Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Ich teile Ihre Auffassung, dass weitere Maßnahmen gegen Kostenfallen im Internet und unerlaubte Telefonwerbung erforderlich sind und setze ich mich auch dafür ein, unlautere Geschäftspraktiken wirtschaftlich möglichst unattraktiv zu machen. Ich will Verbraucher durch gesetzliche Regelungen gegen unseriöse Internetanbieter und unerlaubte Telefonwerbung besser Einhalt schützen, ohne telefonische Vertragsschlüsse generell übermäßig zu erschweren - zum Beispiel durch die Erweiterung des Widerrufsrechts. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
08.08.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries!
Rechtsanwälte haben in Deutschland einen Anspruch auf Honorar-Vorschuß. Ohne diesen Vorschuß schreiben viele Anwälte keine Klage oder Schriftsatz in einer Klage-Sache. Wenn aber der Anwalt in einer Ein-Mann-Kanzlei einen Vorschuß kassiert und dann plötzlich krank wird, ist dann nicht der Kunde des Anwalts in einer miserablen Position: Geld weg ohne pünktliche Gegenleistung? Im Internet soll man keine Vorschuß-Zahlungen leisten, um nicht von Betrügern abkassiert zu werden. Konkret: Müßte man nicht die Rechts-Position von Anwaltskunden stärken, insofern, daß zumindest der Grundsatz "der Bezahlung Zug um Zug" gesetzlich verankert wird, der Kunde also erst bezahlt, wenn ihm der Anwalt den Schriftsatz an ein Gericht in die Hand gibt? Oder ist die Rechtsanwalts-Lobby, die teilweise eine fast identische FDP-Lobby ist, zu stark um ein verbraucher- freundliches Honorar-Recht mit gleicher Augenhöhe von Rechtsanwälten und Kunden zu verhindern?
Mit freundlichen Grüßen
H.
Antwort von Brigitte Zypries
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20.08.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die Vorschusspflicht hat einen berechtigten Grund. Bis zur Erledigung des Mandats kann eine lange Zeit vergehen, in der der Rechtsanwalt bereits Geld benötigt, um für sich, für seine Familie und für seinen Kanzleibetrieb zu sorgen. Ferner dient der Vorschuss dazu, die Erfüllung des Honoraranspruchs abzusichern: Die Zahlungsbereitschaft der Mandanten nimmt nicht selten ab, sobald die Angelegenheit für sie abgeschlossen ist.

Dem Mandanten entsteht aus der Vorschusspflicht kein entscheidender Nachteil. Der Vorschuss muss zurückgezahlt werden, wenn das Mandat beispielsweise wegen einer langwierigen Erkrankung nicht ausgeführt werden kann. Das Geld ist also nicht einfach "weg". Mit einer Vorschusszahlung an einen Internet-Anbieter ist das nicht vergleichbar. Solche Zahlungen sind vor allem deshalb gefährlich, weil sich oft nur schwer einschätzen lässt, ob der Empfänger seriös und zur Gegenleistung fähig und bereit ist. Vielfach ist der Empfänger auch nicht mehr ausfindig zu machen, wenn Ansprüche etwa auf Rückzahlung von Vorschüssen gegen ihn geltend gemacht werden sollen.

All dies trifft auf Rechtsanwälte nicht zu: Als Rechtsanwalt darf nur tätig werden, wer nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden ist. Nach § 27 BRAO muss der Rechtsanwalt seine Kanzlei im Bezirk dieser Rechtsanwaltskammer unterhalten und jede Verlegung des Kanzleisitzes unverzüglich anzeigen. Gerät ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, muss die Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im Regelfall seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Gefahr, dass ein Rechtsanwalt einen Vorschuss entgegennimmt und dann auf Nimmerwiedersehen verschwindet oder etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, ist dadurch ganz erheblich reduziert.

Für eine Änderung des geltenden Rechts sehe ich daher keine Veranlassung.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
28.08.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich muß verwundert zur Kenntnis nehmen, dass Herr Zumwinkel noch immer nicht seine Strafzahlung von 1 Mio. Euro geleistet hat. (laut FTD)
Warum ist der Staat in diesem Falle so geduldig? Zahlungsfähig wäre der Herr ja.
Ich hoffe, dass entsprechende Zinszahlungen fällig werden.

Mit freundlichen Grüßen

, Saarbrücken
Antwort von Brigitte Zypries
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11.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Verwunderung kann ich gut verstehen, auch wenn ich Ihre konkrete Frage nicht beantworten kann, weil hierfür das Landgericht Bochum zuständig ist.

In Fällen, in denen wie bei Herrn Zumwinkel die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, kann das Gericht dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Insbesondere kann dem Verurteilten auferlegt werden, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen. Erfüllt der Verurteilte diese Geldauflage nicht rechtzeitig, fallen keine Verzugszinsen an. Vielmehr hat das Gericht in einem solchen Fall einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen, wenn der Verurteilte durch die Nichtzahlung gröblich oder beharrlich gegen seine Bewährungsauflagen verstößt.

Es ist allein Sache des zuständigen Gerichts, Bewährungsauflagen zu erteilen und - soweit erforderlich - angemessene Zahlungsfristen einzuräumen bzw. solche Entscheidungen nachträglich zu ändern oder einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen. Deshalb bitte ich um Verständnis dafür, dass ich in meiner Eigenschaft als Bundesministerin der Justiz die Entscheidungen des Landgerichts Bochum nicht kommentiere.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
01.09.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

vor einiger Zeit habe ich aus Medien erfahren das sie ein Gesetz planen in dem die Patientenrechte gestärkt werden sollen.
Da ich selbst seit ca. 3 Jahren versuche diesen Kampf gegen Windmühlen zu führen und auch dieses Gefühl habe das Patienten eher keine Chance gegen dieses Rechtsystem (Ärzte sollen andere Ärzte ,die sich untereinander von Tagungen kennen,zu begutachten) haben.
Wann soll da ein neues Gesetz oder eine Gesetzesänderung verabschiedet werden?
Inwieweit sollen Patientenrechte in dem Gesetz verbessert werden?

Vielen Dank für ihre Mühe

mfG

Antwort von Brigitte Zypries
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10.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

seien Sie versichert: Mir liegen die Rechte des Patienten im Schadensfall besonders am Herzen. Wichtig ist es, ein Kräftegleichgewicht zwischen Ärzten und Patienten im Haftungsprozess zu gewährleisten. Der Patient als Laie muss trotz seiner Unwissenheit in medizinischen Fragen in der Lage sein, seine Rechte im Schadensfall zu realisieren. Es soll für ihn eben gerade nicht der von Ihnen emfundene "Kampf gegen Windmühlen" sein.

Aus diesem Grund werde ich in der nächsten Legislaturperiode das vorwiegend auf Richterrecht beruhende Arzthaftungsrecht in Gesetzesform fassen, um größere Rechtssicherheit zu schaffen.

Daneben werden weitere Verbesserungen des Patientenschutzes zu prüfen sein. Dazu gehört auch die Frage, ob Haftungsausweitungen erforderlich sind. Bereits jetzt gewährt die Rechtsprechung zugunsten des Patienten - etwa bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers - Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr, d. h. der Arzt muss den Gegenbeweis antreten. Darüber hinaus werden wir prüfen, ob weitere Beweiserleichterungen erforderlich sind, um das Kräftegleichgewicht zwischen Arzt und Patient zu verbessern. Allerdings dürfen wir gerade im Hinblick auf unser Ziel "Stärkung der Patientenrechte" nicht so weit gehen, dass sich ein Arzt aus Angst vor allzu großen Haftungsrisiken vor der Behandlung scheut. Wir wollen keine "Angstmedizin". Das wäre auch nicht im Interesse der Patienten.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
11.09.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

seit ca. 17 Jahren fülle ich im Bezug auf das Thema "Kindesunterhalt" die Akten meines Anwalts, angefangen bei ständigen Mahnschreiben bis hin zu Gerichtsverfahren.
Es ist für mich unverständlich, dass Väter - obwohl sie eine gute Anstellung haben - sich weigern, den Unterhalt für ihr Kind regelmäßig zu zahlen.

Die Ausreden, Verzögerungen und unterbleibenden Zahlungen sind bestimmt nicht nur mir bekannt. Jede Art von Schriftverkehr durch meinem Anwalt kostet viel Geld. Dennoch ist dies der einzige Weg, um überhaupt das Recht auf den Kindesunterhalt durchzusetzen.

Aber wo bleibt die Gerechtigkeit, wenn man für das Recht des Kindes kämpft und jedes Mal Anwaltsrechnungen begleichen muss, deren Kosten den monatlichen Unterhalt mitunter übersteigen. Ich denke, wenn die zahlungsunwilligen Väter die Anwaltskosten übernehmen müssten, wären sie einsichtiger.

Ich finde unsere Rechtsordnung in diesem Fall nicht in Ordnung. Weshalb muss ich, respektive mein Kind, für die Gewährleistung eines mir vom Staat verbrieften Rechtes auf Kindesunterhalt die Kosten tragen und nicht der durch seine Zahlungsunwilligkeit den Aufwand verursachende Kindesvater?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
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24.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

ich kann verstehen, dass der ständige Streit um Unterhalt an Ihren Nerven zehrt. Ihre Kritik an der Kostenbelastung vermag ich aber nicht zu teilen.

Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt, muss zunächst einmal nicht zwingend ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Vielmehr kann zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder auch die kostenlose Hilfe des Jugendamtes beansprucht werden. Zu den Aufgaben des Jugendamtes gehört es beispielsweise, den Unterhalt zu berechnen, vom Unterhaltspflichtigen Einkommensnachweise und Unterhaltszahlungen einzufordern oder auch die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Zudem ist das Jugendamt berechtigt, vollstreckbare Unterhaltstitel zu erstellen.

Muss ein Kind Unterhalt gerichtlich einklagen, hat es bei Klageerfolg ebenfalls keine Kosten zu tragen. Grundsätzlich muss nämlich die unterlegene Partei - also der Unterhaltspflichtige - für die im Rahmen des Prozesses anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufkommen. Bereits im Vorfeld verauslagte Kosten kann das Kind dann vom Unterhaltspflichtigen zurückverlangen.

Auch wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund zu geringer Einkünfte letztlich nicht zu Unterhaltszahlungen verurteilt werden kann, können ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn er seine Einkommensverhältnisse vor Klageeinreichung nicht ausreichend dargelegt hat. Das Kind muss nur dann ausnahmsweise für die Kosten des Verfahrens aufkommen, wenn ihm die Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten bereits vor Klageeinreichung bekannt war.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beurteilt sich jedoch nicht allein nach den tatsächlichen Einkünften des Unterhaltspflichtigen. Entscheidend ist vielmehr, was er bei gutem Willen erzielen könnte. Wird ein fiktives Einkommen angesetzt, welches über dem Selbstbehalt liegt, gilt der Unterhaltspflichtige in diesem Umfang grundsätzlich als leistungsfähig und damit dem Kind gegenüber als unterhaltspflichtig.

Zahlt der Unterhaltspflichtige trotz Vorliegen eines Unterhaltstitels keinen Unterhalt, können für Mahnungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ebenfalls Kosten entstehen. Auch Kinder können von diesen nicht von vornherein befreit werden. Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen jedoch stets dem Schuldner zur Last. Das Kind kann also entstandene Kosten zusammen mit dem Unterhalt im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
12.09.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries!

Ich gehöre zu den Tausenden Menschen in Deutschland, die nicht länger hinnehmen wollen, dass Menschen aufgrund von Fehlern des eigenen Rechtsanwaltes, einer falschen Rechtsauffassung des Richters oder gar aufgrund vorsätzlicher Rechtsbeugung um das ihnen zustehende Recht betrogen werden.
Beängstigend ist die Feststellung des Rechtsanwaltes und Leiters der ZDF-Redaktion "Recht und Justiz" kürzlich innerhalb der Fernsehdokumentation bei Johannes B. Kerner, dass in Deutschland 70 000 Straftäter in Gefängnissen sitzen, davon aber 3 von Hundert unschuldig.
Alarmierend ist auch die neuerliche Feststellung der Grünen-Politikerin, Frau Christine Stahl, dass im Freistaat Bayern 2008 130 Menschen zu Unrecht in Haft saßen. Zu Unrecht in Haft bedeutet für die Betroffenen und dessen Familien unsagbares Leid; Leben, das jeder nur einmal besitzt, wurde vernichtet, vom finanziellen Ruin ganz zu schweigen.

Was unternehmen Sie als Justizministerin, um für die Zukunft Derartiges auszuschliessen?


Auf eine konstruktive Antwort hofft

Antwort von Brigitte Zypries
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24.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

wir verfügen in Deutschland über ein umfassendes System von Rechtsmitteln, um die von Ihnen angeprangerten Fehlerquellen weitgehend auszuschließen. Hinzu kommt die Möglichkeit der Wiederaufnahme von Verfahren. Eine vollständige Fehlerfreiheit zu erreichen wird bei realistischer Betrachtung niemals möglich sein, das gilt nicht nur für die Justiz, sondern für alle Lebensbereiche, in denen Menschen beteiligt sind. Allerdings wird das Thema "Rechtssicherheit" oft verzerrt und allzu negativ dargestellt. Zu einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung kam es beispielsweise im Jahr 2007 erfreulicherweise nur in einem einzigen Fall.

Sie haben ohne Zweifel Recht damit, dass eine Inhaftierung erhebliche und schlimme Auswirkungen auf das Leben eines Einzelnen hat. Um diese Folgen abzumildern, gewährt der Staat umfassend Schadenersatz nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für eine Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung. Ein Inhaftierter erhält eine Entschädigung, wenn die Verurteilung im Nachhinein fortfällt oder gemildert wurde, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Neben dem vollen Ersatz des konkreten Vermögensschadens, also zum Beispiel dem Verdienstausfall, wird der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld) durch eine Pauschale entschädigt, die wir jüngst von 11 € auf 25 € pro Tag der Freiheitsentziehung erhöht haben.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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