Dr. Dieter Wiefelspütz (SPD)

Angaben zur Person
Dr. Dieter Wiefelspütz
Jahrgang
1946
Berufliche Qualifikation
Jurist, Richter a. D.
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, selbst. Rechtsanwalt in Lünen
Wahlkreis
Hamm - Unna II
Landeslistenplatz
31, Nordrhein-Westfalen
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
12.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Dieter Wiefelspütz,

ein Argument was ich schon bei vielen Abgeordneten gelesen habe, ist der Verweis auf einen Richtervorbehalt. In der Praxis werden Auskunftsersuchen durch Ermittlungsbehörden, mit Verweis auf die Regelung im TKG, ohne richterliche Absegnung gestellt. Das Problem in diesem Fall ist, das es keine eindeutige Rechtssprechung bzw. Interpretation der verschiedenen Möglichkeiten gibt, die sich aus dem TKG ergeben. Sie als Jurist werden das sicherlich besser nachvollziehen können. Fakt ist aber und da spreche ich aus eigener, beruflicher Erfahrung, ein Anbieter wie ein Internetprovider, ist dazu verpflichtet, Daten, die er erfasst hat, im Zuge eines Auskunftsersuchens weiterzugeben.

Der richterliche Vorbehalt wird so mit Anwendung des TKG umgangen. Das Betrifft sowohl Stammdaten, also Adresse und Vertragsverhältnis, als auch Zugangsdaten, sprich IP-Adresse und Login.

Das Urteil in dem Prozess mit T-Online beruht ja auf genau solch einem Auskunftsersuchen, T-Online wurde nicht vorgeworfen diese Daten preisgegeben zu haben, denn dazu sind sie verpflichtet gewesen, sondern lediglich die Daten überhaupt erhoben zu haben, was sie ab demnächst dürfen/müssen.

Vielleicht und das hoffe ich inständig, wird diese "Lücke" mit der anstehenden Novellierung des TKG geschlossen, aber wenn wir mal ehrlich sind diese gängige Praxis spart Verwaltungsaufwand und den Ermittlungsbehörden Zeit, wie gross wird die Chance wohl sein :-)
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
bisher keineEmpfehlungen
17.11.2007
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

ich räume ein, daß ich Ihr Problem nicht ganz verstehe. Beim Bundesverfassungsgericht heißt es:"Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 )."Der Staat benötigt eine besondere Befugnisnorm, um auf Verbindungsdaten zugreifen zu dürfen, die bei Privatunternehmen aufbewahrt werden. In diesem Zusammenhang ist der Richtervorbehalt von Bedeutung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
12.11.2007
Von:

"...Niemand interessiert sich für Ihre oder meine Verbindungsdaten..." [Antwort an Herrn Fischer vom 11.11.2007, Anm. d. Red.]

Warum diese dann umständlich speichern? Die Relationen stimmen einfach nicht, die Fälle in denen sich der Umstand lohnt sind vermutlich viel zu gering. Allein die E-Mail-Verbindungsdatenspeicherung ist ein Monster, ich glaube kaum, dass auch nur ein paar der Abgeordneten verstehen um welche Datenmassen es sich hier handelt. Wie steht es da bei Ihnen? Haben Sie eine Vorstellung welche Unkosten dadurch verursacht werden und welcher Aufwand dahinter steckt? Und wenn ja, wie rechtfertigen Sie den Sinn hinter der Sache?

"...Ich handele im Parlament freilich nach meinen, nicht nach Ihren Überzeugungen..." [ebenso Antwort an Herrn Fischer vom 11.11.2007, Anm. d. Red.]

Mein Gedanke von Demokratie ist der, dass man als Vertreter des Volkes entweder objektiv oder im Sinne des Volkes handelt. Objektiv wäre es, das Problem abzuwiegen, zu analysieren und den Sinn zu hinterfragen (wo wir beim ersten Punkt wären). Den Sinn des Volkes zu vertreten erachte ich als wesentlich schwieriger doch in Anbetracht der Demonstration in Berlin und der bundesweiten Demonstration vor ein paar Tagen lässt sich eine gewisse Tendenz erkennen. Welche konkreten Gründe haben Sie also für die Vorratsdatenspeicherung?

MfG
M.
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
1Empfehlung
17.11.2007
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrte Frau oder sehr geehrter Herr (Ihr Vorname wird weiblich, aber auch männlich benutzt),

Demonstranten machen von einem Grundrecht Gebrauch, um ihre Meinung öffentlich zum Ausdruck zu bringen. Das habe ich selber häufig getan.Sie sehen das völlig richtig. Ich bin Volksvertreter und befasse micht seit Jahren mit der Vorratsdatenspeicherung. In Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes heißt es:"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."Haben wir nicht ein wunderbares Grundgesetz? Ihr Problem ist, daß Sie nicht akzeptieren wollen, daß jemand nach intensiver Auseinandersetzung mit der Vorratsdatenspeicherung zu einem anderen Ergenis kommt als Sie. Und dann auch noch zu seiner Auffassung steht. Ich respektiere Ihre Auffassung und erwarte, daß Sie meine Überzeugungen respektieren.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
12.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Wiefelspütz,

in Ihrer Antwort vom 11.11.2007 an Herrn Borkert stellen Sie fest:

"Ich wäre für die Vorratsdatenspeicherung auch dann, wenn es überhaupt keinen Terrorismus gäbe."

Ich bitte Sie diese Aussage sachlich zu begründen

Mit bestem Gruß

gez.
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
bisher keineEmpfehlungen
17.11.2007
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

die Vorratsdatenspeicherung hat den Sinn, die Aufklärung schwerer Straftaten zu erleichtern. In Deutschland sind terroristische Straftaten eher selten. Die meisten schweren Straftaten haben kein terroristisches Gepräge.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
12.11.2007
Von:
-

Es ist festzustellen, dass viele Entscheidungsträger der Bundesregierung versuchen der Allgemeinheit weiszumachen, dass die Vorratsdatenspeicherung der Terrorismusbekämpfung dient.

Dazu zwei Fragen:

1. Was tun sie gegen eine derartige hahnebüchene Argumentation, wenn sie wie ich fast der gleichen Meinung sind, dass die "Vorratsdatenspeicherung (...) mit Terrorismusbekämpfung relativ wenig zu tun (hat)"* ?

2. Wozu soll die Vorratsdatenspeicherung dem Volke dann dienen?

In Bezug auf die zweite Frage würde ich mich über eine detailliertere Antwort als "(d)as Internet ist eine Welt, in der jede Sauerei dieser Welt stattfindet"** und man müsse es deshalb überwachen, freuen.

Mit freundlichen Grüßen

-

*Siehe Antwort von Herrn Wiefelspütz auf die Frage von Sven Borkert vom 11.11.2007 auf abgeordnetenwatch.de .
**Zitat von Herrn Wiefelspütz auf einer Tagung des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger zum Thema "Staat surft mit" im Frühjahr diesen Jahres.
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
1Empfehlung
16.11.2007
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

es geht bei der Vorratsdatenspeicherung um die Möglichkeit, schwere Straftaten besser bekämpfen zu können. Terroristische Strafttaten sind selbstverständlich schwere Straftaten. Terroristische Straftaten sind in Deutschland aber glücklicherweise eher selten. Die weitaus meisten schweren Straftaten haben kein terroristisches Gepräge. Ich bin strikt gegen die Überwachung des Internets. Das Internet ist ein Raum der Freiheit. Die Freiheit wird in einem Rechtsstaat nicht überwacht. Freilich, die Gesetze gelten auch im Internet. Und wenn im Internet "Sauereien" (Straftaten) begangen werden, dann schauen wir nicht zu. Dann werden die Straftaten verfolgt - im Rahmen und mit den Mitteln des Rechtsstaats. Ist das so schwer zu begreifen?

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
12.11.2007
Von:

Haben Sie wirklich keine Zweifel daran, dass das Gesetz zur VDS verfassungswidrig ist?

Im Urteil 1 BvR 330/96 [vgl. www.bverfg.de , Anm. d. Red.] hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt:
"Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 <394>)."

Nach dem Gesetz sollen die Verbindungsdaten anlasslos gespeichert werden. Ist das nicht offenkundig verfassungswidrig?

Bereits die Verpflichtung zur Datenspeicherung stellt einen Grundrechtseingriff dar, so das Bundesverfassungericht in BVerfGE 100, 313 (366) [vgl. www.bverfg.de , Anm. d. Red.]: "Für die Kenntnisnahme von erfaßten Fernmeldevorgängen durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes steht folglich die Eingriffsqualität außer Frage. Aber auch die vorangehenden Arbeitsschritte müssen in ihrem durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang betrachtet werden. Eingriff ist daher schon die Erfassung selbst, insofern sie die Kommunikation für den Bundesnachrichtendienst verfügbar macht und die Basis des nachfolgenden Abgleichs mit den Suchbegriffen bildet. An einem Eingriff fehlt es nur, soweit Fernmeldevorgänge zwischen deutschen Anschlüssen ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert werden."

Ich wiederhole: "An einem Eingriff fehlt es nur, soweit Fernmeldevorgänge zwischen deutschen Anschlüssen ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert werden."
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
bisher keineEmpfehlungen
17.11.2007
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

ich bin selber Verfassungsrechtler. Hätte ich Zweifel an dem Gesetz, würde ich es nicht befürworten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Sie zitieren, finde ich im Übrigen sehr überzeugend. An Ihre Verbindungsdaten darf der Staat nicht heran, es sei den, folgende Voraussetzungen sind erfüllt: "Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 )."


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz
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Ihre Frage an Dr. Dieter Wiefelspütz
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