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Sehr geehrterFrau Henzler
zufällig habe ich von der geplanten Änderung des Hessischen Forstgesetzes erfahren. Im Entwurf heißt es unter anderem:
"Feste Waldwege sind befestigte oder naturfeste Wege, die von nicht geländegängigen, zweispurigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können."
Und:
"Betreten mehrere Personen den Wald zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, steht ihnen das Betretungsrecht nur zu, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung des betroffenen Waldgebietes nicht zu erwarten ist."
Jetzt frage ich mich: was soll der Zweck dieses Gesetzes sein? Und ist eine solche Regelung überhaupt verfassungsgemäß? Denn zum einen existiert ein allgemeines Betretungsrecht des Waldes, das hier meiner Meinung nach schon unzulässig eingeschränkt wird und zum anderen sollten Gesetze doch so formuliert sein, dass sie eindeutig nachvollziehbar und durchführbar sind. Hier ergeben sich gleich mehrere Punkte, an denen ich Zweifel habe, ob dies gegeben ist. Zum Beispiel:
Wie breit ist ein zweispuriges Kraftfahrzeug? Was ist ein "nicht geländegängiges" Kraftfahrzeug"? Woran erkenne ich, ob ein Weg von einem "nicht geländegängigen" Kraftfahrzeug befahren werden kann? Woran erkenne ich, ob ein Weg ganzjährig befahren werden kann?
Es wäre schön, könnten Sie mir diese Fragen eindeutig und nachvollziehbar beantworten, bevor CDU und FDP in braver Vertretung der Jagd- Und Forstbesitzer-Lobby den hessischen Wald wieder unter Feudalherrschaft stellen - betreten nur nach Gutdünken der Eigentümer.
In Erwartung ihrer Antwort,
