Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Es ist richtig, dass beide Eltern ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet sind (§ 1603 Abs.2 BGB). Sie übersehen aber, dass der Elternteil, bei dem die Kinder leben, die Kinder bereits betreut. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
31.12.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

Sie und auch andere Befürworter der Novelle werden nicht müde zu betonen, dass nur bei schweren Straftaten und dann mit richterlicher Erlaubnis ein Zugriff auf die Verkehrsdaten gewährt wird.
Dies wurde auf der Sitzung im Deutschen Bundestag am 09.11.2007 auch noch einmal betont.

Daher bitte ich um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
1. Es wird immer nur vom § 100a StPO gesprochen.
Wie ist § 100g StPO zu verstehen?
Sind dies also auch schwere Straftaten und nicht wie im Gesetz geschrieben "erhebliche"?
Ein Beispiel: § 100g StPO (1).2 spricht von einem Täter der "eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat", also z.B. StGB § 185 Beleidigung.

2. Nach TKG § 113b Abs.2 u. 3 soll Zugang zu diesen Verkehrsdaten
"2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes"
gewährt werden.
Benötigen diese staatlichen Organe ebenfalls einen richterlichen Beschluß?

3. Sind sie auch der Meinung, wie Herr Kauder, das Kritiker dieses Gesetzes "zündeln"?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
23.01.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Sie nehmen mit Ihren Fragen offenkundig Bezug auf das am 9. November 2007 im Deutschen Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedete und am 1. Januar 2008 in Kraft getretene "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG". Ihre Fragen hierzu will ich gerne beantworten:

1. Nach dem durch das vorgenannte Gesetz neu gefassten § 100g der Strafprozessordnung (StPO) dürfen die Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage eines gerichtlichen Beschlusses Telekommunikationsverkehrsdaten erheben, wenn diese für die Aufklärung

(1.) einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder
(2.) einer mittels Telekommunikation begangenen Straftat erforderlich ist.

Anders als bei einer inhaltlichen Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO muss es sich also bei der Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch die Strafverfolgungsbehörden nicht stets um eine schwere Straftat handeln. Dies habe ich in der Debatte auch nicht anders dargestellt, sondern, wie Sie im Plenarprotokoll nachlesen können, ausdrücklich von erheblichen Straftaten gesprochen. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind nach der auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Rechtsprechung solche, die mindestens dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, die Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.

Die weitere Alternative einer mittels Telekommunikation begangenen Straftat kann - in Ausnahmefällen - auch die von Ihnen bespielhaft genannte Beleidigung sein, aber z. B. auch eine mittels Telefon oder E-Mail erfolgte Bedrohung oder eine mittels Internet begangene Computerstraftat. Soweit es sich hierbei nicht zugleich um Straftaten von erheblicher Bedeutung handelt, setzt die Erhebung von Verkehrsdaten nach der Neuregelung - anders als nach bisherigem Recht - zusätzlich voraus, dass die Aufklärung der mittels Telekommunikation begangenen Straftat ohne Rückgriff auf die Verkehrsdaten aussichtslos wäre und die Erhebung zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.

2. Sie haben die Regelung in § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nicht ganz vollständig zitiert. Nach § 113b TKG dürfen die Telekommunikationsunternehmen die nach § 113a TKG gespeicherten "Vorratsdaten" nur übermitteln, "soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist". Eine entsprechende gesetzliche Bestimmung existiert bislang nur in Form des § 100g StPO - also für die Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden, nicht aber für die Übermittlung an Gefahrenabwehr- oder Verfassungsschutzbehörden. Diese dürfen daher nach geltendem Recht weder ohne noch mit einem gerichtlichen Beschluss auf die nach § 113a TKG zu speichernden Daten zugreifen.

3. Wenn, wie das vielfach geschehen ist, in der öffentlichen Diskussion gegen die Neuregelungen unzutreffende Einwände vorgebracht werden, die geeignet sind, zu Unrecht die Sorge vor einem "Überwachungsstaat" zu schüren und das Vertrauen in staatliches Handeln zu untergraben, dann kritisiert Herr Kauder das zu Recht.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
31.12.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

zunächst vielen Dank für die Beantwortung meiner bisherigen Fragen. Ihre Auskünfte haben meine Fragen treffend beantwortet.

Ich möchte aber feststellen, dass ich "nicht" gegen die Umsetzung eines Standards bin. Ich bin vielmehr für seine sachgerechte Umsetzung.

Sachgerecht heißt für mich, dass die gerechtfertigten Interessen von Strafverfolgung und Bürgerschaft berücksichtigt werden. Für letztere geht es mir darum, dass
1) keine Unbefugten Zugriff auf die vorgehaltenen Daten bekommen,
2) der Zugriff durch die befugten Dienste auch nachvollziehbar ist und
3) der Zugriff in angemessenem Umfang erfolgt.

Das von ihnen zitierte Dokument webapp.etsi.org enthält auch einige Passagen, die der Herstellung eines nachvollziehbaren Zugriffes dienen. Das sehe ich positiv.

Der Umfang der Zugriffe wird dort naturgemäß eher als Limit gesehen, das es zu beseitigen gilt. Ich sehe aber auch das korrektiv duch den Richtervorbehalt.

Zum unbefugten Zugriff: Aus der Perspektive der IT-Sicherheit kann ich das Dokument leider kaum ernstnehmen. Mir ist bewusst, dass es sich hier um ein informelles und unfertiges Dokument handelt - trotzdem kann ich nur hoffen, das die Staaten der EU hier mehr Elan an den Tag legen.

Die künftige (Un)sicherheit des Systems wirft Fragen auf, um deren Beantwortung ich Sie bitte.

Ich gehe dabei von einer teilweisen Kompromittierung des Systems als relativ wahrscheinlichem Zustand aus.
Weiterhin sei die öffentlichkeit eines Vorfalls angenommen.

Von wem kann ich als geschädigter Bürger einen Schadenersatz fordern?

Ist eine unmittelbare Haftung des Bundes (auf dessen geheiß die Daten schließlich gesammelt werden) herstellbar?

Wenn nicht: Die Aufzeichnungen eines technisch kompromittierten Systems können kaum gerichtsfest sein.
Was wird getan, um in einem solchen Fall keine Verantwortungslücke entstehen zu lassen?
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
16.01.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

da ich dieses Forum nicht für den geeigneten Ort für einen Dialog zu diesem sehr speziellen Thema halte, möchte ich Sie bitten, sich mit Ihrer weiteren Frage direkt an das Bundesjustizministerium, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin zu wenden. Sie werden von dort aus eine entsprechende Antwort erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
01.01.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

"Berlin (dpa) - Im Streit um ein schärferes Jugendstrafrecht lehnt Justizministerin Brigitte Zypries Erziehungscamps für kriminelle Jugendliche ab - ebenso einen zusätzlichen Arrest zur Abschreckung. Lager, in denen Jugendliche gedemütigt und gedrillt werden, seien schon wegen des Verstoßes gegen die Menschenrechte abzulehnen, sagte Zypries."

Sie beschreiben in diesem Statement, welche Maßnahmen aus Ihrer Sicht nicht geeignet sind, die in der letzten Zeit verstärkt auftretende Gewalt durch Jugendliche mit Migrationshintergrund in den Griff zu bekommen. Dagegen ist auch nichts einzuwenden. Allerdings würde es mich (und wahrscheinlich viele andere Leser von abgeordnetenwatch.de auch) interessieren,

(a) welche Maßnahmen aus Ihrer Sicht statt dessen angewandt werden sollten, um die deutschen Bürger vor diesen Straftaten zu schützen und

(b) welche konkreten Gesetzgebungsverfahren Sie dazu initiieren wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
12.02.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die Ursachen für Jugendkriminalität liegen vor allem in schlechter Bildung, zerrütteten Familienverhältnissen mit alltäglicher Gewalt und allgemeiner Perspektivlosigkeit. Um Jugendkriminalität effektiv zu bekämpfen ist es notwendig, diese Ursachen zu bekämpfen. Dies liegt allerdings außerhalb meines Zuständigkeitsbereichs als Bundesministerin der Justiz. Ich kann deshalb keine Gesetzgebungsverfahren hierzu initiieren.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Wirtschaft
01.01.2008
Von:

Liebe Frau Zypries!

seit vielen Jahren gibt es nun das Problem dieser Abmahnanwälte/-Firmen für die das Abmahnen eine Haupteinnahmensquelle ist.

Sie haben sich wiederholt so oder so dazu geäußert. Immerhin gab es vor ca. einem Jahr den Vorschlag von ihnen, die erste Abmahnung in den Kosten - für bestimmte Fälle - auf 50 Euro zu begrenzen. Davon habe ich leider nichts mehr gehört.

Das hätte auch der Mutter von vier Kindern die nur gebrauchte Sachen ihrer Kinder bei EBAY verkaufen wollte und der trotzdem gewerblicher Handel unterstellt wurde wahrscheinlich auch nichts genützt (eben weil "kommerziell"). Ihr Angebot entsprach nicht den daraus folgenden Notwendigkeiten - es war ohne Impressum und Widerrufsbelehrung. Der Fall war in verschiedenen Fernsehsendungen zu sehen und ist auf folgenden Internetseiten beschrieben:

www.heise.de
www.daserste.de

Können sie mir verraten was sie sie bei diesen Berichtern empfinden? Ist noch keine Fensterscheibe dabei kaputt gegangen?

Himmelschreiend, dieses Unrecht - wenn die Geschichte so stimmt wie dargestellt. Oder spinn ich da?

Es vergehen Jahre um Jahre ohne das sich an dieser Situation etwas ändert. Wie glauben sie wird das enden?

Diese Ignoranz der Verantwortlichen dafür macht mich traurig. Eigentlich war war meine Vorstellung die: SIE (besonders SIE - andere auch) müssten etwas dagegen tun.

Danke für ihre Antwort.
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
23.01.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

genau wie Sie macht mich der Missbrauch von Abmahnungen zur bloßen Gewinnerzielung wütend. Wir sollten hier aber auch nicht das Kind mit dem Bade ausschütten. Abmahnungen gehören im Recht gegen den unlauteren Wettbewerb ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht seit jeher zu den allgemein anerkannten Mitteln der Rechtsdurchsetzung und außergerichtlichen Streitbeilegung. Es handelt sich um ein bedeutsames Element der Selbstkontrolle der gewerblichen Wirtschaft.

Umso wichtiger ist es, dass damit kein Missbrauch betrieben wird. Daher regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ganz ausdrücklich: Die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Abmahnung vorwiegend darauf abzielt, den Zuwiderhandelnden mit den Kosten der Rechtsverfolgung zu belasten. Erforderlich ist auch, dass die mit der Abmahnung gerügte Handlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.

Ob eine Abmahnung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist, kann nur von den Gerichten entschieden werden. Ich kann daher auch nicht beurteilen, ob in den Fällen, auf die Sie in Ihrer Anfrage hinweisen, die Abmahnung rechtmäßig war oder nicht. Wer eine Abmahnung erhält und daran zweifelt, dass sie rechtmäßig ist, sollte sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen, wie er dagegen vorgehen kann. Denn die Kosten für die Abmahnung können dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist.

Ist dies jedoch der Fall, kann ein Unternehmen in der Regel die für eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung muß es das Gericht bei der Bemessung des Streitwerts aber wertmindernd berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder die Prozesskosten nach dem vollen Streitwert für eine Partei nicht tragbar erscheinen.

Meinen Vorschlag, die Kosten der ersten Abmahnung auf 50 Euro zu begrenzen, habe ich auf den Weg ins Gesetzgebungsverfahren gebracht. Wir haben eine solche Regelung in den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums aufgenommen. Der Regierungsentwurf wurde am 24. Januar 2007 vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundestag hat den Entwurf am 26. April 2007 in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse verwiesen. Der federführende Rechtsausschuss des Bundestages hat am 20. Juni 2007 eine Sachverständigenanhörung dazu durchgeführt. Nun steht die zweite und dritte Lesung im Deutschen Bundestag an, mit der in Kürze zu rechnen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
02.01.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich verfolge seit einigen Tagen die Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts, ausgelöst durch mehrere Überfälle von Jugendlichen auf ältere Bürger. Sie lehnen diese Forderungen ja kategorisch ab. Im Stern ist zu lesen, dass Sie der Auffassung sind, der Warnschussarrest würde Jugendliche nur noch krimineller machen. Offensichtlich führt Nichtstun aber auch nicht zum Ziel, die Menschen in diesem Land vor derartigen Übergriffen zu schützen.

Meine Frage lautet: Welche Maßnahmen möchten Sie konkret ergreifen, um der mittlerweile unerträglichen Situation auf der Straße Herr zu werden?

Beste Grüße
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
14.02.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

ich bin der Auffassung, dass der Warnschussarrest keine gute Strafform ist, weil die Rückfallquote nach Arrest besonders hoch ist. Das zeigt, dass das Ziel des Strafvollzugs, die Resozialisierung, durch Arrest in etwa 80% aller Fälle nicht erreicht wird. Meines Erachtens ist Prävention besonders wichtig, d.h. eine gute Kindergarten- und Schulbetreuung, Freizeitangebote für Jugendliche, Ausbildungs- und Arbeitsplätze. Dies umzusetzen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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