Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Das heißt, der Absatz bildet keine rechtliche Ausnahme von dem in Artikel 2 der Grundrechtecharta festgelegten ausdrücklichen Verbot der Todesstrafe. Die Grundrechtecharta bindet im übrigen auch nur die EU-Institutionen, hat also keine direkte Wirkung auf das Handeln der Mitgliedstaaten. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Antidiskriminierungsgesetz
02.01.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries,

(1) Zum Allgem. Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde eine Antidiskriminierungsstelle eingerichtet und an das BMFSFJ angegliedert, obwohl diese Antidiskrim.stelle doch auch stark mit beruflichen Diskriminierungen, Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsämtern und Konfliktschlichtung befasst sein wird.

Frage zu (1): Müsste man nicht auch das BM für Arbeit u. Soziales und das Justizministerium in die Verantwortung für die Tätigkeiten der Antidiskriminierungsstelle nehmen?

(2) Das AGG bezieht sich auf definierte Diskriminierungsmotive wie Rasse, Alter etc. Diskriminierungen, die anders motiviert, aber ebenfalls unrechtmäßig sind, werden von diesem Gesetz unverständlicherweise gar nicht erfasst. (Beim entsprechenden Umsetzungsgesetz in Großbritannien wurden zB. wieder andere Diskriminierungsmotive aufgeführt...)

Fragen zu (2): Sollte nicht jedwede sachlich ungerechtfertigte Diskriminierung untersagt werden, egal welches Motiv im Spiel ist? Kommt es statt auf das Diskrim. motiv nicht vielmehr auf das Ausmaß der Unsachlichkeit bei einer diskriminierenden Entscheidung an? Kann man die Antidiskriminierungsstelle nicht mit einer erweiterten Zuständigkeit ausstatten, sodass zumindest in der Praxis alle Motive und alle unrechtmäßigen Diskriminierungstatbestände erfasst werden?

(3) Beim sozialen Arbeitsschutz gibt es ein großes Defizit bzgl. außergerichtlicher Schlichtungsverfahren. Wenn ein von einem Arbeitsplatzkonflikt betroffener Arbeitnehmer innerbetrieblich nicht weiterkommt, ist er auf den langwierigen und strapaziösen Gerichtsweg angewiesen.

Frage zu (3): Wäre es nicht sinnvoll und notwendig, die Gewerbeaufsichtsämter mit entsprechender Kompetenz für die soziale Konfliktschlichtung und für Diskriminierungsprävention auszustatten und eine Zusammenarbeit mit der Antidiskriminierungsstelle zu organisieren?

Ihnen, Frau Ministerin, für 2007 weiterhin viel Erfolg und Nervenstärke!

T.
Antwort von Brigitte Zypries
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13.02.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Zu (1): Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Antidiskriminierungsstelle eine unabhängige Einrichtung, die frei arbeiten kann. Sie ist keinem Bundesministerium unterstellt, auch nicht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; sie ist dort lediglich organisatorisch angegliedert. Die Leitung der Antidiskriminierungsstelle ist "in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" (§ 26 Abs. 1 Satz 3 AGG).

Zu (2): Ihre Anregung, das AGG und die Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle zu erweitern, kann ich nicht aufgreifen. Der Diskriminierungsschutz, den wir mit dem AGG geschaffen haben, erfasst Lebenssachverhalte, die typischerweise besonders schutzbedürftige Personen betreffen und die auch im EU-Vertrag ausdrücklich genannt sind. Insoweit besteht politischer Konsens, dass Diskriminierungsschutz erforderlich ist, auch wenn stets Eingriffe in die Privatautonomie damit verbunden sind. Die Privatautonomie ist aber nicht beliebig einschränkbar. Sie ist als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt und gewährt grundsätzlich jedem das Recht, seine Lebensverhältnisse – auch nach persönlichen Vorlieben – selbst und eigenverantwortlich zu gestalten.

Zu (3): Bereits nach geltender Rechtslage unterstützt die Antidiskriminierungsstelle Personen, die sich an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte (§ 27 AGG). Sie kann insbesondere selbst über Ansprüche und Rechtsschutzmöglichkeiten informieren, aber auch Beratung durch andere Stellen vermitteln oder eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben. Die Antidiskriminierungsstelle kann bei ihrer Tätigkeit auch andere Einrichtungen, die zum Schutz vor Benachteiligungen tätig sind, einbeziehen (§ 29 AGG).

Für die Tätigkeit der Gewerbeaufsichtsämter bin ich als Bundesministerin der Justiz nicht zuständig, diese fallen in den Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bzw. in die Zuständigkeit der Bundesländer.

Mit freundlichen Grüßen und besten Dank für Ihre guten Wünsche
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Internationales
04.01.2007
Von:

Frau Zypries, bitte hören Sie endlich auf, den Softwarepatenten (neudeutsch computerimplementierte Erfindungen) in Europa den Weg zu ebnen.
Nicht ohne Grund ist Software im aktuellen Gesetz explizit von der Patentierbarkeit ausgenommen.
Die Bürger der EU wollen mehrheitlich keine Softwarepatente, das europäische Parlament hat das deutlich zum Ausdruck gebracht.
Lesen Sie "The U.S. experience with software patents serves as a warning" von ijlit.oxfordjournals.org
Lassen Sie sich von Insidern erklären, warum kein Investor das Risiko auf sich nimmt, schon unter den heutigen Gesetzen ein Konkurrenzprodukt zum Betriebssystem von Microsoft zu finanzieren, obwohl an Microsofts Bilanzen klar erkennbar ist, das sich damit eine Menge Geld verdienen lassen würde.
Marktwirtschaft funktioniert also offenkundig schon heute in der Softwarebranche nicht.
Schon heute ist der Markt gelähmt, an SCO erkennt man das, selbst wenn überhaupt keine Patente verletzt werden, das Patentsystem (für Software, in den U.S.A.) als Waffe mit jahrelangen Prozessen eingesetzt wird.
Sie sagten doch mal "Die Bundesregierung lehnt eine Ausweitung der Patentierungsmöglichkeiten im Vergleich zum heute geltenden Recht strikt ab". Wollen Sie heute nichts mehr von Ihren Worten von gestern wissen?

Arbeiten Sie lieber daran mit, auch in den U.S.A. europäische Verhältnisse einzuführen. Linux kommt nicht von ungefähr aus Europa.
Antwort von Brigitte Zypries
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08.02.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen gab es einen Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission. Der Vorschlag hatte das Ziel, die bestehende Rechtslage EU-weit zu harmonisieren und zu konkretisieren. Er hatte nicht zum Ziel, so genannte "Softwarepatente" in Europa einzuführen. Die Richtlinie ist inzwischen gescheitert. In Deutschland besteht daher die geltende Rechtslage fort – insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erteilung von Patenten. Die deutsche IT-Wirtschaft, und hier gerade eine Vielzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, konnte – und kann sich in der Zukunft – unter diesen rechtlichen Rahmenbedingungen gegenüber der Konkurrenz aus dem Ausland erfolgreich entwickeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
06.01.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,
ich habe im November 2005 meine Tochter (8 Jahre) zuletzt gesehen. Im Dezember 2005 stellte ich einen Antrag auf Umgang. Die Erziehungskompetenz des Vaters, bei dem meine Tochter lebt, wurde bereits vom Richter in einem voherigen Beschluss angezweifelt. Nun Frage ich mich, wie kann es sein, dass erst 1 Jahr später ein Beschluss ergeht, der dann auch noch unzureichend ist? Es hätte wahrscheinlich noch länger gedauert, wenn ich den Richter nicht mehrfach aufgefordert hätte endlich einen Verhandlungstermin (die grundsätzlich nur Freitags stattfinden) zu verkünden. Unzureichend ist der Beschluss, weil er lediglich vorsieht, dass meine Tochter therapiert werden soll. Zum Umgang wurde auch nach einem Jahr nicht entschieden. Wenn aber die Erziehungskompetenz des Vaters, bei dem meine Tochter lebt, angezweifelt wird, warum muss dann unsere Tochter therapiert werden? Nach diesem Jahr habe ich kaum noch Hoffnung darauf meiner Tochter das unveräußerliche Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern zu ermöglichen. Untätigkeit ist Beihilfe zur Kindesentziehung! Ich habe den Eindruck, dass Politiker/innen sich erst dann bewegen, wenn es zu spät ist. Wenn Kinder zu Tode geprügelt im Kühlschrank aufgefunden werden, oder sichtbare Schäden aufweisen. Was ist mit den Kindern die einen seelischen Schaden mit schweren Spätfolgen erleiden? Ich glaube es liegt daran, dass Bilder von Kindern die seelisch missbraucht werden, die Öffentlichkeit nicht in Aufruhr versetzen, dass die Öffentlichkeit sich dann nicht gegen den Staat stellt, was sich während eines Wahlkampfes vielleicht negativ auswirken könnte. Man sieht es ihnen nämlich nicht an, aber ein Teil in ihnen stirbt! Ich würde mich über eine Antwort freuen. Freundliche Grüße Ihre - Bürgerin eines Landes, in dem es Gesetze gibt die leider nicht angewendet werden. §1666, §1684, § 235, u.a.
Standard-Antwort von Brigitte Zypries
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11.01.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Anliegen direkt an unser Büro brigitte.zypries@bundestag.de , wir werden Ihnen dann gerne antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
06.01.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

da der Kindesvater dem Umgang weder fördert noch positiv beeinflusst, habe ich keinen Kontakt zu meiner Tochter. Hierzu habe ich Ihnen bereits geschrieben. Nun habe ich eine weitere Frage, oder auch einen Vorschlag wie Eltern, die ihre Kinder dem ausserhalb lebenden Elternteil entziehen, Grenzen gesetzt werden können.
Wie man aus zahlreichen Internetveröffentlichungen erkennen kann, scheinen die vorhandenen Gesetze nicht ihren Zweck zu erfüllen, da sie nicht entsprechen angewendet werden (können?). Googeln Sie doch mal: Parental Alienation Syndrom, oder Kind und Entfremdung.

Ich zahle monatlich € 294 Kindesunterhalt für meine Tochter die seit einem Jahr nicht gesehen habe!

Warum koppelt man den Kindesunterhalt nicht an einen verlässlichen Umgang?

Ein Beispiel:
Der Kindesunterhalt wird bei Umgangsboykott auf ein Notar-Anderkonto gezahlt. Sobald wieder ein verlässlicher und dauerhafter Umgang (mindestens 3 Monate lang!) stattfindet, fliesst das Geld wieder auf das Konto des Elternteils bei dem das Kind lebt. Der auf dem Anderkonto eingegangene Betrag verbleibt dort, bis zur volljährigkeit des Kindes, welcher dann z.B. für die Ausbildung oder Führerschein verwendet werden kann. Der entfremdende Elternteil muss nicht mehr machen als dem Kind, so wie es das Gesetz vorsieht, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen.

Laut Gesetz ist der ausserhalb lebende Elternteil für die finanzielle Versorgung, und der Elternteil bei dem das Kind lebt für die ”Fürsorge und Pflege” des Kindes verantwortlich. Frau Zypries, wenn ein Kind keinen Kontakt zu beiden Elternteilen hat und dieser weder gefördert noch, wie es das Gesetz ebenfalls vorsieht, positiv beeinflusst wird, kann man doch davon ausgehen, dass dem Kind weder Fürsorge noch Pflege zukommt.

Was halten Sie von meinem Vorschlag? Freundliche Grüße
Antwort von Brigitte Zypries
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11.06.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

aufgrund eines Versehens hat es sehr lange gedauert, bis ich Ihnen heute antworte. Das tut mir leid. In der Sache kann ich Ihrem Vorschlag, den Kindesunterhalt daran zu knüpfen, dass der Unterhaltverpflichtete verlässlichen Umgang erhält, aber dennoch nicht zustimmen.
Der Kindesunterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes. Er dient zur Sicherstellung seines laufenden Unterhalts. Ein Fehlverhalten des anderen Elternteils darf nicht dem Kind diesen Anspruch nehmen. Konflikte zwischen den Eltern - die ja im Regelfall der Grund für Schwierigkeiten bei der Durchführung des Umgangs sind - dürfen nicht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Aus der Sicht des Kindes könnte sich eine solche Verkoppelung außerdem so darstellen, als müsste es sich den Unterhalt durch einen Umgang mit dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, "erkaufen".
Mir ist bekannt, welche Schwierigkeiten sich bei der Durchsetzung von Umgangsentscheidungen ergeben können. Bei der faktischen Gestaltung des Umgangs kann es für die Kinder und auch die Eltern zu sehr belastenden Situationen kommen. Denn häufig sind die früheren Partner, die jetzt Distanz voneinander suchen, auch in Angelegenheiten des Kindes nicht mehr bereit, miteinander zu kooperieren.
Schon heute regelt das Gesetz ausdrücklich, dass ein Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, dass jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist und dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Gibt es dennoch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Umgangsrechts, können Eltern und Kinder das Jugendamt um Vermittlung und Hilfestellung bitten. Wird eine gerichtliche Umgangsentscheidung vereitelt oder erschwert, können die Eltern auch eine Vermittlung beim Familiengericht beantragen. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch schärfere Maßnahmen vor, um auf die Einhaltung gerichtlicher Umgangsentscheidungen hinzuwirken, wie etwa Zwangsgeld und die Einschränkung oder Übertragung des Sorgerechts. Schließlich kann das Familiengericht den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils - aber eben nicht den Anspruch des Kindes - gegen den umgangsberechtigten Elternteil kürzen oder versagen, wenn der betreuende Elternteil den Umgang massiv und schuldhaft vereitelt.
Zudem arbeiten wir derzeit an einer Reform des Verfahrensrechts in Familiensachen. Dieses sogenannte "FGG-Refomgesetz" soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Damit sollen Schwierigkeiten und Defizite bei der Wahrnehmung und Durchsetzung von Umgangsrechten vermindert und insbesondere das Verfahren in Umgangssachen beschleunigt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
06.01.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries,

der Bundestag hat im Dezember 2006 die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet.

Leider finde ich im Internet keinen Hinweis darüber, wann das Gesetz in Kraft getreten ist bzw. wird.

Für einen kurzen Hinweis wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
11.01.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes wurde vom Deutschen Bundestag am 14. Dezember 2006 beschlossen. Der Bundesrat wird das Gesetz abschließend in seiner Sitzung am 16. Februar 2007 beraten. Nach Ausfertigung und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten – erfahrungsgemäß etwa 1 Monat später – tritt dieses Gesetz fristgemäß 4 Monate nach der Verkündung – also etwa Mitte des Jahres – in Kraft.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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