Brigitte Zypries (SPD)

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Frage zum Thema Familie
08.11.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

das neue Unterhaltsgesetz ist sicherlich schon längst überfällig, dennoch beschäftigen mich da einige Sachen sehr. Es wird beschlossen , dass alle Kinder gleichgestellt werden, ob ehelich oder unehelich und somit ein sozialer Gleichstand aller erreicht wird.

Ich lebe in einer Beziehung, wo mein Lebensgefährte 3 Kinder aus einer noch nicht geschiedenen Ehe hat (Scheidung läuft), diese sind 14, 12 und 6 Jahre. Der älteste Sohn lebt bei uns, die beiden jüngeren bei der Kindesmutter. Mein Lebensgefährte zahlt monatlich Ehegatten u. Kindesunterhalt, unterliegt aber auch einer Mangelfallberechnung.

Nun meine Frage an Sie, die Kindesmutter geht einer geringfügigen Beschäftigung nach, erhält selbst Unterhalt , zahlt aber für ihr Kind, das bei uns lebt, keinerlei Unterhalt und erbringt auch keine Nachweise, trotz mehrfacher Aufforderungen.. Wie wird dies in Zukunft geregelt ?

Denn das OLG Oldenburg hat jetzt einen Vergleichsvorschlag erbracht , in dem meinem Lebenspartner NICHT mal mehr ein Betreuungsbonus in Höhe des eigentlichen Unterhaltes in Höhe von 250 € gewährt werden soll.
Bitte erklären sie mir, wieso ein Vater der eins seiner Kinder im Haushalt leben hat, ein Mindestselbstbehalt von 890€ gegenüber seinen anderen Kindern und ein Selbstbehalt von 1000€ gegenüber der Noch-Ehefrau hat???

Na der neuen Gesetzteslage sollte doch jedes Kind den gleichen Anteil an Unterhalt zustehen? Somit wäre ja dann das Kind in unserem Haushalt finanziell benachteiligt, gegenüber seinen leiblichen Geschwistern.Auch wenn ich selbst meinen eigenen Lebensunterhalt verdiene, habe ich dennoch auch ein Kind was über Jahre keinen Cent Unterhalt von seinem Vater erhalten.
Und nehmen sie es mir bitte nicht übel , aber warum sollte die neue Lebenspartnerin, für das Kind aufkommen, wenn es doch eine leibliche Mutter hat, die genauso dafür aufkommen kann, dies sehe ich jedenfalls als moralische Verpflichtung an, doch was sagt das neue Gesetz dazu aus?
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
26.11.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen ist den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass es mir auch als Bundesministerin der Justiz verwehrt ist, Ihnen in dem von Ihnen konkret geschilderten Fall Rechtsrat zu erteilen. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich an eine Anwältin oder einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden.

Im übrigen gestatten Sie mir bitte die Anmerkung, dass ich ein öffentlich zugängliches Internet-Forum nicht für den geeigneten Ort halte, um höchstpersönliche Daten - wie die Einkommens- oder Familiensituation - zu offenbaren.

Über die Reform des Unterhaltsrechts im Allgemeinen können Sie sich gerne auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
08.11.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich habe folgende Frage zum neuen Unterhaltsrecht. Ich habe mit meinem Freund eine 10 Monate alte Tochter. Wir wohnen nicht zusammen. Er íst geschieden und hat mit seiner Ex-Frau einen 8 jährigen Sohn. Für ihn muß er 177 Euro und für seine Ex-Frau 350 Euro Unterhalt zahlen. Sie geht nicht arbeiten. Nun meine Frage: Verringert sich für seine Ex-Frau der Unterhalt nach der neuen Reform? Sein Anwalt hat ein Einkommen von 1900 Euro errechnet (was er natürlich nicht jeden Monat verdient, weil ja das Jahreseinkommen errechnet wird mit Urlaubs.- und Weihnachtsgeld). Oder fällt der Unterhalt für sie weg, wenn sein Sohn das 8. Lebensjahr vollendet hat? Ist sie verpflichtet arbeiten zu gehen, um ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren?
Durch diesen hohen Unterhalt für seine Ex-Frau sind wir leider gezwungen, nicht zusammenziehen zu können.
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
26.11.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen ist den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass es mir auch als Bundesministerin der Justiz verwehrt ist, Ihnen in dem von Ihnen konkret geschilderten Fall Rechtsrat zu erteilen. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich an eine Anwältin oder einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden.

Im übrigen gestatten Sie mir bitte die Anmerkung, dass ich ein öffentlich zugängliches Internet-Forum nicht für den geeigneten Ort halte, um höchstpersönliche Daten - wie die Einkommens- oder Familiensituation - zu offenbaren.

Über die Reform des Unterhaltsrechts im Allgemeinen können Sie sich gerne auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.11.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

in Ihrer Antwort vom 5.11.2007 an Herrn Pueschel schreiben Sie unter anderem:

"In meinem Berliner Abgeordnetenbüro werden die anfallenden Rundfunkgebühren für im Rahmen der Amtsausstattung bereitgestellte Geräte (Fernseher, Radio, stationäre und mobile PC) von der Bundestagsverwaltung übernommen."

Des weitern möchte ich aus dem Urteil 10 K 4255/06 des VG Hamburg vom 8.5.2007 zitieren:

"Auch ein Minderjähriger, der ein Gerät nur vorübergehend - unentgeltlich - zur Nutzung überlassen hat, ist gebührenpflichtig. Dass der Eigentümer des Gerätes weiterhin Gebühren zahlt, ist unerheblich. […] Seiner Gebührenpflicht steht nicht entgegen, dass ursprünglich die Mutter die Geräte besessen (bereitgehalten) und Rundfunkgebühren auch während der Besitzzeit des Klägers weiter entrichtet hat. Dies gilt auch dann, wenn die Mutter während der Besitzzeit des Klägers keine weiteren Geräte bereitgehalten hat, da die Gebührenpflicht personen- und nicht gerätegebunden ist."


Meine Fragen:

In wiefern ist die Bundestagsverwaltung Ihnen gegenüber weisungsberechtigt und wie bestimmt sie die tatsächliche Verwendung der bereitgehaltenen Rundfunkgeräte?

Sollten Sie der Meinung sein, als Abgeordnete und Ministerin nicht weisungsgebunden zu sein, frage ich Sie, worin sie den Unterschied zur Gebührenpflicht des Minderjährigen Sohnes sehen um die Rundfunkgebühren von jemanden anderes bezahlen zu lassen.

Glauben Sie, dass das unterschiedliche Vorgehen der Rundfunkanstalten mit dem Status des Politikers zusammenhängt?
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
16.11.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die Rundfunkgebührenpflicht ist personengebunden, das bedeutet, dass jeder, der Geräte zum Empfang bereithält, dafür Rundfunkgebühren entrichten muss. Auf die Eigentumsverhältnisse an den zum Empfang bereitgehaltenen Geräten kommt es nicht an. In dem von Ihnen angeführten Fall hätte sich die Mutter, sofern sie keine Geräte mehr zum Empfang bereitgehalten hat, bei der GEZ abmelden können und hätte dann keine Rundfunkgebühren mehr zahlen müssen.

Es geht bei Bundestagsabgeordneten nicht um die Frage "Rundfunkgebührenpflicht - ja oder nein?" - Bundestagsabgeordnete sind für alle Geräte in ihren Büros voll rundfunkgebührenpflichtig. Für die Berliner Büros wird die Gebühr im Rahmen der Amtsausstattung von der Bundestagsverwaltung übernommen. Für die Büros im Wahlkreis muss jeder Abgeordnete ganz normal "aus eigener Tasche" die Rundfunkgebühren bezahlen.

Ein unterschiedliches Vorgehen der Rundfunkanstalten kann ich hier nicht erkennen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.11.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich frage Sie, wie es sein kann, dass Sie als Bundesjustitzministerin eine völlig andere Definition vom Recht auf informelle Selbstbestimmung haben kann wie das Bundesverfassungsgericht.
Ihrer Definition: "Aber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung heißt ja nur, dass Bürger darüber informiert werden müssen, wer was von ihnen speichert." steht die Definition des Bundesverfassungsgerichts gegenüber: "Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen." Da liegen doch Welten dazwischen oder habe ich da was falsch verstanden?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
16Empfehlungen
15.11.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

es ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als die Befugnis des Einzelnen definiert hat, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Das Gericht hat dieses Recht aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes als Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen hergeleitet. Es ist aber selbstverständlich nicht schrankenlos gewährleistet. Vielmehr muss der Einzelne Einschränkungen dieses Rechts auf gesetzlicher Grundlage im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Dies ist der Fall, wenn der Eingriff einem gemeinwohlorientierten Ziel dient, zur Zielerreichung geeignet und erforderlich ist und wenn die Eingriffstiefe und die Bedeutung des angestrebten Ziels in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Ich habe auf die Aspekte hingewiesen, die die Verhältnismäßigkeit der auf sechs Monate begrenzten Speicherung von Verbindungsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen begründen: Es handelt sich bei diesen Daten nicht um Kommunikationsinhalte, sondern lediglich um Verbindungsdaten, die nicht beim Staat, sondern bei den Unternehmen, bei denen die Daten ohnehin anfallen, gespeichert werden und auf die staatliche Stellen nur unter sehr engen Voraussetzungen Zugriff haben. Zudem wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durch strikte verfahrensmäßige Vorkehrungen, wie insbesondere Benachrichtigungs- und Löschungspflichten, sichergestellt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Soziales
10.11.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich habe eine Frage zum Thema Steuerhinterziehung. Wie Sie sicherlich wissen haben die Gebrüder Schumacher vor längerer Zeit ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt ( der eine in die Schweiz und der Andere nach Österreich) um in Ausland Steuerasyl zu genießen. Warum gibt es in Deutschland eigentlich kein Steuersystem und die entsprechenden Gesetze wie in Amerika, wo jeder registrierter Einwohner ( auch wenn er im Ausland lebt) seine Steuern im Herkunftsland zu zahlen hat? Gerne würde ich diese Frage an Herrn Steinbrück stellen, leider ist dies aber auf dem Diskusionsforum Abgeordnetenwatch nicht möglich.
Antwort von Brigitte Zypries
3Empfehlungen
12.11.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Sie haben völlig, Recht, Ihre Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück. Dieser ist zwar - da er kein Bundestagsmandat besitzt - nicht über abgeordnetenwatch.de zu erreichen, Sie können sich mit Ihrer Frage jedoch direkt an ihn im Bundesministerium der Finanzen (Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, buergerreferat@bmf.bund.de ) wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Ihre Frage an Brigitte Zypries
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