Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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Eine Senkung des Alters der Strafmündigkeit steht nicht zur Debatte und halte ich auch für falsch. Die Altersgrenze von 14 Jahren hat sich bewährt - darüber sind wir uns mit allen Experten einig. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
12.02.2008
Von:
Jan

Sehr geehrte Frau Zypries,

vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Anfrage bzgl. der Leitlinien des OLG Hamm. Wie schon Herr Möhrmann in seiner Frage vom 28.01.2008 anführt, werden derartige Leitlinien die Einzelfallentscheidung eben nicht zum Regelfall, sondern zur Ausnahme machen. Die meisten Gerichte werden sich erfahrungsgemäß sehr eng an diesen Leitlinien orientieren.

Wenn man die Begründung des Bundesverfassungsgerichtes zum Urteil vom 28. Februar 2007 (1 BvL 9/04) "Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig" durchliest, so liegt in den Hammer Leitlinien - auch für juristische Laien erkennbar - eindeutig eine Missachtung dieses Urteils vor.

Zitat:

".... Zwar ist es wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, nicht ausgeschlossen, einen geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zustellen als einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden Kinder auswirken kann. So etwa hat ein geschiedener Elternteil ungeachtet des Alters des von ihm betreuten Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er eine angemessene Erwerbsarbeit nicht findet. Räumt der Gesetzgeber aber dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch allein wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes ein, dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für notwendig erachteten persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind anders zu bemessen als bei einem nichtehelichen Kind."

Die Frage an Sie ist doch sicher erlaubt, ob es wirklich dem betroffenen Bürger zugemutet werden soll, über einen Gang bis in die höchste Instanz nach Karlsruhe für eventuelle Korrekturen zu sorgen. Bei einer derartig krassen Nichtberücksichtigung eines Urteils des höchsten deutschen Gerichtes sollte das BMJ doch gefordert sein, hier lenkend einzugreifen.

Freundliche Grüße

Jan
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
27.02.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihrer Nachfrage liegt wahrscheinlich ein Missverständnis zugrunde. Der entscheidende Punkt ist, ob die Unterhaltsverpflichtung wegen der Betreuung des Kindes besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der von Ihnen zitierten Entscheidung auch ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist, einen geschiedenen Elternteil wegen des Schutzes der Ehe unterhaltsrechtlich besser zu stellen. Entsprechend sieht das neue Unterhaltsrecht vor, dass sich der Betreuungsunterhalt zusätzlich "unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe" verlängern kann (§ 1570 Abs. 2 BGB). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Leitlinie des OLG Hamm.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
12.02.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Minister,

Aus den neuen Diskussionen zum Thema Abmahnungen (UrhG) stellt sich für mich eine entscheidende Frage. Knackpunkt des gesamten Abmahnwesens ist doch eigentlich - die IP-Adresse - !
Dabei lasse ich jetzt einmal außer Acht, was definiert eine IP-Adresse.

Seit dem 20.07.2007 gibt es den Beschluss des AG Offenburg (4 Gs 442/07). Hier hat der Gesetzgeber entschieden, dass es sich bei den Daten des Providers, sprich der zugeteilten dynamischen IP-Adresse um Verkehrsdaten handelt. Infolge dessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis und rechtlich den §§ 100g, 100h StPO und nicht den §§161 a StPO , 113 TKG..
Ohne das Staatsanwaltlich Auskunftsverlangen gemäß §113 TKG, denn der Richterbeschluss ist ja schon gefallen, ist die dynamische IP-Adresse ein, ich zitiere: " ..ein technisches und rechtliches Nullum,
mit dem niemand etwas anfangen kann."

Sie hatten in der Beantwortung einer anderen Frage schon hingewiesen, dass in Deutschland hier - keine - einheitliche Linie vorhanden ist. Auch wird scheinbar, von Gerichtsstand zu Gerichtsstand unterschiedlich entschieden.

Fragen:
1. Welche rechtliche Wertigkeit hat die dynamische IP-Adresse vom Provider?

2. Wenn das AG Offenburg sich so entschieden haben, herrscht in Offenburg eine andere Gesetzgebung, als im restlichen Deutschland?

3. Welche Veränderung in den Gesetzen ist verantwortlich, das der Richterbeschluss weggefallen ist, d.h. die Staatsanwaltschaften gleich dem Provider um Auskunft fordern können?

Mit freundlichen Grüßen
Kräußlich
Antwort von Brigitte Zypries
14Empfehlungen
27.02.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

gerne beantworte ich Ihre Fragen zu dynamischen IP-Adressen:

1. Bei einer dynamischen IP-Adresse handelt es sich um ein Datum, das bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes verarbeitet und genutzt wird, mithin um ein Verkehrsdatum im Sinne der Definition in § 3 Nr. 30 TKG.

2. Bei Auskünften zu dynamischen IP-Adressen ist zu unterscheiden:

a) Soll die dynamische IP-Adresse selbst beauskunftet werden, so handelt es sich um die Erhebung eines Verkehrsdatums. Die Zulässigkeit der Erhebung richtet sich für die Strafverfolgungsbehörden nach § 100g der Strafprozessordnung (StPO). Insbesondere ist insoweit eine gerichtliche Anordnung erforderlich.

b) Soll demgegenüber nicht die IP-Adresse erhoben werden, sondern anhand einer bereits bekannten IP-Adresse der Anschlussinhaber, dem die IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, namhaft gemacht werden, so gab es in der Vergangenheit verschiedene Auffassung dazu, nach welcher Befugnisnorm sich ein solches Auskunftsverlangen richtet. Das Amtsgericht Offenburg ist in der von Ihnen in Bezug genommenen Entscheidung davon ausgegangen, dass § 100g StPO einschlägig sei. Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung hat demgegenüber die Abfrage des hinter einer bereits bekannten dynamischen IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers als eine Bestandsdatenabfrage eingeordnet, deren Zulässigkeit sich nach den §§ 161, 163 StPO in Verbindung mit § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bestimmt.

3. Die mit den vorgenannten unterschiedlichen Auffassungen verbundenen Unsicherheiten in der Praxis hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG", das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, beseitigt. Aus § 113b TKG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass sich die oben unter 2. b) beschriebene Abfrage nach den §§ 161, 163 StPO in Verbindung mit § 113 (TKG) richtet und damit insbesondere eine gerichtliche Anordnung für diese Abfrage nicht erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüße

Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
14.02.2008
Von:

Art- 56 Grundgesetz

Verehrte Frau Bundesministerin Zypriess,

Im genannten Art. heißt es "sich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, ........, Schaden von ihm wenden, .... .
Seit Monaten müssen wir miterleben, wie nach und nach immer größere Summen bei der IKB, WestLB, SachsenLB, BayernLB, welche weitere LB in den nächsten Monaten, zu Lasten der Steuerzahler, uns dem Volk, zugeschoben werden, um Zusammenbrüche mit Folgen zu vermeiden. - Die ich wohl einkalkuliere. Würde allmählich eher einen raschen Schrecken mit einem klaren Ende vorziehen. Nicht weiter so mit der Salamitaktik aller Beteiligten - Politik, Verwaltungen, Banken Landesfürsten - d.h. dann wohl weitere Schrecken ohne Ende zu unseren Lasten und Fehlen von Steuermitteln für viel wichtigere Zukunftsaufgaben, die momentan vermieden werden - Bildung, Bildung, Bildung.
Welche Wege müssen wir Bürger beschreiten, damit dem Art. 56 Genüge getan wird?
Welche Kosten entstehen je Instanz, die durchschritten werden muss, müssen?
Welche Zeiträume sind jeweils zu berücksichtigen?
Danke Ihnen für eine klare, nachvollziehbare Antwort.

Freundliche Grüße
Maier
Antwort von Brigitte Zypries
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25.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr Maier,

aus dem Amtseid, den der Bundespräsident gemäß Artikel 56 des Grundgesetzes bei seinem Amtsantritt leisten muss, lassen sich weder konkrete Rechten noch Pflichten des Bundespräsidenten ableiten. Der Bundespräsident verspricht damit, seine Amtsführung zukünftig dem Eid gemäß auszurichten. Sein verfassungspolitischer Zweck liegt darin, dass der Bundespräsident öffentlich und feierlich seinen Willen dokumentiert, den Pflichten nachzukommen, die die Verfassung ihm auferlegt. Aus dem lediglich promissorischen Charakter des Amtseids folgt, dass sein Inhalt von keinem anderen Staatsorgan bzw. vom Bürger einklagbar ist und seine Verletzung nicht strafbewehrt ist.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
15.02.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,
ich zitiere vorab aus einem Gesetz auch von Ihnen unterschrieben und verabschiedet:
Gesetz zum Vertrag vom 02.März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Artikel 1a-Einschränkung der Grundrechte

"Die Grundrechte auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit...,
der Freiheit der Person..., der Freiheit der Versammlung...,
des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."

Bundesgesetzblatt 2006 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn
am 22.März 2006

Die Unterzeichneten sind
Bundespräsident Köhler, Bundeskanzlerin Merkel,
Bundesinnenminister Schäuble, Bundesaußenminister Steinmeier
und Bundesjustizministerin Zypries.

Dieses Gesetz steht im krassen Widerspruch zum garantierten Grundrecht aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wo es heißt
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

Dazu ein Auszug aus Wikipedia:
Von der Einschränkung eines Grundrechtes durch Gesetz ist die Frage zu unterscheiden, ob Grundrechte im Wege der Verfassungsänderung beseitigt werden können.

Da eine Verfassungsänderung grundsätzlich zulässig ist, könnte ein solches Vorhaben nur an der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG scheitern. Diese schützt aber unmittelbar nur die Artikel 1 und (nicht: bis) 20 vor Änderungen....
Schließlich bekennt sich Art. 1 Abs. 3 GG, der von der Ewigkeitsgarantie erfasst wird, zu Grundrechten "als unmittelbar geltendes Recht", sodass es zumindest überhaupt Grundrechte geben muss. Damit sind der Aufhebung von Grundrechten durch Verfassungsänderung enge Grenzen gezogen.
Meine Frage: Mit welcher Begründung und Berechtigung wurden die Grundrechte derart eingeschränkt und warum gab es keine öffentliche Debatte darüber?

MfG G.
Antwort von Brigitte Zypries
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20.02.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

das von Ihnen zitierte "Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten" hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie finden den genauen Wortlaut des Gesetzes im Bundesgesetzblatt 2006 II S. 194 (im Internet: frei.bundesgesetzblatt.de ).

Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz oder der Vertrag gegen die vom Grundgesetz garantierte Menschenwürde verstoßen, sehe ich nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
17.02.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

mit großer Aufmerksam verfolge ich die aktuelle Steueraffäre.

Es ist klar, dass auch ich alle Steuersünder scharf verurteile - Ebenso verurteile ich jedoch die Einseitigkeit mit der die Diskussion geführt wird.

Die Grundlage auf die die Durchsuchungen bei Herrn Zumwinkel und weiteren beruht ist eine DVD mit gestohlenen Kundendaten der Liechtensteiner LGT-Bank, welche der BND erworben hat.

Dazu ein Auszug aus dem Strafgesetzbuch:
§ 259

Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
_______________________________________________

dazu wikipedia.de:

Die Hehlerei ist die bedeutendste Anschlussstraftat an einen zuvor begangenen Diebstahl.

Die Hehlerei ist im deutschen Strafrecht in § 259 StGB geregelt. Es geht dabei um den Sachverhalt, dass jemand eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem Dritten verschafft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
_______________________________________________

Meine Frage lautet daher:

Inwiefern hat sich der BND selbst der Hehlerei strafbar gemacht ?
Inwiefern ist solches offensichtlich geklautes Datenmaterial vor Gericht gültig ?


Mit freundlichen Grüßen

C.
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
20.02.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

da derzeit die Frage der Beteiligung des BND noch ungeklärt ist, kann ich Ihnen zur Verwertbarkeit der Daten vor Gericht zum jetzigen Zeitpunkt keine Auskunft geben. Zuständig für die aktuellen juristischen Belange, die den BND betreffen, ist das Bundeskanzleramt. Bitte wenden Sie sich dorthin.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Zypries
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