Sehr geehrter Herr

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in der Tat hat die Bundesregierung im Januar 2007 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen in bestimmmten Fällen begrenzt. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen - wenn eine nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliegt. Die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich heute oftmals hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen, wird damit deutlich verbessert.
Abmahnungen wegen Wettbewerbsverletzungen unterscheiden sich hiervon, denn sie setzen stets ein geschäftliches Handeln voraus. Die Abgemahnten beteiligen sich hier nicht als Privatleute am wirtschaftlichen Leben, sondern als Unternehmer. Sie müssen dann auch die rechtlichen Verpflichtungen, die damit einhergehen, beachten. Zu diesen Verpflichtungen zählt es, bei so genannten Fernabsatzverträgen, also etwa Kaufverträgen über das Internet, den Kunden über sein Widerrufsrecht zu belehren - wenn dieser ein privater Verbraucher ist. Das dient dem Schutz der Verbraucher.
Der Unternehmer ist aber auch hier nicht schutzlos. Voraussetzung einer Abmahnung ist, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Nur in diesem Fall muss der Unternehmer die erforderlichen Aufwendungen des Abmahnenden, insbesondere dessen Rechtsanwaltskosten, tragen. Die "Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV)" enthält in ihrer Anlage 2 eine Musterwiderrufsbelehrung, mit deren Verwendung der Unternehmer den gesetzlichen Anforderungen genügt. Einige Instanzgerichte halten derzeit zwar auch diese Musterwiderufsbelehrung für nichtig. Ich teile diese Auffassung jedoch nicht, und eine höchstrichterliche Entscheidung dieser Frage liegt bisher nicht vor.
Wichtig ist aber, dass die Gestaltungshinweise zur Musterwiderrufsbelehrung beachtet werden. Wer das Muster unzutreffend vervollständigt, kann sich nicht darauf berufen, er würde damit die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Schwierigkeiten bereitet in der Praxis häufig die Unterscheidung zwischen einer Belehrung vor bzw. nach Vertragsschluss, weil dabei jeweils unterschiedliche Widerrufsfristen (2 Wochen oder 1 Monat) gelten. Darauf ist bei der Widerrufsbelehrung genau zu achten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries