Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Ihren Vorschlag, mehr Geld für Bildung auszugeben, finde ich grundsätzlich richtig. Allerdings sehe ich Investitionen in Bildung nicht alternativ zu Kindergeldzahlungen. Schließlich haben beide einen ganz unterschiedlichen Zweck. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
10.11.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich möchte gerne einen Server für einen Ausgangspunkt des Anonymisierungsnetzes TOR ( www.torproject.org ) betreiben. Natürlich ist mir bewusst, dass unter Umständen auch Kriminelle diesen Server missbrauchen könnten. Inwiefern habe ich selbst rechtliche Konsequenzen zu fürchten, falls dies geschieht?

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
13.12.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

ganz allgemein lässt sich sagen: Der Betrieb eines "TOR-Servers" ist telekommunikationsrechtlich als Telemediendienst anzusehen. Die Haftung des Anbieters eines solchen Dienstes ist in § 8 Telemediengesetz geregelt. Der Anbieter ist demnach für den Inhalt der von ihm weitergeleiteten Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich. Er kann aber verpflichtet sein, rechtswidrige Informationen, die ihm bekannt geworden sind, zu beseitigen und eine erneute Übermittlung dieser oder im Kern gleicher Informationen zukünftig zu verhindern, sofern dies technisch möglich ist.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen als Bundesministerin der Justiz keine Rechtsberatung im Einzelfall erteilen darf. Das ist den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten und ich kann Ihnen nur empfehlen, sich dort genau beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
12.11.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

wieso sprechen Sie bei Ihrer Rede zur Vorratsdatenspeicherung von:
"Die Daten umfassen Angaben darüber, mit wem ich telefoniert habe, wann ich telefoniert habe, wie lange das Gespräch gedauert hat und wie teuer es war."

Haben Sie Sich als Abgeordnete durch das Gesetz nicht Ausdrücklich selbst von der Überwachung ausgenommen?
Ist das "ich" in Ihrer Rede nicht eine Täuschung?
Und wieso verschweigen sie die höchst sensiblen Orts-Daten die bei Handy-Nutzung mitgespeichert werden?

Wieso sind eigentlich Abgeordnete von der Überwachung ausgenommen?
Wäre es etwa zur Vermeidung von Korruption nicht notwendig Abgeordnete auch zu überwachen?
Wieso wollen Sie den gläsernen Bürger und nicht - was für eine funktionierende Demokratie notwendig ist - den gläsernen Staat? Das Informationsfreiheitsgesetz ist ja noch sehr stumpf...

Außerdem schreiben Sie "[...] dass wir nicht auf dem Weg in einen Überwachungsstaat sind, sondern dass wir die Voraussetzungen dafür schaffen, dass schwerste Kriminalität, terroristische Taten und organisierte Kriminalität wirksam bekämpft werden können."

Wie passt das dazu dass der Zugriff auf diese Daten auch bei "mittels Telekommunikation" begangener Straftaten gelten soll?
Betreiben die Kinder und Jugendlichen, die sich illegal Lieder aus Tauschbörsen herunter laden "schwerste Kriminalität" oder gar "terroristische Taten"?

Zum Schluss gestatten Sie mir noch die provozierende Frage: Gehen Die davon aus, dass in Deutschland mehr als 80 Millionen potentielle Terroristen leben?
Wenn nein: Wieso wollen Sie unbescholtene Bürger überwachen? Warum kein "Quick freeze", das seine Effektivität schon bewiesen hat?

Mit freundlichen Grüßen,
C.
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
26.11.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

ich glaube, dass Ihren Ausführungen einige Missverständnisse zugrundeliegen, die ich gerne ausräumen möchte:

1. Aufgrund der EU-Richtlinie 2006/24/EG ist Deutschland verpflichtet, die sogenannte "Vorratsdatenspeicherung" in innerstaatliches Recht umzusetzen. Es geht deshalb nicht um das "Ob" sondern allein um das "Wie" der Umsetzung.

2. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt am untersten Level: Beispielsweise sieht die EU-Richtlinie eine Speicherungsdauer zwischen 6 und 24 Monaten vor. In Deutschland wird eine Speicherungsdauer von nur 6 Monaten vorgesehen.

3. Gespeichert werden nur die im Gesetz (§ 113a des Telekommunikationsgesetzes) im Einzelnen aufgezählte Datenarten. Dazu zählt in der Tat u. a. auch die Funkzelle, in der sich ein Handy am Beginn einer Verbindung befindet.

4. Gespeichert werden die Daten unabhängig davon, wem der jeweilige Telekommunikationsanschluss gehört. Auch die Verkehrsdaten von Abgeordneten werden daher gespeichert. Wir sind also keineswegs ausgenommen.

5. Gespeichert werden die Daten ausschließlich bei den Telekommunikationsunternehmen und nicht bei einer staatlichen Stelle.

6. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen von den Telekommunikationsunternehmen Auskunft über gespeicherte Daten nur unter bestimmten - engen - Voraussetzungen verlangen. So muss die Auskunftserteilung grundsätzlich von einem Gericht angeordnet werden. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn es um eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder um eine mittels Telekommunikation begangene Straftat geht. Ich halte entgegen Ihrer Auffassung auch die Alternative "mittels Telekommunikation begangene Straftaten" für richtig und wichtig. Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR

1085/05 vom 17.6.2006, Absatz-Nr. 17) hat dazu ausgeführt: "Indem der Beschuldigte die Telekommunikationsanlage zum Tatmittel seiner strafbaren Handlungen einsetzt, mindert sich sein Anspruch auf Wahrung des Schutzes der Vertraulichkeit des von ihm missbrauchten Mediums. Er muss es eher hinnehmen, dass sich die Verfolgungsbehörden des dabei entstandenen Datenmaterials bedienen ..." Dem ist nichts hinzuzufügen.

7. Zum Schluss zu Ihrer "provozierenden Frage": Natürlich leben in Deutschland nicht 80 Millionen potentielle Terroristen. Aber das von Ihnen als effektiv betrachtete "Quick freeze" (also die Erhebung von künftig anfallen Daten bei einem bestimmten Beschuldigten) funktioniert gerade dort nicht, wo es um die Aufklärung begangener Straftaten geht. Da muss man wissen, mit wem in der Vergangenheit Kontakt bestand.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
13.11.2007
Von:

Durch eine Panne bei der Polizei wurden Objektschutzdaten, unter anderem die Anzahl der nächtlichen Kontrollen Ihrer Wohnung, veröffentlicht.
siehe: www.heise.de

Wie wollen Sie garantieren, daß die Daten der Vorratsdatenspeicherung nicht auch veröffentlicht werden?

Mir ist jedenfalls keine Möglichkeit bekannt, die dies zu 100% garantiert.

Mit freundlichen Grüßen
S.
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
26.11.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Telekommunikationsverkehrsdaten werden auch derzeit schon von den Telekommunikationsanbietern erhoben, verwendet und gespeichert. So dürfen für die Abrechnung relevante Daten bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Mit der Einführung der sogenannten "Vorratsdatenspeicherung" wird aus diesem Dürfen im Wesentlichen ein Müssen. Daraus ergibt sich aber kein Grund, am ordnungsgemäßen Umgang mit den Daten zu zweifeln.

Der Telekommunikationsdienstleister muss durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich Personen haben, die hierzu von ihm besonders ermächtigt sind. Verstöße gegen diese Pflicht können mit einer Geldbuße bis zu 300.000 € geahndet werden.

Im übrigen sind meine Daten durch ein fehlgeleitetes Fax an die Öffentlichkeit gelangt - die Telekommunikationsverkehrsdaten werden auf Datenträgern gespeichert, die als solche weder kopiert noch versendet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
13.11.2007
Von:

Sehr geehrte Justizministerin Brigitte Zypries,

in der heutigen Sendung Frontal 21/ZDF wurde behauptet, Sie wollten aus der Not unserer bundesdeutschen Gerichte, angesichts von Lawinen zugelassener Hauptverfahren bei gleichzeitig unzureichender personeller Ausstattung, eine gesetzliche Tugend machen, die allen Verfahrensbeteiligten, Richtern, Staatsanwälten, Angeklagten nachhaltig verpflichtend Deals nahe legt, ohne die Rechte von Geschädigten, von Nebenklägern zu stützen, geschweige denn zu stärken? Ist diese Behauptung richtig? Wenn ja, wie wollen Sie dann eine kriminologisch fundierte Ursachenforschung mit belastbaren Daten und rechtspolitischer Relevanz, betreiben?, wenn die Prozesse an unseren Gerichten in gesetzlich empfohlenen Deals, statt Fakten, Fiktionen liefernd, in Nebelbänken, in verwunschenen "Burgen" , "Festungen", "Schlössern", in Grüften voller vergrabener Lügengespinsten wie ungehobener Wahrheiten heillos versinken? Das kann doch wohl nicht wahr sein? Oder geht es Ihnen gerade bei diesem gesetzlich empfohlenen Vorzug des Deals bei Gericht um den Aufbau einer gerichtlich neuen Säule, den Verfahren der Nebenjklage?, Forderungen nach Entschädigungen direkt in der Hauptverhandlung erörternd ins Recht zu setzen. um die zivile Klageflut infolge der bisherigen Praxis von Urteilsfindungen über Deals einzudämmen? Vermutlich wäre der von mir befürchtete Mangel an Wahrheit., Klarheit der Datenerhebung durch gerichtliche Deals trotzdem nicht behoben? Was meinen Sie dazu? Danke!
Mit freundlichem Gruß
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
15.11.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

ich halte es für eine wichtige Aufgabe, das, was gemeinhin unter der - unzutreffenden - Beschreibung "Deal" verstanden wird, gesetzlich zu regeln. Worum geht es wirklich?

Gericht, Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung versuchen, Einvernehmen über die Verfahrensbeendigung herzustellen; dabei müssen sie alle Regeln einhalten, die für den Strafprozess, die Wahrheitsfindung und eine schuldangemessene Strafe von jeher gesetzlich verpflichtend sind. "Deals", Absprachen oder Verständigungen sind seit mehr als 20 Jahren Realität in deutschen Gerichtssälen. Gründe der Arbeitserleichterung werden sicherlich eine Rolle spielen, eine dem Recht entsprechende einvernehmliche frühzeitige Verfahrensbeendigung kann aber auch davon abgesehen einem endlosen Streit "bis zum bitteren Ende" im Interesse aller Verfahrensbeteiligten vorzugswürdig sein. Allerdings herrscht in der Justizpraxis Rechtsunsicherheit und es kam wiederholt zu Vorgehensweisen, die der Bundesgerichtshof beanstanden musste. Mein Bestreben ist es deshalb, klare gesetzliche Regelungen aufzustellen, die eine einwandfreie und rechtsstaatlich unbedenkliche Vorgehensweise gewährleisten. Dazu dient ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz.

Die Schwerpunkte dabei sind folgende: Die Verfahrensrechte aller Beteiligten werden weiterhin gewährleistet. Ebenso bleiben die Strafzumessungsgrundsätze nach dem Strafgesetzbuch unangetastet - das heißt insbesondere: Einen "Handel mit der Gerechtigkeit" wird und kann es nicht geben. Und das Gericht bleibt natürlich weiterhin verpflichtet, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen bis sie zu seiner Überzeugung feststeht.

Eine "Verständigung" muss sich nach meinen Vorstellungen in der öffentlichen Hauptverhandlung und unter Anhörung aller Beteiligter vollziehen. Abgesichert wird dies durch vielfache Hinweis- und Protokollierungspflichten und eine vollumfängliche Nachprüfung in der Rechtsmittelinstanz. Es wird auch kein Verfahrensbeteiligter "verpflichtet", sich zu verständigen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
14.11.2007
Von:
Dr.

Sehr geehrte Frau Zypries,

als Mitmensch und Autorin befasse ich mich seit Jahren mit Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen, die als Kinder sexuell missbraucht wurden bzw. werden. Die Täter und Täterinnen kamen zumeist aus der eigenen Familie, dem Bekanntenkreis der Familie und der Kirche.
Das Leid, das den Opfern durch diese Täterinnen und Täter zugefügt wurde, ist in diesen Fällen lebenslang als schwere, Lebensfreude und Bindungsfähigkeit zerstörende Belastung spürbar. Die mir bekannten Täter und Täterinnen hingegen kamen zumeist ungestraft oder vor Gericht mit eher geringen Strafen davon. Nicht zuletzt deswegen, weil sexueller Kindesmissbrauch der Verjährung unterliegt. So konnte beispielsweise der Täter im Fall der Monika B., deren Lebensgeschichte ich mittlerweile in der 11. Auflage publiziere, für die dem Kleinkind zugefügten sexuellen Missbrauchshandlungen nicht mehr verurteilt werden, weil sie verjährt waren.

Meine Frage an Sie als Bundesjustizministerin:
Warum gestattet der Gesetzgeber die Verjährung einer so schweren und niederträchtigen Straftat gegen die Allerschwächsten der Gesellschaft, unsere Kinder?

Mit freundlichen Grüßen,

Autorin
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
07.01.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau Dr. ,

ich stimme Ihnen vollkommen zu, dass es eine zentrale Aufgabe des Staates ist, Kinder und Jugendliche vor sexuellem Missbrauch zu schützen und etwaige Missbrauchsfälle effektiv zu verfolgen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche, die sexuell missbraucht wurden, eine bestimmte Reife benötigen, um die Folgen dieser Tat verarbeiten zu können. Häufig müssen sie zuvor auch erst die häusliche Umgebung verlassen, wenn dort der Missbrauch stattgefunden hat.

Aus diesem Grund enthält das Verjährungsrecht eine Sonderregelung für bestimmte schwere Sexualstraftaten, darunter auch der sexuelle Mißbrauch von Kindern. Danach ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Die Verjährungsfrist, die bei sexuellem Mißbrauch von Kindern regelmäßig 10 bzw. 20 Jahre beträgt, beginnt also erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Sie kann darüber hinaus durch zahlreiche prozessuale Handlungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zusätzlich unterbrochen werden.

Falls Sie für eine völlige Aufhebung der Verjährungsfrist plädieren sollten, so wäre dies aus meiner Sicht jedoch nicht sinnvoll. Eine Strafverfolgung nach Ablauf der Verjährungsfrist erscheint mir kaum noch erfolgversprechend. Wenn es in einem Zeitraum von mehr als 10 oder 20 Jahren nicht gelungen ist, die Tat strafrechtlich zu ahnden, dürfte das danach erst recht nicht mehr zu erreichen sein.

Vielmehr würde es dann häufig zu Situationen kommen, in denen eine Verurteilung des Täters allein aufgrund nicht mehr vorhandener oder mittlerweile untauglicher Beweismittel (z.B. weil sich Zeugen nicht mehr eindeutig erinnern können) unmöglich ist. Ein solches Ergebnis erscheint mir gerade auch mit Blick auf die emotionale Belastung des Opfers, das diesen Verfahrensausgang dann hinnehmen müsste, nicht wünschenswert.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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