Christian Schmidt (CSU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich. Besuchen Sie das aktuelle Profil.

Grunddaten
Christian Schmidt
Jahrgang
1957
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Verteidigung
Wahlkreis
Fürth
Landeslistenplatz
19, Bayern
weitere Profile
(...) Es geht bei Online-Durchsuchungen um gezielte Maßnahmen gegen einzelne hochprofessionelle schwerkriminelle Terroristen. 99% aller Menschen in Deutschland werden davon nie betroffen sein. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Christian Schmidt
Auswahl der Fragen und Antworten
Nachricht an folgende Adresse schicken, sobald eine Antwort eintrifft:


An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen
Bitte loggen Sie sich hier ein.
Frage zum Thema Inneres und Justiz
02.08.2007
Von:

Aus Ihrer Antwort an Frau Hansen zitiere ich einmal:
"Niemand denkt bei Online-Durchsuchungen an eine Schleppnetzfahndung im Internet".
Wie kommt es dass ich Ihnen nicht glauben kann? Liegt es nur an der Maut-Diskussion? Werden diese hehren Statements von Ihnen und den Verfechtern der "Online-Durchsuchungen" Bestandteils einer Novelle/Gesetzes sein?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Christian Schmidt
bisher keineEmpfehlungen
31.08.2007
Christian Schmidt
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihren Kommentar zu meinen Ausführungen über das Instrument der "Online-Durchsuchungen".

Gerne weise ich nochmals darauf hin, dass für staatliche Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sowie Gefahrenvorbeugung selbstverständlich immer die Maßstäbe des Grundgesetzes gelten. Gleichzeitig muss indessen dort, wo sich Sicherheitslücken auftun, auch über verfassungsrechtliche Anpassungen nachgedacht werden. So ist aus unserer Sicht eine Verfassungsergänzung zur Ermöglichung so genannter Online-Durchsuchungen bei Verdacht auf terroristische Aktivitäten unverzichtbar. Weder die Väter des Grundgesetzes noch der Deutsche Bundestag als verfassungsändernder Gesetzgeber konnten bis vor kurzem das heutige Ausmaß und die Formen moderner elektronischer Kommunikation erahnen. Der Staat muss aber auf solche neuen Entwicklungen reagieren und die verdeckten Ermittlungsbefugnisse von Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden anpassen, indem er insbesondere die Online-Durchsuchung bei Verdacht auf terroristische Aktivitäten und schweren Formen der organisierten Kriminalität ermöglicht.

Selbstverständlich werden hier rechtsstaatliche Verfahrensabsicherungen notwendig sein. Die Online-Durchsuchung ist in der Tat ein sehr weitgehender Eingriff, der nur unter entsprechender richterlicher Kontrolle und begrenzt auf wenige Sonderfälle zulässig sein sollte. Keinesfalls geht es dabei um eine Generalüberwachung von Computern von Privatpersonen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Inneres und Justiz
03.08.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Schmidt,

ich muss der Stellungnahme von Fr. Hansen zustimmen. Wie kann es sein, dass ein demokratischer Rechtsstaat doch so sehr in Richtung präventiver Überwachungsstaat abwandert? Die Antwort auf die Frage, kenne ich mittlerweilen zur Genüge: Terrorabwehr.

Meiner Ansicht nach reichen die vorhandenen Mittel sehr wohl aus um Terrorpläne zu durchkreuzen. Doch selbst mit einer eventuellen Online-Durchsuchung könnte man niemals alles verhindern was unter Umständen passieren kann. Es gibt keine 100 %-ige Sicherheit.

Ein Großteil der Politiker macht einen relativ simplen Fehler. Sie unterschätzen die Terroristen. Den Aussagen zufolge müssten die meisten Terroristen ja reichlich dumm sein, aber ich persönlich schätze, dass da wohl oder übel auch ein paar helle Köpfe dabei sind. Die "großen Köpfe" der Organisationen würde man so sowieso nicht fangen, höchstens ein paar kleinere Fische, die unvorsichtig genug sind und aus diesem Grund eine Grundgesetzänderung vorzuschlagen ist simpel und einfach unverhältnismäßig.

Als IT-Administrator sehe ich es zudem kritisch, dass hierfür Sicherheitslücken offen gehalten werden müssten, die aber auch von anderen Hackern verwendet werden könnten um beispielsweise ins Firmennetzwerk einzudringen (wenn dann müsste man die Lücken überall offen halten, da ein potenzieller Terrorist ja auch über ein Firmennetz im Internet Terror planen könnte). Ich setze hier seitens der Politiker, die diese Maßnahme befürworten technisches Unverständnis voraus. Niemand, der über genügend Wissen aus dem Bereich verfügt, sollte so etwas befürworten, da die Folgen nicht abzusehen wären.

Ich würde gerne eine Stellungnahme von Ihnen zu den oben erwähnten Punkten lesen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Christian Schmidt
bisher keineEmpfehlungen
31.08.2007
Christian Schmidt
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Ansicht, dass die vorhandenen Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus´ ausreichen, ehrt, ist aber leider falsch. Wer das Internet zum nicht rechtsstaatlich kontrollierbaren Raum erklärt, lädt Terroristen und Organisierte Kriminalität zu ihrem gefährlichen Tun ein. Dies ist auch keine Idee aus dem Elfenbeinturm, sondern bittere Realität.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Schmidt MdB
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Inneres und Justiz
31.08.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Schmidt

In dem Artikel vom 31.08.2007 "BKA-Gesetz: Online-Durchsuchung auch ohne richterliche Genehmigung?" auf der Internet Seite der Zeitung "Die Zeit" heißt es unteranderen:

"Nach Darstellung der "Berliner Zeitung" gehen Schäubles Pläne deutlich weiter als bisher bekannt. Wie das Blatt unter Berufung auf den Entwurf des Gesetzes für erweiterte Kompetenzen des Bundeskriminalamtes (BKA) berichtet, soll die Behörde für begrenzte Zeit auch ohne richterliche Genehmigung Online-Durchsuchungen vornehmen dürfen. Zudem solle ein Zugriff auf Computer künftig auch dann erlaubt sein, wenn durch die Maßnahme unverdächtige Personen mitbetroffen sind."

Dazu hätte ich 3 Fragen an Sie:

1. Ist diese Behauptung der "Berliner Zeitung" korrekt?
2. Halten Sie und / oder Ihre Partei solch eine "Generalbevollmächtigung" des BKAs für richtig?
2. Wenn ja, wie ist das (Mit-) Eindringen in den Privaten Lebensbereich von unverdächtigen Personen ohne richterliche Kontrolle Ihrer Meinung nach Verfassungsrechtlich vertretbar.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Christian Schmidt
2Empfehlungen
12.09.2007
Christian Schmidt
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anmerkungen zu den sog. "online-Durchsuchungen".

Der jüngst am 5. September vereitelte Anschlag verdeutlicht, dass auch Deutschland im Zentrum des islamischen Terrorismus steht und gefährdet ist. Drei Männer hatten einen Anschlag in Deutschland geplant, konnten aber noch rechtzeitig festgenommen werden. Diese Festnahme gelang nur durch die Aufklärungsarbeit unserer Sicherheitsbehörden. Die aktuellen Geschehnisse haben erneut gezeigt, wie wichtig und unabdingbar ein schnelles Eingreifen der Sicherheitsbehörden ist. Deutschland ist nicht mehr nur Ruheraum für Terroristen, sondern stellt auch ein Anschlagsziel durch den internationalen Terrorismus dar. Um geplante Anschläge vereiteln zu können, ist es notwendig das Bundeskriminalamt mit den nötigen Kompetenzen zur Abwehr terroristischer Gefahr auszustatten. Es gilt hier abzuwägen zwischen dem Anspruch jeden Bürgers auf Privatsphäre und dem Anspruch auf Schutz.

Dazu zählen auch die so genannten Online-Durchsuchungen, die unserer Meinung nach unverzichtbar sind, sobald Verdacht auf terroristische Handlungen besteht. Online- Durchsuchungen sind unabdingbar, will man in die Kommunikationswege von Terroristen eingreifen. Eine effiziente Gefahrenabwehr kann nur durch rechtzeitige Informationsbeschaffung über Tatvorbereitungen und Planungen erfolgen. Des Weiteren müssen für eine spätere Überführung Beweismittel sichergestellt werden. Nur so kann sich die Bundesregierung vor den Ausmaßen des internationalen Terrorismus wappnen.

Es versteht sich von selbst, dass das Verfahren und die Überprüfbarkeit von Online-Durchsuchungen rechtsstaatlich abgesichert sein müssen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft zurzeit die rechtsstaatlichen Bedingungen, die eine Online Durchsuchung ermöglichen oder in welchen Fällen diese nicht gegeben sind. Ich bin jedenfalls dankbar, dass wir die Diskussion bis jetzt führen können, ohne unter dem Eindruck eines stattgefundenen Terroranschlags in unserem Lande stehen zu müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Schmidt MdB
Parlamentarischer Staatssekretär
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
02.09.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Schmidt,

wie Sie vielleicht schon erfahren haben (- oder auch nicht, weil die Medien diesen skandalösen Vorgang bezeichnenderweise nicht transportieren-), hat der sozialistische Bürgermeister der EU-Hauptstadt Brüssel eine paneuropäische "Groß-Demo gegen die Islamisierung Europas" von ca. 20.000 EU-Bürgern verschiedenster Nationalitäten, Religionen und für die Weltanschauungen VERBOTEN mit der Begründung, die Gefahr sei für das zunehmend muslimisch geprägte Brüssel zu groß und die Demonstranten seien "islamophob" (näheres unter www.akte-islam.de )! Ich frage Sie: Kann/darf das sein, dass ausgerechnet auf EU-Boden dem Bürger, der FÜR die Ein-/Beibehaltung unserer bestehenden Rechts- und Werteordnung Flagge zeigen will, sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in derart eklatanter Weise entzogen wird?! Was tun unsere Abgeordneten, um diese Verletzung unserer EU-Bürgerrechte anzuprangern? Wie ist Ihre Position hierzu?

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Christian Schmidt
1Empfehlung
21.09.2007
Christian Schmidt
Sehr geehrter Herr ,

zu den Umständen im Zusammenhang mit dem Verbot einer "Groß-Demo gegen die Islamisierung Europas" ist mir nichts Näheres als Ihr Hinweis darauf bekannt. Ich bitte um Verständnis, dass ich zu innenpolitischen Entscheidungen eines Nachbarlandes nicht Stellung nehme.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit sind hohe Rechtsgüter. Auch in Deutschland kann die Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel gemäß Art. 8, Abs.2 GG eingeschränkt werden. Hauptverbotsgründe können nach § 15 des Versammlungsgesetzes die Gefährdung der "öffentlichen Sicherheit" oder der "öffentlichen Ordnung" sein.
Die Entscheidung darüber, was den Rahmen der legitimen Ausübung der Versammlungsfreiheit verlässt, ist den zuständigen Behörden und Gerichten vorbehalten.

Vor diesem Zusammenhang von einer Verletzung von EU-Bürgerrechten zu sprechen, halte ich für nicht angezeigt.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Schulen
29.09.2007
Von:

Betrifft das Thema Büchergeld:

Ist das Büchergeld - Gymnasium Langenzenn - für das laufende Schuljahr 2007/2008 zu zahlen oder nicht?
In der Presse hieß es auf "Eis gesetzt"....
Antwort von Christian Schmidt
4Empfehlungen
02.10.2007
Christian Schmidt
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Büchergeld in Bayern. Für diese Frage sind ausschließlich der Freistaat Bayern und die Kommunen zuständig. Die nachfolgenden Informationen kann ich als Bundespolitiker Ihnen deswegen nur nachrichtlich geben – sie beruhen auf Informationen, die mein Büro von den zuständigen Stellen eingeholt hat:

Wie Sie sicherlich bereits wissen, soll das Büchergeld zum Schuljahr 2008/09 gesetzlich abgeschafft werden. Die Finanzierung der Lernmittel – ohne einen Beitrag der Eltern - soll damit neu geregelt werden. Bis dahin, das heißt für das laufende Schuljahr 2007/08, können die Kommunen nun selbst entscheiden, ob sie Büchergeld erheben. Auf diese Verfahrenslösung einigte sich Kultusminister Schneider nach einem Treffen mit den Spitzen des Gemeindetags, des Städtetags und der Landkreise.

Die Städte Nürnberg und Fürth, sowie Coburg, Rosenheim, Aschaffenburg und Schwandorf haben sich bereits dafür entschieden, auf eine Erhebung des Büchergeldes zu verzichten. Dazu kommen etliche Landkreise, wie etwa Augsburg, Altötting oder Kitzingen.

Ob das Büchergeld für das laufende Schuljahr in Langenzenn zu zahlen ist, wird der Stadtrat in seiner Sitzung am 05.10.2007 entscheiden. Bis dahin sind alle Büchergeldzahlungen eingestellt, d.h. Sie müssen das Büchergeld vorerst nicht bezahlen. Sollte der Stadtrat beschließen, auch auf die Erhebung des Büchergeldes im laufenden Schuljahr zu verzichten, so sind Sie von den Zahlungen befreit und alle bis dato eingesammelte Beiträge würden zurückerstattet werden. Fällt der Stadtrat allerdings den Entschluss, doch Büchergeld zu erheben, müssten Sie den Betrag in Höhe von 40 Euro aufbringen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Ihre Frage an Christian Schmidt
Die Fragefunktion wurde inzwischen geschlossen.