Sehr geehrter Herr

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gern nehme ich zu Ihrer mail Stellung, obwohl sich mir die Fragen nicht völlig erschließen. Bitte gestatten Sie mir daher eine Vorbemerkung, die vielleicht dazu geeignet ist, einige Ihrer Kritikpunkte anzusprechen und zu entkräften.
Die Beratung des Gesetzes, das mir als Parlamentarischer Geschäftsführerin und Berichterstatterin im Wirtschaftsausschuss obliegt, ist noch nicht abgeschlossen. Wie Sie der von Ihnen zitierten Presseerklärung entnehmen können, sehe ich noch einen erheblichen Optimierungsbedarf, der sich nicht nur auf die Frage der Strafverfolgung bezieht. Durch verbesserungsfähige Formulierungen im Gesetz wurden bei vielen Menschen unbegründete Ängste geweckt, die den eigentlichen Zweck der Vorschrift in den Hintergrund treten lassen haben. Dies liegt nicht in meinem Interesse.
In der Presseerklärung haben meine Kollegin Noll und ich u.a. geschrieben: "Die Anhörung hat das grundsätzliche Ziel von Ministerin von der Leyen und der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bestätigt: das so genannte access-blocking, d.h. die Sperrung von Internetseiten mit kinderpornographischen Inhalten auf ausländischen Servern, ist eine sinnvolle zusätzliche Präventionsmaßnahme zur Bekämpfung der Kinderpornographie!
Nahezu einhellige Meinung der Sachverständigen war: Sperrlisten können - zusätzlich zu den bestehenden harten und bereits geltenden strafrechtlichen Maßnahmen - einen wichtigen Beitrag zur Prävention leisten und zum Gesamtkonzept zur Bekämpfung der Kinderpornographie beitragen." Hier sehe ich auch keinen Widerspruch zu den vom Bitkom geschriebenen Meinung einer flankierenden Maßnahme.
In Deutschland ist die Löschung kinderpornographischer Inhalte völlig unproblematisch: Wenn jemand - das muss nicht unbedingt das Bundeskriminalamt sein - die host-provider auf kinderpornographische Inhalte hinweist, nehmen sie diese vom Netz. Bei uns ist die Kooperation mit den host-providern hervorragend, so daß in Deutschland gehostete kinderpornographische Inhalte sehr schnell gelöscht werden.
Bei kinderpornographischen Seiten, die im Ausland gehostet sind, ist die Lage etwas anders: Hier tritt das Bundeskriminalamt aus Achtung vor der Souveränität der Staaten als deutsche Polizeibehörde nicht direkt an die in diesen Staaten ansässigen host-provider heran, sondern informiert die jeweiligen Polizeibehörden über die dafür vorgesehenen internationalen Organisationen. Dieser Weg nimmt einige Zeit in Anspruch. Da die fraglichen Seiten oft nur einige Tage ihre Domain behalten, ist es hier in vielen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Prävention praktikabler, sie zu sperren - sonst erreicht die Information sogar kooperationswillige host-provider erst dann, wenn die Seite schon weitergewandert ist. Über die genaue Ausgestaltung des Gesetzestextes in diesem Punkt beraten wir noch - das o.a. Prinzip wird aber auf jeden Fall eingehalten.
Die Anregungen der Sachverständigen - nicht nur die von BITKOM - werden selbstverständlich berücksichtigt. Dies wird bei Anhörungen immer so gehandhabt. Ein sofortiges Endergebnis bei einem Gesetzgebungsvorhaben gibt es direkt nach einer Anhörung nicht - dies bleibt den Gesprächen der Berichterstatter und dem Ausschuss vorbehalten.
Inhaltlich sind die Aussagen in unserer Presseerklärung deckungsgleich: Die Verbreitung von Kinderpornographie ist eine der Tatbestandsalternativen des § 184b StGB.
Die der Herstellung kinderpornographischer Schriften im Sinne des § 184b StGB zu Grunde liegende Tat ist der sexuelle Mißbrauch von Kindern gem. § 176 StGB. Hier gibt es eine Vielzahl präventiver Maßnahmen zur Verhinderung dieser Untaten und repressiver Maßnahmen zu deren Ahndung, deren Aufzählung den Umfang einer Abgeordnetenwatch-Frage endgültig sprengen würde.
Mit freundlichen Grüßen nach Bargteheide
Martina Krogmann