Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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Die von Ihnen geäußerte Kritik am neuen Unterhaltsrecht ist unbegründet. Mit der Reform des Unterhaltsrechts wird zwar die nacheheliche Eigenverantwortung geschiedener Eheleute gestärkt. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
17.01.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin

zu den vornehmsten Aufgaben Ihres Amtes gehört sicher die Wahrung des demokratischen Rechtsstaates. Wie einige Urteile des Bundesverfassungsgerichtes belegen, sind nicht alle Gesetze und Reformen die in den letzten Jahren verabschiedet wurden in allen Punkten verfassungskonform. Hierzu meine Frage:

Durch die Verpflichtung von Hartz IV Empfängern, jede Arbeit zu jedem Lohn annehmen zu müssen, ist die Vertragsfreiheit einseitig aufgehoben. Wäre nicht alleine schon deshalb ein Mindestlohn zwingend notwendig um die gesetzgeberische Auslegung der Grundrechte der Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, im Sinne des Grundgesetzes zu gestalten ?

Eine zweite Frage. Eine Ehe ist m.E. juristisch gesehen eine gegenseitige Willenserklärung für die jeweils andere Person Sorge tragen zu wollen. Bei den sog. Bedarfsgemeinschaften wird ein solcher Wille von Staats wegen vermutet. Selbst eine gegenteilige eidesstattliche Versicherung des Betroffenen hat dabei weniger Gewicht, wie die Vermutung des Willens durch den Staat. Wie ist dies in einem demokratischen Rechtsstaat zu erklären ?

Vielen Dank und schöne Grüße aus Wiesbaden

Antwort von Brigitte Zypries
10Empfehlungen
29.01.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

in Deutschland wird niemand gezwungen, "jede Arbeit zu jedem Lohn" anzunehmen.

Es ist allerdings richtig, dass es für Empfänger von ALG II eine Obliegenheit gibt, jeden zumutbaren Job anzunehmen, um nicht Leistungskürzungen zu riskieren. Dieser Druck auf die ALG II-Empfänger ist aber gewollt, da das ALG II keine Endstation für die Empfänger sein soll, sondern nur existenzsicherndes Minimum zur Überbrückung der Zeit bis zur nächsten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Verpflichtung ist aus Verfassungsgründen zulässig, da andernfalls Sozialleistungen aus Steuermitteln gezahlt werden müssen.

Bei Ihrer Forderung nach einem Mindestlohn rennen Sie bei uns Sozialdemokraten offene Türen ein. Arbeit soll sich lohnen. Wir wollen, dass alle Bürgerinnen und Bürger von ihren Erwerbseinkommen auch leben können. Deshalb tritt die SPD entschieden für einen Mindestlohn ein. Denn gerade beim Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt werden oft Löhne angeboten, die für einen Vollzeitarbeitsplatz viel zu niedrig sind. Mindestlöhne sind eine Frage der Würde und entsprechen den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft. Kurz zusammengefasst: Wir wollen gerechte Löhne für gute Arbeit. Und dieses Ziel lässt sich, das haben die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt, nur über einen gesetzlichen Mindestlohn erreichen.

Nun noch ein paar Worte zum Thema "Bedarfgemeinschaft": Es ist nicht so, dass der Wille zu einer Bedarfsgemeinschaft "von Staats wegen vermutet" wird, wie Sie schreiben. Die Existenz einer Bedarfgemeinschaft wird vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt. Als Anhaltspunkt existiert ein gesetzlicher Katalog, der bestimmte Merkmale aufzählt, bei deren Vorliegen eine Bedarfsgemeinschaft vermutet wird. Eine bloße Wohn- oder Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft genügt dafür beispielsweise nicht. Ist einer der gesetzlichen Vermutungstatbestände erfüllt, trifft den Anspruchsteller die Beweislast, dass doch keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Dabei muss der Betroffene substantiiert darlegen, warum trotz der Erfüllung eines gesetzlichen Vermutungstatbestandes doch keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Eine eidesstattliche Versicherung ist hier ein möglicher Weg. Es kommt aber immer auf eine Würdigung der Gesamtumstände des Falles an. Ob das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Einzelfall widerlegt ist oder nicht, müssen im Zweifel die Gerichte entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
17.01.2008
Von:
-

Sehr geehrte Frau Zypries,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Darf ich Ihnen das Buch "Die Deutsche Karte" (ISBN: 978-3-902475-34-3)
von dem Generalmajor der Bundeswehr a.D., ehemaliger Chef des Militärischen Abschirmdienstes sowie ehemaliger Chef des Amtes für Sicherheit der Bundeswehr, Herr Gerd- Komossa, schenken ?

Würden Sie dann, nachdem Sie es gelesen haben und die Zusammenhänge kennen, mir eine Antwort zukommen lassen ?

Denn die Aussagen auf Seite 21/22 dieses Buches sind so ungeheuerlich, dass ich Sie bitten möchte den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

Beste Grüße


Bürger aus Halle(Saale)
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
19.02.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es mir nicht möglich ist, Buchempfehlungen nachzukommen und darauf gestützt Ermittlungen zum Wahrheitsgehalt einzelner Aussagen aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
17.01.2008
Von:

Sehr geehrte Bundesjustizministerin Zypries,

mit großer Sorge sehe ich die geplante Verschärfung des § 184ers in Deutschland !!

Meine Fragen:

1.) Weshalb ist die Kriminalisierung von sogenannter Jugendpornographie geplant, obwohl bei diesen Filmen - anders als bei abscheulicher Kinderpornographie - keinerlei Straftaten begangen worden sind ?
Diese Filme sind seit 1973 (Pornographiefreigabe in D) legal.
Also seit 35 Jahren !

2.) Ist Ihnen nicht bekannt, daß es ein großes Angebot an legaler "Jugend"-Pornographie aus den Niederlanden und Dänemark gibt, bzw. gab, welche auch in D eine sehr hohe Verbreitung hat(te) ?

3.) Nach dem lange überfälligem Verbot tatsächlicher KP in Dänemark 1980, bzw. den Niederlanden 1985, wurde die Mitwirkung in pornogr. Filmen/Magazinen in DK erst ab 15 ( § 234 ), bzw. in den NL erst ab 16 ( § 240 ) erlaubt.

Da bis Ende der 90er Jahre alle anderen europäischen Staaten eine niedrigere Schutzaltersgrenze hatten, z.B. ja D die noch gültige 14er, war und ist der Vertrieb/Verkauf dieser Filme ( in D ) völlig legal.

Zu erwähnen sei noch, daß gerade die Firma aus den NL sich gegen KP engagiert hat, zu einem Zeitpunkt, wo Justiz- und Innenminister ( bis Anfang der 80er Jahre ) der NL dieses Problem grob verharmlost haben,. bzw. dieses als Teil der Pressefreiheit ansahen. Wie Sie wissen, hat ja die NL leider als letztes nordeurop. Land Produktion und Vertrieb von KP unter Strafe gestellt !

Die Verbreitung der JP-Filme dürfte im sehr hohen 6-stelligen Bereich in D liegen. Die größten Firmen aus NL und DK waren jahrelang Marktführer. Ein Großteil der normalen Pornokonsumenten aus den 70er-90ern wird diese Filme haben. Teilweise sogar, ohne von der "Minderjährigkeit" der Darstellerinnen zu wissen.

Sollten also Besitz und Vertrieb in D unter Strafe gestellt werden, wird dies ein absolutes Eigentor im Kampf gegen richtige KP sein.

Auch erscheint mir keine juristische Verpflichtung zu bestehen, die EU Rahmenrichtlinie überhaupt umzusetzen.

MfG
Antwort von Brigitte Zypries
7Empfehlungen
01.02.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

Sie beziehen sich auf den Gesetzentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie. Dieser Entwurf sieht unter anderem vor, die Strafvorschriften gegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften auf jugendpornographische Schriften zu erstrecken.

Damit sollen internationale Vorgaben, nämlich der Rahmenbeschluss der Europäischen Union, umgesetzt werden. Dieser Rahmenbeschluss ist im Übrigen bindend für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, also auch für die Niederlande und Dänemark. Entgegen Ihrer Auffassung sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch verpflichtet, den Rahmenbeschluss umzusetzen.

Der Rahmenbeschluss hat unter anderem den Zweck, die Kinderpornographie zu bekämpfen (unter Kindern versteht er, wie schon das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Personen unter achtzehn Jahren). Ich kann Ihrer Auffassung, dass die Strafbarkeit von Jugendpornographie ein "Eigentor" für die Bekämpfung von Kinderpornographie ist, auch nicht teilen. Im Gegenteil sehe ich zumindest den Vorteil für die Zukunft, dass Verbreitung, Erwerb und Besitz pornographischen Materials, bei dem zweifelhaft ist, ob es sich um Kinderpornographie handelt (weil nach dem äußeren Anschein nicht zweifelsfrei ist, ob es sich um unter oder knapp über vierzehnjährige Personen handelt) nunmehr eindeutig strafbar ist.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
18.01.2008
Von:

Was spricht in ihren Augen gegen ein Verbot der grauen Wölfe?
Standard-Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
22.01.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage zuständigkeitshalber an des Bundesministerium des Innern (Dienstsitz Berlin, Alt-Moabit 101, 10559 Berlin, poststelle@bmi.bund.de ) bzw. an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf, poststelle@im.nrw.de ).

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
18.01.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Minister!

Wie aus einschlägigen Veröffentlichungen zu entnehmen ist, können deutsche Banken Grundschulden, die ja auf einem Vertrag zwischen Bank und Kreditnehmer beruhen, einseitig (selbst ohne Information der Betroffenen) samt Grundbuchbelastungen an ausländische Unternehmen verkaufen, die dann nach Belieben damit verfahren können. Betreiben diese dann (sogar unabhängig von einem eventuellen Zahlungsverzug des Schuldners) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, wird angeblich nicht einmal geprüft, ob überhaupt und in welcher Höhe der geforderte Betrag durch offene Forderungen gedeckt ist.

Meine Fragen:

1. Verstößt ein solches Verhalten der Bank nicht gegen Treu und Glauben und stellt es nicht sogar einen Betrug am Kunden dar?

2. Wie schützt die Bundesrepublik Deutschland ihre Bürger vor solchen betrügerischen Machenschaften der aufkaufenden Unternehmen? Gilt die Bindung der Grundschuld an tatsächliche Tatbestände wie erheblichen Zahlungsverzug bei der Kreditrückzahlung dann nicht mehr? Muss nicht vor einer Inanspruchnahme der Grundschuld die Berechtigung geprüft werden?

Ich hoffe sehr, dass Sie mir sehr bald eine beruhigende Antwort geben können oder andernfalls so rechtzeitig eine gesetzliche Regelung auf den Weg bringen, dass nicht binnen kurzem der hart erarbeitete Besitz der Häuslebauer in ausländische Hände geht.

Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
18.02.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die gewünschte beruhigende Antwort kann ich Ihnen gerne geben. Mit dem Risikobegrenzungsgesetz vom 12. August 2008 wurde eine Reihe von Vorschriften zur Verbesserung des Schutzes von Kreditnehmer beschlossen. Im Vorfeld war behauptet worden, das geltende Recht schütze in Fällen der Übertragung von Kreditforderungen und der zugehörigen Grundschuld die Kreditnehmer nicht ausreichend vor der ungerechtfertigten Zwangvollstreckung aus der Grundschuld. Die Bundesregierung ist diesen Behauptungen nachgegangen. Ihr ist kein Fall bekannt geworden, in dem nach der Übertragung der Grundschuld der Erwerber tatsächlich ungerechtfertigt die Zwangsvollstreckung betrieben hat, obgleich der Kredit ordnungsgemäß bedient wurde.

Wird nämlich die Grundschuld an einen Dritten abgetreten, trifft den Gläubiger die Verpflichtung, die ihm durch den Sicherungsvertrag auferlegten Beschränkungen an den Erwerber weiterzugeben. Unterlässt das der bisherige Gläubiger, macht er sich gegenüber dem Schuldner schadensersatzpflichtig. Das ist auch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 25. September 1996, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 461). In der Praxis achten daher Kreditinstitute, die Forderungen abtreten, sehr genau darauf, dass sich der Käufer einer Kreditforderung dazu verpflichtet, die Verpflichtungen aus der Sicherungsabrede einzuhalten.

Um den Grundstückseigentümer aber auch vor den theoretisch bestehenden Risiken der Übertragung einer Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ist (Sicherungsgrundschuld) zu schützen, wurde dafür Sorge getragen, dass er die sich aus einem Sicherungsvertrag ergebenden Einreden gegen die Grundschuld auch jedem Erwerber entgegenhalten kann. Der neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingestellte § 1192 Absatz 1a BGB sichert, dass der gutgläubige einredefreie Erwerb bei Sicherungsgrundschulden insoweit ausgeschlossen ist. Eine Vollstreckung aus der Grundschuld ist nicht möglich, wenn die Verpflichtungen aus dem Darlehenvertrag erfüllt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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