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Sehr geehrte Frau Brigitte Zypries
Eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das UrhG, beinhaltet den Unterlassungsanspruch, der sich aufteilt in:
(1) die Abgabe einer Strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie in den zu zahlenden Anwaltsgebühren (Stichpunkt: Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 BGB + Störerhaftung) und
(2) den Schadensersatzanspruch (Schadensersatz gegenüber dem Rechteinhaber).
Resultierend daraus, wird durch den Gesetzgeber dem Rechteinhaber zugesichert, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich verantwortlich sei was über seinen Anschluss aus passiert. Diese schließt die Handlungen unbefugter Dritter mit ein. Der Anschlussinhaber ist verantwortlich bzw. haftbar = Störerhaftung! Anders sieht es dabei aus bei den Schadensersatzforderungen. Die sind nicht einforderbar, solange keiner ein Geständnis ablegt. Denn zur Durchsetzung dieser Kosten, wäre ein Vorsatz/Täterschaft - Grundvoraussetzung. Solange niemand, sagt: Ich war es! sind Schadensersatzforderungen nicht Nachweisbar. Außer man hätte den Beweis in Form der Festplatte.
Nun gibt es jedenfalls bei uns viel Pro, aber auch Contra. Die Befürworter sagen: man muss die Rechteinhaber auch verstehen, sie müssen ihre Interessen (Werke) schützen und würden ohne diese gesetzliche Störerhaftung - leer ausgehen. Die Gegner sagen, es ist ungerecht das der Anschlussinhaber, generell haftbar wäre über das was über seinem Anschluss aus passiert.
Meine Fragen:
Was ist eigentlich genau, Störerhaftung bei Urheberrechtsstreitigkeiten?
Wie ist Störerhaftung definiert?
Haben wir mit unseren Standpunkt Recht oder liegen wir falsch?
Was ist geltendes deutsches Recht?