Dr. Hans-Peter Uhl (CSU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich. Besuchen Sie das aktuelle Profil.

Grunddaten
Dr. Hans-Peter Uhl
Jahrgang
1944
Berufliche Qualifikation
Kreisverwaltungsreferent a. D., Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
München West/Mitte
Landeslistenplatz
22, Bayern
weitere Profile
(...) Ich würde mir auch wünschen, dass wir selbstbewusstere und leistungsfähigere Länder hätten, die ihre Eigenstaatlichkeit verteidigen und zueinander in einen ökonomisch gesunden Wettbewerb um die beste Landespolitik treten. In diesen Zusammenhang gehört natürlich auch das Thema Länderneugliederung. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Dr. Hans-Peter Uhl
Auswahl der Fragen und Antworten
Nachricht an folgende Adresse schicken, sobald eine Antwort eintrifft:


An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen
Bitte loggen Sie sich hier ein.
Frage zum Thema Aufenthalts- und Asylrecht
19.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr.Uhl,

mein Mann hat im Goethe Institut einen Einstufungstest mit Niveau B1 absolviert.Mit FZV ist er nun bei mir und die ABH hat ihn verpflichtet einen Integrationskurs zu besuchen an welchem er teilnahmeberechtigt bis 2010 ist.nun schickte uns die ABH ein Schreiben das er innerhalb 4 wochen seine Anmeldung zu diesem Kurs vorlegen soll, aber er bekommt anfang April eine Vollzeit-Arbeit und kann somit an keinem kurs teilnehmen weil die Schulen keinen Spät-oder Samstagunterricht haben.
da er bei keinem Amt gemeldet ist und somit auch kein Geld vom Staat bezieht ist uns die Arbeit erstmal wichtiger als der Kurs.Wäre es für ihn möglich laut vielleicht eines gesetzes den Kurs auch später zu absolvieren?ist der Kurs nur wichtig für eine NE?

Vielen Dank
MfG
A.
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
4Empfehlungen
01.04.2008
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrte Frau ,

für Ihre interessante ausländerrechtliche Frage danke ich Ihnen.

Grundsätzlich sind im Einzelfall folgende Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung möglich:

Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 IntV besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn
1. ein Ausländer
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt
aufnehmen, oder
b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

Im Falle Ihres Ehemannes besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs wohl nicht, da nach § 44a i.V.m. § 44 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG kein Anspruch auf Teilnahme (der Voraussetzung für eine Verpflichtung wäre) gegeben zu sein scheint. Schließlich verfügt Ihr Ehemann nach § 3 IntV über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern er den Test B 1 bestanden hat.

Unberührt davon bleibt die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs (§ 44 Absatz 3 Satz 2 AufenthG), die aber gerade keine Verpflichtung darstellt. Der Orientierungkurs spielt dann eine Rolle, wenn es um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geht (§ 9 Absatz 2 Nummer 8 AufenthG - Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung). Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn ein Integrationskurs (in diesem Fall der Orientierungskurs) erfolgreich abgeschlossen wurde.

Diesbezügliche Ausnahmen werden u.a. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf gemacht (§ 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG), d.h. in der Regel dann, wenn der Ausländer eine Berufstätigkeit ausübt, die eine Qualifikation voraussetzt. Ob dies im Falle Ihres Ehemannes zutrifft, kann ich nicht beurteilen. Falls Ihr Ehemann eine unqualifizierte Beschäftigung ausübt, wäre ihm zu raten, den Orientierungskurs im Hinblick auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis (Voraussetzung: 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis) innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens (bis 2010) nachzuholen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Inneres und Justiz
20.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

haben Sie eigentlich auch diesem Verbot der sog. Einhandmesser zugestimmt? Wenn ja, welche Schikane des Bürgers folgt als nächste.? Ich bin absolut begeistert darüber, nun in Zukunft beim Brotzeitmachen zum Salamischneiden wieder ein "gewöhnliches" Taschenmesser benutzen zu müssen und mir dabei ggf. die Fingernägel abzubrechen, statt bequem mit einer Hand mein Taschenmesser zaufzuklappen um damit gleich die in der anderen Hand gehaltene Salami zu schneiden!

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Äußere Cramer-Klett-Straße 3
90489 Nürnberg
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
6Empfehlungen
25.03.2008
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

für Ihr Schreiben danke ich Ihnen. Ja, ich habe diesem Gesetz zugestimmt. Allerdings scheint Ihnen der vollständige Regelungsgehalt nicht bekannt zu sein

Das Verbot, im öffentlichen Raum Einhandmesser zu führen, bezieht sich nur auf Fälle, in denen ein berechtigter Zweck nicht ersichtlich ist und auch auf Nachfrage nicht angegeben werden kann.

Jedweder jagdlicher oder zum Zweck des Brotzeitmachens (in Sport und Beruf), Pilzesammelns, der Bergrettung, des Pfadfindertums oder sonstig sozialadäquat anerkannter Gebrauch wird durch diese Neuregelung selbstverständlich keineswegs eingeschränkt. Das gilt auch für den gesamten Transport bzw. Hin- und Rückweg.

Der Natur eines Bußgeldtatbestands nach (Ordnungswidrigkeit) hat die Polizei vollen Beurteilungsspielraum, um den sinnvollen Zweck von einer möglichen Sicherheitsgefährdung zu unterscheiden.

Der Polizei hat die Kompetenz, ihre "Kundschaft", die allein Ursache und Objekt der Gesetzgebung ist, zielgenau zu erfassen: Es geht um das öffentliche Prahlen, Drohen und Herumfuchteln mit Stichwaffen, etwa in der Fußgängerzone. In diesem Umfeld hat die Verwendung von Messern bei Straftaten erheblich zugenommen. Für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung im öffentlichen Raum ist es eine Einschränkung, wenn bestimmte Messertypen, die bisher nicht verboten sind wie Einhandmesser oder Messer mit feststehender Klinge, gerade von Jugendlichen mitgeführt werden, um vermeintliche Stärke zu zeigen, damit zu drohen und sie im Ernstfall auch für Straftaten zu benutzen.

Bei Ihrer irrtümlichen Beunruhigung haben Sie sich offenbar von der Messerinitiative des Berliner SPD-Innensenators verunsichern lassen. Dessen Initiative würde im Umsetzungsfall tatsächlich dazu führen, dass Pilzsammler, Jäger und Brotzeitmesser-Nutzer mit dem Gesetz in Konflikt kommen könnten. Eine Umsetzung dieser verfehlten Politik ist jedoch ausgeschlossen, solange CDU und CSU noch etwas mitzureden haben.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Arbeit
24.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Uhl!

Die seriöse FAZ schreibt, dass die Arbeitslosenstatistik geschönt wird. 3,2 Mio. Arbeitslose würden nicht in der Statistik auftauchen. So würden z.B. 1 Euro-Jobber herausgerechnet. Und auch die umstrittene 58 Regelung mache sich bemerkbar. Falls Sie den Artikel nicht kennen, würde ich Ihnen gerne den Link senden. Wenn Sie auf die Seite der FAZ gehen und Arbeitslosenstatistik eingeben, sehen Sie ihn.

Nun meine Frage: Ist die Darstellung der FAZ falsch? Meines Erachtens sollte man schon alle Arbeitslosen in die Statistik aufnehmen. Es nützt auch den Arbeitslosen nichts, wenn es sehr viele Leute gibt die zwei Jobs oder mehr haben. Und es nützt ihnen auch nichts, wenn in die Beschäftigungsrechnung( angeblich 39 Mio. Beschäftigte) RentnerInnen mit reingerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
4Empfehlungen
05.05.2008
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrte Frau ,

in der Tat gibt es heute verschiedene Gruppen arbeitsloser, grundsätzlich erwerbsfähiger Personen, die zwar Leistungen beziehen, jedoch in der Arbeitslosenstatistik nicht erfasst werden; beispielsweise ALG-I-Bezieher in einer Trainingsmaßnahme oder ALG-II-Bezieher in einer Arbeitsgelegenheit ("Ein-Euro- Job").

Ein exakter Gesamtüberblick über die verschiedenen, aus der Statistik ausgegliederten Personengruppen fehlt zwar. Zu nennen wären als nicht arbeitslos gezählte Arbeitslosengeldbezieher aber in etwa folgende Gruppen Mehrfachnennungen sind möglich):
  • 225 000 Arbeitslosengeldbezieher, die Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezogen,
  • 25 000 Arbeitslosengeldbezieher, die an einer Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahme (kurz: Trainingsmaßnahme) teilnahmen,
  • 26 000 Arbeitslosengeldbezieher, die arbeitsunfähig erkrankt waren und nach § 126 SGB III weiterhin Leistungen bezogen und
  • 16 000 Arbeitslosengeldbezieher nach § 125 SGB III, die wegen verminderter Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung standen und einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt haben.

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) zählt Personen als arbeitslos, die sich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende arbeitslos gemeldet haben, keine Arbeit haben (oder eine mit weniger als 15 Stunden pro Woche), eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung suchen, für die Arbeitsaufnahme sofort verfügbar sind und zwischen 15 und unter 65 Jahre alt sind. Mit der Einführung des SGB III im Jahr 1998 wurde diese allgemeine Definition der Arbeitslosigkeit im zweiten Abschnitt des ersten Kapitels in § 16 festgeschrieben. Weitere Detaillierungen finden sich in den § 117 ff. SGB III mit Bezug auf die Anspruchvoraussetzungen für Arbeitslosengeld. Im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) wurde der Arbeitslosenbegriff zunächst eng bestimmt als Beschäftigungslosigkeit, dann aber in weiteren Paragraphen um Vorschriften zur objektiven und subjektiven Verfügbarkeit erweitert. Die statistische Erfassung von Arbeitslosigkeit hat sich unter der Geltung des AFG und des SGB III immer an den Kriterien der Arbeitslosmeldung, der Beschäftigungslosigkeit und der (objektiven und subjektiven) Verfügbarkeit orientiert.
Die Berechnung der registrierten Arbeitslosigkeit wird von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Die Definition der Zählkriterien (wer gilt als arbeitslos) bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Inneres und Justiz
01.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

ich beziehe mich auf Ihre Antwort an Herrn Thesen vom 25.03.08. Diese könnte man so deuten, dass lediglich das öffentliche "Drohen" und "Herumfuchteln" mit Einhandmessern verboten werden soll, der normale Umgang aber wie bisher erlaubt bleibt.

Leider liest sich der Gesetzestext hierzu etwas anders und der gesetzestreue Bürger wird in Zukunft auf diese praktischen Werkzeuge und Rettungsmesser verzichten müssen, um bei der schwammigen Formulierung "berechtigtes Interesse" nicht doch ein Bußgeld zu riskieren, weil man der persönlichen Sicht des Polizisten vor Ort ausgeliefert ist.

Oder können Sie mir versichern, dass ich auch in Zukunft keine Probleme bekommen werden, wenn ich wie gewohnt mein Einhandmesser in der Tasche habe, um z. B. jederzeit in der Lage zu sein, jemandem in einer Unglückssituation zu helfen oder mich selbst aus einem Auto zu befreien?

Die eigentliche Zielgruppe, nämlich Jugendliche und Kriminelle, wird dieses Gesetz vermutlich überhaupt nicht interessieren, weswegen ich den Sinn stark anzweifle! Das Verbot der Butterly-Messer hat schließlich auch nicht zu einem Rückgang der Messer-Delikte, sondern lediglich zu einem "Umstieg" auf andere Messer geführt.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
5Empfehlungen
07.04.2008
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

in der Tat ist das Führen von Einhandmessern künftig verboten. Anders als Messer, deren Klinge länger als 12 cm ist, dürfen sie auch nicht zugriffsbereit auf dem Hin- und Rückweg zu einem berechtigten Zweck (Jagd, Bergrettung, Brotzeit im Wald etc.) mitgeführt werden, sondern müssen in jedem Fall in geschlossener Form (z.B. in Tasche oder Rucksack) transportiert werden.

Das von Ihnen geübte, jederzeitige Mitführen eines Einhandmessers in der Tasche entfällt somit bedauerlicher Weise. Ich empfehle Ihnen, ein anderes funktionales Messer (z.B. Taschenmesser) künftig mitzuführen, um ggf. "jemandem in einer Unglückssituation zu helfen".

Die eigentliche Zielgruppe gewaltgeneigter "Messerprahler" wird dieses neue Verbot sehr wohl interessieren, auch das Butterfly-Verbot ist ja schließlich beachtet worden. Die Umgehung über Einhandmesser wird nun auch gesetzlich eingeschränkt. Eine weitere Umgehung über andere Messer ist natürlich nicht ausgeschlossen. Doch zumindest sind Taschen- und Küchenmesser bislang keine als "cool" geltenden Statussymbole.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl
Ergänzung vom 08.04.2008
Nachtrag:

Die Aussage, dass rechtlich zwischen Einhandmessern und Messern mit einer Klingenlänge über 12cm differenziert würde, ist unzutreffend und somit zu korrigieren. Ich bitte um Nachsicht.

Ich will das geltende Recht wörtlich zitieren:

"§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Abs. 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."

In der Begründung des beschlossenen Änderungsantrags (bei der Gesetzgebung) heißt es dazu: "Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege) auch weiterhin nicht beanstandet wird."

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Bildung und Forschung
02.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

aus einem Kommentar von Herrn Dr. med. Wolfgang Furch zum Thema: "Embryonale Stammzellen: Wie aufrichtig ist die aktuelle Debatte?" erfuhr ich, dass

1. Embryonale Stammzellen (EStZ) in Fremdgeweben zu einem sehr hohen Prozentsatz zu Tumorzellen werden.

2. Im Falle der "Abzüchtung" dieser Eigenschaft die Potenz verlorengeht.

3. Es keine einzige klinische Studie über die Anwendung von EStZ gibt.

4. Adulte-Stammzellen erfolgreich angewendet werden können.

5. Stammzellen aus der Nabelschnur erfolgreich angwendet werden.

und

6. "..., dass die Politik trotzdem massiv Gelder in die EStZ-Forschung fließen lässt und sehr viel weniger in die Arbeit mit den ethisch unbedenklichen adulten Stammzellen, obwohl deutsche Forscher hier führend in der Welt sind und nach eigenem Urteil auf die Ergebnisse einer Grundlagenforschung mit embryonalen Stammzellen gar nicht angewiesen sind."

Können Sie, Herr Dr. Uhl bestätigen, dass die Politik mehr Geld in die EStZ-Forschung fließen läßt als in die, auch in der Anwendbarkeit, sinnvollere Forschung an Adulten + Nabelschnur-Stammzellen?

Mit freundlichen Grüßen aus dem schönen München,




* Quelle:
Embryonale Stammzellen: Wie aufrichtig ist die aktuelle Debatte?
Vom 01.04.2008
Ein Kommentar von Dr. med. Wolfgang Furch auf jesus.de

Dr. med. Wolfgang Furch ist ehem. Vizepräsident der Landesärztekammer in Hessen und Chefarzt für Gynäkologie in Bad Nauheim.

fuenf.scm-digital.net
Antwort von Dr. Hans-Peter Uhl
3Empfehlungen
07.04.2008
Dr. Hans-Peter Uhl
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für den Hinweis auf den Kommentar von Herrn Dr. Furch.

Die Frage der Forschungsförderung lässt sich recht objektiv klären: Der Schwerpunkt der vom BMBF geförderten Forschung mit Stammzellen liegt bei adulten Stammzellen und viele Projekte arbeiten ausschließlich mit diesen Zellen. Nur 1,5 Millionen Euro von 48,8 Millionen Euro (2000-2007) sind in die embryonale Stammzellforschung geflossen. Somit seien die Finanzmittel zu 97% der alternativen Stammzellforschung zugute gekommen (adulte tierische Stammzellen, embryonale tierische Stammzellen, adulte humane Stammzellen). Auch der Schwerpunkt der von der DFG geförderten Forschung mit Stammzellen liegt bei adulten Stammzellen (2,2 Millionen Euro von 65 Millionen Euro, 2000-2007).

Zu den Fragen, ob die adulten Stammzellen nicht ausreichten und warum noch keine Therapien aus Ergebnissen der embyonalen Stammzellforschung verfügbar seien, möchte ich Ihnen nachfolgend die Position des Bundesforschungsministeriums zur Kenntnis geben. Ich möchte das einstweilen nicht kommentieren, meine Entscheidung in der Sache steht noch nicht fest.

"Die neuesten Publikationen zur Reprogrammierung somatischer Zellen von Thomson und Yamanaka sind ein großer Erfolg für die Stammzellforschung, da es erstmals gelungen ist, ohne den Verbrauch humaner Embryonen pluripotente Stammzellen zu etablieren. Wir stehen aber erst am Anfang dieser neuen Entwicklung, um künftig den Bedarf von aus Embryonen gewonnenen Stammzellen für Forschungszwecke zu vermeiden. Es wird nun vor allem gezeigt werden müssen, dass die induzierten Stammzellen tatsächlich in den wesentlichen Eigenschaften so funktionieren wie hES-Zellen. Für potenzielle Anwendungen am Menschen müssen überdies Risikofaktoren beseitigt werden, insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass gegenwärtig Viren zur Umprogrammierung der somatischen Zellen eingesetzt werden müssen (retrovirale Transporter).

Die neuesten Erfolge beruhen u.a. auch auf Forschungsarbeiten mit hES-Zellen. So hat die Gruppe um Thomson die wirksamen Steuerungsgene durch Untersuchungen mit hES-Zellen identifiziert. Die Qualität und Funktionalität nicht-embryonaler pluripotenter Stammzellen lässt sich nur aus dem Vergleich mit hES-Zellen von hoher Qualität als dem Referenzstandard beurteilen. Gerade jetzt, wo wir eine konkrete Aussicht haben, die medizinischen Perspektiven mit pluripotenten Stammzellen zu untersuchen, ist die Wissenschaft angewiesen auf qualitativ gute und stabile hES-Zelllinien.

Die Therapie mit humanen adulten Stammzellen betrifft fast ausschließlich Erkrankungen des blutbildenden und des Immunsystems sowie den Haut- und Knorpelersatz. Diese Einsatzfelder sind seit den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts erschlossen worden. Diese Arbeiten weisen naturgemäß keinen Bezug zu hES-Zellen auf, die überhaupt erst Ende der 1990er Jahre isoliert wurden (Thomson, 1998). Einzelne Versuche und systematische Studien zur Behandlung von Herzinfarkt mit Stammzellen werden seit geraumer Zeit mit wechselndem Erfolg durchgeführt. Die Voraussetzungen für einen Therapieerfolg sind aber keinesfalls abschließend geklärt. Dies ist aber notwendig, um in Zukunft diese Therapieverfahren mit größerer und sicherer Erfolgswahrscheinlichkeit einsetzen zu können.

Die Forschungen an adulten und embryonalen Stammzellen beeinflussen sich gegenseitig auf vielfältige Weise. Beiträge der hES-Zell-Forschung zur Forschung an anderen Stammzellen sind z.T. Folge direkter experimenteller Vergleiche; z.T. sind bereits die Erkenntnisse zur Biologie der hES-Zellen wesentlich für das Verständnis der Eigenschaften von somatischen Stammzellen und damit auch ihrer Nutzbarmachung für künftige Therapien. Umgekehrt beeinflussen auch Forschungsergebnisse an adulten Stammzellen die Forschung an hES-Zellen positiv. Somit führen die jeweiligen Forschungsergebnisse zu einer gegenseitigen Befruchtung und tragen insgesamt zu einer Weiterentwicklung dieses wichtigen Forschungsgebietes bei."

Was meine eigene Position anlangt, bitte ich mir noch etwas Geduld aus. Ich werde meine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen, unabhängig von Weisungen und frei von persönlichen Vorteilserwartungen treffen und zur gegebenen Zeit begründen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Ihre Frage an Dr. Hans-Peter Uhl
Die Fragefunktion wurde inzwischen geschlossen.