Dr. Hans-Peter Uhl (CSU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich. Besuchen Sie das aktuelle Profil.

Grunddaten
Dr. Hans-Peter Uhl
Jahrgang
1944
Berufliche Qualifikation
Kreisverwaltungsreferent a. D., Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
München West/Mitte
Landeslistenplatz
22, Bayern
weitere Profile
(...) Nein, einen Ausnahmetatbestand kann ich - soweit Sie den Sachverhalt dargelegt haben - nicht erkennen. Ihr Mann muss erst einfache Deutschkenntnisse nachweisen, bevor er nach Deutschland zuwandern darf. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Dr. Hans-Peter Uhl
Auswahl der Fragen und Antworten
Nachricht an folgende Adresse schicken, sobald eine Antwort eintrifft:


An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen
Bitte loggen Sie sich hier ein.
Frage zum Thema Rente mit 67
22.03.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,
Am 9. März 2007 hat der Deutsche Bundestag das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz über die "Rente mit 67" verabschiedet. Im Artikel 16 des Gesetzes wurden auch die Übergangsregelungen zur Anwendung der 40-Prozent-Kürzung für Fremdrenten beschlossen.
Sie haben diesem Gesetz in toto zugestimmt.
Gilt diese Ihre Zustimmung uneingeschränkt auch für die 40% Kürzung der Fremdrenten, die nur Aussiedler aus einigen Ländern diskriminierend betreffen, und warum?
Freundliche Grüße,
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
1Empfehlung
27.03.2007
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

Sie sprechen ein sehr ernstes, schwer zu erklärendes Thema an.

Personen, die als Aussiedler beziehungsweise Spätaussiedler des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind, haben Ansprüche nach dem innerstaatlichen deutschen Fremdrentengesetz (FRG). Ihre in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten sind danach deutschen Beitragszeiten gleichgestellt. Den gleichgestellten Zeiten werden für die Rentenberechnung Tabellenverdienste zugeordnet, die ein vergleichbarer Versicherter in der Bundesrepublik Deutschland erzielt hätte.

Diese Tabellenverdienste werden allerdings um 40 Prozent reduziert.

Typische Länder mit FRG-Berechtigten sind u. a. Jugoslawien, Polen, Tschechoslowakei und Nachfolgestaaten, Ungarn, Rumänien, Sowjetunion.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Juni 2006 entschieden, dass die Regelung in § 22 Abs. 4 des FRG, wonach nach dem FRG erworbene Entgeltpunkte bei einem Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 um 40 Prozent zu mindern sind, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat jedoch das Fehlen einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge beanstandet.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Bericht dahin gehend geäußert, dass aber auch der Personenkreis der Berechtigten, mittel- und langfristig damit rechnen muss, dass der Kürzungsfaktor auf ihre Renten angewendet wird.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG wird den Berechtigten ein einmaliger Ausgleichsbetrag zur Kompensation der damals fehlenden Übergangsregelung nachgezahlt.

Das jüngst beschlossene Altersgrenzenanpassungsgesetz ("Rente mit 67") wird der Forderung des BVerfG nach einer Übergangsregelung gerecht, weil die Minderung des Rentenbetrages in vier Teilschritten erfolgt.

Sicherlich ist diese Rentenminderung für alle Betroffenen sehr schmerzlich. Auf der anderen Seite muss man sehen, dass es schon ein hohes soziales Gut ist, dass diese Menschen eine Rente bekommen. Schließlich haben sie einen Anspruch ohne entsprechend einbezahlt zu haben.

Seit Jahren schon zahlt der Steuerzahler jedes 80 Mrd. Euro als Zuschuss in die gesetzliche Rentenkasse. Ursache dafür sind u.a. die Wiedervereinigung, die demographische Entwicklung und die hohe Arbeitslosigkeit. Der Spielraum für Fremdrenten wird dadurch naturgemäß eingeengt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl, MdB
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Rente mit 67
01.04.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,
1. Sie behaupten das in die Rentenversicherung seit Jahren 80 Milliarden Euro aus Steuermitteln aufgebracht werden müssen. In einer Frage an die Abgeordnete Nahles, die ähnliche These vertritt, wurde gefragt (und es wurde nicht geantwortet):
Zitat:
"Sehr geehrte Frau MdB Andrea Nahles!

Nachgefragt:

Sie behaupten u. a. in Ihrer Antwort vom 06.02.2007:
..."Mittlerweile werden aber jährlich 76 Mrd Steuermittel zur Finanzierung der Renten eingesetzt, insoweit ist auch das korrigiert, wenn auch zu spät."...

Aus den Internet-Rentenversicherungsberichten der Bundesregierung sind unter den Einnahmen allerdings nur die nachstehenden Bundeszuschüsse zu lesen:
2001 = 46,0 Mrd € + 7,4 Mrd € = 53,4 Mrd € Bundeszuschüsse.
2002 = 49,3 Mrd € + 7,4 Mrd € = 56,7 Mrd € Bundeszuschüsse.
2003 = 53,9 Mrd € + 7,3 Mrd € = 61,2 Mrd € Bundeszuschüsse.
2004 = 54,4 Mrd € + 7,0 Mrd € = 61,4 Mrd € Bundeszuschüsse.
2005 = 54,8 Mrd € + 6,9 Mrd € = 61,7 Mrd € Bundeszuschüsse.

Die Bundeszuschüsse dieser fünf Jahre liegen zusammen im Schnitt noch nicht bei 60 Mrd €.

Frage: Wie kommen Sie auf 76 Mrd €?
Bitte erklären Sie auf diesem Wege den Renterinnen und Rentnern die doch sehr große Differenz zu den amtlichen Zahlen der Bundesregierung. Der jährliche Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung enthält doch amtliche Zahlen, die im Internet nachzulesen sind.

Frage: Sind etwa diese Internet-Zahlen der Bundesregierung falsch?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichem Rentnergruß
Willi Waxweiler"
Ende des Zitats.

Meine Frage: Können Sie die O. Frage des Herrn W. Waxweiler für mich beantworten?

2. Auf meine Frage vom 22.03.2007 haben Sie erklärt, wie Sie das Problem sehen. Aber auf meine Frage haben Sie nicht konkret geantwortet, darum muss ich leider mich wiederholen:

Gilt diese Ihre Zustimmung (zum Gesetz der "Rente mit 67") uneingeschränkt auch für die 40% Kürzung der Fremdrenten?
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
3Empfehlungen
02.04.2007
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

Die Zahl 80 Milliarden Euro (aus dem Bundeshaushalt an die Rentenkasse) stimmt in der Tendenz. 2006 waren es genau 77,415 Mrd. Euro. Dies ist keine Behauptung und auch keine These, sondern Tatsache. Gerne können Sie es selbst im Haushaltsplan 11 des Bundes nachlesen: www.bundesfinanzministerium.de

Die Zahlen, die Sie genannt haben, beziffern wohl nur die Höhe des allgemeinen Rentenzuschusses und die Beteiligung des Bundes an der knappschaftlichen Versicherung.
Hinzu kommen jedoch noch die Beiträge für Kindererziehungszeiten (11,2 Mrd. Euro), der Ostzuschuss (7,9 Mrd. Euro), die Beiträge für Zusatzversicherungen aus der ehemaligen DDR (2,6 Mrd. Euro) und weitere Summen.

Wie Sie schon meiner letzten Antwort hätten entnehmen können, gilt meine Zustimmung zur Rentenreform "Rente mit 67" uneingeschränkt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Inneres und Justiz
01.05.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl

mit Schrecken müssen wir alle in der letzten Zeit vermehrt zur Kenntnis nehmen, welch kriminelles Potential in Vorstandsetagen zu finden und nach der Dunkelziffertheorie noch zu erwarten ist.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen ist die Haftung äußerst unbefriedigend - die Haftungsgrenzen für Vorstandsmitglieder sind in Relation zu ihren Fehlentscheidungsfolgen geradezu lächerlich.
Warum werden die Haftungsgrenzen von Vorstandsmitgliedern nicht so wie bei Privatpersonen ohne Begrenzungen eingerichtet?
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
4Empfehlungen
06.06.2007
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

in der Tat lassen Bestechungsskandale wie bei Siemens oder der Fall des Weltbank-Präsidenten Wolfowitz, der seiner Lebensgefährtin Posten und Einkommen zuschustern konnte, zweifeln an der Kompetenz der angeblich Kompetentesten.

Folgenschwere Fehlentscheidungen, Blindheit und mangelnde Kontrolle offenbaren auch ein hohes Maß an Überheblichkeit bei manchen Managern sowie ihren Aufsichtsgremien und Verbandsvertretern, die sonst allen ökonomischen Sachverstand für sich beanspruchen und ihren Kritikern und "der Politik" gern absprechen.

Solche Beobachtungen irritieren. Dies festzustellen hat nichts mit undifferenzierter Ablehnung der Marktwirtschaft zu tun.

Ihrer These von "lächerlichen Haftungsgrenzen" muss ich indes widersprechen. Besondere Haftungsgrenzen extra für Vorstandsmitglieder, etwa in Form einer bestimmten Geldhöhe, gibt es nicht.

Manager als Angestellte des Unternehmens haften - wie jeder andere Angestellte auch - mit ihrem privaten Vermögen im Falle grober Fahrlässigkeit oder nach Begehung von Straftaten wie Untreue, Bestechung etc. Insofern besteht hier kein Unterschied zum "kleinen Mann".

Wenn es also z.B. bei Siemens zu Verurteilungen kommt, haften die Betroffenen natürlich voll mit ihrem Privatvermögen, wenn entstandener Schaden zivilrechtlich geltend gemacht werden kann.

Für "bloße" unternehmerische Fehlentscheidungen haftet ein Vorstandsmitglied einer AG hingegen nicht persönlich - im Unterschied zum Gesellschafter einer OHG. Das hat seinen guten Grund: Schäden fürs eigene Unternehmen oder für Dritte trägt die Kapitalgesellschaft, damit unternehmerische Entscheidungen im großen Stil, die neben großen Chancen immer auch große Risiken beinhalten, nicht aus Angst unterbleiben. Es geht also darum, das unternehmerische Handeln des Vorstands zu schützen. Um es zu kontrollieren gibt es ja den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung. Wenn eine Entscheidung vom ganzen Unternehmen mitgetragen worden ist, kann das Unternehmen nicht im Misserfolgsfall die Vorstandsmitglieder in Regress nehmen. Das wäre ja auch widersinning.

Bei aller Kritik im Einzelfall bitte ich Sie, nicht gleich alle bestehenden Regeln, die grundsätzlich erprobt und bewährt sind, in Zweifel zu ziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Internationales
14.06.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

ich möchte Sie hinsichtlich Ihrer Antwort und Position zu den deutschen Einsätzen im Ausland auf abgeordnetenwatch.de vom 21.03.2007nachfragen.

Erstmal möchte ich mein Verständnis gegenüber Ihrer Antwort, die hinsichtlich der provokanten Frage Auslandseinsätze versus dt. Bürger am Existenzminimum ausdrücken. Hier wurde von Wolfgang Richter Äpfel mit Birnen in jedem Sinne unverhältnismäßig verglichen.

Dennoch stößt ein besonderer Teil Ihrer Antwort bei mir auf unverständnis, bzw. Ägernis. Ich zitiere Sie kurz:

"Wir haben auch ein legitimes nationales Eigeninteresse daran, dass in anderen Teilen der Welt nicht Elend, Bürgerkrieg und Terror-Regime herrschen. Schließlich wollen wir einen friedlichen und kooperativen Weltmarkt wirtschaftlich nutzen. Außerdem kann es uns nicht egal sein, wenn Armuts- und Bürgerkriegsflüchtlinge aus aller Welt nach Europa und nach Deutschland hereindrängen. Unsere Aufnahmekapazitäten sind nämlich begrenzt. Eine Brutstätte des Terrorismus in Afghanistan können wir uns auch nicht wünschen."

1. Finde ich für Auslandseinsätze die im ersten Satz genannte Erschließung von neuen Märkten nicht als legitimes Eigeninteresse.

2. Die Darstellung, dass Bürgerkriegsflüchtlinge "in Deutschland hereindrängen" und unsere Aufnahmekapazitäten begrenzt sind, für weder zeitgemäß noch für human. Dazu möchte ich die kontinuierliche Senkung der Asylantenanträge in den vergangenen Jahren in Deutschland für meinen Gegenargument anführen.

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
2Empfehlungen
15.06.2007
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

ich gebe Ihnen zu, dass in meiner Antwort vom 21.3.2007 die Überleitung von "Grundwerten" hin zu "Eigeninteressen" in der Kürze etwas missverständlich klingen mag.

Frieden, politische Stabilität und demokratische Entwicklung sind natürlich große Werte an sich. Dies in anderen Teilen der Welt zu unterstützen ist Ziel der deutschen Außenpolitik; und zwar natürlich nicht, um plump und kleinkariert unsere eigenen nationalen Interessen zu verfolgen.

Allerdings sind gewisse Interessen, z.B. an guter wirtschaftlicher Entwicklung oder Sicherheit, immer auch Teil der Betrachtung. Ich halte dies für völlig legitim und natürlich. Interessen zu haben bedeutet ja nicht automatisch, dass andere einen Nachteil davon haben sollen. Das Streben nach dem eigenen Vorteil muss meiner Meinung nach keinesfalls im Widerspruch zur – wie auch immer definierten – politischen "Moral" stehen.

Stichwort Bürgerkriegsflüchtlinge: Keinem einzigen Antragsteller, der einen begründeten Asylantrag glaubhaft machen kann, will ich das Asylrecht bestreiten. Ich hoffe, Sie stimmen mir zu, dass es dennoch besser und humaner wäre, wenn in seinem Heimatland gar nicht erst Grund bestanden hätte, vor Verfolgung und Bürgerkrieg zu fliehen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Aufenthalts- und Asylrecht
28.06.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

am 15 Juli 2007 tritt das geänderte Aufenthaltsgesetz mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kraft. Mir sind evtl. Gegensätze durch die kommende Gesetzesänderung aufgefallen. Dies wäre A1-GERR Niveau für dt-vh. und N.E. für dt-vh. gegenüber Pflicht/erfolgreicher Abschluß Integrationskurs.

Also § 28 Abs. 2 im Gegensatz zu § 8 Absatz 3, und teilweise § 44a. Da Sie als Mitglied des Innenausschußes des Bundestages maßgeblich an der Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Zuwanderungsgesetz) mitgewirkt haben, bitte ich Sie von daher um eine Meinung, wie Sie jeweils die 4 unten stehenden Fragen beurteilen. Vielen Dank im Vorraus.

Erste Frage:

Kann nun die ABH nach dem 15 Juli 2007 Deutsch-vh. zwingen, auch durch Verwaltungszwang, an einem Sprachkurs (Integrationskurs) teilzunehmen, obwohl er die aufenthaltsrechtlichen Anforderungen (Sprache) schon erfüllt hat, nämlich durch Erwerb A1-GERR im Ausland?

Zweite Frage:

Oder würde dies einfach nicht für Deutsch-vh. zutreffen, sondern nur für in Deutschland lebende Ausländer, die ihre Ehegatten nachholen? Denn es heißt ja in § 44a Abs. 3: ...mögliche Auswirkungen seines Handelns hin § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes... § 9 ist nicht für Deutsch-vh. anwendbar, bleibt §8 Abs. 3 übrig: "...der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen" droht. Dazu in den Erklärungen zu § 8 Abs. 3: ...im Falle eines Anspruchs auf Verlängerung reduziert sich dieses auf eine Kann-Versagung. Ergo, hier wird nur von "Verlängerung" gesprochen!


Dritte Frage zum letztgenannten Satz:

Ist eine N.E. eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis? Also z.B. nach 3jähriger A.E. für dt-vh. würde eine N.E. beantragt. Ist dies als Verlängerung zu sehen oder als "neue" erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis?

Vierte Frage:

Ist § 8 Abs. 3 und § 44a grundsätzlich ausgeschloßen, da der dt-vh. bereits durch § 28 Abs. 2 eine N.E. erhält?


Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
8Empfehlungen
17.07.2007
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

das neue Aufenthaltsgesetz hat ja in der letzten Woche bei den Querelen um den Integrationsgipfel einige Wellen geschlagen – denken Sie nur an den Vorwurf angeblicher „Diskriminierung“. Umso nötiger ist es, die sachliche Information über das geänderte Recht zu stärken, weshalb ich Ihnen für die Frage dankbar bin.

Vorbemerkung zu Ihrer Frage: Ich gehe davon aus, dass mit der Abkürzung dt-vh. "Deutsch-Verheiratete" gemeint sind, also der Nachzug des ausländischen Ehegatten zu einem/einer Deutschen.

Zu Frage 1:
Zu unterscheiden ist zwischen den Visumvoraussetzungen für den Ehegattennachzug und den Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs bei einem auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland:
Die Visumvoraussetzungen für einen Ehegattennachzug werden nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes (wahrscheinlich Ende Juli/Anfang August 2007) ergänzt. Dann müssen als Visumvoraussetzung erstmals - zusätzlich zu den übrigen Visumvoraussetzungen beim Ehegattennachzug - einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, wenn kein Ausnahmetatbestand greift.
Zunächst muss der Ausländer die Voraussetzungen für die Einreise zum Zwecke des Ehegattennachzugs erfüllen demnach also einfache Deutschkenntnisse nachweisen (die Visumvoraussetzungen sind von den Auslandsvertretungen zu prüfen). Dann ist die Frage zu beantworten, ob der Ausländer, der aufgrund des erteilten Visums nach Deutschland zum Zwecke des Ehegattennachzugs eingereist ist, nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b oder Nr. 2 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet ist.
Dies wäre dann der Fall, wenn er zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels zum Zwecke des Ehegattennachzugs entweder nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b AufenthG) oder er Hartz IV-Empfänger ist und die Teilnahme in einer Eingliederungsmaßnahme vorgesehen ist (§ 44a Absa. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Die Ausländerbehörde kann den Ausländer auch mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung der Teilnahmepflicht anhalten (§ 44a Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
Die Antwort auf Frage 1 lautet damit: Ja!

Zu Frage 2:
Das vorgenannte trifft auch für ausländische Ehegatten von Deutschen zu, da § 44a AufenthG auf § 44 AufenthG Bezug nimmt, der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1b auch den Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG) in die Berechtigung und damit auch in die Verpflichtung mit einbezieht.

Zu Frage 3:
Eine Niederlassungserlaubnis (NE) ist keine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern ein eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel mit eigenständigen Voraussetzungen (§ 9 AufenthG), u.a. Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse und von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung (§ 9 Abs. 2 Nr. 7 u. 8 AufenthG). Nach Absatz 2 Satz 2 sind diese beiden Voraussetzungen mit dem erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen. Ausnahmen gibt es beim Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 2 AufenthG), wonach der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse in der Regel genügt.

Zu Frage 4:
Antwort: Nein (siehe Antwort zu Frage 2); es ist allerdings einzuräumen, dass § 28 Abs. 2 AufenthG (Nachweis einfacher Deutschkenntnisse als Voraussetzung für NE für dt-vh) im Rahmen der Änderungen von § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG hätte angepasst werden müssen. Der Anpassungsbedarf ist vom Bundesrat und der CDU/CSU erkannt und angemahnt worden, Anpassungen substantieller Art waren aber aufgrund der schwierigen Verhandlungssituation in der Schlussphase des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber der SPD leider nicht mehr durchsetzbar.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Ihre Frage an Dr. Hans-Peter Uhl
Die Fragefunktion wurde inzwischen geschlossen.