Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Der EGMR ist ein unabhängiges internationales Gericht, das in völliger Unabhängigkeit von der jeweils belangten Regierung entscheidet. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
08.12.2006
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

aus aktuellem Anlass würde ich gerne Ihren Standpunkt zu den derzeit geplanten erweiterten Abhörbefugnissen für (Internet-)PCs erfahren.

Insbesondere würde mich hierzu eine verfassungsrechtliche Betrachtung (sowohl Pro, als auch Contra), aber auch eine Betrachtung hinsichtlich der erhofften Ergebnisse interessieren.

Auch würde mich interessieren, wie Sie es in diesem Falle betrachten würden, wenn Bürger gegebenenfalls entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Wäre dies dann schon ein Grund, gar einen konkreten Anfangsverdacht zu begründen?

Ebenso möchte ich Sie fragen, wie Sie zu dem (nicht nur) gefühlten Verlust an Privatsphäre der Bürger stehen. Wird eine solche Regelung dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland als demokratischem Rechtstaat im Innern wie Äußeren Ihrer Ansicht nach eher Anerkennung oder Schaden zufügen?

Wie sehen Sie diese Problematik hinsichtlich z. B. Banken und Firmen, die personenbezogene oder betriebliche vertrauliche Daten verarbeiten? Würde Ihrer Ansicht nach eine solche Regelung Auswirkungen auf den Standort Deutschland haben und, wenn ja, welche?

Über eine ausführliche Antwort würde ich mich sehr freuen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
12.01.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Fragen vom 8. Dezember 2006 gehen offenbar zurück auf verschiedene Pressemeldungen, in denen über angebliche Pläne der Bundesregierung zur Einführung von Regelungen über so genannte Online-Durchsuchungen von privaten Computern durch Strafverfolgungsbehörden berichtet wurde. Diese Berichte bedürfen in mehrfacher Hinsicht der Klarstellung.

In der Sache geht es darum, ob Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft z. B.) unter Verwendung bestimmter Computerprogramme ohne Wissen des Betroffenen über das Internet auf private Computer zugreifen dürfen, um dort nach verfahrensrelevanten Inhalten zu suchen.

Diese Frage war in jüngster Zeit erstmals Gegenstand einzelner gerichtlicher Entscheidungen. In einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der landesverräterischen und geheimdienstlichen Agententätigkeit hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs eine solche Maßnahme Anfang dieses Jahres auf Grundlage der §§ 102 und 105 Abs. 1 der Strafprozessordnung angeordnet. Ausgeführt wurde die Maßnahme letztlich jedoch nicht. In einem anderen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im November dieses Jahres nunmehr einen Antrag auf Anordnung einer solchen Maßnahme mit der Begründung abgelehnt, das geltende Strafverfahrensrecht biete hierfür keine Rechtsgrundlage. Hiergegen hat die Bundesanwaltschaft Beschwerde eingelegt. Die Sache liegt derzeit dem zuständigen Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vor.

Die Frage, in welchen Fällen und mit welchen Mitteln Ermittlungsbehörden die Möglichkeiten des Internets für Strafverfolgungszwecke sollen nutzen dürfen, wird unter verschiedenen Gesichtspunkten seit einiger Zeit in der juristischen Fachliteratur erörtert. Im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs bitte ich Sie um Verständnis dafür, dass ich mich mit einer rechtlichen Bewertung dieser Problematik in der Öffentlichkeit derzeit zurückhalte, um jeden Anschein einer versuchten Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des Senats zu vermeiden.

Ganz allgemein möchte ich aber deutlich machen, dass eine Online-Durchsuchung einen sehr tief greifenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstellt und – wenn überhaupt – nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen unter strengster Beachtung der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommen kann. Sollte der Bundesgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung Online-Durchsuchungen für unvereinbar mit geltendem Strafverfahrensrecht erklären, wird zu prüfen sein, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Schaffung einer speziellen Ermittlungsbefugnis besteht.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
10.12.2006
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries,

die Bundesrepublik ist seit 2002 seitens der EU aufgefordert, das Schornsteinfegermonopol (es verstößt u.a. gegen die Niederlassungsfreiheit) abzuschaffen. Millionen Eigentümer und Mieter ärgern sich seit Jahren über die Machenschaften der Schornsteinfeger, die für Scheindienstleistungen wie das Kehren sauberer Schornsteine (ein Gasschornstein produziert keinen Ruß) oder das Bemessen bereits durch Fachfirmen vermessener Anlagen, beim Bürger Entgelte erpressen. Jedes Jahr fließen so 2,2 Milliarden Euro in die Taschen der Schornsteinfeger.
Lesen Sie im BISchG, hier § 52 (4) nach. Dort steht - sinngemäß - daß der Betreiber einer nicht beanstandeten Anlage die Kosten hierfür nicht zu übernehmen hat. Trotzdem ignorieren das die Schornsteinfeger und deren Aufsichtsbehörden, kassieren zu Unrecht.
Es ist ein Skandal, daß ein Schornsteinfeger mehr Rechte als die Polizei hat. Grund ist ein aus dem Jahr 1933 bis heute geltendes Schornsteinfegergesetz, das den 16.000 Schornsteinfegern in diesem Land paradiesische Zustände beschert, gänzlich ohne Wettbewerb!
Wie kann es sein, daß das Schornsteinfegergesetz (§1(3) letzte Satz) festlegt, im Grundgesetz verbriefte Rechte, hier Artikel 13, einfach außer Kraft zu setzen?
Für einfachste Tätigkeiten wie das Kehren von Schornsteinen benötigt ein modernes Industrieland kein Monopol aus der Nazizeit! Es ist heute nicht vermittelbar, den Bürgern zwangsweise Scheindienstleistungen durch die Schornsteinfeger aufzubürden, wo an anderen Stellen der Staat an die Eigenverantwortung der Bürger appelliert! Ebenso wie wir keinen Bezirkselektrikermeister haben brauchen wir keinen Bezirksschornsteinfegermeister! Bis zum 17.12. ist die Bundesregierung aufgefordert, das Schornsteinfegermonopol aufzuheben, sonst droht ein Vertragsverletzungsverfahren. Wer hat in diesem Land Angst vorm schwarzen Mann?
Was tun Sie ganz konkret, um diesem Skandal ein Ende zu bereiten?
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
14.12.2006
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

nicht das Bundesjustizministerium ist zuständig für das Schornsteinfegergesetz – es ist das Wirtschaftsministerium. Dort werden gerade Eckpunkte zu einer Reform, die im Jahr 2008 in Kraft treten soll, erarbeitet. Gerne können Sie sich dort über den genauen Stand der Arbeiten erkundigen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
21.12.2006
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

die Gesetze Telekommunikation, Urheberrecht usw. sind ja immer noch ein grauer Matsch und alles andere als ausgereift. In meinem Fall sitze ich jetzt auf Rechtsanwaltskosten, die mir ohne ein Verschulden meinerseits entstanden sind. Konkret ein Rechtsanwalt hat mir eine Unterlassungsverfügung wegen Lizenzrechtlicher Bestimmungen zugesandt und obwohl ich die Lizenzen erworben habe, wird mir unterstellt, dass ich diese Lizenzen nicht erworben hätte. Verunsichert durch diese Dreistigkeit nimmt unsereiner sich einen Rechtsbeistand und bleibt dann auf diesen Kosten sitzen, weil das Gesetz dem Anwalt die Möglichkeit bietet eine Abmahnung zu verschicken und die Gebühren dafür in jedem Fall schon einmal einzustreichen. Mit dem Wissen des Anwaltes das der Abgemahnte keine Unterstützung durch seine Rechtsschutzversicherung erhalten wird, denn die Versicherungen haben erkannt das sich ein neuer Markt für Rechtsanwälte aufgetan hat und haben vorsorglich solche Verfahren aus ihrer Schadensdeckung ausgeklammert. Lizenzvereinbarungen sind so formuliert, dass man auch nach 100maligem Lesen nicht versteht, was einem der Autor damit sagen will. Es werden ständig neue Gesetze verabschiedet, kann es nicht auch ein Gesetz geben, das Lizenzvereinbarungen usw. vom Verbraucher bzw. Nutzer verstanden werden, ohne das man einen Rechtsbeistand braucht. Wie stehen Sie dazu? Und wird es in naher Zukunft eine vernünftige Regelung geben?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
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08.02.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage. Sie schildern darin, dass Sie abgemahnt wurden, da Sie angeblich erforderliche Lizenzen nicht erworben hätten. Zudem sprechen Sie sich für verständliche Lizenzvereinbarungen aus.

Das deutsche Urheberrecht geht grundsätzlich davon aus, dass allein der Urheber darüber entscheiden darf, ob und ggf. in welchem Umfang sein Werk urheberrechtlich genutzt werden darf. Danach hat der Urheber das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, wie sein Werk verwertet wird und kann entsprechende Rechte und Lizenzen einräumen. Der Rechtsinhaber kann im Regelfall über einen Rechtsanwalt im Wege der Abmahnung einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch geltend machen und die Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen, wenn eine Verletzung seines Urheberrechts vorliegt.

Die vielen Zuschriften, die ich von Bürgerinnen und Bürgern zum Thema Abmahnungen erhalten habe, haben jedoch eine ernst zu nehmende Entwicklung der Abmahnpraktiken erkennen lassen und eine gesetzgeberische Reaktion erforderlich gemacht. Im Urheberrecht besteht dabei die Besonderheit, dass sich auch Privatpersonen, die aus Unkenntnis einen nur unerheblichen Urheberrechtsverstoß begangen haben, Abmahnungen mit erheblichen Kostenforderungen gegenübersehen. Um hier die verschiedenen Interessen einer ausgewogenen Lösung zuführen zu können, habe ich jetzt vorgeschlagen, dass bei Urheberrechtsverletzungen die Kosten der erstmaligen Abmahnung begrenzt werden. Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sollen einfach gelagerte Fälle mit nur unerheblicher Rechtsverletzung nicht mehr als 50 Euro für Abmahnung und Anwalt nach sich ziehen. Der Gesetzentwurf wird jetzt vom Bundestag beraten und – hoffentlich – beschlossen werden. Diese Regelung würdigt die unterschiedlichen Interessen angemessen.

Ein gesondertes Gesetz, das die Verständlichkeit von Lizenzvereinbarungen regelt, halte ich nicht für zweckmäßig. Ich teile Ihre Ansicht, dass die Vereinbarung möglichst verständlich formuliert sein sollte. Das gilt im Grundsatz für alle Verträge. Sofern Sie Zweifel oder Fragen zu einzelnen Regelungen haben, könnten diese mit dem Vertragspartner geklärt werden. Zudem schützen bereits eine ganze Reihe von Vorschriften die Verbraucher vor ihnen nachteiligen Regelungen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
06.01.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,
ich habe im November 2005 meine Tochter (8 Jahre) zuletzt gesehen. Im Dezember 2005 stellte ich einen Antrag auf Umgang. Die Erziehungskompetenz des Vaters, bei dem meine Tochter lebt, wurde bereits vom Richter in einem voherigen Beschluss angezweifelt. Nun Frage ich mich, wie kann es sein, dass erst 1 Jahr später ein Beschluss ergeht, der dann auch noch unzureichend ist? Es hätte wahrscheinlich noch länger gedauert, wenn ich den Richter nicht mehrfach aufgefordert hätte endlich einen Verhandlungstermin (die grundsätzlich nur Freitags stattfinden) zu verkünden. Unzureichend ist der Beschluss, weil er lediglich vorsieht, dass meine Tochter therapiert werden soll. Zum Umgang wurde auch nach einem Jahr nicht entschieden. Wenn aber die Erziehungskompetenz des Vaters, bei dem meine Tochter lebt, angezweifelt wird, warum muss dann unsere Tochter therapiert werden? Nach diesem Jahr habe ich kaum noch Hoffnung darauf meiner Tochter das unveräußerliche Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern zu ermöglichen. Untätigkeit ist Beihilfe zur Kindesentziehung! Ich habe den Eindruck, dass Politiker/innen sich erst dann bewegen, wenn es zu spät ist. Wenn Kinder zu Tode geprügelt im Kühlschrank aufgefunden werden, oder sichtbare Schäden aufweisen. Was ist mit den Kindern die einen seelischen Schaden mit schweren Spätfolgen erleiden? Ich glaube es liegt daran, dass Bilder von Kindern die seelisch missbraucht werden, die Öffentlichkeit nicht in Aufruhr versetzen, dass die Öffentlichkeit sich dann nicht gegen den Staat stellt, was sich während eines Wahlkampfes vielleicht negativ auswirken könnte. Man sieht es ihnen nämlich nicht an, aber ein Teil in ihnen stirbt! Ich würde mich über eine Antwort freuen. Freundliche Grüße Ihre - Bürgerin eines Landes, in dem es Gesetze gibt die leider nicht angewendet werden. §1666, §1684, § 235, u.a.
Standard-Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
11.01.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Anliegen direkt an unser Büro brigitte.zypries@bundestag.de , wir werden Ihnen dann gerne antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
06.01.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries,

der Bundestag hat im Dezember 2006 die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet.

Leider finde ich im Internet keinen Hinweis darüber, wann das Gesetz in Kraft getreten ist bzw. wird.

Für einen kurzen Hinweis wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
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11.01.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes wurde vom Deutschen Bundestag am 14. Dezember 2006 beschlossen. Der Bundesrat wird das Gesetz abschließend in seiner Sitzung am 16. Februar 2007 beraten. Nach Ausfertigung und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten – erfahrungsgemäß etwa 1 Monat später – tritt dieses Gesetz fristgemäß 4 Monate nach der Verkündung – also etwa Mitte des Jahres – in Kraft.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Ihre Frage an Brigitte Zypries
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