Diana Golze (DIE LINKE)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Diana Golze
© Die LINKE
Geburtstag
18.06.1975
Berufliche Qualifikation
Diplom-Sozialpädagogin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Rathenow
Wahlkreis
Brandenburg an der Havel - Potsdam-Mittelmark I - Havelland III - Teltow-Fläming I
Ergebnis
28,5%
Landeslistenplatz
5, Brandenburg
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(...) Ich glaube aber, das grundlegende Problem beginnt viel früher. Selbst Jugendämter, die einzig dem Kindeswohl dienen wollen, sind dazu kaum noch in der Lage, da in diesem Bereich in den letzten Jahren in unverantwortlicher Art und Weise gekürzt wurde, an Personal, an Weiterbildung, Qualifizierung und externen Kontrollen. Der Freistaat Bayern ist hier keine Ausnahme. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Familie
31.07.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Golze,

Sie waren früher unter anderem als Sozialpädagogin tätig, vielleicht auch im Jugendamt.

Das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) bestimmt in § 162 Abs. 2 neuerdings (1):

"Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu BETEILIGEN."

Früher war eine BETEILIGUNG des Jugendamtes in Sorgerechtsangelegenheiten wohl erst dann möglich, wenn die Behörde ausnahmsweise einmal Beschwerde gegen ein Gerichtsurteil eingelegt hatte.

Ich habe folgende Fragen:

1.) Bedeutet § 162 (2) FamFG tatsächlich, daß der Richter dem Antrag irgend eines Behördenmitarbeiters stattzugeben hat, ohne daß eine weitere Bedingung erfüllt sein müßte?

2.) Können sich Mutter und Vater gar nicht juristisch effektiv gegen die sozusagen aufgedrängte Fremd- Beteiligung wehren?

Falls Sie diese Fragen zustimmend beantworten sollten:

3.) Wie werden dann die verfassungsrechtlichen Ansprüche der Eltern auf den sog. Elternvorrang und auf familiäre und persönliche Intimität aus Art. 6 (1), Art. 2(1) und Art. 1 GG sowie z.B. § 170 Gerichtsverfassungsgesetz (2) zur Geltung gebracht?

4.) Wie kann das JA -als Verfahrensbeteiligter- effektiv noch seiner vorrangigen Beratungspflicht nach §§ 17, 18 SGB VIII nachkommen?

5.) Entspräche also die lediglich einen - womöglich nicht zu begründenden - Antrag des Jugendamtes voraussetzende Beteiligung der Fachbehörde gemäß § 162 (2) FamFG Ihrer Auffassung nach den Werteentscheidungen der Verfassung bzw. des GG?

Für Ihre Klarstellung hier (3) zum Thema der richterlichen Schweigepflicht in Sorgerechtsverfahren danke ich.

Wissen Sie, ob die beklagten Verhältnisse Thema einer politischen Auseinandersetzung bzw. abgestellt wurden?

Mit frdl. Gruß

W.
1) dejure.org
2) norm.bverwg.de
3) basis.politikercheck.lu
Antwort von Diana Golze
2Empfehlungen
13.09.2010
Diana Golze
Sehr geehrter Herr ,

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Wie Sie schon richtig vermutet haben bedeutet § 162 Absatz 2 FamFG, dass der Familienrichter dem Antrag des Jugendamtes auf Hinzuziehung als Verfahrensbeteiligter, vertreten durch eine/n seiner Mitarbeiter/innen, stattgeben muss. Da das Jugendamt Mussbeteiligter auf Antrag im Sinne des § 7 Absatz 2 Nr. 2 FamFG ist, muss keine weitere Bedingung hierzu erfüllt sein. Das Familiengericht hat kein Ermessen (siehe Saenger, Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2009, § 162 FamFG, Rn.4; Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2010, § 162 FamFG Rn.12). Es gibt für die Eltern auch keine Möglichkeit gegen die Beteiligung des Jugendamtes als Verfahrensbeteiligter vorzugehen, seine Hinzuziehung zum Verfahren ist nicht isoliert anfechtbar (siehe Saenger, Zivilprozessordnung, 3. Auflage 200, §7 Rn.12).

Zwar hat das Jugendamt durch die Stellung als möglicher Verfahrensbeteiligter im Gegensatz zur früheren Rechtslage eine stärkere Position bekommen, allerdings führt dies allein nicht zwingend zu einem Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Absatz 2 GG. Die Eltern können sich im Rahmen der Gerichtsverhandlung zu jeder Stellungnahme oder jedem Antrag des Jugendamtes äußern oder ebenfalls Anträge stellen. Das Jugendamt muss außerdem versuchen mit den Eltern gemeinsam Vorschläge zur Konfliktlösung zu erarbeiten und darf grundsätzlich nicht gegen sie agieren. Dies gebietet der in Art. 6 Absatz 2 GG verankerte Vorrang des Elternrechts, es sei denn das Kindeswohl ist gefährdet. Was dem Kindeswohl dient, bestimmen aber zuvörderst die Eltern, soweit deren Vorstellungen nicht mit dem Menschenbild des Grundgesetzes kollidieren. Schon deswegen sind die Eltern immer dann, wenn es um das Kindeswohl geht, bei der Entscheidung zu beteiligen und es ist ihre Sichtweise vorrangig zu Grunde zu legen. Eingriffe in das Elternrecht unterhalb einer nicht anders abwendbaren Kindeswohlgefährdung, der Gefahrenschwelle, die durch § 1666 BGB definiert wird, sind grundsätzlich nicht zulässig (Trenczek in FPR 2009, Seite 335). Soweit aber dem Jugendamt im gerichtlichen Verfahren solche Eingriffsrechte, die außerhalb des Bereichs des staatlichen Wächteramts nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG für eine Phase eingeräumt werden, in der die Eltern den Staat nicht mehr als Schlichter in Anspruch nehmen, weil sie zum Beispiel ein Einvernehmen erzielt haben, ergeben sich - wie Sie angedeutet haben - verfassungsrechtliche Bedenken. § 156 Absatz 2 FamFG regelt beispielsweise, das alle Verfahrensbeteiligten an der einvernehmlichen Regelung mitwirken müssen. Bei einer verfassungskonformen Auslegung der Norm darf eine ein­vernehmliche Regelung der Eltern jedoch nicht ohne sachliche Gründe durch das Jugendamt oder den Verfahrensbeistand verhindert werden. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer einvernehmlichen Regelung der Eltern, die dem Kindeswohl nicht widerspricht, ist daher unbeachtlich, so dass das Gericht trotz fehlender Einigung aller Beteiligten die einvernehmliche Regelung der Eltern zu billigen hat (Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2010, § 162 FamFG, Rn.1).

Hinsichtlich der Rolle des Jugendamtes als Verfahrensbeteiligter und der Rolle als Berater nach §§ 17, 18 SGB VIII ergibt sich meines Erachtens kein Interessenkonflikt. Das Jugendamt hat grundsätzlich keine eigenen Interessen im Verfahren vor den Familiengerichten oder an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens. Maßstab für das Jugendamt ist das Kindeswohl und zwar sowohl in seiner Eigenschaft als Berater der Eltern in Trennungs- und Umgangssachen (§§ 17, 18 SGB VIII) als auch in seiner Eigenschaft als Verfahrensbeteiligter im Gerichtsverfahren nach § 162 Absatz 2 FamFG. Soweit es bei der Beratung nach §§ 17, 18 SGB VIII um Aspekte des Vertrauensschutzes geht, sind diese auch im Rahmen der Stellung als Verfahrensbeteiligter zu wahren. Wenn also im Familiengericht durch den/die Jugendamtsmitarbeiter/in über "Beratung" berichtet wird, dann ist damit die Beschränkung auf den Bericht über die, beispielsweise im ersten Anhörungstermin, mit den Eltern vereinbarte Leistung gemeint. Das kann eine unterstützende Trennungsberatung sein oder Beratung zur Entwicklung eines gemeinsamen Elternkonzepts zum Aufenthalt des Kindes oder zum Umgang des Kindes mit seinem Vater oder seinen Großeltern. Es bedeutet aber nicht, dass der/die Mitarbeiter/in des Jugendamtes über alles andere Auskunft geben soll, was er/sie über die Eltern gegebenenfalls aus anderen Beratungs- oder Hilfeprozessen weiß. Wenn zum Beispiel gleichzeitig ein Elternteil mit seiner neuen Familie familientherapeutische Leistungen erhält, dann stehen Informationen aus dieser Familientherapie unter Vertrauensschutz und werden nicht im Familiengerichtsverfahren berichtet. Die Berichterstattung beschränkt sich auf den Teil der vereinbarten Beratung. Da die Verschwiegenheit essenzielle Voraussetzung einer wirkungsvollen Beratung ist, kann sie auch nicht durch vorab erteilte Schweigepflichtsentbindungen unterlaufen werden. Die einzige Ausnahme bilden Erkenntnisse über eine Gefährdung des Kindes (Flemming in FPR 2009, Seite 343).

Die Verfahrensbeteiligung des Jugendamtes nach § 162 Absatz 2 FamFG stellt auch keinen Verstoß gegen § 170 GVG dar. § 170 GVG bestimmt, dass Verhandlungen in Familiensachen nicht öffentlich sind. Dieser Grundsatz wird von § 162 Absatz 2 FamFG nicht berührt, denn das Jugendamt ist Verfahrensbeteiligter und damit nicht der Öffentlichkeit im Sinne des § 170 GVG zuzurechnen. Bei der Öffentlichkeit in diesem Sinne handelt es sich um Zuhörer, die als unbeteiligte Repräsentanten der Bevölkerung der Verhandlung beiwohnen (Meyer-Goßner, StPO Kommentar, 49. Auflage, § 169 GVG, Rn.4).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Antworten etwas weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Diana Golze
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Frage zum Thema Verwaltung und Föderalismus
03.09.2010
Von:

Meine Frage bezieht sich auf die Sperrung des Uferweges am Potsdamer Griebnitzsee:

Am 29. April 2009 berichtete der Tagesspiegel: (Auszug)
"Vor den gesperrten Griebnitzsee-Grundstücken will die Stadt einen Steg bauen. So könnten Fußgänger wieder die beliebte Ausflugsstrecke nutzen.
Potsdam - Nach Angaben von Wolfgang Hadlich, Leiter des Büros von Oberbürgermeister Jann Jakobs (SPD), hat die Stadt beim zuständigen Wasserstraßenamt in Berlin die Errichtung einer mehrere hundert Meter langen Steganlage beantragt. Diese soll in dem Bereich über das Wasser führen, wo die Grundstückseigentümer den Uferweg gesperrt haben. Mit dem Steg könnten diese Grundstücke auf dem Wasserweg umrundet werden und der Uferbereich des Griebnitzsees wieder durchgängig öffentlich genutzt werden – so wie dies 19 Jahre lang möglich war."

Dazu habe ich drei Teilfragen:

1. Haben Sie die Maßnahme der Stadt Potsdam öffentlich befürwortet, sie abgelehnt oder gar keine Stellung zu diesem Thema bezogen?

2. Wenn Sie die Maßnahme befürwortet haben, in welcher Form haben Sie das Vorhaben unterstützt?

3. Wie ist der aktuelle Stand zu diesem Thema? Seit Frühjahr 2009 ist eine Menge Zeit vergangen, aber eine Konkretisierung der Steg-Pläne ist mir nicht bekannt.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Diana Golze
1Empfehlung
20.09.2010
Diana Golze
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zum Sachverhalt: Als Abgeordnete des Wahlkreises 61, also des westlichen Teil des Landes Brandenburg, habe ich die Auseinandersetzung zur öffentlichen Nutzung des Uferbereiches in Potsdam nur über die Medien verfolgt. Der Bundestag hat meines Wissens diesbezüglich auch keinen Handlungs- oder Entscheidungsspielraum. Zuständig ist die Stadt Potsdam, politische Ansprechpartner sind somit der Oberbürgermeister sowie die Stadtverordneten. Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihren Fragen an die Kolleg/innen vor Ort zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Diana Golze
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Frage zum Thema Sicherheit
18.12.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Golze,
in Ihrer Antwort vom 13.9.10 (1) schrieben Sie u.a.: "Die Eltern können sich im Rahmen der Gerichtsverhandlung zu jeder Stellungnahme oder jedem Antrag des Jugendamtes äußern oder ebenfalls Anträge stellen."
Hierzu möchte ich von ihnen wissen, ob Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht haben, was es für eine Mutter oder einen Vater bedeutet, wenn sich "das Jugendamt" (vertreten durch eine ganz konkrete Person, die ihr Nachbar und politischer Gegner sein könnte) in einen banalen Sorgerechtsstreit einmischt, indem es sich - ohne nachweisbare akute Gefährdung des Kindes - über seine Aufgaben aus § 50 SGB VIII hinaus - zum Verfahrensbeteiligten machen läßt.

Ist nicht mit einer zusätzlichen seelischen und finanziellen (auch des Steuerzahlers) Belastung zu rechnen?

Wer haftet für - auch finanzielle - Schäden, welche nach der willkürlich vorgenommenen Verfahrensbeteiligung durch einen Mitarbeiter der Behörde angerichtet werden, einschließlich Anwaltskosten usw. für den Schriftverkehr mit dem Gericht wegen des warum auch immer Beteiligten.
Auch die - ohne Begründung veranlaßte - Sachbefassung der Behörde als Verfahrensbeteiligte verursacht ja - m.E. nicht hinnehmbare - Zusatzkosten bei den Kommunen, weil nun Gutachten, Schriftsätze usw. gelesen, beantwortet und gespeichert werden müssen!

Wie kann man das alles rechtfertigen?

Können Sie sich vorstellen, daß Eltern das nun Routine werdende Zusammenspiel von Familienrichtern, JA- Leuten und anderen (z.B. Umgangsüberwachern, Gutachtern, Rechtsanwälten) erleben, als wären sie einem PPP - Geheimdienst ausgesetzt?

Bitte beantworten Sie nun noch meine Frage vom 31.7.10 zur organisierten Datenkriminalität:

Wissen Sie, ob die beklagten Verhältnisse Thema einer politischen Auseinandersetzung bzw. abgestellt wurden?

Mit freundlichem Gruß
W.
Gruppe Justizkontrolle / Scientologyabwehr Deutschland
1) www.abgeordnetenwatch.de

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Frage zum Thema Familie
18.12.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Golze,
die beratungsintensiven und grenzwertigen Synergien innerhalb der Scheidungsindustrie und Triade Jugendamt-Familiengerichte-Sachverständige sind, zumindest unter Insidern und Betroffenen, hinreichend bekannt. Insbesondere in Bayern herrscht Kungelei und Korruption zwischen Gerichten, Sachverständigen und familienveraasenden semiprofessionellen Jugendämtern. DIE WELT reportet (02.06.2008), die einschlägigen Internetforen schildern ebenso verheerende Zustände und die Spatzen pfeifen es seit Jahren von den Dächern. Zahlreiche Petitionen und Einlassungen liegen dem bayerischen Landtag vor! In meinem / unseren Fall ist nachweisbar und belegbar neben unsagbaren seelischen Leid ein wirtschaftlicher Schaden von ca. hochgerechnet EUR 500.000,00 (in Worten Fünfhunderttausend) entstanden. NETTO!
i. Detail:

Gesteigerte zwangsläufige U-Zahlung
an die Mutter wg "U - Geldgeisel" 50.000,00
Zwei verlorene Schuljahre 100.000,00
Jobverlust des Vaters 270.000,00
ruinöse Rechtsanwaltskosten 60.000,00
Gutachter- und Gerichtskosten 40.000,00
Bisherige "Regulative Aufwände" 20.000,00
Zeit- und Wegekosten ?
Kommunikationskosten ?

Nicht prognostizierbare Regulative noch nicht eingerechnet. Die Summe resultiert so aus Verfahrens-Aufwänden wie Sachverständigen-, Gerichts-, Rechtsanwaltskosten, Kosten gesteigerten Unterhaltes, Opportunitätskosten aus Arbeitsplatzverlust, versäumter Schuljahre von Filius etc..

Der Beweis lebt, ist inzwischen vierzehn Jahre alt, entwickelt sich prächtigst da er gerettet werden konnte, und besucht inzwischen anstatt einer Sonderschule / HPT ein bayerisches staatliches Gymnasium..

Wer zahlt und kompensiert im Nachgang? Helfen Sie mir bitte zu verstehen! Wer haftet? Wer steht für das belegbare Versagen von Gericht, Jugendamt und Sachverständige gerade?

Vielen Dank für Ihre Mühewaltung & väterliche Grüße eines aeV


Hochachtungsvoll

Dipl.-Ökonom (Univ.)
Antwort von Diana Golze
2Empfehlungen
22.12.2010
Diana Golze
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie sprechen da ein hochaktuelles und wichtiges Thema an. Um vorweg gleich Ihre Frage zu beantworten. Leider weiß ich nicht, wer für die von Ihnen genannten Kosten "in Haftung" genommen werden könnte. Sie haben sicher bereits versucht, Ihre Interessen auf zivilrechtlichem Wege durchzusetzen. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ämtern und Gerichten korrupt sind und persönliche Interessen verfolgen, steht natürlich auch der strafrechtliche Weg offen.
Ich glaube aber, das grundlegende Problem beginnt viel früher. Selbst Jugendämter, die einzig dem Kindeswohl dienen wollen, sind dazu kaum noch in der Lage, da in diesem Bereich in den letzten Jahren in unverantwortlicher Art und Weise gekürzt wurde, an Personal, an Weiterbildung, Qualifizierung und externen Kontrollen. Der Freistaat Bayern ist hier keine Ausnahme. Eine wirkliche Einzelfallbetreuung ist kaum noch möglich. An den Gerichten sieht es ähnlich aus. Wer also Kindern und ihren Familien helfen will, sollte hier investieren und nicht die Folgen kurieren. Zerrüttete Familien, gescheiterte Lebensentwürfe kosten den Staat viel mehr und könnten oft im Vorfeld verhindert werden. Die Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe steigen zwar, aber nicht im präventiven Bereich, sondern für Inobhutnahmen und Heimbetreuung von Kindern. Das kann der Weg nicht sein.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie ein schönes Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr!

Mit freundlichen Grüßen

Diana Golze
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
26.03.2011
Von:

Sehr geehrte Frau Golze,

der bekannte Dipl. Psychol. Prof. KLENNER (1) hat Ende vergangenen Jahres einen Essay über den Wandel der Sozialarbeit verfaßt, der u.a. von der Publizistin Jäckel veröffentlicht wurde (2).
Darin heißt es u.a. zur Abkehr von der Idee der Hilfe zur Selbsthilfe hin zu der des Social Engineering:
"Denn nun ist der Klient nicht mehr der Mitmensch in besonderer Lebenslage, sondern er ist vergegenständlicht zum Fall geworden, dem mit einer Maßnahme
beizukommen ist. Denn die Maßnahme ist das Merkmal des ’Social engineering’,
womit über den Rat- und Hilfesuchenden als Uneingeweihten, der das nur
geschehen zu lassen hat, zwangsläufig verfügt werden muß."

Meiner Ansicht nach lassen sich Elemente des Social Engineering auch in "Maßnahmen" (z.B. "Kompetenztrainings") von Arbeitsagenturen finden.

In meiner Berufstätigkeit sehe ich viele Menschen nicht zuletzt deswegen leiden, weil sie (sowohl als Jugendamtsbetroffene, als ALG- Leistungsempfänger, aber auch als "Trainer", oder als ARGE- /JA- Mitarbeiter) den Unsinn solcher Maßnahmen erkennen, denen sie sich aber dennoch aussetzen müssen bzw. die sie nicht kritisieren dürfen, ohne ihren Arbeitsplatz zu riskieren.

Wie stehen nun die LINKE und Sie als Soz.-Pädagogin zum Social Engineering in Jugendamt und Arbeitsagentur?

Darf man Mitglied der LINKEN und zugleich für die Scientologyorganisation tätig sein, deren Ideologie und Praxis laut Dr. Keltsch (vormals Bayer. Innenministerium) von Social Engineering geprägt ist und die auf eine globale kybernetische Diktatur hinausläuft (vgl. Kapitel 6 und 7 unter 3)?

Kämpft Ihre Partei für eine Verbot des Scientologysystems?

Mit frdl. Gruß

W.
Gruppe Justizkontrolle / Scientologyabwehr Deutschland

1) www.wikimannia.org
2) www.karin-jaeckel.de
3) www.stmi.bayern.de

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