Dr. Hans-Peter Uhl (CSU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Hans-Peter Uhl
Jahrgang
1944
Berufliche Qualifikation
Kreisverwaltungsreferent a. D., Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
München West/Mitte
Landeslistenplatz
22, Bayern
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(...) Die allgemeine Handlungsfreiheit im Wirtschaftsverkehr ist die zentrale Grundlage unseres freiheitlichen Wirtschaftssystems. Leider wird sie in Eimzelfällen immer wieder auch genutzt, um auf zweifelhafte Weise - am Rande der Legalität - Menschen gegen ihren Willen in Verträge zu locken.


Der wirtschaftlich-rechtliche Verbraucherschutz ist deshalb seit vielen Jahren ein wichtiges Anliegen der CSU. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Familie
29.06.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

in der Presse ist wiederholt zu lesen, daß es vielen Eltern nicht möglich ist, ihre Kinder am Schulessen teilnehmen zu lassen.
Können Sie mir bitte mitteilen, ob und wenn ja Initiativen Ihre Parftei und Sie dagegen unternommen haben ?
Kinder sind unsere Zukunft, so heißt es immer wieder. Sollte man nicht auch danach handeln ?

Ihre Antwort interessiert mich sehr. Danke im voraus und

freundliche Grüße

Helmut Rohmann
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
2Empfehlungen
02.07.2007
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr Rohmann,

vorweg: ich habe in der Presse nicht gelesen, dass "viele Eltern" ihre Kinder nicht am Schulessen teilnehmen lassen können.

Zur Bildungspolitik der CSU in Bayern:
Im Zuge der G8-Reform werden staatliche Anreize gesetzt, dass sich die Gymnasien als Ganztagsschulen formieren und eine entsprechende Mittagsbetreuung mit Verpfegung einrichten. Bei den Hauptschulen ist eine flächendeckende bedarfsorientierte Umwandlung in Ganztagsschulen vorgesehen - mit entsprechender Mittagsbetreuung und -Verpflegung. Auch bei den Realschulen wird es eine steigende Zahl von Ganztagsschulangeboten geben.
Im Moment gibt es nach Angaben des Bayerischen Kultusministeriums z.B. in München 161 Schulen mit Mittagsbetreuung und Essen - mit steigender Tendenz.
Damit wird dem vielfachen Elternwunsch nach stärkerer Unterstützung durch den Staat bei Bildung, Erziehung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen.

Nichtsdestotrotz ist und bleibt die Verpflegung der Kinder ureigenste Aufgabe und Pflicht der Eltern. Somit ist es nur natürlich, dass die Eltern auch einen Selbstkostenanteil am Schulessen zu tragen haben. Ein Kostenteil von ca. drei Euro dürfte nicht teurer sein als die Zubereitung eines Essens im Elternhaus.

Für wirklich einkommensschwache Eltern gibt es die (ergänzenden) Sozialleistungen des Staates, die die Kinderzahl im starken Maß berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl
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Frage zum Thema Internationales
05.07.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

gestatten Sie eine Nachfrage zu einer oben in einem Nebensatz getätigten Aussage. Sie nehmen dort ein vielfach in der Presse verbreitetes Mantra auf und sprechen über den "Fall des Weltbank-Präsidenten Wolfowitz, der seiner Lebensgefährtin Posten und Einkommen zuschustern konnte".

Sehen Sie diesen Sachverhalt tatsächlich als so eindeutig an?

International wird der Fall teilweise differenzierter betrachtet und vielfach in Zusammenhang mit dem strikten Antikorruptionskurs Wolfowitz´ gebracht, der ihm zahlreiche Gegner im bürokratischen Apparat der Weltbank einbrachte. Dies wirkt umso frappanter, als Beförderung und Gehaltserhöhung seiner Lebensgefährtin nicht von ihm sondern dem Ethikkomitee der Weltbank (sic!) ausgingen, vgl.

www.weltwoche.ch

Sicherlich handelt es sich hier nicht um den Kern Ihrer politischen Tätigkeiten, zu dem ich eine Frage stelle - nachdem von Ihnen hier aber eine sehr deutliche Aussage erfolgte, wäre ich für eine Erläuterung gleichwohl dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,
D.
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
1Empfehlung
09.07.2007
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für den Hinweis auf den interessanten Artikel in der "Weltwoche".

In der Tat ist umstritten, ob und inwiefern Wolfowitz gegen die eigenen ethischen Empfehlungen der Weltbank verstoßen hat.Ich möchte mir dazu kein abschließendes Urteil anmaßen. Möglicherweise hätte ich darauf verzichten sollen, mich in einem Nebensatz wertend über Herrn Wolfowitz zu äußern.

Ich hatte mir lediglich erlaubt, mich auf den Wirtschaftsteil der F.A.Z. zu stützen, den ich für sehr seriös halte. Dort war im Artikel "Zweideutige Empfehlungen" von Matthias Rüb (F.A.Z. vom 19. Mai 2007) zu lesen, dass Herr Wolfowitz "eine Versetzung seiner Lebensgefährtin auf einen Außenposten beim State Department verfügte, verbunden mit einer überdurchschnittlichen Gehaltserhöhung zum Ausgleich für entgangene Aufstiegschancen in der Bank." Somit - so war ebenfalls im Wirtschaftsteil der F.A.Z. am 19. Mai 2007 im Artikel "Wolfowitz gibt auf" von Claus Tigges zu lesen - "hat er das Ansehen der Institution beschädigt."

Zumindest letzteres - der Reputationsverlust der Weltbank - dürfte infolge der Wolfowitz-Affäre als ein Faktum gelten. Dies ist für mich viel entscheidender als die Person von Herrn Wolfowitz. Schließlich brauchen wir eine angesehene Weltbank, die glaubwürdig weltweit für good governance und Integrität eintreten kann.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
07.07.2007
Von:
von

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

in Anbetracht Ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, Ihrer Funktion als innenpolitischer Fraktionssprecher und Ihrer Mitgliedschaft im Ausschuss für Inneres, würde mich Ihre Antwort zu folgenden Fragen interessieren:

1. Online-Durchsuchungen:
Nach meinem – zugegebenermaßen sicherlich geringem – Rechtsverständnis steht hier die staatliche Verpflichtung zur Verfolgung von Straftaten den Grundrechten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der informationellen Selbstbestimmung, des Gleichheitsgrundsatzes und der Freizügigkeit gegenüber. Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist m.E. insb. der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in höchstpersönliche Lebensbereiche, wie ´ärztliche – und insb. psychologische – Behandlung´, ´Rechtsrat´, ´persönliche Beziehungen´ etc. eingegriffen wird.

Meine Frage daher: Wie begründen Sie als (Jurist und) Befürworter Ihre Entscheidung bei der Frage nach der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit von derartigen Eingriffen?
Wie stehen Sie persönlich, als Rechtsanwalt, zu der Aushöhlung der anwaltlichen Schweigepflicht?
Wie bewerten Sie Missbrauchsmöglichkeiten (insb. von dritter Seite) und wie stehen Sie zu hierdurch potenziell begünstigter Industriespionage?


2. Vorratsdatenspeicherung:
In Anbetracht der Tatsache, dass diese nicht verdachtsbezogen durchgeführt wird:

Wo sehen Sie die Rechtfertigung eines Generalverdachts?
Wie stehen Sie zu der These, dass sinnvolle, Terrorismus-bekämpfende Datenspeicherung eine Auswertung der Daten erfordert, um hierdurch Netzwerke zu identifizieren?
Und wie sehen Sie die politische Entwicklung in Hinblick auf die Möglichkeit, dass auch hier der Generalverdacht bald zur Anwendung kommen könnte?


Entschuldigen Sie mir bitte die Menge an Fragen - immerhin sechs an der Zahl. In der Hoffung, Sie dadurch nicht verschreckt zu haben, würde ich mich über Beantwortung Ihrerseits sehr freuen.

Ich verbleibe mit besten Grüßen,

von
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
5Empfehlungen
10.07.2007
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr von ,

für Ihre Fragen danke ich Ihnen. Allerdings stützen Sie sich auf Thesen, denen ich nicht folgen kann. Ich verstehe z.B. nicht, inwiefern durch die Online-Durchsuchung die anwaltliche Schweigepflicht ausgehöhlt werden soll. Ferner kann ich nicht nachvollziehen, wie in der Vorratsdatenspeicherung ein Generalverdacht zum Ausdruck kommen soll.

Panikmache und markige Warnungen vor dem "Überwachungsstaat" sind in unserer Medien- und Erregungslandschaft ein beliebtes Genre. Doch stattdessen schlage ich vor, einen sachlichen Blick auf die geplanten bzw. schon beschlossenen Maßnahmen zu richten.

Online-Durchsuchung: Es geht darum, dass der Rechner einer Zielperson ohne deren Wissen am Standort des Rechners mit technischen Mitteln auf (ermittlungsverfahrens- oder gefahrenabwehr-)relevante Daten durchsucht wird.

Mit der Durchführung einer verdeckten Online-Durchsuchung können die Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse erlangen, die sie mit der Durchführung einer offenen Maßnahme, wie etwa die Beschlagnahme des Rechners der Zielperson, nicht oder nicht in dem entsprechenden Umfang gewinnen könnten. Die Durchführung einer "offenen Durchsuchung" beim Beschuldigten setzt diesen notwendig von den gegen ihn geführten Ermittlungen in Kenntnis. Hierdurch kann eine weitere Erforschung des Sachverhalts und eine Aufdeckung der Täterstrukturen erschwert oder gar vereitelt werden. Während eine "offene" Durchsuchung regelmäßig eher am Ende eines Ermittlungsverfahrens steht, kann die Online-Durchsuchung in einem Stadium, in dem die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dem Beschuldigten noch nicht bekannt ist, dazu dienen, weitere Ermittlungsansätze auch im Hinblick auf Tatbeteiligte oder Tatplanungen zu gewinnen.

Der BGH hat am 5. Februar 2007 entschieden, dass eine solche Ermittlungsmaßnahme bislang nicht auf eine Rechtsgrundlage in der StPO gestützt werden kann.

Als Innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU Bundestagsfraktion unterstütze ich das Bundesinnenministerium, das für die Schaffung einer Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung eintritt. Die Ermittlungsbehörden müssen in die Lage versetzt werden, mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und dieses neue technische Verfahren einsetzen zu können.

Darüber hinaus unterstütze ich Bundesminister Schäuble in seiner Zielsetzung, die erforderliche Rechtsgrundlage für Online-Durchsuchungen zur Abwehr terroristischer Gefahren für das BKA sowie zur nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung des BfV – schwerpunktmäßig im Bereich des islamistischen Terrorismus und Extremismus – zu schaffen (Bundestrojaner). Eine solche Maßnahme soll natürlich nur aufgrund richterlicher Anordnung und nur bei bestimmten schweren Straftaten erfolgen. Bei der technischen Ausgestaltung ist selbstverständlich streng darauf zu achten, dass unerwünschte Nebeneffekte und Risiken für Dritte ausgeschlossen werden können.

Vorratsdatenspeicherung: Bei der Aufklärung erheblicher Straftaten ist es für die Strafverfolgungsbehörden außerordentlich wichtig, auf Daten zugreifen zu können, die bei Telefon- und Internetverbindungen entstehen und von Telekommunikationsunternehmen gespeichert werden. Aus diesen Daten können wichtige Hinweise gewonnen werden, z. B. wer wann mit wem Verbindung aufgenommen hat.

Deutschland hat in den Verhandlungen zur EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung durchgesetzt, dass die Speicherpflicht im Interesse der Freiheitsrechte von Bürgerinnen und Bürger auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Das gilt erstens für die Datenarten, die gespeichert werden müssen: Im Bereich des Internets sind dies neben den Einwahldaten (IP-Adresse und Zeitpunkt) die Verkehrsdaten zu E-Mails und Internettelefonie. Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation (z.B. Email oder Telefongespräch oder Seiten, die ein Nutzer aufgerufen hat) geben, dürfen nach der Richtlinie nicht gespeichert werden.

Das gilt zweitens für die Speicherdauer, die jetzt nur sechs Monate beträgt.

Wie bislang schon wird auch künftig der Zugang zu solchen Daten grundsätzlich nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses zulässig sein. Denn in unserem Rechtsstaat wird dafür Sorge getragen, dass man auf diese Daten nur dann zugreifen kann, wenn jemand gegen das Gesetz gehandelt hat. Für grundsätzliches Misstrauen sehe ich keine Veranlassung. Hingegen müssen wir dafür Sorge tragen, dass die Bürgerinnen und Bürger vor Straftätern geschützt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
12.07.2007
Von:
-

Sehr geehrter Herr Uhl,

nachfolgend ein paar Fragen zum Zeithorizont und der Rückholbarkeit politischer Entscheidungen:

1) Für welchen Zeitraum sind Sie sicher, dass die DATEN für die heute beschlossenen INSTRUMENTE (Onlinedurchschuchung bei Zielperson, Analyse von Telekommunikationskontakten, Fingerabdrücke, Gesichtskoordinaten) nicht mißbräuchlich/massiv grenzwertig verwendet oder unerkannt für fremde Dritte kopiert werden?

2) Stichwort Technikfolgenabschätzung (Nanoelektronic): In 10-15 Jahren wird das Datenvolumen des Hamburger Finanzamtes auf einen Speicherstick passen. Eine unerkannte Übertragung der Daten an Dritte ist dann technisch und praktisch sehr einfach möglich. Hinweis: INSTRUMENTE können kontrolliert werden, dafür notwendige DATEN mit Zunahme der Speicherdichte von Datenträgern nicht mehr.

3) Stichwort Politikfolgenabschätzung (Hamburger Schill-Partei): Für wie lange garantieren Sie eine Bundesregierung, deren datenschutzrechliche Hemmungslosigkeit NICHT denen der Hamburger Schill-Partei entsprechen? Was ist mit den DATEN, wenn eine spätere Bundesregierung die Änderung von INSTRUMENTEN oder ZIELSETZUNGEN ändert?

4) Stichwort Datenschutz: Für wie lange garantieren Sie die Anwendung des heutigen Datenschutzes auch durch nachfolgende Bundesregierungen?

Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
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13.07.2007
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr -,

offen gestanden kann ich Ihrer Problembeschreibung nicht ganz folgen.

Wir können stolz darauf sein, in Deutschland einen hoch entwickelten Rechtsstaat zu haben, der weltweit Maßstäbe setzt. Vereidigte – und davon sollte man ausgehen: pflichtbewusste – Beamte und Richter, die ihrerseits einem hohem Maß an interner und öffentlicher Kontrolle unterliegen, wachen über die recht- und verhältnismäßige Anwendung der gesetzlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen. Auch der Umgang mit erhobenen Daten ist ein sensibler Punkt, der mit besonderer Sorgfalt gehandhabt wird.

Selbstverständlich kann man deswegen nicht ausschließen, dass vereinzelt Missbräuche begangen werden. Man sollte jedoch anerkennen, dass unsere Rechtsordnung dafür ein hohes Maß an Vorsorge trifft. Für ein generelles Misstrauen gegenüber dem staatlichen Handeln sehe ich einfach keine Veranlassung.

Natürlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass technische Neuerungen später unkalkulierte Risiken mit sich bringen. Das gilt jedoch für jede Innovation. Wichtig ist für den verantwortlichen Gebrauch, dass nach entsprechender technischer und rechtlicher Vorsorge etwaige Risiken auf ein menschenmögliches Maß beschränkt werden. Insofern kann ich für die Sicherheit amtlich gespeicherter Daten keine Gefahr erkennen.

Ich weise darauf hin, dass die auf Vorrat gespeicherten Verbindungsdaten nach sechs Monaten wieder zu löschen sind.

Auch in punkto Online-Durchsuchung möchte ich der Mär von der ungebremsten Datenflut widersprechen: Dieses Instrument wird nur in wenigen Fällen (womöglich weniger als ein Dutzend) im Jahr zum Einsatz kommen. Schließlich müssen bereits Tatsachen (!) den Verdacht auf schwere Straftaten rechtfertigen und ein Richter diese Maßnahme anordnen. Zudem wird diese Maßnahme nur unter bestimmten Umständen Ermittlungserfolge versprechen.

Zwei Dinge sind zu unterscheiden: Datenschutz und Datenschutz-Hysterie. Natürlich fehlt es nicht an öffentlichkeitswirksamen Stimmen, die schon seit Jahrzehnten den Untergang des Datenschutzes und das Ende des Rechtsstaates theatralisch beklagen – nämlich jedes Mal, wenn die Sicherheitsgesetze im Zeichen einer gewandelten Herausforderung angepasst werden. Ich frage mich nur, wie oft diese Gefahr noch beschworen werden soll, wenn das Kind angeblich schon längst in den Brunnen gefallen ist.
In Wahrheit ist der Datenschutz hierzulande vital und ein zu Recht hohes und geachtetes Gut. Ich bin sicher, dass dies so bleiben wird – allen Unkenrufen zum Trotz.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl
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Frage zum Thema Sicherheit
13.07.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Uhl,

Sie werden auf tagesschau.de
( www.tagesschau.de )
zum Thema Onlinedurchsuchung zitiert.

Ich habe dazu einige Fragen.

1. Unter anderem werden Sie zitiert mit der Aussage, die Onlinedurchsuchung beträfe nur "Schwerkriminelle und gewaltbereite Extremisten".

Laut der Aussage Ihres Kollegen, Herrn Bundesinnenminister Schäuble, handelt es sich bei der Onlinedurchsuchung um ein Ermittlungswerkzeug. Der Begriff beschreibt bereits den Einsatzzweck des Werkzeugs: es soll im Rahmen von Ermittlungen gegen Verdächtige eingesetzt werden. Ihre Aussage, dass dies nur Schwerkriminelle und gewaltbereite Extremisten treffen würde, kann daher kaum zutreffen. Denn wenn gegen eine Person ermittelt wird, ist sie ihm Rahmen dieser Ermittlungen zunächst nur ein Verdächtiger. Und ein Verdächtiger ist gemäss Grundgesetz und Strafprozessordnung ein Unschuldiger. Eine Einordnung einer Person als "Schwerkrimineller oder gewaltbereiter Extremist" geht aber über einen Verdacht hinaus, es impliziert, dass die Schuld, wofür auch immer, bereits nachgewiesen worden ist. In so einem Fall müssten also bereits sachdienliche Hinweise, Indizien und Beweise vorliegen. Täten sie es nicht, würde sich die Bezeichnung einer bis dato unschuldigen Person als Schwerkrimineller oder Extremist verbieten. Daraus folgt, dass die Onlinedurchsuchung ausschliesslich unschuldige Bürger treffen wird, da es ja gerade der Zweck dieses Ermittlungswerkzeuges ist, Beweise für eine bestimmte Straftat gegen eine Person zu finden. Mit Ihrer Aussage, die allerdings von vielen Politikern und anderen Personen (zum Beispiel Herrn Ziercke und weiteren) hier getroffen wird, soll offensichtlich lediglich die Bevölkerung beschwichtigt werden.

Ich möchte Sie bitten, hierzu Stellung zu nehmen.
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
5Empfehlungen
20.07.2007
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

in der Tat gilt nach der StPO bei der Aufklärung begangener Straftaten bis zur Verurteilung die Unschuldsvermutung. Dennoch muss hier natürlich ein Anfangsverdacht bzw. ein hinreichender Tatverdacht gegeben sein, ansonsten könnte kein Strafverfahren gegen die betreffende Person angestrebt werden.

Bei der Gefahrenabwehr geht es darum, präventiv Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, wenn Gefahrengründe durch Tatsachen belegt sind. Wenn der Begriff der Unschuldsvermutung in diesen Moment heißen sollte, dass die Sicherheitsbehörden zuschauen müssen bis die terroristische Straftat tatsächlich eingetreten ist, wäre der Begriff nicht zu gebrauchen.

Bei den geplanten Präventivbefugnissen für das BKA geht es um Abwehrmaßnahmen gegen Straftaten, die dazu bestimmt sind, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung von Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Belegung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.
Wenn ein Richter zu dem Urteil kommt, dass Tatsachen diese Gefahrengründe belegen, würde mich interessieren, welches Anliegen Sie mit dem Begriff der Unschuldsvermutung hier noch verfolgen wollten.

Meiner Auffassung nach ist die staatliche Gewalt in dieser Situation verpflichtet, gerade zum Schutz der unschuldigen Bürger Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl, MdB
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