Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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Das Gesetz bestimmt, dass sich die Höhe des nachehelichen Unterhalts regelmäßig nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, die Rechtsprechung wendet in diesem Zusammenhang den sogenannten Halbteilungsgrundsatz an. Danach kann der Unterhaltsberechtigte nicht mehr als die Hälfte des in der Ehe verfügbar gewesenen Gesamteinkommens als Unterhaltsbedarf geltend machen, es ist also gerade nicht so, dass ein Ehegatte alles und der andere gar nichts erhält. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Familie
24.01.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypris,

im Nachgang zu Ihrer Antwort auf meine Frage nach dem Untehalt, für den eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht (Überstunden + Nebenjob) möchte ich fragen, wie Sie begründen, dass auf einmal 135 % nach der Alten Regelbetragsverordnung einen Zahlbetrag von 288,-- Euro ergeben haben sollen. Dann hätten Tausende von Zahlungspflichtigen jahrelang zuviel gezahlt, der Zahlbertag lag bei 312,-- Euro. Damit hat sich der Betrag um 24 Euro verringert.
Was dazu führen wird, dass Zahlungsplichtige, deren Unterhaltsverpflichtung mit dem Mindestzahlbetrag begründet wurde diesen reduzieren werden.

Viele Grüße
C.
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
28.01.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

die bisherige Regelung war leider noch etwas komplizierter: Das hälftige Kindergeld (77 Euro) war nur insoweit auf den zu zahlenden Unterhalt anzurechnen, als 135% des Regelbetrags erreicht wurden. Der Regelbetrag in der dritten Altersgruppe belief sich auf 288 Euro. 135% hiervon sind 389 Euro. Daraus ergab sich: Eine (teilweise) Anrechnung war erst ab 312 Euro möglich. Das hieß aber nicht, dass stets 312 Euro mindestens zu zahlen waren. In der ersten Einkommensgruppe (bis 1300 Euro) wurde vielmehr der Regelbetrag festgesetzt - 288 Euro. In der zweiten Einkommensgruppe waren 309 Euro zu zahlen, und erst in der dritten bis sechsten Einkommensgruppe dann die von Ihnen genannten 312 Euro.

Es ist also weder zu besorgen, dass viele Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit zu viel gezahlt haben, noch ist der Unterhalt, der zumindest zu zahlen ist, gesunken. Die genannten Werte können Sie Übrigens in der Anlage der bisherigen Düsseldorfer Tabelle auf der Homepage des OLG Düsseldorf nachlesen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
24.01.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

Ihren Einlassungen vom 23.01.2008 bezüglich des Elternunterhalts muss ich teilweise widersprechen! Wie Sie schreiben, werden einem Rückgriff stets durch das Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches Grenzen gesetzt. Wieso handeln die Sozialämter aber nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sondern wenden den § 117 SGB XII an? Wie wird Elternunterhalt nun berechnet? Nach BGB oder § 117 SGB XII?

Weiter schreiben Sie, dass das Gesetz einen klaren Rahmen vorgibt, die durch die Gerichte in Leitlinien und Grundsatzurteilen konkretisiert sind. Wie kommt es, dass in meinem persönlichen Fall präjudikative Urteile des BGH ignoriert wurden?
Um die Willkür der Sozialämter zu verdeutlichen, übersende ich Ihnen hier einen Link des Forums des Duisburger Sozialamtes (hier tauschen sich Sachbearbeiter aus):
foren.duisburg.de
Das bedeutet für mich Behördenwillkür!!! Sofern Sie diesen Text nicht öffnen können, wiederhole ich hiermit die Antwort des entsprechen Sachbearbeiters: "Ich würde zunächst einmal von 1.190 Euro ausgehen - hiermit aber keinesfalls vor Gericht gehen. Beim Elternunterhalt gibt es bei den meisten OLG´s nur einen einheitlichen SB. Außerdem ist mir keine Entscheidung bekannt, in der der BGH den SB für nicht erwerbstätige Kinder herabgesetzt hat. Also: erst viel fordern, und sich dann auf Basis von 1.300 Euro vergleichen. Dann hat auch mal der gegnerische Anwalt ein Erfolgerlebnis und steht vor seinem Mandanten gut dar."
Ihre Antwort erwarte ich mit Spannung.
Antwort von Brigitte Zypries
4Empfehlungen
30.01.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

die von Ihnen genannte Vorschrift des § 117 Sozialgesetzbuch XII gibt den Sozialleistungsträgern einen eigenen Auskunftsanspruch. Sie regelt aber nicht die Unterhaltspflicht. Diese bestimmt sich - wie gesagt - auch dann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wenn dem Bedürftigen Sozialleistungen gewährt werden und bei den Angehörigen Rückgriff genommen werden soll. Darüber hinaus gibt es in verschiedenen Fällen zusätzliche Einschränkungen der Sozialgesetze. In keinem Fall aber kann eine Sozialbehörde von einem Angehörigen mehr verlangen, als der Bedürftige selbst von seinen Verwandten verlangen kann.

Der von Ihnen wiedergegebene Dialog von Mitarbeitern der Sozialleistungsträger macht zunächst eines deutlich: Anders als bei herkömmlichem Verwaltungshandeln können die Sozialleistungsträger die Angehörigen von Leistungsempfängern nicht einseitig durch einen Bescheid zur Zahlung verpflichten. Wenn eine Verständigung mit den Angehörigen scheitert, müssen sie genauso wie Verwandte untereinander den Streit von einem Gericht klären lassen. Das erklärt, weshalb hier auch über die Verhandlungsstrategie diskutiert wird. Wenn Sie den ganzen Dialog lesen, sehen Sie zudem, dass über die Höhe des Selbstbehaltes diskutiert wurde. In der Leitlinie eines Gerichts wurde danach differenziert, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen aus eigener Erwerbstätigkeit stammt oder nicht. Deshalb halte ich die Frage für legitim, ob der in der Leitlinie des Oberlandesgerichts ausgewiesene geringere Betrag oder der normale Selbstbehalt in Höhe von 1300 Euro in dem Fall eines im Vorruhestand befindlichen Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
24.01.2008
Von:

Frau Ministerin Zypries,

meine Frage betrifft die Strafzumessung nach §130 StGB und die Beschneidung der öffentlichen Meinungsfreiheit.
Eine wesentliche Säule des Rechtssystems ist die Verhältnismäßigkeit der Strafe. Kürzlich wurde wiederum von einem deutschen Gericht eine Angeklagte, Frau Sylvia Stolz, wegen "Volksverhetzung” zu dreieinhalb Jahren Gefängnis ohne Bewährung verurteilt (Deutsche Welle, 14.1.08)
Nach einer Aufstellung in "Was der Verfassungsschutz verschweig. Knütter und Schüßlburner (2007) betrug die Zahl der Strafverfahren aufgrund §§ 86, 86a StGB und/oder §130 StGB, von 1993 – 2005 insgesamt 117.646. Das einzige "Verbrechen” dieser Angeklagten war, öffentlich ihre Überzeugungen geäußert zu haben.
Zum Vergleich ein Beispiel: der BGH (AZ 1 StR 167/07, v. 20.6.2007) bestätigte ein Urteil des LG Mannheim, das einen Angeklagten wegen Vergewaltigung in 5 Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt hatte.
Vergleicht man die drakonischen Strafen für "Meinungsdelikte” mit den relativ milden Strafen für Gewaltdelikte, dann muß sich die deutsche Justiz die Frage gefallen lassen, ob die Verhältnismäßigkeit der Strafe bei Verurteilungen nach §130 StGB beachtet wird oder ob es sich nicht um eine Art "Auftragsjustiz" handelt.
Was den in Widerspruch zum §19 der UN-Menschenrechts-Charta stehenden und umstrittenen §130 StGB selbst angeht, so bitte ich ohne formalen Bezug auf die geltende Rechtslage um Aufklärung, wie Sie diesen als "Maulkorb-Paragraphen" bekannten Artikel mit dem historischen Anspruch der Sozialdemokratie, "niemals Menschen wegen ihrer Gesinnung verfolgt zu haben”, und mit einem angeblich demokratischen Rechtsstaat vereinbaren können, der als eines seiner obersten Rechtsgüter das Recht auf straffreie öffentliche Meinungsäußerung kennt.

, Dr. rer. nat.
Antwort von Brigitte Zypries
3Empfehlungen
08.02.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Eine Einflussnahme von irgendeiner Seite findet nicht statt und wäre auch von Verfassungs wegen untersagt (Art. 97 Abs. 1 GG).

Rassistische, menschenverachtende und die nationalsozialistische Herrschaft glorifizierende bzw. deren Verbrechen leugnende oder verharmlosende Äußerungen sind in Deutschland völlig zu Recht strafbar und im Übrigen auch nicht durch Art. 19 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gedeckt, da dieses Recht durch Art. 30 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte entsprechend eingeschränkt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Gesundheit
27.01.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin

Ihre Kollegin Frau von der Leyen ist Schirmherrin eines evangelikalen
Festivals, das ein Homosexuellenheilungsseminar im Angebot hatte und dessen Präsident Roland ein ausgewiesener anthomosexueller Autor ist. An dieser Positionierung des Festivals ändert auch die Absage des seltsamen Seminars aufgrund öffentlicher Kritik nicht wirklich etwas.
www.queer.de

Halten Sie die Schirmherrschaft Ihrer Kabinettskollegin für vertretbar?

Wie beurteilen sie Homo-Heilungsseminsare aus psychologischer und medizinischer Sicht, wie sie von der Offensive Junger Christen (OJC), Wuestenstrom, Christival, Campus für Christus und anderen evangelikalen Grupperierungen, aber auch Scientology, angeboten werden?
Gibt es hier keine Verletzung des Arztrechtes oder des
Heilpraktikergesetzes, da hier ja Therapien und nicht in erster Linie religöse Angebote offeriert werden?
Was macht die Bundesregierung, um vor diesen Gehinrwäschetherapien zu warnen?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort von Brigitte Zypries
4Empfehlungen
28.02.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

hinsichtlich Ihrer Fragen möchte ich Sie auf die Bundestagsdrucksache 16/8022 dip21.bundestag.de verweisen, in der die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Grünen hin ausführlich zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt Stellung genommen hat.

Ich halte "Heilungsseminare" für Homosexuelle für ausgemachten Humbug. Homosexualität ist für mich keine "Krankheit", die einer "Heilung" bedürfte. Jeder Mensch hat das Recht, den zu lieben, den er möchte, unabhängig vom Geschlecht.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
28.01.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin,

heute wende ich mich an Sie mit der besorgten Frage um einen wesentlichen Kernbestand unseres Grundgesetzes. Aus der Presse habe ich erfahren, dass Sie Herrn Prof. Dreier als neuen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts vorschlagen.

Dieser Kandidatenvorschlag ist aus meiner Sicht mit diesem Amt nicht vereinbar, da Prof. Dreier Gedanken publiziert, die mit dem Grundgesetz nur schwer in Einklang zu bringen sind. Prof. Dreier zieht in Betracht, den Würdeschutz von Opfern und Tätern gegeneinander abzuwägen. Er hält Eingriffe in die Menschenwürde von potenziellen Verbrechern für diskutabel - wenn nach Ausschöpfung anderer Mittel nur auf diese Weise die Menschenwürde eines Verbrechensopfers bewart werden kann. Mit diesem Ansatz begibt sich Prof. Dreier in klaren Widerspruch zum bestehenden Recht, denn das Grundgesetz sieht für die Menschenwürde ausdrücklich keine Güterabwägung vor.

Das absolute Verbot der Folter ist ein wesentliches Schutzrecht, das direkt aus dem Recht auf Unverletzlichkeit der Menschenwürde abgeleitet wird. Das Folterverbot lässt im deutschen wie im internationalen Recht ausdrücklich keinerlei Ausnahmen und Abwägungsmöglichkeiten zu – nicht einmal bei einem Staatsnotstand. Eine Güterabwägung ist ganz bewusst ausgeschlossen.

Können Sie mit diesem Hintergrund die Kandidatur von Herrn Prof. Dreier als neuen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts wirklich weiterhin vertreten?
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
30.01.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

ich halte Herrn Professor Dreier für einen ausgezeichneten Kandidaten für dieses Amt. Gleichzeitig bitte ich Sie um Verständnis, dass ich Personalfragen nicht öffentlich diskutieren werde. Im übrigen ist die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts Aufgabe der zuständigen Wahlausschüsse von Bundestag und Bundesrat.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Ihre Frage an Brigitte Zypries
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