Sehr geehrte Frau

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vielen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch zur Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Ihren Unmut über die Tatsache, dass die Erhöhung des Kindergeldes um 10 Euro in voller Höhe auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet wird, kann ich gut nachvollziehen. Auch innerhalb der Regierungsfraktionen gab es in den vergangenen Wochen Überlegungen, hier zu einer anderen Regelung zu kommen. Diese Prüfungen sind nun abgeschlossen worden, so dass ich Ihnen nunmehr den aktuellen Sachstand mitteilen kann.
Der Umfang der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz richtet sich nach dem im Einkommensteuerrecht geltenden Kinderfreibetrag und ist abhängig vom Alter des Kindes. Zum 1. Januar 2009 ist der Mindestunterhalt für Kinder unter 6 Jahren auf 281 Euro gestiegen; für Kinder unter 12 Jahren ist er bei 322 Euro geblieben.
Zugleich bestimmt § 2 UVG, dass von dieser Unterhaltsvorschussleistung das Kindergeld zwingend in voller Höhe abgezogen werden muss. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass die Unterhaltsleistung nach dem UVG die Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts in Höhe von 322 Euro für Ihr Kind erreicht.
Überlegungen, hier zu einer anderen Regelung zu kommen und § 2 UVG entsprechend zu ändern, haben innerhalb der Koalitionsfraktionen keine Mehrheit gefunden. Aus diesem Grund entsteht die für Kinder und Eltern unerfreuliche Situation, dass die Kindergelderhöhung bei unterhaltsvorschussberechtigten Familien keine Erhöhung der monatlichen Zahlungen bewirkt.
Die gleichfalls vom Deutschen Bundestag beschlossene Einmalzahlung von 100 Euro pro Kind mindert dagegen den Unterhaltsanspruch nicht und wird Ihnen im April in voller Höhe ausgezahlt. Hier besteht ein Unterschied zu alleinerziehenden Eltern, bei denen der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Hier wird die Einmalzahlung hälftig auf beide Eltern aufgeteilt, so dass der alleinerziehende Elternteil nur 50 Euro erhält.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben, obwohl Ihrem Anliegen leider nicht entsprochen werden konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Gunther Krichbaum