Herbert Frankenhauser (CSU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Herbert Frankenhauser
Jahrgang
1945
Berufliche Qualifikation
Industriekaufmann
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
München-Ost
Landeslistenplatz
18, Bayern
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(...) Das Vorhaben muss Hand in Hand gehen mit besonderen Anstrengungen für mehr Beschäftigungschancen für ältere Arbeitnehmer, denn solange Menschen über 50 Jahre keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, bedeutet eine Anhebung der Altersgrenze nichts anderes als eine Rentenkürzung. Deshalb müssen Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und zur Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser ergriffen werden. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema EU-Vertrag von Lissabon
12.05.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Frankenhauser,

aus welchen Gründen haben Sie gegen den Lissabon-Vertrag gestimmt?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Herbert Frankenhauser
39Empfehlungen
20.05.2008
Herbert Frankenhauser
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage bei abgeordnetenwatch vom 12. Mai 2008 zu meinem Abstimmungsverhalten bei Vertrag von Lissabon. Nachfolgend möchte ich Ihnen einige Gründe nennen, die mich dazu bewogen haben, den Vertrag abzulehnen:

Während der Vertrag von Maastricht die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Innere Sicherheit und Justizpolitik als "zweite und dritte Säule" zwar unter das Dach der Europäischen Union stellte, aber nicht vergemeinschaftete, sondern auf der Ebene der "intergouvernementalen" Kooperation beließ, erhebt der Vertrag von Lissabon die Europäische Union zur Rechtspersönlichkeit auf der Ebene des Völkerrechts und vergemeinschaftet die bisherige "dritte Säule". Die Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Verteidigungspolitik und der Durchführung militärischer Missionen, insbesondere "Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung" und militärische Terrorismusbekämpfung in Drittstaaten, gehören nach dem neuen Vertrag ebenso zu den Aufgaben der Europäischen Union wie Terrorismusbekämpfung im Innern, Asyl- und Einwanderungspolitik, Angleichung von Rechtsvorschriften im Zivilrecht und Erlass von "Mindestvorschriften" im Strafrecht oder Strafverfolgung durch Staatsanwaltschaft und Polizei. Durch diese vorbehaltslose Konzentration von Macht wird der europäische Staatenbund in einen kontinentalen Zentralstaat verwandelt.

Diese neue Europäische Union des Vertrages von Lissabon beansprucht, über das bisherige EU-Recht hinaus, dass ihr Recht – nicht nur ihr im Vertrag von Lissabon formuliertes faktisches "Verfassungsrecht", sondern auch jede Richtlinie und Verordnung – Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich deren Verfassungsrecht, hat. Damit ist für die Deutschen der letztverbindliche Schutz des Grundgesetzes und der Schutz der Länderverfassungen durch die deutsche Exekutive und die deutsche Gerichtsbarkeit zur Disposition gestellt beziehungsweise. beseitigt. Die vorbehaltlose Zustimmung zu diesem Vertrage entmachtet nicht nur die gewählte Volksvertretung, sondern auch das Bundesverfassungsgericht und überträgt die Kompetenz zur verbindlichen Entscheidung aller das Verhältnis zwischen Europäischer Union und Mitgliedstaaten betreffenden Kompetenzfragen dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die letztentscheidende "Kompetenz-Kompetenz" – insbesondere für den Schutz der Grundrechte - liegt daher künftig nicht mehr in Karlsruhe, sondern in Luxemburg. Deshalb kann auch das im Lissabonvertrag beschriebene "Subsidiaritätsprinzip" die Kompetenzfülle der Europäischen Union nicht wirksam begrenzen; auch über die Tragweite dieses "Subsidiaritätsprinzips" entscheidet der ausschließlich den EU-Vertragszielen verpflichtete EU-Gerichtshof und nicht mehr das Bundesverfassungsgericht. Selbst das Verhältnis des EU- Gerichtshofes zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, bei dem Bundesbürger nach jahrelanger Verfahrensdauer noch Schutz vor Willkürakten europäischer Institutionen erstreiten könnten, ist völlig ungeklärt.

Mit der vorbehaltlosen Zustimmung zum Vertrag von Lissabon überschreitet der Bundestag die Grenzen der Integrationsermächtigung, die Art. 23 Abs. 1 GG formuliert und verstößt zugleich gegen unabänderliche Verfassungsprinzipien im Sinne von Art. 79 Abs. 3 GG. Zu den unabänderlichen Verfassungsprinzipien gehört nämlich die souveräne Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland. Diese wird aufgegeben, wenn – wie dies im Vertrag von Lissabon geschieht – die Kompetenz-Kompetenz für die letztverbindliche Entscheidung über den Umfang der Kompetenzen auf eine übernationale Instanz übertragen wird. Eine solche Entscheidung könnte nur das Volk kraft seiner verfassunggebenden Gewalt – durch Volksabstimmung – treffen, nicht aber der verfassungsgebundene Gesetzgeber

Zu den unabänderlichen Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Länder gehört das Demokratieprinzip: Alle Staatsgewalt muss vom Volke ausgehen. Auch dieses Prinzip wird durch den Vertrag von Lissabon verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Maastricht-Urteil entschieden, dass im europäischen Staatenverbund nur dann eine hinreichende demokratische Legitimation gegeben sei, wenn diese maßgeblich von den Völkern der Mitgliedstaaten ausgehe und wenn auf der Ebene der Mitgliedstaaten den Parlamenten Entscheidungsbefugnisse von hinreichendem substantiellem Gewicht verblieben. Beides ist nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr der Fall: Die Entscheidungsbefugnisse der nationalen Parlamente werden ausgehöhlt, und die auf europäischer Ebene getroffenen Entscheidungen können nicht mehr hinreichend von den Völkern der Mitgliedstaaten – über deren Regierungsvertreter im Rat – legitimiert werden, weil es auf deren Stimme nach dem Abschied vom Konsensprinzip zugunsten von Mehrheitsentscheidungen nicht mehr ankommt. Durch die Entleerung der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland wird vor allem auch das Grundrecht jedes Bürgers aus Art. 38 GG verletzt, durch seine Teilnahme an der Bundestagswahl an der demokratischen Legitimation der regierenden Hoheitsgewalt mitzuwirken und die Träger dieser Hoheitsgewalt nicht nur wählen, sondern auch abwählen zu können.

Dieser Verlust an demokratischer Legitimation wird durch die dem Europäischen Parlament zuerkannten zusätzlichen Mitentscheidungsrechte nicht annähernd kompensiert. Eine europäische Demokratie könnte nur von einem europäischen Staatsvolk ausgehen, das auf der Basis der demokratischen Gleichheit ein Parlament wählt, welches nach Wahlverfahren und Entscheidungszuständigkeiten im Unterschied zum Europäischen Parlament diesen Namen wirklich verdient.

Mit freundlichen Grüßen
Herbert Frankenhauser, MdB
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Frage zum Thema EU-Vertrag von Lissabon
16.06.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Frankenhauser,
mir brennt es auf den Fingern, ein iren-ähnliches "Nein" zum Lissabon-Vertrag abzugeben. Kann man in Deutschland nicht ein gleiches Referendum abhalten wie in Irland?
Mit freundlichen Grüßen
von
Antwort von Herbert Frankenhauser
10Empfehlungen
17.06.2008
Herbert Frankenhauser
Sehr geehrter Herr von ,

vielen Dank für Ihre Frage auf Abgeordnetenwatch vom 16. Juni 2008.

Sie können sich gerne meine Antwort auf die Frage von Markus Helmreich vom 12. Mai 2008 auf dieser Seite durchlesen. Darin habe ich meine Gründe dargelegt, warum ich im Deutschen Bundestag gegen den Vertrag von Lissabon gestimmt habe.

Die Frage nach einem Volksentscheid ist auf Bundesebene laut Grundgesetz im Artikel 29 nur für den Fall einer Neugliederung des Bundesgebietes vorgesehen. Für die Durchführung eines Referendums über den Vertrag von Lissabon hätte es also einer Änderung des Grundgesetzes bedurft.

Die einzige Möglichkeit, die Ihnen bleibt, gegen den Lissabon Vertrag vorzugehen ist, es meinem Bundestagskollegen Dr. Peter Gauweiler gleich zu machen und vor dem Bundesverfassungsgericht Klage gegen den Vertrag von Lissabon einzulegen.

Nach dem Nein der Iren – welches ich begrüßt habe – denke ich jedoch, dass auch in Deutschland eine Diskussion darüber in Gang kommen muss, welche Auswirkungen der Vertrag von Lissabon haben wird.

Mit freundlichen Grüßen
Herbert Frankenhauser, MdB
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Frage zum Thema EU-Vertrag von Lissabon
24.06.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Frankenhauser,

ich kann Ihre Ablehnung zum Vertrag von Lissabon nicht nachvollziehen!

Ich füge hinzu, daß ich sowohl die Verträge als auch die hoffentlich zum Scheitern verurteilte Klage von Herrn Dr. Peter Gauweiler/Schachtschneider genau gelesen habe.

Meine Fragen:

1. Halten Sie es gerechtfertigt, die EU-Verfassung, bzw die Verträge von Lissabon als Ermächtigungsgesetz zu diffamieren, wie es Herr Prof. Dr. Schachtschenider getan hat?

2. Was ist die Alternative zu Lissabon? Wäre nicht Nizza ein Rückschritt?

3. Warum gibt es zu diesem Thema keine Veranstaltungen seitens der Münchner CSU? Ich würde gerne dieses Thema "Face to Face" diskutieren.

Ich bitte Sie höflich wie dringend, ihe Position zu überdenken oder Sie in einer öffentlichen Veranstaltung zur Diskussion zu stellen!


Mitglied im CSU OV 18a
München
Antwort von Herbert Frankenhauser
2Empfehlungen
26.06.2008
Herbert Frankenhauser
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen vom 24. Juni 2008 zum Vertrag von Lissabon bei Abgeordnetenwatch.

Die Gründe für meine Ablehnung zum Vertrag von Lissabon habe ich bereits auf dieser Seite umfassend dargelegt. Sie können sie sich gerne durchlesen, dafür wurde diese Plattform ja unter anderem geschaffen.

Die von Ihnen erwähnten Äußerungen des Professor Dr. Schachtschneiders sind mir leider nicht bekannt, solange sie jedoch nicht gegen geltendes Recht verstoßen, sehe ich sie als freie Meinungsäußerung an – und wir haben in Deutschland Meinungsfreiheit!

Eine Rückkehr zum Vertrag von Nizza halte ich nicht für notwendig, wenn der Lissabon Vertrag vernünftiger ausgehandelt worden wäre, hätte ich ihm nicht die Zustimmung verweigert. Wie bereits erwähnt, können Sie die Gründe, warum ich gegen das Vertragswerk gestimmt habe, auf dieser Seite nachlesen.

Den letzten von Ihnen angesprochenen Punkt kann ich nur begrüßen, denn über den Vertrag ist – meiner Ansicht nach – viel zu wenig in der Öffentlichkeit diskutiert worden. Als Mitglied des Ortsverbandes 18a in München sollten Sie bei der nächsten Sitzung den Vorschlag unterbreiten, eine öffentliche Diskussion zu veranstalten.

Mit freundlichen Grüßen
Herbert Frankenhauser, MdB
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Frage zum Thema EU-Vertrag von Lissabon
07.08.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Frankenhauser,

interessiert habe ich Ihre ausführliche Antwort zu Ihrem Abstimmungsverhalten zum EU-Vertrag von Lissabon in Ihrem Beitrag vom 12.05. gelesen. Sie führen dort auf, dass mit der Zustimmung zu dem EU-Vertrag von Lissabon gegen unser Grundgesetz verstoßen wird. Nun stellt sich für mich als wählender Bürger die Frage, ob damit nicht die erfolgte Zustimmung zu dem Vertrag ungültig geworden ist ? Weiterhin stellt sich die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht hier schon tätig wurde oder ob Sie gedenken, das Bundesverfassungsgericht in dieser Angelegenheit anzurufen ? Wäre es unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit nicht geboten, den EU-Vertrag von Lissabon durch eine Volksbefragung zu ratifizieren ?

Für Ihre Mühe danke ich Ihnen schon im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Herbert Frankenhauser
6Empfehlungen
14.08.2008
Herbert Frankenhauser
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage zum EU-Vertrag von Lissabon vom 7. August 2008 bei Abgeordnetenwatch.

In meinen vorherigen Antworten zu meinem Abstimmungsverhalten beim Lissabon-Vertrag habe ich deutlich gemacht, warum ich den Vertrag ablehne. Dies gilt auch nachdem die Mehrheit der Abgeordneten des Bundestages dem Vertrag zugestimmt hat.

Mein Bundestagskollege Dr. Peter Gauweiler, der ebenfalls gegen den Vertrag gestimmt hat, hat bereits vor einiger Zeit diesbezüglich Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Da wir beide den Vertrag für nicht Verfassungskonform halten, unterstütze ich seine Klage und warte auf die Entscheidung des Gerichts in dieser Angelegenheit.

Eine Volksbefragung zu diesem Thema, wie Sie sie vorgeschlagen haben, kann nicht durchgeführt werden, da das Grundgesetz Volksbefragungen auf Bundesebene nur zulässt, wenn über eine Neugliederung des Bundesgebietes abgestimmt werden soll (Art. 29 S. 2 GG). Eine parlamentarische Mehrheit für eine Änderung des Grundgesetzes hin zu Volksbefragungen auch für andere Entscheidungen sehe ich derzeit nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Herbert Frankenhauser, MdB
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