Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Ich glaube weiterhin, dass es nicht sinnvoll ist, unterschiedliche Kriminialitätsformen gegeneinander auszuspielen. Natürlich muss alles mögliche dafür getan werden, dass Wirtschaftskriminalität aufgedeckt und geahndet wird. Schlussfolgerung dessen kann aber nicht sein, auf Strafverfolgung im Bereich der Kleinkriminalität oder ordnungsbehördliche Verfolgung bei Ordnungswidrigkeiten zu verzichten. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Familie
05.10.2007
Von:

Guten Tag Frau Zypries,

ich verfolge die Diskussion über Unterhaltsreform als unverheirateter Vater!

Werden sie sich auch für eine Gleichstellung der unverheirateten Väter bezüglich Sorgerechts einsetzen?
Die unverheiratete Mutter kann mit einer einfachen Unterschrift beim Jugendamt die Gemeinsame Sorge ausschließen. Wenn ich als unehelicher Vater wie der verehelichte Vater zahlen muss, Wünsche ich mir auch die gleichen Rechte an dem gemeinsamen Kind. Die Mutter kann, obwohl die Trennung schon lange vollzogen ist nach der von ihnen angestrebten Reform Unterhalt verlangen. Werde ich im Gegenzug auch das Gemeinsame Sorgerecht bekommen?
Sollte ich es nicht bekommen, wo bleibt da die Gleichstellung?
Ich bin der Meinung eine nichteheliche Lebensform sollte in all ihren Gesichtspunkten akzeptiert werden. Haben sie sich schon mal gefragt warum manche Leute heute nicht mehr heiraten?
Viele Fragen, und doch bin ich gespannt auf ihren Antworten.

Gruß
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
23.10.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

das Bundesministerium der Justiz prüft, ob und gegebenenfalls mit welcher gesetzlichen Neuregelung die Väter nichtehelicher Kinder stärker als bisher an der elterlichen Sorge beteiligt werden können.

Mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 haben nicht miteinander verheiratete Eltern erstmals die Möglichkeit erhalten, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Da nicht verheiratete Eltern aber nicht nur in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben, sondern vielfach auch in flüchtigen oder instabilen Beziehungen, kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, zum Wohl des Kindes zu kooperieren. Aus diesem Grund verlangt die gesetzliche Regelung, dass die Eltern durch die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen ihre Bereitschaft dokumentieren, in Angelegenheiten des Kindes zusammenzuwirken.

In der Vergangenheit hat diese Regelung vor allem von Seiten betroffener Väter Kritik erfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat das Regelungskonzept der §§ 1626a ff. BGB zwar im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt, dem Gesetzgeber jedoch aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und die gesetzlichen Annahmen zu überprüfen.

Seit dem Jahr 2004 wird die Begründung der gemeinsamen Sorge durch Sorgeerklärung statistisch erfasst. Die statistischen Zahlen aus den Jahren 2004 und 2005 weisen darauf hin, das Rechtsinstitut der Sorgeerklärung zu einem großen Teil gut angenommen wird. Andererseits zeigen sie auch, dass nicht verheiratete Eltern in etwas mehr als der Hälfte der Fälle die gemeinsame Sorge nicht begründen. Diese Prozentzahlen geben jedoch keinen Aufschluss darüber, ob die Eltern zusammenleben und auf welchen Gründen die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen beruht. Eine Praxisbefragung bei Rechtsanwälten und Jugendämtern soll hierzu weitere Informationen liefern. Die Auswertung dieser Befragung wird demnächst vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
05.10.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Zypries,

sicherlich zu Recht stellen Sie in Ihrer Antwort vom 27.09.07 fest, dass tausende von Familien auf eine Verabschiedung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes warten. Auch ich gehöre zu diesem Personenkreis und laufe bei weiteren Verzögerungen Gefahr, nicht wieder gut zu machende Rechts- und Vermögensnachteile hinnehmen zu müssen.

Soweit im Bezug auf das bereits zitierte Urteil des BVerfG eine zeitnahe Einigung innerhalb der Koalition nicht möglich ist, sollten doch zumindest die unstreitigen Regelungsinhalte unverzüglich in Kraft gesetzt werden, zumal diese im vorliegenden Entwurf eindeutig überwiegen und das Gericht dem Gesetzgeber hinsichtlich des streitigen Punktes eine Übergangsfrist bis zum 31.12.08 eingeräumt hat.

Daher meine Frage, ob das streitige Thema im Rahmen der Verabschiedung nicht zunächst ausgeklammert, und so dann nachfolgend beraten werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
26.11.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

wie Sie sicherlich zwischenzeitlich der Presse entnommen haben, hat der Deutsche Bundestag am 9. November 2007 die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zugeleitet und anschließend dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung übersandt, bevor es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Das Gesetz wird sodann am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Ich freue mich sehr, dass sich die Koalition nun doch zeitnah verständigen konnte, den von Ihnen vorgeschlagenen Weg müssen wir also nicht gehen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Integration
09.10.2007
Von:
-

Sehr geehrte Frau Zypries,

Der allgemein-ausweichende Teil Ihrer Antwort vom 09.10.2007 lässt m. E. gut erkennen, wie unbequem die von mir gestellten Nachfragen für Sie und vielleicht auch ihre PolitikerkollegINNen als Teilnehmer der Islamkonferenz sind, und ihre Insinuierung der Unsachlichkeit des Titels des zitierten Blogs soll offenbar lediglich eine (Pseudo-)Rechtfertigung dafür liefern, nicht näher auf ein heikles Thema eingehen zu müssen. Vielleicht hätte ich das besagte Blog als Quelle nicht erwähnen und Ihnen gleich versichern sollen, dass ich das besagte Zitat von Ayyub Köhler überprüft habe in der entsprechenden Veröffentlichung, die ich mir bibliothekarisch besorgt habe (dies könnten und sollten die auf der Islamkonferenz vertretenden Volksvertreter ebenfalls tun – oder ist es Ihnen egal, mit wem sie dort verhandeln?).

Frage an Sie (ich würde Sie gerne auch Herrn Schäuble öffentlich stellen, der es jedoch meines Wissens ablehnt, sich in diesem Portal zu gewissen Themen zu äußern):

Haben Sie Herrn Köhler vielleicht schon einmal mit dem besagten Zitat konfrontiert und eine Stellungnahme dazu gefordert?

Falls nicht, sollten Sie oder Ihre KollegINNen (z. B. die in diesem Zusammenhang vielleicht forschere Kristina Köhler) dies ruhig einmal tun! Denn immerhin ist es recht pikant, wenn solche Äußerungen aus der Feder einer Person quellen, die als Vorsitzender des "Koordinierungsrats" wenn nicht für alle, so doch für eine Großzahl von Muslimen in diesem Land sprechen wollen.

Mit freundlichen Grüßen einer SPD-Wählerin
-
Antwort von Brigitte Zypries
3Empfehlungen
11.10.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

unsere Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, auch für Herrn Dr. Köhler. Ich sehe daher keinen Grund, seine ersichtlich in einem religiösen Kontext gemachten Äußerungen zu kommentieren.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.10.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich habe bezüglich des Artikel 146 Grundgesetzes eine Frage. Laut Artikel 146 des Grundgesetzes verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft trifft, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Nunmehr 17 Jahre nach Vollendung der Deutschen Einheit gibt es in Deutschland immer noch das ungültige Grundgesetz . Warum hatte das deutsche Volk bisher nicht die Möglchkeit eine neue Verfassung in freier Entscheidung beschließen zu können?
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
05.11.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die Regelung zur Geltungsdauer des Grundgesetzes in Artikel 146 besagt nur, dass das heute gültige Grundgesetz außer Kraft tritt, wenn sich das deutsche Volk, zu welchem Zeitpunkt auch immer, eine neue Verfassung gibt. Die Vorschrift ändert nichts daran, dass das Grundgesetz mittlerweile dauerhafte Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist. Artikel 146 enthält keinen Auftrag zum Erlass einer neuen Verfassung. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 31. März 2000, Aktenzeichen 2 BvR 2091/99, klargestellt. Sie können die Entscheidung hier nachlesen:
www.bverfg.de .

Als das Grundgesetz geschaffen wurde, hatte man die deutsche Teilung vor Augen und gab der Verfassung daher einen vorläufigen Charakter, um deutlich zu machen, dass die Existenz zweier deutscher Staaten zumindest aus Sicht der Bundesrepublik nicht endgültig ist. Dennoch war das Grundgesetz von Anfang an eine gültige Verfassung und seit dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik gilt es auch nicht mehr nur übergangsweise. Es ist jetzt die rechtliche Grundordnung "für das gesamte deutsche Volk" - was ebenfalls in Artikel 146 steht.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Aufenthalts- und Asylrecht
11.10.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Minister Zypries.

Zum Aufenthaltsrecht habe ich eine Frage, da ich mich als deutscher Staatsbürger darin eingeschränkt sehe. Ich beziehe eine Betriebsrente der VBL. Ich beabsichtige nun mit meiner Frau nach Malaysia zu verzeihen. Die VBL fordert von mir einen Empfangs- und Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, da ansonsten die Rente eingefroren wird. Für EU-Länder wird dieses nicht gefordert.
Ich bemerke dazu, dass meine Frau die japanische Staatsangehörigkeit hat und nach meinem Tod in jeden Fall nach Japan zurück gehen wird.
In dem Verhalten sehe ich meine und die Bewegungsfreiheit meiner Frau beeinträchtigt. Meine Frage ist also ob Sie das Verhalten der VBL im Hinblick auf des GG für korrekt halten?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
17.10.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich keinen Rat zu individuellen Rechtsproblemen erteilen kann. Das ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten und ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich bei Bedarf dort fachkundigen Rat zu holen.

Ich habe als Bundesministerin der Justiz auch keine Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die VBL steht vielmehr unter der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.

Ganz allgemein kann ich aber sagen, dass unterschiedliche Regelungen für das europäische und das außereuropäische Ausland grundsätzlich zulässig sind. Oftmals haben solche Unterschiede den Hintergrund, dass Begünstigungen oder Rechte, die ursprünglich nur für eigene Staatsangehörige oder im Inland gelten sollten, aufgrund zwingenden europäischen Rechts auf das EU-Ausland und Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten erstreckt werden müssen. Ein Ziel der europäischen Integration war und ist es gerade, Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit innerhalb der EU abzubauen. Daraus kann man aber nicht folgern, dass auch Sachverhalte mit Bezug zu außereuropäischen Staaten genauso geregelt werden müssten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Ihre Frage an Brigitte Zypries
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