Sehr geehrter Herr von

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für Ihre Fragen danke ich Ihnen. Allerdings stützen Sie sich auf Thesen, denen ich nicht folgen kann. Ich verstehe z.B. nicht, inwiefern durch die Online-Durchsuchung die anwaltliche Schweigepflicht ausgehöhlt werden soll. Ferner kann ich nicht nachvollziehen, wie in der Vorratsdatenspeicherung ein Generalverdacht zum Ausdruck kommen soll.
Panikmache und markige Warnungen vor dem "Überwachungsstaat" sind in unserer Medien- und Erregungslandschaft ein beliebtes Genre. Doch stattdessen schlage ich vor, einen sachlichen Blick auf die geplanten bzw. schon beschlossenen Maßnahmen zu richten.
Online-Durchsuchung: Es geht darum, dass der Rechner einer Zielperson ohne deren Wissen am Standort des Rechners mit technischen Mitteln auf (ermittlungsverfahrens- oder gefahrenabwehr-)relevante Daten durchsucht wird.
Mit der Durchführung einer verdeckten Online-Durchsuchung können die Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse erlangen, die sie mit der Durchführung einer offenen Maßnahme, wie etwa die Beschlagnahme des Rechners der Zielperson, nicht oder nicht in dem entsprechenden Umfang gewinnen könnten. Die Durchführung einer "offenen Durchsuchung" beim Beschuldigten setzt diesen notwendig von den gegen ihn geführten Ermittlungen in Kenntnis. Hierdurch kann eine weitere Erforschung des Sachverhalts und eine Aufdeckung der Täterstrukturen erschwert oder gar vereitelt werden. Während eine "offene" Durchsuchung regelmäßig eher am Ende eines Ermittlungsverfahrens steht, kann die Online-Durchsuchung in einem Stadium, in dem die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dem Beschuldigten noch nicht bekannt ist, dazu dienen, weitere Ermittlungsansätze auch im Hinblick auf Tatbeteiligte oder Tatplanungen zu gewinnen.
Der BGH hat am 5. Februar 2007 entschieden, dass eine solche Ermittlungsmaßnahme bislang nicht auf eine Rechtsgrundlage in der StPO gestützt werden kann.
Als Innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU Bundestagsfraktion unterstütze ich das Bundesinnenministerium, das für die Schaffung einer Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung eintritt. Die Ermittlungsbehörden müssen in die Lage versetzt werden, mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und dieses neue technische Verfahren einsetzen zu können.
Darüber hinaus unterstütze ich Bundesminister Schäuble in seiner Zielsetzung, die erforderliche Rechtsgrundlage für Online-Durchsuchungen zur Abwehr terroristischer Gefahren für das BKA sowie zur nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung des BfV – schwerpunktmäßig im Bereich des islamistischen Terrorismus und Extremismus – zu schaffen (Bundestrojaner). Eine solche Maßnahme soll natürlich nur aufgrund richterlicher Anordnung und nur bei bestimmten schweren Straftaten erfolgen. Bei der technischen Ausgestaltung ist selbstverständlich streng darauf zu achten, dass unerwünschte Nebeneffekte und Risiken für Dritte ausgeschlossen werden können.
Vorratsdatenspeicherung: Bei der Aufklärung erheblicher Straftaten ist es für die Strafverfolgungsbehörden außerordentlich wichtig, auf Daten zugreifen zu können, die bei Telefon- und Internetverbindungen entstehen und von Telekommunikationsunternehmen gespeichert werden. Aus diesen Daten können wichtige Hinweise gewonnen werden, z. B. wer wann mit wem Verbindung aufgenommen hat.
Deutschland hat in den Verhandlungen zur EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung durchgesetzt, dass die Speicherpflicht im Interesse der Freiheitsrechte von Bürgerinnen und Bürger auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
Das gilt erstens für die Datenarten, die gespeichert werden müssen: Im Bereich des Internets sind dies neben den Einwahldaten (IP-Adresse und Zeitpunkt) die Verkehrsdaten zu E-Mails und Internettelefonie. Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation (z.B. Email oder Telefongespräch oder Seiten, die ein Nutzer aufgerufen hat) geben, dürfen nach der Richtlinie nicht gespeichert werden.
Das gilt zweitens für die Speicherdauer, die jetzt nur sechs Monate beträgt.
Wie bislang schon wird auch künftig der Zugang zu solchen Daten grundsätzlich nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses zulässig sein. Denn in unserem Rechtsstaat wird dafür Sorge getragen, dass man auf diese Daten nur dann zugreifen kann, wenn jemand gegen das Gesetz gehandelt hat. Für grundsätzliches Misstrauen sehe ich keine Veranlassung. Hingegen müssen wir dafür Sorge tragen, dass die Bürgerinnen und Bürger vor Straftätern geschützt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl