Sehr geehrte Frau

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vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Selbstbehaltsätze bei Unterhaltszahlungen für Eltern. Soweit ich die kurze Schilderung deuten kann verhält sich der Sachverhalt wie folgt:
Nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Seit dem 01.01.2009 gilt bundesweit die "Düsseldorfer Tabelle". Hier ist jedoch anzumerken, dass es zu dieser Tabelle unterschiedliche Leitlinien der Bundesländer gibt. Für Thüringen sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichtes Jena maßgeblich.
Aus Ihrer Schilderung geht nicht hervor, ob sie minder- oder volljährig sind. Ich gehe davon aus, dass Sie ein erwachsenes Kind sind, welches für die Mutter Unterhalt zahlen soll. In diesem Fall gelten die Selbstbehaltsätze nach Punkt 21.5 der Thüringer Leitlinien. Somit haben sie als erwachsenes Kind gegenüber der Mutter einen angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1300,00 Euro bei Nichterwerbstätigkeit, und in Höhe von 1400,00 Euro bei Erwerbstätigkeit, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Im jeweiligen Selbstbehalt ist ein Wohnanteil (Kaltmiete) von 370,00 Euro enthalten, wobei jedoch höhere Wohnkosten in der Regel nicht zur Erhöhung der Selbstbehaltsätze führen. Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Sollten Sie Interesse am Wortlaut der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien für Thüringen haben, können Sie unter (030) - 227 74565 gern Kontakt zu meiner Mitarbeiterin im Berliner Büro aufnehmen.
Dr. Gerhard Botz, MdB