Sehr geehrte Frau

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ich kann verstehen, dass der ständige Streit um Unterhalt an Ihren Nerven zehrt. Ihre Kritik an der Kostenbelastung vermag ich aber nicht zu teilen.
Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt, muss zunächst einmal nicht zwingend ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Vielmehr kann zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder auch die kostenlose Hilfe des Jugendamtes beansprucht werden. Zu den Aufgaben des Jugendamtes gehört es beispielsweise, den Unterhalt zu berechnen, vom Unterhaltspflichtigen Einkommensnachweise und Unterhaltszahlungen einzufordern oder auch die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Zudem ist das Jugendamt berechtigt, vollstreckbare Unterhaltstitel zu erstellen.
Muss ein Kind Unterhalt gerichtlich einklagen, hat es bei Klageerfolg ebenfalls keine Kosten zu tragen. Grundsätzlich muss nämlich die unterlegene Partei - also der Unterhaltspflichtige - für die im Rahmen des Prozesses anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufkommen. Bereits im Vorfeld verauslagte Kosten kann das Kind dann vom Unterhaltspflichtigen zurückverlangen.
Auch wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund zu geringer Einkünfte letztlich nicht zu Unterhaltszahlungen verurteilt werden kann, können ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn er seine Einkommensverhältnisse vor Klageeinreichung nicht ausreichend dargelegt hat. Das Kind muss nur dann ausnahmsweise für die Kosten des Verfahrens aufkommen, wenn ihm die Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten bereits vor Klageeinreichung bekannt war.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beurteilt sich jedoch nicht allein nach den tatsächlichen Einkünften des Unterhaltspflichtigen. Entscheidend ist vielmehr, was er bei gutem Willen erzielen könnte. Wird ein fiktives Einkommen angesetzt, welches über dem Selbstbehalt liegt, gilt der Unterhaltspflichtige in diesem Umfang grundsätzlich als leistungsfähig und damit dem Kind gegenüber als unterhaltspflichtig.
Zahlt der Unterhaltspflichtige trotz Vorliegen eines Unterhaltstitels keinen Unterhalt, können für Mahnungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ebenfalls Kosten entstehen. Auch Kinder können von diesen nicht von vornherein befreit werden. Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen jedoch stets dem Schuldner zur Last. Das Kind kann also entstandene Kosten zusammen mit dem Unterhalt im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries