Dr. Hans-Peter Uhl (CSU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Hans-Peter Uhl
Jahrgang
1944
Berufliche Qualifikation
Kreisverwaltungsreferent a. D., Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
München West/Mitte
Landeslistenplatz
22, Bayern
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(...) Es behauptet so weit ich weiß niemand, dass Strauß frei von Fehlern und Fehleinschätzungen gewesen wäre, auch in der CSU wird – soweit über Strauß diskutiert wird - heute eine sehr differenzierte Würdigung gepflegt, einen besonderen Aufarbeitungsbedarf sehe ich daher nicht. Ich warte eher darauf, dass z.B. in der SPD und bei den Grünen die eigenen Fehleinschätzungen der 80er Jahre selbstkritisch reflektiert werden, diejenigen, die damals das Wort "Wiedervereinigung" tabuisiert und einäugig die Rüstungspolitik der NATO kritisiert haben, sind ja noch alle da und teilweise politisch noch aktiv. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
06.09.2008
Von:

Hallo Herr Dr. Uhl

Sie schreiben in Ihrer Antwort an Herrn Copray:" Mir geht es darum, das Für und Wider abzuwägen, Zugriffsmöglichkeiten auf bekannte kinderpornographische Webseiten nach Möglichkeit zu blockieren."

Dazu habe ich folgende Fragen:
1) Was sind für Sie bekannte kinderpornographische Webseiten?
2) Seit wann bleiben kinderpornographische Webseiten im Netz? Ist es nicht eher so, dass kinderpornographische Webseiten sofort vom Netz genommen werden falls sie entdeckt werden, da diese in aller Welt illegal sind? Berichten zufolge werden die meisten kinderpornographische Medien in geschlossenen Newsgroups u.ä. getauscht, die "von außen" weder sichtbar, noch zugänglich sind.

Können Sie mir erklären, wieso Sie Inhalte blockieren wollen, die überall illegal sind und noch dazu auf strafrechtlichem Wege besser zu bekämpfen sind als durch Filter?

mfg
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
6Empfehlungen
10.09.2008
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

zum Thema verweise ich zunächst auf die Pressekonferenz des BKA-Präsidenten am 27. August 2008 zu den aktuellen Entwicklungen bei Schwerer und Organisierter Kriminalität: www.bka.de

Sie haben Recht: Provider, die auf ihren Servern Inhalte von Internetseiten speichern und für die Allgemeinheit zugänglich machen (Content-Provider) und sich hierbei strafbar machen, können grundsätzlich aufgrund der allgemeinen polizeilichen Befugnisnormen als Störer auf Unterlassen der strafbaren Handlung in Anspruch genommen werden. Wenn die Inanspruchnahme des Content-Providers an dessen Ansässigkeit im Ausland scheitert, ist auf den Access-Provider zurückzugreifen.

Ein inländischer Access-Provider kann sowohl auf polizeirechtlicher Grundlage als auch gemäß § 59 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien auf eine Sperrung kinderpornographischer Internetangebote in Anspruch genommen werden. Hinzu kommen strafrechtliche Mittel: Wenn im Inland strafbare Inhalte auch im Ausland strafbar sind und Auslandstaten einen Inlandsbezug haben, kann wie üblich verfahren werden (Auslieferungsersuchen, Rechtshilfe, internat. Haftbefehl usw.).

Das Problem ist jedoch der Untergrundcharakter kommerzieller kinderpornographischer Webseiten (auch im Ausland), die meist nur wenige Tage (häufig weniger als eine Woche) unter einer bestimmten Adresse im Netz verfügbar sind und danach umgehend mit neuer Eingangsseite auf anderen Servern und mit veränderter Adresse erneut ins Netz gestellt werden. Die vorhandenen polizeilichen und strafrechtlichen Mittel hinken den Ereignissen daher notorisch hinterher.
Deshalb hat das BKA nun die Möglichkeit zur Diskussion gestellt, Filter einzusetzen, um unerwünschte Inhalte in Netzwerken zu unterdrücken. Filter dieser Art sind an zentralen Schaltstellen (Router, Gateways) zu installieren, damit der Datenverkehr abgefangen, untersucht und vor dem Weiterleiten an den Empfänger ggf. unterbunden oder modifiziert werden kann. Für das Internet würde es jedoch nicht ausreichen, lediglich große Anbieter wie z.B. Arcor und Telekom in die Pflicht zu nehmen. Vielmehr müssten insbesondere die Provider der Internet-Netzknoten mit einbezogen werden, welche für die Netzübergänge (z.B. von Deutschland nach USA und zurück) im Internet zuständig sind.

Durch das Blockieren der Zugriffsmöglichkeiten auf kinderpornographische Webseiten (hinsichtlich derartiger Verfahren werden aktuell verschiedene Begriffe wie "access-blocking", "NetFilter" oder "Webfilter" herausgebildet) würde der Zugang zu kinderpornographischem Material erschwert. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das "access-blocking" in der Hauptsache kommerzielle kinderpornographische Webseiten betrifft, nicht jedoch Online-Tauschbörsen, Chaträume, Online-Foren, Kommunikation per eMail oder MMS-Handy oder andere denkbare Wege des Datenaustausches. Insofern ist bei realistischer Betrachtung nicht davon auszugehen, dass Kinderpornographie vollständig aus dem Internet entfernt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl
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Frage zum Thema Umwelt
13.09.2008
Von:

sehr geehrter Herr Uhl


wir sind ein Kfz-Betrieb und bauen Lkws auf Planzenöl um

Jetzt meine Frage wie geht es weiter mit der Besteuerung von Planzenöl?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
4Empfehlungen
15.09.2008
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

das Bundesfinanzministerium wollte ursprünglich Pfanzenöl mit anderen Biokraftstoffen gleichstellen und bereits seit 2006 besteuern. Hier konnte die CDU/CSU-Fraktion aber einen bedeutenden Erfolg erzielen: Pflanzenöl ist bis Ende 2007 steuerfrei geblieben.
Von 2008 bis Ende 2011 kommt es zu einer schrittweise ansteigenden Belastung (im Einzelnen: 2008: 10 Cent, 2009: 18 Cent, 2010: 26 Cent, 2011: 33 Cent) bis auf 45 Cent ab 2012 - jeweils pro Liter.

Die Koalition hat der Biokraftstoffbranche somit eine berechenbare Perspektive mit dem maßvollen, stufenweisen Anstieg bei Biodiesel und Pflanzenöl eröffnet.

In der Land- und Forstwirtschaft verwendete reine Biokraftstoffe bleiben wie bisher von der Steuer befreit.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
15.09.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Uhl,

ich möchte eine Antwort Ihrerseits aufgreifen.

Sie schrieben am 5.9.08
"ich will Ihnen Ihre Meinung nicht ausreden. Aber wenn Sie mir Ihre eigensinnigen Werturteile an den Kopf werfen, muss es erlaubt sein zu widersprechen: Ich weise entschieden zurück, dass sich die Volksparteien im Sicherheitswahn verrannt und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit aus den Augen verloren hätten."

Auch ich bin der Meinung, dass die großen Volksparteien sich in eine Art Sicherheits- und Überwachungsmanie verrannt haben – zumindest scheinen viele Parlamentarier logischen Überlegungen nicht mehr zugänglich. Wie sonst können Sie mir erklären, dass die Speicherung der Verbindungsdaten von 80Millionen Bundesbürgern verhältnismäßig sei? Sie wissen sicherlich selbst, dass deutlich weniger als ca. 0,0001% dieser Bundesbürger jemals einen Terroranschlag planen werden. Selbst wenn diese wenigen Leute es tun, werden sie sich vor dieser Überwachungsmaßnahme ganz einfach schützen können, indem sie entweder auf Telekommunikation verzichten, oder andere Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahme trifft also rund 100% unschuldige und unverdächtige Bürger! Wo bitte sehen Sie da eine Verhältnismäßigkeit? Noch dazu wurde uns allen vor kurzem vor Augen geführt, welche negativen Effekte diese Überwachung zeitig. Denken Sie nur an die Telekomaffäre! Da ging und geht es genau um diese Daten! Ist ein Umdenken, eine Rückkehr der Parteien aus dieser Sackgasse zu erkennen? Nein!
Nochmal meine Frage:
Wo sehen Sie in diesen Maßnahmen eine Verhältnismäßigkeit?
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
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16.09.2008
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

Ja, die Verhältnismäßigkeit ist im vollen Umfang gewahrt. Ich erkläre es Ihnen gerne.

Zuvor erlaube ich mir die Bemerkung, dass ich es ziemlich ermüdend finde, wenn Sie mir unterstellen, "logischen Überlegungen nicht mehr zugänglich" zu sein, obwohl Sie selbst offensichtlich einen simplen rechtlichen Unterschied nicht kennen: Zu differenzieren sind
a) Strafrechtliche Ermittlungsinstrumente zur (rückwirkenden) Aufklärung eines begangenen Verbrechens – dies hat mit der Abwehr terroristischer Gefahren nichts zu tun.
b) Polizeiliche Präventivbefugnisse zur Abwehr konkreter Gefahren für Leib und Leben (-eingeschränkt auf die Abwehr terroristischer Gefahren).

Der Reihe nach:

a) Strafprozessuale Aufklärung schwerer Straftaten: Dem Grundrechtsschutz der Bürger steht die Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hat das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des staatlichen Gemeinwesens hervorgehoben (BVerfGE 107, 299, 316).

Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist ein solches Ermittlungsinstrument für die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten. In der Diskussion hierüber wird vielfach übersehen, dass schon bislang Telekommunikationsunternehmen Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) zu Abrechnungszwecken speichern dürfen (Gesprächsinhalte dürfen nicht gespeichert werden!).

Über diese Daten haben die Telekommunikationsunternehmen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung den Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu erteilen, wenn es um die Verfolgung schwerer Straftaten oder von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden, geht (§§ 100g u. h StPO). Die Anordnung der Erteilung einer Auskunft ist an strenge rechtsstaatliche Voraussetzungen (u. a. konkreter, durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht, keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung, Richtervorbehalt) geknüpft.

Diese Verbindungsdatenabfrage hat sich in der Vergangenheit als unverzichtbar bei der Bekämpfung und Aufdeckung schwerer Kriminalität erwiesen. Mit der Zunahme von Flatratetarifen, bei denen eine Speicherung von Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken nicht mehr erforderlich ist, verlor sie mehr und mehr ihre Wirksamkeit. Die Möglichkeit, durch Nutzung solcher Flatratetarife Strafverfolgungsmaßnahmen zu vereiteln, dürfte der organisierten Kriminalität nicht verborgen geblieben sein. Schon deshalb war es erforderlich, eine entsprechende Speicherungsverpflichtung der Telekommunikationsunternehmen, unabhängig von Abrechnungszwecken, gesetzlich festzulegen. Die bisherigen Schutzvorkehrungen sind uneingeschränkt beibehalten worden.

Auch nach dem neuen Recht dürfen von den Telekommunikationsunternehmen
nur die Verkehrsdaten gespeichert werden. Die Speicherungsfrist ist auf
sechs Monate begrenzt. Die richterliche Anordnung einer Nutzung dieser
Daten ist nach wie vor an die genannten rechtsstaatlichen
Voraussetzungen geknüpft.

b) Polizeiliche Gefahrenabwehr (präventiv):
Eine anderweitige Verwendung der (auf Vorrat) gespeicherten Daten ist nur zu Zwecken der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit möglich, sofern dies gesetzlich unter Beachtung der Verwendungsbeschränkungen im Telekommunikationsgesetz festgelegt ist (§ 113 b TKG). Eine solche ausdrückliche Befugnisnorm mit genau definierten Zugriffsbedingungen besteht derzeit noch nicht. Erst der Entwurf für das BKA-Ergänzungsgesetz (§ 20 m BKAG-E) sieht eine solche Befugnis vor – strikt beschränkt auf die Abwehr einer terroristischen Gefahr (§ 4 a BKAG-E). Dies ist eine sehr enge Zweckbestimmung. Um eine solche Abwehrmaßnahme zu ergreifen, muss der BKA-Präsident bei Gericht Antrag stellen. Der Richter kann die Genehmigung erteilen, nachdem er das Vorliegen der Voraussetzungen überprüft hat (dringende Gefahr für Leib und Leben, Tatsachen begründen den Verdacht, Gefahrenabwehr auf anderer Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert). Bei gegenwärtiger Sicherheitslage dürfte es zu etwa 15 Fällen im Jahr kommen.

Die Eingriffsvoraussetzungen sind in jedem Fall sehr hoch angesetzt – wie es sich für einen entwickelten Rechtsstaat gehört.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
16.09.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,
zunächst einmal freut es mich zu lesen, dass Sie tatsächlich auf die vorgebrachte Bitte eingehen, eine Evaluation des geplanten BKA-Gesetzes vorzunemen, vielen Dank hierfür!

Schockiert war ich dann aber über Ihre Formulierung ( www.heise.de ): Mit Verlaub, ich sehe WEDER den Internationalen Terrorismus NOCH die zunehmende Einschnürung von Bürgerrechten durch die Politik ALS SPAß AN, ganz im Gegenteil! Beides kann meiner Überzeugung nach unsere Freiheit und unsere Demokratie nachhaltig schädigen.

Ich bin sogar davon überzeugt, dass ein islamistischer Terrorismus - eben weil er in der Bevölkerung fremd wirkt - immer eine geringere Gefahr darstellt, als eine schleichende Unterwanderung unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch intransparente und der öffentlichen, demokratischen Kontrolle weitgehend entzogene Machtzentren. Denn tatsächlich führt offener Terror gegen eine Bevölkerung zunächst zu Angst, dann aber zum Schließen der Reihen einer Gesellschaft. Eine als bedrohlich empfundene "allmächtige Abhörzentrale" erzeugt aber den Stress "nie Fehler machen zu dürfen" und das erzeugt ein Gefühll von Unfreiheit.

Aber um auf Ihre Worte zurück zu kommen: "Zum Spaßen" ist das alles nicht und die Evaluation eines Gesetzes muss doch eine Konsequenz haben, um nicht sinnlos zu sein? Also kann doch der Fortbestand einer neuen Gesetzeslage nur davon abhängen, dass dessen Evaluation positiv ausfällt, oder? Und erst recht müsste dies doch gelten, wenn das junge Gesetz unser Grundgesetz in wesentlichen Punkten berührt - wie es hier geschieht.

Zu Ihrer Formulierung, dass der Terrorismus auch nicht befristet sei, möchte ich fragen: Was nützt Ihnen ein existierndes Gesetz, das hinsichtlich der propagierten Ziele völlig wirkungslos bleibt? Da ich mir sehr sicher bin, dass es gänzlich wirkungslos bleiben wird, frage ich mich natürlich, was man damit machen wird, WENN MAN EBEN KEINE TERRORISTEN FÄNGT ..

Vielen Dank,
F.
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
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18.09.2008
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

selbstverständlich sind weder der Terrorismus noch die Sicherheitsgesetze ein Spaß – im Gegenteil.

Wenn ich sage, der "Spaß" muss aufhören, meine ich die pseudo-aufgeregten Umstandsdebatten und selbsttherapeutischen Verzögerungsmanöver des Koalitionspartners bei der Gesetzgebung. Schließlich sind in puncto BKA-Gesetz alle verfassungsmäßigen Fragen hinreichend geklärt. Gerade zu den besonders eingriffsintensiven Befugnisnormen gibt es bereits eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die sowohl die prinzipielle Zulässigkeit als auch deren verfassungsrechtliche Grenzen festgelegt hat. Alle Befugnisse (bis auf die Online-Durchsuchung) haben sich zudem in den Ländern bereits (praktisch und verfassungsrechtlich) bewährt.

Verfassungsrechtliche Argumente sprechen auch gegen eine Befristung der neuen Befugnisse des BKA: Mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 a GG wurde die Bundeskompetenz für das BKA festgeschrieben, terroristische Gefahren im Vorfeld abzuwehren, und damit die Notwendigkeit der Regelungen bereits grundsätzlich anerkannt. Pflichten zur Befristung oder (formalisierten) Evaluierung von Gesetzen sind dem GG fremd!

Schließlich betreffen die neuen Regelungen eine auf Dauer angelegte Aufgabe des BKA; Terrorismusbekämpfung orientiert sich am Terrorismus und ist daher auch der Sache nach nicht von Vornherein zu befristen!

Was ist, wenn mithilfe des BKA-Gesetzes keine Terroristen gefasst werden? Ich hoffe sehr, dass es künftig keine terroristischen Bestrebungen mehr geben wird und von den Möglichkeiten des BKA-Gesetzes deshalb auch kein Gebrauch gemacht werden muss. Da wir mit diesem wünschenswerten Zustand jedoch leider nicht rechnen können, sollten wir – im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen – unsere Abwehrbereitschaft (keine Erfolgsgarantie!) stärken; nicht mehr und nicht weniger.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
16.09.2008
Von:

Guten Tag,

Sie sagen, dass "schon bislang Telekommunikationsunternehmen Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) zu Abrechnungszwecken speichern dürfen".

Das ist falsch. Gespeichert werden darf bisher ausschließlich, was zu Abrechnungsdaten unbedingt notwendig ist. Dazu gehören Verbindungsdaten nie, weil es de facto keine Anbieter gibt, die nicht nach Tarifgebieten oder sogar "flat" abrechnen, Verbindungsdaten sind also nie notwendig für die Abrechnung.

Wollen Provider bisher Verbindungsdaten speichern (z.B. im TK-Bereich der sog. "Einzelverbindungsnachweis"), so benötigen Sie bisher dazu die ausdrückliche Erlaubnis des Anschlussinhabers, sonst machen sie das illegal.

Sie schreiben darüber hinaus, dass "[d]ie Anordnung der Erteilung einer Auskunft [...] an strenge rechtsstaatliche Voraussetzungen (u. a. konkreter, durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht, keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung, Richtervorbehalt) geknüpft" sei.

Studien des Max Planck Instituts für Strafrecht "Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen" < www.mpicc.de sowie "Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO" < www.mpicc.de kommen aber zu einer völlig gegenteiligen Ansicht. Auch Ihre Ansicht, "[d]iese Verbindungsdatenabfrage [habe] sich in der Vergangenheit als unverzichtbar bei der Bekämpfung und Aufdeckung schwerer Kriminalität erwiesen", erscheint durch diese Studien konterkarriert.

Meine erste Frage: ändern Sie jetzt Ihre Meinung in Sachen Wirksamkeit?

Meine zweite Frage lautet: da der Richtervorbehalt de facto nicht gut funktioniert, sehen Sie es immer noch als verhältnismässig an, die Grundrechte von Millionen von Menschen konkret zu verletzen, um einer abstrakten Gefahr zu begegnen?
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
5Empfehlungen
22.09.2008
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

Sie sollten etwas vorsichtiger damit umgehen, anderen Leuten Falschaussagen zu unterstellen.

Dass das Wahlrecht gemäß § 97, Abs. 4 TKG (alte Fassung) nun weggefallen ist, ist mitnichten ein grundsätzlicher Einwand gegen meine Aussage. Vielmehr gilt: Viele der beschriebenen Daten konnten (und wurden in vielen Fällen auch) schon nach altem Recht (bis 31.12.2007) von den Telekommunikationsunternehmen für geschäftliche Zwecke zwischen 3 und 6 Monaten gespeichert. Neu ist, dass aus einem Speicherrecht eine (weitergehende) Speicherpflicht wurde – mit dem Zweck eine effektive(re) Strafverfolgung zu gewährleisten.

Auch die von Ihnen angeführten Studien enthalten mitnichten grundsätzliche Einwände gegen die TKÜ bzw. die Verbindungsdatenabfrage. Die Studien reflektieren (ernstzunehmende) praktische Probleme, bestätigen jedoch eindeutig die Zulässigkeit und die Erfolge der jeweiligen Maßnahmen. So heißt es Seite 463 der MPI-Studie von 2003: "Die TKÜ ist als ein wichtiges und unabdingbares Ermittlungsinstrument einzuschätzen, das in bestimmten Bereichen nachvollziehbare und grundlegende Erfolge erzielt."

Dasselbe gilt für die Verkehrsdatenabfrage. (Wären diese Daten bislang nicht gespeichert worden – wie sie behaupten – hätte die MPI-Studie von 2008 die Abfrage dieser Daten wohl nicht auf 500 Seiten analysieren können.)Problematisch erscheint nur die mangelnde Beschränkung der Abfragevoraussetzungen auf Straftaten von bestimmtem Gewicht. In der Konsequenz dieser Erkenntnisse hat ja auch das BVerfG am 19.3.2008 in seiner einstweiligen Verfügung geurteilt:

Das Gericht lässt die Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zu, es lässt auch die Übermittlung der Daten durch die Telekommunikationsunternehmen an die Strafverfolgungsbehörden zu Strafverfolgungszwecken zu. Lediglich bei der Verfolgung von (nur) erheblichen Straftaten und solchen, die mittels Telekommunikation begangen wurden, wird es Einschränkungen geben müssen. Vgl. Sie dazu die PM des Bundesjustizministeriums:
www.bmj.bund.de

Eine unverhältnismäßige Verletzung von Grundrechten findet grundsätzlich deshalb nicht statt, weil Ihre und meine Verkehrsdaten nur gespeichert, jedoch nicht genutzt (betrachtet und ausgewertet) werden dürfen. Eine solche Nutzung kann nur ein Richter anordnen, wenn triftige Gründe im Sinne der Strafprozessordnung gegeben sind. Der unbescholtene Bürger erleidet also keinerlei Nachteil. Er genießt jedoch den Vorteil, dass eine effektive Strafverfolgung (zu seinen Gunsten) ermöglicht wird.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl
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