Dieter Hilser (SPD)
Abgeordneter Nordrhein-Westfalen 2010-2012
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Grunddaten
Dieter Hilser
© Landtag NRW
Geburtstag
21.09.1953
Berufliche Qualifikation
Dipl.-Volkswirt
Ausgeübte Tätigkeit
MdL
Wohnort
Essen
Wahlkreis
Essen II , über Wahlkreis eingezogen
Ergebnis
50,2%
Landeslistenplatz
113
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(...) Für die Befreiung Grunderwerbsteuer gibt es im Grunderwerbsteuergesetz detailliert definierte Fälle. Ein Bezug zu Umsiedlungen lässt sich daraus nicht herstellen. (...)
Parlamentarische Arbeit
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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
01.11.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Hilser,

angesichts des Klimawandels wird es immer wichtiger, attraktive Alternativen zur Mobilität mit dem Auto anzubieten. In der öffentlichen Wahrnehmung wird die Bahn immer als günstige Alternative zum Auto gesehen.

Im Rahmen einer privaten Reise habe ich die Preise und Fahrzeiten von den Verkehrsmitteln Bahn und Auto auf der Strecke Düsseldorf-Benrath - Aachen verglichen. Ich gehe jeweils von einer Fahrt mit 2 erwachsenen Fahrgästen aus.
Als Sparabgebot bei der Bahn wird mir der Betrag von 36€ bei einer Fahrzeit 1:21 Stunden angezeigt.
Gleich darunter habe ich auf der Bahnwebseite die Möglichkeit, einen MobilCheck (Vergleich des Verkehrsmittels Bahn mit dem Auto) durchzuführen. Die Kosten für eine Fahrt mit dem Auto werden hier mit 29€ bei einer Fahrtzeit von 0:54 Stunden veranschlagt.

Für mich ist es unverständlich, wie die Bahn hier teurer sein kann als die Fahrt mit einem Auto bei einer längeren Fahrtzeit. Besonders auf der sehr ausgelasteten Strecke des NRW-Express bekommt man meistens noch nichtmals einen Sitzplatz.

Die oben genannte Streckenrelation stellt nur ein Beispiel dar, das selbe Bild zeigt sich überall - bei Fahrten in NRW aber auch häufig bei Fahrten im Fernverkehr.

Sehen Sie die meines Erachtens nach unverhältnismäßigen Fahrpreise bei der Bahn in NRW auch als Problem an? Arbeiten Sie in Ihrem Ausschuss auch an Wegen, die Akzeptanz der Bahn als Verkehrsmittel zu erhöhen? Wo kann ich hierzu weitere Informationen finden?

Würde es nicht Sinn machen, die Preise des Nahverkehrs in NRW (besonders im "NRW-Tarif") an den Preisen und Fahrzeiten von Autos zu koppeln?
Das heißt, dass wenn die Bahnfahrt doppelt so lange dauern würde wie die Autofahrt, der Bahnpreis relativ niedrig angesetzt wird und andersrum. Wenn der Bahnpreis den Preis einer Fahrt mit dem Auto übersteigt, könnte dieser gedeckelt werden.
Antwort von Dieter Hilser
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25.03.2012
Dieter Hilser
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Angesichts des Klimawandels ist die Bahn oder vergleichbare Transportmöglichkeiten eine einzig sinnvolle Alternative zum privaten PKW. Verkehrsexperten beraten schon seit Jahren über die mögliche Gestaltung der zukünftigen Mobilität. Sie sind sich darüber einig, dass das Auto mittel- bis langfristig an Bedeutung verlieren wird. Eine sinnvolle Vernetzung bestehender Verkehrsmittel in einem individuell ausgewogenen Verhältnis wird sicher in der nächsten Zeit die Lösung sein. Informationen hierzu finden sie auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr.

Ein Vergleich der Bahnpreise mit den PKW Kosten ist objektiv leider nur schwer möglich. Die Darstellung der Vor- und Nachteile ist immer von der individuellen Sichtweise abhängig. Die Rechengröße beim Fahrpreis, der PKW-Kosten und der Fahrzeit ist in jedem Einzelfall anders. Daher ist der Verbraucher gefragt, die für ihn optimale Mischung aus den ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln zu finden.


Mit freundlichen Grüßen
Dieter Hilser
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Frage zum Thema Gesundheit
22.12.2011
Von:

Hallo Herr Hilser,
als langjähriges Mitglied der SPD möchte ich Sie nun einmal um Beistand bitten.
Von der Ministerin Frau Steffens wurde für NRW ein Verbot der e-zigarette und nikotinhaltiger Liquids ausgesprochen.
Ich möchte Sie nun bitten dieses Thema im Landtag zu diskutieren und Frau Steffens folgende Fragen zu stellen.

Stimmt es?
1.)Die E-Zigarette wird derzeit als Genussmittel vertrieben.
Die Abgrenzungsfrage, ob dies zulässig ist, liegt nicht im Verantwortungsbereich des BfArM.
2.)Selbst wenn tabak- lose Zigaretten als Mittel für die Raucherentwöhnung angepriesen werden, handelt es sich dabei keineswegs um Arzneimittel.
Also sagt der EuGH in seinem Urteil C-495/04 vom 30. März 200610,
"dass Zigaretten, die keine Stoffe mit medizinischer Wirkung enthalten, keine medizinische Funktion zuerkannt werden kann."
3.)Ich zitiere Sie:
"Der Handel und der Verkauf von E-Zigaretten sowie von liquidhaltigen Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten sind, sofern die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gesetzlich verboten."
Wo ist dieses Gesetz zu finden? Es widerspricht nämlich den geltenden EU Recht. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach geurteilt dass die elektrische Zigarette oder die dazu verwendeten Liquids keine Arzneimittel sind und auch nicht als solche eingestuft werden können.
4.) Das sie keinen wissenschaftlichen Gegenbeweis haben das die e-zigarette unter das Arzneimittelgesetz fallen könnte?
5.) Das die Verordnung evtl. gegen die Richtlinien der Warenverkehrsfreiheit der EU verstoßen?
Zitat:
"Die Mitgliedstaaten müssen keine Vollzugsmaßnahmen treffen und haben hinsichtlich der Grundfreiheiten auch keinen Ermessensspielraum. Nicht nur die Organe der EU, sondern auch die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Grundfreiheiten zu beachten und anzuwenden und entgegenstehendes nationales Recht außer Acht zu lassen."
6.) Das die Verordnung evtl. gegen BGB § 824 Kreditgefährdungverstößt?
Antwort von Dieter Hilser
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25.03.2012
Dieter Hilser
Sehr geehrter Herr ,

zunächst herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Thema E-Zigaretten und nikotinhaltiger Liquids. Da mein Schwerpunkt im Landtag bei der Bau-, Wohn- und Verkehrspolitik lag, hatte ich mich mit Ihrem Anliegen an die Fachexperten des SPD-Arbeitskreises für Gesundheit gewandt.

Der Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 16. Dezember bezieht sich nicht generell auf die Zulassung von E-Zigaretten, sondern ausschließlich auf die nikotinhaltigen Liquids, die in der E-Zigarette zur Verwendung kommen können. Andere Liquids sind davon nicht tangiert. Die Klage gegen die Einschätzung der Ministerin ist am 16.01.2012 vom Verw.G Düsseldorf abgelehnt worden.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat im Juli 2009 nach § 21 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes diese nikotinhaltigen Liquids als zulassungspflichtige Fertigarzneimittel eingestuft. Eine solche Zulassung liegt bis heute nicht vor und ist nach unsrem Kenntnisstand bisher auch nicht beantragt worden. Auch nach Darstellung der Bundesregierung (vgl. Antwort auf Kl. Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit der parl. Staatssekretärin Flach, BT-Drs. 17/8652 ) darf eine nikotinhaltige E-Zigarette nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Nach Auffassung der Bundesregierung verstößt das Inverkehrbringen von Nikotin-, Depots, -tanks oder -Liquids zur Verwendung in E-Zigaretten ohne arzneimittelrechtliche Zulassung gegen das Arzneimittelgesetz. Das Bundesministerium für Gesundheit geht sogar noch weiter: Danach unterliegt auch das Inverkehrbringen von Zigarettenkörpern (ohne Nikotinlösung), Ladegeräten und Verneblern dem Medizinproduktegesetz, wenn diese Komponenten dazu dienen sollen eine als Arzneimittel eingestufte Nikotinlösung zu verabreichen und wiederverwendbar sind oder separat verkauft werden.

Zusätzlich zum Nikotin werden als Trägersubstanzen vorwiegend Propylenglykol und Glycerin verwendet. Über die langfristigen Folgen einer regelmäßigen Inhalation von Propylenglykol beim Menschen ist bislang nichts bekannt. Aber Nebenwirkungen wie Verengungen der Atemwege konnten in einer aktuellen Studie bei E-Zigarettenrauchern bereits nach 5 Minuten nachgewiesen werden. Zusätzlich werden ganz unterschiedliche Geschmacksstoffe und Aromen hinzugefügt. Sie können auch weitere pharmakologische Wirkstoffe wie Tadalafil (Potenzmittel) und Ribonabant (Appetitzügler) enthalten.

Die Überwachung der Einhaltung der tabak-, arzneimittel- und medizinproduktrechtlichen Vorschriften liegt grundsätzlich bei den zuständigen Landesbehörden.

Auf das von Ihnen in diesem Zusammenhang hingewiesene Urteil des EuGH von 2006, das die E-Zigarette bzw. die dazu verwendeten Liquids keine Arzneimittel seien, bezieht sich auf die Einstufung von Kräuterzigaretten, d.h. um Zigaretten ohne Tabak, die keine Stoffe mit medizinischer Wirkung haben.


Mit freundlichen Grüßen
Dieter Hilser
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Frage zum Thema Wirtschaft
25.02.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Hilser,

ich bin Eigentümer eines Zweifamilienhauses in Kerpen-Manheim. Dieser Ort wird im Rahmen des Rhein-Braun-Tagebaus umgesiedelt. Beginn sollte der 01.04.2012 sein und der Umsiedlungszeitraum beträgt 10 Jahre. Ich bin heute 59 Jahre alt. Sollte ich ein Ersatzgrundstück zur Bebauung am Umsiedlungsort wählen, so hätte ich mit einer Bautätigkeit von 10 Jahren am Umsiedlungsort in der neuen Ortnachbarschaft zu rechnen und die "Grunderwerbsteuer" würde von der RWE getragen. Verbliebe ich bis ende des Umsiedlungszeitraums am Altort, so hätte ich mit dem Wegzug der Nachbarschaft und dem Rückbau des Ortes zu rechnen.

Hierzu hab ich zwei Fragen:
a) Sollte ich ein Grundstück/Gebäude an einem anderen Ort in NRW als dem Umsiedlungsort kaufen wollen, so müsste ich 5% Grunderwerbsteuer an das Land NRW zahlen. Die gesamte Umsiedlung durch die RWE liegt im "öffentlichen Interesse". Gäbe es für einen solchen Vorgang eine Grunderwerbsteuer-Befreiung oder -Minderung oder Übernahme durch Dritte?

b) Bei den Entschädigungen durch die RWE erhalte ich keine "moralische" Entschädigung für die Belastungen, die ich hatte/ habe und haben werde, unabhängig meiner Umsiedlungsentscheidung. Wie ist eine "moralische" Belastungsentschädigung als monetäre Entschädigung zu werten?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dieter Hilser
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11.04.2012
Dieter Hilser
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen.

1. Sie fragen, ob es eine Grunderwerbsteuer-Befreiung oder -Minderung oder Übernahme durch Dritte auch dann gibt, wenn neues Eigentum außerhalb des Umsiedlungsortes erworben wird.
Die Antwort lautet kurz zusammengefasst: nein.

Für die Befreiung Grunderwerbsteuer gibt es im Grunderwerbsteuergesetz detailliert definierte Fälle. Ein Bezug zu Umsiedlungen lässt sich daraus nicht herstellen. Das von Ihnen angesprochene "öffentliche Interesse" ist bei der Grundsteuer von Bedeutung: Grundsteuer ist für Grundbesitz zu erlassen, wenn seine Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt. Dieses ist aber in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht zutreffend.
In Kenntnis dieser Rechtslage hat sich das Bergbau treibende Unternehmen nach mehrjährigen Verhandlungen bereit erklärt, unter bestimmten Voraussetzungen neben den Entschädigungszahlungen zusätzliche Leistungen am Ersatzgrundstück wie z.B. die Übernahme der Grunderwerbsteuer zu erbringen. Diese zusätzlichen Leistungen sind darauf ausgerichtet, die Umsiedler bei Teilnahme an der gemeinsamen Umsiedlung zu fördern. Die gemeinsame Umsiedlung im Sinne der Sozialverträglichkeit hat die größte Chance zum Erhalt der Dorfgemeinschaft. Sie hat darüber hinaus weitere mögliche Vorteile.
So kann der eigentliche Umsiedlungsvorgang wird auf einen relativ kurzen Zeitraum begrenzt werden. Die Aufteilung der Dorfgemeinschaft in "Frühumsiedler" und "Nachzügler" wird so weit wie möglich vermieden. Die Lebensfähigkeit des alten Ortes kann bis kurz vor Abschluss der Umsiedlung erhalten werden. Die Planung für den neuen Standort kann spezifische Bedürfnisse und Wünsche der Bewohner berücksichtigen, weil sie von vornherein befragt und in die Entwicklung der Konzeption eingebunden werden können. Betriebe mit örtlichem Einzugsbereich können ihre Kundschaft "mitnehmen".

2 Sie fragen außerdem nach der "moralischen" Belastungsentschädigung als monetäre Entschädigung.

Das Bergbau treibende Unternehmen RWE Power bietet den Umsiedlern, die Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses sind, für den selbstgenutzten Teil des Hauses, im Fall einer einvernehmlichen Regelung im Umsiedlungszeitraum ein Gesamtpaket an. Es beinhaltet über die gesetzliche Verpflichtung des Verkehrswertes hinausgehende Zulagen und Nebenentschädigungen;
Über den Verkehrswert gemäß geprüftem Gutachten als gesetzliche Grundlage hinaus werden Zulagen und Nebenentschädigungen gewährt.

Zulagen:
  • Differenz Verkehrswert zum festgestellten Sachwert für wirtschaftlich/funktionell genutzte Aufbauten und Außenanlagen
  • Nichtabschreibung der Baunebenkosten
  • Bodenbewertung gemäß den ortsspezifischen Regelungen
  • Aufwuchs ausgerichtet auf Neuanlage des alten Gartens in handelsüblicher Ausführung, ggf. unter Anrechnung gesonderter Aufwuchsentschädigung (s. Kap. 5.1.4)
  • Vorzeitige Kaufpreisauszahlung
Bezogen auf die Substanz am alten Ort soll mit der Entschädigung des Verkehrswertes und den vorgenannten Zulagen erreicht werden, dass die Umsiedler ein dem Altanwesen strukturell vergleichbares Neuanwesen - evtl. mit einer vertretbaren Eigenbeteiligung - errichten können.

Nebenentschädigungen:
  • Beratungskostenpauschale gemäß den ortsspezifischen Regelungen
  • Umzugskosten
  • Umzugspauschale für Erschwernisse
  • Ab- und Aufbau der Anbauküche und eingepasster Möbel incl. Anpassung
  • Container (Bereitstellung durch RWE Power)
  • Verlegung Telefonanschluss
  • Kostenfreistellung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Anwesens im alten Ort (Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten, Umschuldungskosten)

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der "Umsiedlerfiebel" und den "Revierweiten Regelungen zur Umsiedlung im Rheinischen Revier", die Sie bei der Bezirksregierung in Köln, Tel.: +49(0)221-147-2394 anfordern oder im Internet unter www.bezreg-koeln.nrw.de abrufen können.
Ich hoffe die Informationen helfen weiter und wünsche Ihnen für Ihre persönliche Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen
Dieter Hilser
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Frage zum Thema Städtebau und Stadtentwicklung
17.04.2012
Von:

Hallo Herr Hilser,

im Jahr 2010 hat die Stadt Rheine einen Förderantrag zur Sozialen Stadt gestellt.
Die Bürgermeisterin der Stadt Rheine (SPD) Frau Dr. Kordfelder hat dann Ende 2010
einen Haushalt ohne die Eigenmittel eingebracht. Obwohl bis zur Verabschiedung des
kommunalen Haushaltes im April 2011 längst klar, dass das Städtebauministerium den
Projektantrag vollumfänglich fördern wird, wurde auch im Haushaltsplanverfahren 2011
kein Eigenanteil entsprechend den Haushaltsgrundsätzen veranschlagt. Nach einem
kommunalaufsichtlichen Verfahren wurde im Oktober 2011 der Haushalt aufgehoben
und ein neuer Haushalt 2011 beschlossen. Nunmehr ist durch ein Protokoll von Frau
BM Dr. Kordfelder bekannt, dass wohl hinter den Kulissen im Jahr 2010 / 2011 eine
Förderzusage mit dem Land NRW geregelt worden ist. Wie bewerten Sie das Verfahren ?
Antwort von Dieter Hilser
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25.04.2012
Dieter Hilser
Sehr geehrter Herr ,

Ich bitte um Verständnis, dass ich offensichtlich kommunale Auseinandersetzungen nicht kommentiere.


Mit freundlichen Grüßen
Dieter Hilser
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