne entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Jella Teuchner
3Empfehlungen
22.04.2008
Jella Teuchner
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage zur vorgesehenen Reform des Schornsteinfegerwesens.

Die EU-Kommission hat 2003 wegen des geltenden Schornsteinfegergesetzes ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Es wurde beanstandet, das deutsche Schornsteinfegergesetz sei nicht mit den Bestimmungen des EG-Vertrages vereinbar.

Daher wird das Schornsteinfegermonopol in Teilbereichen aufgehoben. Verglichen mit der derzeitigen Rechtslage wird der Aufgabenbereich, in dem der Bezirksschornsteinfeger ausschließlich tätig sein darf, eingeschränkt. In Zukunft müssen die Schornsteinfeger den wesentlichen Teil ihrer Umsätze im Wettbewerb am Markt erwirtschaften. Dafür werden das Nebentätigkeitsverbot und die Residenzpflicht aufgehoben. Schornsteinfeger dürfen zukünftig auch andere Gewerke ausführen, wenn sie die handwerksrechtlichen Qualifikationen nachweisen. Damit werden die Perspektiven für das Schornsteinfegerhandwerk gewahrt.

Es ist zwar richtig, dass im neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) die Messungen nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung als "wesentliche Tätigkeiten" der Schornsteinfeger nach § 1 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) definiert werden. Sie können also nicht durch andere Gewerke als Nebentätigkeit erbracht werden. Jedoch gilt: Wer sich als SHK-Handwerker weiterbildet und die nötigen handwerklichen Qualifikationen erworben hat, kann sich in die Handwerksrolle als Schornsteinfeger eintragen lassen und damit alle Messungen nach 1. BImschV vornehmen. Die Definition der Messungen als "wesentliche Tätigkeiten" des Schornsteinfegerhandwerks stellt also keine Benachteiligung des SHK-Handwerks dar. Auch dem SHK-Handwerk sind "wesentliche Tätigkeiten" allein vorbehalten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Weiterbildungsaufwand für den SHK-Handwerker viel geringer ausfällt als umgekehrt für einen Schornsteinfeger.

Wir werden uns im parlamentarischen Verfahren die Zeit nehmen, über die Inhalte des Gesetzentwurfes weiter zu diskutieren und offene Fragen zu klären.

Mit freundlichen Grüßen
Jella Teuchner
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
20.04.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Teucher,

im Internet las ich auf der Seite des Staatsministerium des Innern: # Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.# Unter der Rubrik Bürger und Staat und dann Staatsangehörigkeit können Sie dies nachlesen.

Wie kann jemand den deutschen Personalausweis oder den Reisepass erhalten,ohne die Staatsangehörigkeit der BRD zu besitzen?

Mit freundlichem Gruß

Antwort von Jella Teuchner
3Empfehlungen
23.04.2008
Jella Teuchner
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die von Ihnen wiedergegebene Information aus dem Staatsministerium des Inneren besagt folgendes: Das Recht über den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit wird im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Ein deutscher Reisepass indiziert zwar die deutsche Staatsangehörigkeit, begründet sie aber – anders als die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde – nicht, somit kann grundsätzlich niemand einen deutschen Pass erhalten, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Nach dem Passgesetz (PassG) darf ein Pass nur Deutschen im Sinne des Art 116 GG ausgestellt werden, § 1 Abs. 4 PassG. Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wer deutscher Staatsangehöriger ist, bestimmt sich derzeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):

§ 3 [Erwerb der Staatsangehörigkeit]
(1) Die Staatsangehörigkeit … wird erworben

1.durch Geburt (§ 4),

2.durch Erklärung nach § 5,

3.durch Annahme als Kind (§ 6),

4.durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),

4a.durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),

5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) 1Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. 2Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. 4Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

Es gibt jedoch auch Antragsteller, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen; die deutsche Staatsangehörigkeit kann man auch verlieren. Soweit ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt wird, darf das beantragte Personaldokument nicht ausgestellt werden. Hat der Antragsteller bereits ein deutsches Personaldokument erhalten, ist dieses einzuziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Jella Teuchner
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