Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Frage.
Sie zitieren den Passus über das Expertengremium nicht vollständig. Das Gremium soll zwar mindestens einmal im Quartal eine Prüfung der Einträge auf der Sperrliste durchführen, allerdings kann dies auch öfter geschehen. Ich zitiere aus der Neuregelung: "Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste jederzeit einzusehen und zu überprüfen." Sollte das Gremium - zu welcher Zeit auch immer - der Auffassung sein, dass ein oder mehrere Einträge in der Sperrliste nicht die Voraussetzungen für eine Sperrung erfüllen, muss das Bundeskriminalamt den Eintrag streichen. Das Gremium wird vermutlich nicht täglich die Sperrliste überprüfen - die Möglichkeit dazu hat es aber. Somit ist es möglich, dass das Gremium bei gemeldeten Anhaltspunkten jederzeit reagieren kann.
Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundeskriminalamt dem Bundesinnenministerium untersteht. Auch daraus kann eine Kontrolle jederzeit erfolgen. Und schließlich ist gegen die Aufnahme in die Sperrliste auch der Gerichtsweg offen. Sie können daran erkennen, dass es neben dem Gremium gleich mehrere Möglichkeiten gibt, um eine Aufnahme in die Sperrliste überprüfen zu lassen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Ich bin mir sicher, dass es ziemlich rasch Beschwerden geben wird, wenn eine Internetseite vermeintlich unberechtigterweise gesperrt wurde. Dann wird es auch nicht Monate oder Jahre dauern, bis dies überprüft wurde und dann entschieden wird, ob die Seite gesperrt bleibt oder nicht. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass sich Menschen ernsthaft darüber beschweren werden, dass Seiten mit kinderpornografischen Inhalten gesperrt wurden.
Das Gesetz ist befristet. Bereits nach zwei Jahren soll eine Evaluation durchgeführt werden, bei der festgestellt werden soll, ob die mit dem Gesetz vorgenommenen Maßnahmen erfolgreich waren. Dies dient als Grundlage für eine neue Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim Hacker, MdB