Dr. Dieter Wiefelspütz (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Dieter Wiefelspütz
Jahrgang
1946
Berufliche Qualifikation
Jurist, Richter a. D.
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, selbst. Rechtsanwalt in Lünen
Wahlkreis
Hamm - Unna II
Landeslistenplatz
31, Nordrhein-Westfalen
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Ich trete nicht für eine Änderung des IHK-Gesetzes ein. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
08.04.2008
Von:

Ich zitiere sie:
"auch wenn Sie "nichts zu verbergen" haben, es wird im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung niemals, ich wiederhole niemals, zu einem Zugriff der Musik- und Filmindustrie auf diese Daten geben. Wer erfindet solchen Schwachsinn?"

Einige Anwälte greifen über dem Umweg der Staatsanwaltschaften schon heute auf gespeicherte Verbindungsdaten zu, um dann mit Abmahnverfahren den grossen Reibach zu machen.
Wie ist das nach ihrer Aussage möglich?
Zudem zahlt der Steuerzahler auch noch das Geld, das die Ermittlungen der Staatsanwaltschaften kosten.
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
1Empfehlung
20.04.2008
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

der Deutsche Bundestag hat vor wenigen Tagen das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums verabschiedet. Federführend für diese Gesetz ist übrigens die Rechtspolitik, nicht die Innenpolitik. Ich halte das Gesetz freilich für überzeugend

Mit dem Gesetz wird unter anderem das Urheberrechtsgesetz geändert.§ 101 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 9 Urheberrechtsgesetz lauten nunmehr:

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,

2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder

4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht,in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es

Zu § 101

Die Änderungen entsprechen weitgehend Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs (§ 140b PatG). Allerdings setzt der Anspruch – wie im bereits geltenden Recht und auch im Markenrecht – voraus, dass im geschäftlichen Verkehr gehandelt worden ist (vgl. insoweit die Ausführungen in der Begründung zu Artikel 4 Nummer 4 § 19 MarkenG). Durch die Änderung des Absatzes 1 wird klargestellt, dass der Auskunftsanspruch bei allen Verletzungshandlungen eingreift, also nicht auf Fälle der Verletzung von körperlichen Verwertungsrechten (vgl. § 15 Abs. 1 UrhG) beschränkt ist.

Auch der in Absatz 2 geregelte Auskunftsanspruch gegenüber Dritten setzt voraus, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Damit wird auch hier dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie Rechnung getragen, wonach ein Auskunftsanspruch auf jeden Fall dann vorgesehen werden muss, wenn die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgenommen worden ist. Auf eine Handlung im geschäftlichen Verkehr wird in der Regel dann zu schließen sein, wenn ihr Ausmaß über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspricht. Durch die Regelung in Absatz 2 wird insbesondere ein Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern geschaffen. Damit soll dem Rechtsinhaber eine Ermittlung des Rechtsverletzers ermöglicht werden.

Ist dem Dritten (wie etwa den Internet-Providern) die Erteilung der begehrten Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten möglich, ist nach Absatz 9 eine Entscheidung des Richters erforderlich (vgl. insoweit die Ausführungen in der Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 § 140b PatG).

Ich bleibe dabei: Die Vorratsdatenspeicherung dient nicht der Ausforschung des Konsumverhaltens von Bürgern, die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist keine Kleinigkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
08.04.2008
Von:

Werter Herr MdB Dr. Wiefelspütz,

> dies ist die Fragen-Nr.: 563 (falls keine Zensur erfolgt); der/die zweitplazierte NRW-MdB bewegt sich aktuell um ca. 143 Fragen:

Man kann an "Zufall" glauben; man kann auch an gezielte Steuerung denken, wie man es ja aus der Werbung kennt. - Ich glaube nicht daran, dass ein x-beliebiger SPD-Abgeordneter, wie Sie, ein 4-Faches oder gar 5-Faches an Fragen erhält, als der SPD-/ oder CDU-Generalsekretär.

Meine realen Fragen an Sie :

1. Lancieren Sie Fragen an kandidatenwatch.de - um eine eklatante Dominanz über diese Seite auszuüben ?
2. Ihr Foto unter kandidatenwatch.de gibt nicht die aktuelle Person wider; im Fernsehen sehen Sie mindestens 10-Jahre älter aus - als auf dem hiesigen Foto aus dem Jahre (?) - Mein zweite Frage: setzen Sie - neben den "völlig unerklärlichen" Massenfragen an Sie (mit Faktor -4- bis 5- zum üblichen Aufkommen) - auf eine Blendwirkung durch ein völlig veraltetes Foto?
3. Auf konkrete (reale) Fragen gehen Sie sehr oft garnicht-, völlig unzureichend- oder herablassend ein; meine dritte Frage an Sie: gehört das zu Ihrer Strategie, um das Frageaufkommen - und somit die mediale Positionierung - künstlich hochzufahren?
4. Es fällt mir auf, das Ihre (oft völlig belanglosen und unzureichenden) Antworten massenhaft "empfohlen" werden - was zur Folge hat, dass Sie beinahe TÄGLICH auf der Einstiegsseite von "kandidatenwatch.de" - als "Vorzeige-MdB" mit Ihrem offenbar veralteten Foto erscheinen. - Haben Sie vielleicht eine Erklärung dafür, dass ausgerechnet Ihre m.E. nichtssagenden Antworten ein "Top-Ranking" einnehmen?

Werter Herr MdB Dr. Wiefelspütz:

(M)eine demokratische Meinung darf ich im Rechtsstaat BRD öffentlich artikulieren: - ich denke, beim öffentlichen Frageaufkommen von nunmehr 563 Fragen an Sie - geht es "nicht mit rechten Dingen" zu; mit den permantenten Spitzen-Empfehlungen ebenso nicht.

Meine letzte Frage an Sie:

Warum beantworten Sie meine Fragen nicht ? - Ein "Spitzen"-Kandidat ohne eigene Meinung ?

MfG
M
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
19Empfehlungen
11.04.2008
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

Sie wollen mich diffamieren. Warum sollte ich Ihnen antworten?

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz
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Frage zum Thema Finanzen
09.04.2008
Von:
Ali

Sehr geehrter Herr Wiefelspütz,,

warum hat die BAFIN nicht eher den ersten Konkurs einer deutschen Bank aktuell die Weserbank am 09.04.2008 verhindert? Ich komme aus Bremen. Offensichtlich versagt die Politik, weil es überforderte Gutverdiener in ihren Reihen gibt, die anderswo schwer durch Hände Arbeit eine gesicherte Position hätten?
Ich erinnere mich noch, dass Frau Matthäus-Maier in den 90er-Jahren als eine von ganz wenigen in der deutschen Politik die Maastrichter Kriterien für die Mitgliedschaft in der europäischen Währungsunion nicht nur kannte, sondern auch verstand. Auf der Skala der Sachkompetenz war sie stets im oberen Feld der deutschen Politik. Sie machte den Fehler, eine sichere politische Karriere einzutauschen gegen eine Karriere in einem Sektor, von dem sie zu wenig verstand und in dem sie dem deutschen Polit- und Wirtschaftsklüngel erbarmungslos ausgesetzt war. Wäre sie in der Politik geblieben, dann wäre sie wahrscheinlich Bundesfinanzministerin geworden, entweder direkt nach dem Rücktritt von Oskar Lafontaine 1999 oder aber spätestens in der Großen Koalition. Ich halte sie in jedem Fall für fähiger als den jetzigen Amtsinhaber, der sich mit umtriebigem Aktivismus anstatt einer Krisenstrategie hervorgetan hat.

Wird es zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Überlegung zu einem Finanzministerwechsel geben?

Mit höflichen Grüßen,
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
3Empfehlungen
12.04.2008
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

Sie können ganz sicher sein, daß in Berlin niemand daran denkt, Bundesfinanzminister auszuwechseln.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
09.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Wiefelspütz,

als die VDS beschlossen wurde, sagten auch sie mehrfach dass es niemals zu einem direkten Zugriff der Industrie auf die gespeicherten Daten kommen werde. Heute wurde nun im Rechtsausschuss des BT beschlossen, der Industrie diesen direkten Zugang doch zu gewähren.
Es wurden zwar Hürden eingebaut, jedoch verdienen diese den Namen Hürde nicht: z.B. der Richtervorbehalt und das gewerbliche Ausmaß der Tat.
Was sagen Sie zu den vielfältigen Vorwürfen, die z.B. sagen, dadurch würde man erkennen welche Interessen die Volksvertreter in Wirklichkeit vertreten? Was sagen Sie dazu, dass bestimmte Produkte (Filme, Musik) produziert werden und ihren Hauptumsatz durch Abmahnungen erzielen? Was sagen Sie dazu, dass immer mehr Gerichte das Herunterladen von einzelnen Lieder aus dem Internet als Bagatelle ansehen (der Wert eines Liedes beträgt ca. 99 Cent)?
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
2Empfehlungen
20.04.2008
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

der Deutsche Bundestag hat vor wenigen Tagen das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums verabschiedet. Federführend für diese Gesetz ist übrigens die Rechtspolitik, nicht die Innenpolitik. Ich halte das Gesetz freilich für überzeugend

Mit dem Gesetz wird unter anderem das Urheberrechtsgesetz geändert.§ 101 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 9 Urheberrechtsgesetz lauten nunmehr:

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,

2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder

4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht,in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es

Zu § 101

Die Änderungen entsprechen weitgehend Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs (§ 140b PatG). Allerdings setzt der Anspruch – wie im bereits geltenden Recht und auch im Markenrecht – voraus, dass im geschäftlichen Verkehr gehandelt worden ist (vgl. insoweit die Ausführungen in der Begründung zu Artikel 4 Nummer 4 § 19 MarkenG). Durch die Änderung des Absatzes 1 wird klargestellt, dass der Auskunftsanspruch bei allen Verletzungshandlungen eingreift, also nicht auf Fälle der Verletzung von körperlichen Verwertungsrechten (vgl. § 15 Abs. 1 UrhG) beschränkt ist.

Auch der in Absatz 2 geregelte Auskunftsanspruch gegenüber Dritten setzt voraus, dass dieRechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Damit wird auch hier dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie Rechnung getragen, wonach ein Auskunftsanspruch auf jeden Fall dann vorgesehen werden muss, wenn die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgenommen worden ist. Auf eine Handlung im geschäftlichen Verkehr wird in der Regel dann zu schließen sein, wenn ihr Ausmaß über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspricht. Durch die Regelung in Absatz 2 wird insbesondere ein Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern geschaffen. Damit soll dem Rechtsinhaber eine Ermittlung des Rechtsverletzers ermöglicht werden.

Ist dem Dritten (wie etwa den Internet-Providern) die Erteilung der begehrten Auskunft nurunter Verwendung von Verkehrsdaten möglich, ist nach Absatz 9 eine Entscheidung des Richters erforderlich (vgl. insoweit die Ausführungen in der Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 § 140b PatG).

Ich bleibe dabei: Die Vorratsdatenspeicherung dient nicht der Ausforschung des Konsumverhaltens von Bürgern. Die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist keine Kleinigkeit. Das Herunterladen eines Liedes im Werte von 99 Cent ist nicht Gegenstand des Gesetzes.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
10.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Wiefelspütz,

die Auseinandersetzung um den "Respekt" bedarf dringend einer Ergänzung. Wir Bürger, also der Souverän dieses Staates verlangen zuerst, von allen staatlichen Personen und Einrichtungen respektiert zu werden. Während Politiker, Justizpersonal, Verwaltungsmitarbeiter etc. jederzeit entlassen und gegen besseres eingetauscht werden können, ist das beim Souverän nicht möglich. Wir, das Volk, sind nicht austauschbar. Daher ist es dringend geboten, dass das Volk nicht von der Politik verhöhnt wird, indem wahrheitswidrig behauptet wird, ein wirtschaftlicher Aufschwung sei bei ihm, dem Volk, angekommen. Auch ist es eine unerträgliche Missachtung des Volkswillens, wenn wie in Hessen versucht wird, eine demokratisch einwandfrei gewählte Partei aus dem Staatsgefüge heraus zu mobben. Und nicht zuletzt ist es praktizierte Menschenverachtung, wenn behauptet wird, dieses Deutschland sei ein funktionierender Rechtsstaat, weil in über hundert Webseiten von Justizopfern das Gegenteil nicht nur behauptet, sondern bewiesen wird. Selbst das Bundesverfassungsgericht als letzte Instanz vermeidet ein klares Bekenntnis zum Rechtsstaat, indem es meine Anträge zur Rechtsweggarantie (Artikel 20 GG) bei glasklar dargelegten Rechtsverstößen nicht zur Entscheidung annimmt, mir also den Rechtsweg versperrt. Nachzulesen ist das alles in meiner zigfach verlinkten Webseite. Ursache hierfür ist die Rücksichtnahme der Gerichte auf die politischen Verstrickungen, die auf keinen Fall publik gemacht werden dürfen.

Werden Sie, Herr Wiefelspütz, als Abgeordneter des ganzen Volkes, die Entpolitisierung der Justiz unterstützen, damit die Gewaltenteilung endlich Wirklichkeit wird und das politische Gemauschel beendet wird?

Das könnte wirklichen Respekt erzeugen.

Mit freundlichen Grüßen

Assessor jur.
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
142Empfehlungen
13.04.2008
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

bei allem gebotenen Respekt, Ihre "Betrachtungen" sind abwegig.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB
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