Von:
Jan

Sehr geehrte Frau Zypries,
mit der Unterhaltsreform hat die Bundesregierung den politischen Willen dokumentiert, den Änderungen in den Lebensumständen unserer Gesellschaft Rechnung zu tragen, Kinder besser zu stellen und die verfassungswidrige Benachteiligung unverheirateter Mütter und somit derer Kinder zu beseitigen. Das bisherige Alterstufenmodell bei verheirateten Müttern wurde abgeschafft, nach dem 3. Lebensjahr ist auf den Einzelfall abzustellen, unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Leider zeigt sich aber schon jetzt bei der Umsetzung durch einige der verantwortlichen Oberlandesgerichte, dass der Anspruch des Gesetzes weitgehend verwässert wird. Hier möchte ich besonders die aktuellen Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht hervorheben, (
www.olg-hamm.nrw.de , speziell Punkt 17 "Erwerbsobliegenheit"), die nun wiederrum ein Altersstufenmodell einführen, wodurch Sinn und Zweck der Reform, zumindest in diesem Punkt, gescheitert wären. Als Vergleich bieten sich die Leitlinien des OLG Hamburg an, die das bisherige Altersstufenmodell abgeschafft haben und, wie vom Gesetz gefordert, auf den Einzelfall abstellen. Hier wird nicht, wie in Hamm, bereits in den Leitlinien ein Hinweis gegeben, dass ein Ehegatte der gemeinschaftliche Kinder betreut, bei einem Kindesalter von 4-7 kaum mehr als einige wenige Stunden und erst ab ca. 11 Jahren vollschichtig arbeiten kann, wie es ja im Prinzip die unverheirateten Mütter bereits ab dem 4. Lebensjahr des Kindes müssen, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen. Leider führt diese, ohnehin wieder verfassungsrechtlich bedenkliche Auslegung dazu, dass sich Familienrichter hinter den Leitlinien verstecken, wie meine eigene Erfahrung zeigt. Sollte hier die Politik nicht frühzeitig korrigierend und klärend eingreifen, bevor sich wieder eine "gefestigte Rechssprechung" bildet, die den politischen Willen der Reform negiert? Freundlicher Gruß Jan