Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Wir sollten hier aber auch nicht das Kind mit dem Bade ausschütten. Abmahnungen gehören im Recht gegen den unlauteren Wettbewerb ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht seit jeher zu den allgemein anerkannten Mitteln der Rechtsdurchsetzung und außergerichtlichen Streitbeilegung. Es handelt sich um ein bedeutsames Element der Selbstkontrolle der gewerblichen Wirtschaft. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
14.12.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich gehöre leider auch zu den unehelichen Vätern, die in Deutschland nur Pflichten, jedoch keine Rechte haben. Unverantwortlich, dass auch mein Kind, gegenüber der Mutter keine Rechte hat und als Besitzstand der Sorgeberechtigten behandelt wird und genauso unter den rücksichtslosen Umgangsboykott seiner Mutter, zu leiden hat.

Wäre es dem Wohl des Kindes nicht dienlich, wenn leibliche Väter, sorgeberechtigt oder nicht, eine Informationspflicht über den gesundheitlichen Zustand, sowohl den schulischen Leistungen Ihrer Kinder, hätten? Ich will gar kein Mitspracherecht, jedoch wäre es mir möglich im Zweifeln beim Jugendamt vorsprechen zu können. Angesichts der Verbrechen an Kindern, durch ihre Mütter oder neuen Lebensgefährten, auch wenn ich dies nicht generalisieren möchte, aber jedes leidende Kind ist eines zuviel, wäre dies doch sinnvoll.

Herr Dr. Lauterbach hat, hinsichtlich aktueller Diskussionen, gefordert, dass die Bevölkerung, Nachbarn, etc. nicht wegsehen sollen, aber leibliche Väter werden, vom Gesetzgeber, zum Wegsehen gezwungen.

Muss man davon ausgehen, dass Elternteile, die Umgangboykott betreiben, eine labile Psyche haben und eine potentielle Gefahr, für unsere Kinder, darstellen.

Mit freundlichen Grüssen

Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
29.02.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

wenn Sie Ihr Kind sehen, können Sie sich im Rahmen des Umgangs mit dem Kind über dessen Befinden und Entwicklung informieren. Findet kein Umgang statt oder geht es um Informationen, die von dem Kind z. B. wegen seines Alters noch nicht selbst gegeben werden können, kann ein Auskunftsanspruch nach §1686 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Zu den persönlichen Verhältnissen, über die Auskunft zu geben ist, gehören u.a. schulische oder berufliche Belange und die Gesundheit des Kindes. Streitigkeiten über die Auskunftsverpflichtung entscheidet nach §1686 Satz 2 BGB das Familiengericht. Sie sehen also, der Staat stellt Sie nicht rechtlos.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
14.12.2007
Von:
-

Sehr geehrte Frau Zypries,

stellen Sie sich einen 17-jährigen jungen Mann vor, der mit einen Strauß Blumen zu seiner gleichaltrigen Angebeteten kommt, sie erst zum Essen einlädt und dann ins Kino – natürlich in der Hoffnung, dass es an diesem Abend (endlich!) zu Zärtlichkeiten kommt. Selbst in den 1950ger Jahren wäre das ein absolut einwandfreies Verhalten gewesen.

Ich habe die geplante Neufassung des Sexualstrafrechts im §182 in spiegel.online gelesen. Trifft es zu, dass sich der junge Mann danach wegen „sexuellem Missbrauch Minderjähriger“ gemäß §182 vor Gericht verantworten müsste, da er durch sein Verhalten „gegen Entgelt sexuelle Handlungen an einer Jugendlichen vorgenommen“ hat?

So weit mir bekannt ist, haben Sie öffentlich betont, dass „sozial adäquates Verhalten“ nicht kriminalisiert werden solle. Aber was ist in welcher Bevölkerungsschicht „sozial adäquat“? Zwischen Erwachsenen und Jugendlichen ist dieser Frage sicherlich leichter zu beantworten. Wie soll ein Jugendlicher künftig vorher wissen, wo er mit legitimen Mitteln für sich wirbt und ab wann er sich strafbar macht?

Zum Abschluss eine generelle Frage: Halten Sie es für wichtig und wertvoll, dass sich unter gleichaltrigen Jugendlichen intime Beziehungen entwickeln dürfen?

Mit freundlichen Grüßen

-
Antwort von Brigitte Zypries
4Empfehlungen
17.12.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

zur Beantwortung Ihrer Frage möchte ich Sie auf eine Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 10.12.2007 verweisen, die die Inhalte des von Ihnen angesprochenen Gesetzentwurfes erläutert und einige Dinge klarstellt. Sie finden diese unter www.bmj.de .

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
15.12.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

Rechtsfrieden und Rechtssicherheit haben aus meiner Sicht die Täter, denn ihre Verbrechen verjähren – Opfer finden weder Frieden noch Sicherheit, wenn sie per Gesetz schweigen müssen!

Warum sollten bei sexueller Gewalt Dokumente weggeworfen werden oder verloren gehen? Es geht um Mord, um Seelenmord, das schlimmste Verbrechen was man einem Menschen antun kann. Die Verjährungsfrist ist Täterschutz und fügt den Opfern erneuten seelischen Schaden zu.

"Eine bestimmte Reife, um die Folgen dieser Tat verarbeiten zu können," dafür legt der Gesetzgeber eine Zeit fest. Das empfinde ich als unmenschlich. Denn Opfer können in der Regel erst viele Jahrzehnte nach der Tat darüber sprechen, wenn die Verjährungsfrist bereits eingetreten ist.

Die "besondere Regelung für die Verjährung von Ansprüchen" hilft aus meiner Sicht den Tätern. Denn bevor die Opfer sprechen können, ist das Verbrechen verjährt.

Mord verjährt nicht. Warum Seelenmord?

"Ich wurde sexuell missbraucht" ist der Titel meines Buches, in dem ich das lange Schweigen über meine erlebte sexuelle Gewalt beschreibe.
Nach dem ich mein Schweigen gebrochen hatte, wollte die katholische Kirche mich mit 25.000 Euro wieder zum schweigen bringen.
Zeugen sind in meinem Fall erreichbar und erinnern sich sehr genau. Durch die Verjährungsfrist verhindert der Gesetzgeber die Aufarbeitung dieser Verbrechen, warum?

Eine opferfeindliche Sprache bei sexualisierter Gewalt ist leider immer noch in unserer Gesellschaft die Regel.

Ich empfehle dringend die Lektüre:

"Der verlorene Kampf um die Wörter" (Monika Gerstendörfer)
Ein Plädoyer für eine angemessenere Sprachführung.

Freundliche Grüße

Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
16.01.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

zur Frage der Verjährung habe ich Ihnen bereits auf Ihre Frage vom 6.12.2007 ausführlich geantwortet. Eine völlige Aufhebung der Verjährungsfrist halte ich aus den genannten Gründen für falsch.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
16.12.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

es geht um Terrorbekämpfung und um Hassprediger, die öffentlich zur Tötung von Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen aufrufen:
Welche Strafen sind in Deutschland dafür vorgesehen?

Wenn Kirchen mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts diese Hassprediger verherrlichen:
Kann oder muß ihnen die Eigenschaft der Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt werden und welche Einrichtung wäre für die Aberkennung zuständig?
Unter welchen Voraussetzungen können oder müssen diese Kirchen verboten werden? Welche Einrichtung wäre für Verbotsanträge zuständig und können diese Anträge auch von Privatpersonen gestellt werden?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
18.12.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

wer zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert und dies in einer Weise tut, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, macht sich nach § 130 des Strafgesetzbuches strafbar. Dafür ist eine Freihheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre vorgesehen.

Für die Anerkennung von Kirchen als öffentlich-rechtliche Körperschaften (und damit auch für die etwaige Aberkennung dieses Status) sind nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Bundesländer zuständig. Sie können sich mit Ihren Fragen an das zuständige Ministerium Ihres Landes wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
16.12.2007
Von:

Verehrte Frau Zypries, MdB, Ministern

AM 09.12.2003 haben Sie für das Deutsche Volk die UN Resolution 58/4 "gegen Korruption im Amt" unterzeichnet. Das UN Büro Genf hat die Übernahme in das Deutsche Recht angemahnt.
Wann wird diese Übernahme in Deutsches Recht erfolgen?

Ist der Elektronische Abdruck der Drucksache 16/6558 dafür schon ein Ansatz? Wenn ja, wo finde ich die Übernahme des Art. 2 aus der UN Resolution im Wortlaut in dieser Drcuksache wieder?

Danke für Ihre Stellungnahme
Maier,
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
18.12.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr Maier,

Sie beziehen sich auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (VN-Übereinkommen), das von Deutschland am 9. Dezember 2003 gezeichnet wurde.

Das deutsche Recht entspricht bereits weitgehend den Vorgaben dieses Übereinkommens. Änderungen sind nur in Teilbereichen erforderlich. Der von Ihnen erwähnte Gesetzentwurf zu einem Strafrechtsänderungsgesetz (BT-Drucks. 16/6558) dient der Umsetzung des VN-Übereinkommens sowie weiterer internationaler und supranationaler Rechtsinstrumente im Bereich der Korruptionsbekämpfung.

Sie fragen auch nach der Umsetzung der Definitionsregelungen in Artikel 2 des VN-Übereinkommens. Ich gehe davon aus, dass Sie über die Umsetzung der Vorgaben zum Amtsträgerbegriff (Artikel 2 Buchstaben a bis c des VN-Übereinkommens) informiert werden möchten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält hierzu Vorschläge. So sollen etwa im Strafgesetzbuch ausländische und internationale Bedienstete den deutschen Amtsträgern gleichgestellt werden (Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzentwurfs).

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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