Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr grundsätzliches Lob für das Ziel des Deutschen Bundestages, die Verbreitung von kinderpornographischem Material im Internet einzudämmen. Wie Sie den Fragen entnehmen können, die mir hier in der Vergangenheit gestellt wurden, teilen einige Internetnutzer diesen Ansatz leider nicht. Meine Ansicht zu den leider immer wieder erhobenen Zensurvorwürfen habe ich bei diesen Gelegenheiten bereits geäußert.
Das Vorgehen ist gemäß Zugangserschwerungsgesetz ein zweistufiges, hierzu gestatte ich mir, die entsprechenden Textpassagen aus dem Gesetzt wiederzugeben.
"§ 1 Sperrliste
(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Es stellt den Diensteanbietern im Sinne des § 2 täglich zu einem diesen mitzuteilenden Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste zur Verfügung.
(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind. [...]"
"§ 4 Stoppmeldung
Diensteanbieter nach § 2 leiten Nutzeranfragen, durch die in der Sperrliste aufgeführte Telemedienangebote abgerufen werden sollen, auf ein von ihnen betriebenes Telemedienangebot (Stoppmeldung) um, das die Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie eine Kontaktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert. Die Ausgestaltung bestimmt das Bundeskriminalamt."
Dies zeigt, dass im Vordergrund selbstverständlich die Löschung der entsprechenden Seiten steht. Nur wenn dies nicht erfolgversprechend ist, weil beispielsweise der Server im Ausland arbeitet, kann zur Sperrung übergegangen werden. Das Stopp-Schild, das zufällige oder zielgerichtete Besucher der Seite sehen, ist eine weitere Stufe. Sie soll dem Nutzer zeigen, dass die von ihm angewählte Seite gesperrt wurde, weil sie kinderpornographisches Material enthällt. Damit soll er von dem Versuch abgebracht werden, die in Deutschland gesperrte Seite durch tatsächlich existierende technische Umgehungsmöglichkeiten doch anzusehen. Auch dem Gesetzgeber war klar, dass eine völlige Sperrung dieser Seiten technisch nicht möglich ist. Nutzer sollen aber wissen, dass die Gesellschaft das Betrachten und Herunterladen von kinderpornographischem Material mißbilligt und in § 184b StGB auch unter Strafe stellt.
Mir ist klar, dass das Gesetz kein Allheilmittel ist. Aber es ist ein weiterer Baustein in unserer Gesamtstrategie, die Kinder zu schützen und den Markt für Kinderpornographie soweit es geht auszutrocknen. Jetzt ist es Zeit, entschlossen handeln. Denn uns alle eint das Ziel: Mehr Schutz für Kinder.
Mit freundlichen Grüßen
Gunther Krichbaum