Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Nur wenn wir diese Ressourcen wirksam schützen, armortisieren sich Investitionen, und es lohnt sich, kreativ und innovativ zu sein. Den Schutz der Kreativität gewährleistet insbesondere das deutsche Urheberrechtsgesetz. Danach hat jeder Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten, also zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, zu senden etc. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
04.03.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. Zypries,

ich hätte in Bezug auf das neue Unterhaltsrecht nur eine Frage an Sie. Ich lese viel darüber, dass einer Ex-Ehefrau es zuzumuten ist, nach dem dritten Lebensjahr des Kindes teilzeit zu arbeiten. Nur in einer Zeitung habe ich zufällig gelesen, dass wenn das Kind 8 Jahre alt ist, kann man ihr zumuten, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Ist das wahr??? Mein Mann war drei und halb Jahre verheiratet und seit 2002 zahlt er Kindes- und Ehegattenunterhalt. Die Ex-Ehefrau ist seit 2002 selbständig, verdient aber "sehr wenig Geld" mit Ihrer Firma. Die Tochter wird mittlerweile 11 in diesem Jahr. Ich musste mit einem 14-monatigem Kind in die Arbeit gehen, weil das Gehalt meines Mannes für alle unsere Ausgaben nicht ausgereicht hatte. Laut unseres Anwalt nach neuem Gesetz müssten wir ihr noch mehr an Ehegattenunterhalt zahlten und das Ende ist immer noch nicht in Sicht. Deshalb möchte ich Sie noch ein Mal fragen, wie es sich mit diesem Ehegattenunterhalt verhält, da wir ein wenig jetzt verwirrt sind. Es scheint Theorie von Praxis weit entfernt sein. Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüssen

-Jenkins
Antwort von Brigitte Zypries
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27.03.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau -Jenkins,

das neue Unterhaltsrecht sieht zunächst vor, dass alle Mütter und Väter, die ein Kind unter drei Jahren betreuen, Anspruch auf Unterhalt haben. Aber auch über dieses Alter hinaus kann ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des Kindes bestehen. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, vor allem auf die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung an. Je nachdem, wie sich die Betreuung gestaltet, ist auch die Frage zu beantworten, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit von dem betreuenden Elternteil erwartet werden kann. Daher kann es zwar im Einzelfall zutreffen, dass neben der Betreuung eines achtjährigen Kinds eine Vollzeittätigkeit zugemutet werden kann, wie sie es in einer Zeitung gelesen haben. Verallgemeinern lässt sich diese Aussage aber nicht.
Was mich etwas überrascht ist Ihre Aussage, Ihr Mann müsse angeblich nach dem neuen Gesetz mehr Unterhalt für seine frühere Frau zahlen. Es ist mir zwar nicht möglich, den Unterhalt zu berechnen. Die Gesetzesänderungen bieten für einen höheren Unterhalt aber keine Grundlage. Wenn der Anwalt Ihres Mannes Sie entsprechend beraten hat, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich die Gründe von ihm näher erläutern zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
05.03.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,
nächst herzlichen Dank für Ihre Antwort zur Frage der gemeinsamen Sorge, paritätischen Betreuung und Unterhaltsleistung am Beispiel der neuen Regelung in Luxemburg.

Sie schreiben, "in Deutschland sind wir noch nicht so weit, dass die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts für unverheiratete Paare unmittelbar bevorsteht." Wen meinen Sie mit ´wir´?

Ich denke, die Väter sind es allemal, verantwortungsvoll handelnde Mütter ebenfalls und die Kinder selbst ebenso, profitieren sie doch am meisten davon. Wenn allerdings hier in Deutschland die gemeinsame Sorge von der Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen abhängig gemacht wird und dies für verfassungskonform erklärt wird, stimmt dann vielleicht etwas mit unserer Verfassung nicht?

Den Gesetzgebern sollte meiner Meinung dringend empfohlen werden grundsätzlich davon auszugehen, dass Eltern natürlich bereit und in der Lage sind, zum Wohle des Kindes zu kooperieren. Nur derjenige, der dies ablehnt, tut dies offenbar nicht. Sollte Elternschaft, ob männliche oder weibliche als essentielles Menschenrecht von einem Trauschein oder dem supjektivem goodwill eines Elternteils abhängig gemacht werden?

Sie schreiben: "Das Bundesministerium der Justiz prüft daher zur Zeit, ob und gegebenenfalls mit welcher gesetzlichen Neuregelung die Väter nichtehelicher Kinder stärker als bisher an der elterlichen Sorge beteiligt werden können."
Sind in Deutschland männliche Elternteile so wenig wertgeschätzt, dass ihr Beteiligung an der Sorge für Ihre Kinder erst geprüft werden muss? Warum haben sie nicht genauso wie die weiblichen Elternteile allein mit dem Akt der Zeugung ein Recht auf Sorge und Kinder damit ein Recht auf ihren weiteren Elternteil?

Sollten nicht besser Eltern, Familien, die Bürger die Gesetzgebungsentwicklung beobachten und die gesetzliche Annahmen überprüfen, als umgekehrt der Staat/die Gesetzgebung überprüft und bestimmt wer Eltern(teile) sein darf und wer nicht?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
14.03.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

ich habe Ihnen bereits am 5. März 2008 ausführlich auf Ihre Fragen geantwortet und habe dem nichts mehr hinzuzufügen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
05.03.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Justizministerin Brigitte Zypries,
sehr geehrte Damen und Herren,

ich muß nur kurz zur Frage hinführen, die Frage selbst folgt wenige Zeilen weiter unten.
der Ministerrat in Luxemburg hat beschlossen, dass Väter und Mütter
demnächst das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder bekommen.
Unabhängig ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.

Gerade als SPD Mitglied sollte Ihnen doch ausserdem der Trauschein egal sein, oder?
Damit Mütter die Alleinherrschaft über das gemeinsame Kind und dessen Entfremdung betreiben können, versagen Sie nur zu oft grundlos den Vätern die gemeinsame Sorge.
Deswegen ist es immanent wichtig, daß auch ohne die mütterliche Zustimmung dem leiblichen Vater ein volles Sorgerecht, ABR etc. erteilt wird. Denn der leibliche Vater wird in den allermeisten Fällen der Mensch sein, der das Beste für sein Kind möchte.
Ich schreibe dies als Vater eines zweieinhalbjährigen Sohnes, der seinen Papa sehr liebt, ihn aber nur alle 1-2 Wochen sieht für 1 Tag, da die Mutter nicht sehr kooperativ bei den Umgangsterminen ist.
Dem gemeinsamen Sorgerecht hat die Mutter nicht zugestimmt, um über das Kind die alleinige Herrschaft zu haben und ihm den Schutz und die Kontrollinstanz des Vaters zu rauben.

Denken Sie doch bitte einmal darüber nach, und denken Sie daran, daß so viele Männer entsetzlich darunter leiden, daß deutsche Frauen Ihnen Ihre leiblichen Kinder so entfremden dürfen. Mann stelle sich vor, das würde jemand mit den Müttern machen. Merken Sie nun, was das deutsche System den Vätern zur Zeit noch antut?

Werden Sie nun noch dieses Frühjahr auch in Deutschland das gemeinsame Sorgerecht / ABR d.h. Wohnrecht auch bei Papa / geteilte Unterhaltszahlungen nach Leistungsfähigkeit für Papa und Mama auch für Unverheiratete in Deutschland einführen?
Antwort von Brigitte Zypries
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06.03.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

zur Beantwortung Ihrer Frage verweise ich Sie auf meine Antwort an Frau Meseke bzw. Herrn Hölzler vom 5.3.2008.

Mit freundlichen Grüßen
Birgitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
08.03.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

Meine Frage ist warum wird die Bamberger Erklärung nicht in Gesetzte gefasst?
BAMBERGER ERKLÄRUNG
verabschiedet im Rahmen des internationalen Symposiums
"Deutsche Jugendämter und Europäische Menschenrechtskonvention"
Bamberg, 20. / 21. Oktober 2007
Aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen und der Erfahrungen zahlreicher betroffener Familien
sowie Beiträgen von Fachleuten stellen die Teilnehmer des Symposiums fest:
Im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes in Deutschland, namentlich von Seiten der Jugendämter, kommt es zu Verletzungen der Menschenrechte, insbesondere der Artikel 3, 5, 6, 8, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

presseblog.blogger.de
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
18.03.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

für die in der Bamberger Erklärung angesprochenen Fragen der Kinder- und Jugendhilfe bin ich als Bundesministerin der Justiz nicht zuständig. Das gehört in den Aufgabenbereich meiner Kabinettskollegin Frau Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ursula von der Leyen, der ich nicht vorgreifen möchte. Sie können sich aber mit Ihren Fragen dorthin wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
09.03.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

zur Debatte über die Strafmündigkeit von minderjährigen Schwerverbrechern und Gruppenvergewaltigern, bitte ich um Ihre Stellungnahme zu diesen abstoßenden Verbrechen:

"Vergewaltiger fühlen sich sicher
Täter kalkulieren eigene Strafunmündigkeit ein

Minden/Lübbecke (mt). Die Vergewaltiger einer 14-Jährigen begingen ihre Tat im Bewusstsein, nicht belangt zu werden. Zwei 13-Jährige und ein 14-Jähriger hatten sich am 19. Februar an einer Mitschülerin vergangen.
...
Die drei männlichen Kinder und Jugendlichen aus Asylbewerberfamilien hatten das Mädchen in einen Schuppen gelockt und sexuell missbraucht.
...
Nach Auskunft der Polizei haben die Tatverdächtigen bei den Vernehmungen die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers weitgehend eingeräumt.

Sie hätten bereits bei der Tatausübung einkalkuliert, dass ihnen keine strafrechtlichen Konsequenzen drohten, da sie nicht strafmündig seien, so gestern auf MT-Anfrage Werner Wojahn, Pressesprecher der Polizei. ... "

mt-online.de

Ähnlicher Fall in Bielefeld: Ein 12jähriges Mädchen wird mittags im Schwimmbad brutal vergewaltigt.

"Die Täter sind zwei Cousins, 14 und 15 Jahre alt, Türken.
Ein Junge ist bereits als Sextäter bekannt. ..."

www.bild.de

Mit freundlichen Grüßen

W.
Antwort von Brigitte Zypries
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12.03.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

insbesondere Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit sind auf das Schärfste zu missbilligen. Es wäre verfehlt anzunehmen, dass Jugendliche unter 14 Jahren gar nicht für ihre Taten belangt werden. Sie werden vielmehr über das Jugendamt sehr wohl zur Verantwortung gezogen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Ihre Frage an Brigitte Zypries
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