Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Das zwischenzeitig vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz regelt die Verpflichtung der Zugangsvermittler, geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten mit kinderpornographischen Inhalten in Deutschland zu erschweren. Angesichts der rasanten Fortentwicklung der Technik gerade in diesem Bereich erscheint es aber nicht zweckmäßig, den Zugangsvermittlern genau vorzugeben, wie die Sperrung technisch zu erfolgen hat. Deshalb ist das Gesetz technologieneutral formuliert, dass heißt, es können verschiedene technische Möglichkeiten genutzt werden. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
23.09.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

über den S-Bahn-Mord in München wurde hinreichend berichtet. Oft genug wurde betont, das Opfer habe alles richtig gemacht. Muß ich daraus schließen, daß man sich als Opfer von Gewalttaten in Deutschland totprügeln lassen muß ? Kein durchsetzbares Recht mehr hat, sich zur Wehr zu setzen ?

Was ist geplant, um wenigstens eine Chancengleichheit zwischen den gesetzestreuen Bürgern und den Kriminellen wieder herzustellen ?

Wie kann der Bürger sich in diesem Lande noch legal vor Schlägern, Einbrechern, Räubern schützen, wo doch sämtliche Selbstverteidigungswaffen laut Waffengesetz verboten sind ?

Wann darf man seine Wohnung gegen Einbrecher und Räuber endlich wieder verteidigen, ohne dafür danach belangt zu werden ?

Wie kann es sein, daß ein Einbrecher gegen das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verstößt, einem sein grundgesetzlich zugesichertes Eigentum stehlen oder rauben und dann, wenn er dabei verletzt wird, den Wohnungsinhaber noch wegen Körperverletzung verklagen kann ?
Wäre es da nicht sinnvoll, die Hemmschwelle etwas höher zu setzen, und z.B. wie in Rußland jedem Haushalt, in dem die notwendige Zuverlässigkeit und Eignung sowie Sachkunde vorhanden ist, eine Schrotflinte für die Verteidigung von Haus und Hof zuzusichern ? Dies würde zumindest der Einbruchskriminalität sicherlich etwas Einhalt gebieten, da sich das Risiko für die Einbrecher drastisch erhöhen würde.

Warum dürfen gerade Frauen nicht wirkungsvolle Mittel gegen Vergewaltiger mit sich führen ?

Wie gedenken Sie, die Bürgerrechte so zu stärken, daß Zivilcourage nicht mehr tödlich endet ? Daß der Gewalt und Kriminalität Einhalt geboten wird ? Daß ich mich in meiner Wohnung mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln gegen Straftäter zur Wehr setzen darf, ohne dafür belangt zu werden ?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
25.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

das vorbildliche Verhalten des Opfers in München ist sicherlich kein Anlass für die Behauptung, er habe sich totprügeln lassen müssen und hätte sich schon rein rechtlich betrachtet nicht wehren dürfen. Diese Schlussfolgerung ist absurd.

Sie gehen auch sonst bei Ihren Fragen von einer Vielzahl unzutreffender Voraussetzungen aus, die ich gerne korrigieren möchte.

Selbstverständlich haben Sie ein Recht auf Notwehr, wenn Sie, Ihr Eigentum oder sonst ein schützenswertes Rechtsgut angegriffen werden. Die von Ihnen zitierten Beispiele werden gelegentlich seitens der Medien den USA zugeschrieben, mir sind in Deutschland keine derartigen Fälle bekannt.

Von der Aufrüstung im privaten Bereich halte ich nichts. Die Gefahr, die von einer derartigen Bewaffnung der Bevölkerung ausgeht, ist weit höher als der Gewinn an Sicherheit. Auch habe ich Zweifel daran, dass es dann weniger Einbrüche gäbe. Eher ist zu befürchten, dass noch mehr eingebrochen wird - um an die Waffen zu gelangen.

Es ist nicht zutreffend, dass sämtliche Mittel zur Selbstverteidigung verboten sind. Sofern Sie dies für Ihr Sicherheitsbedürfnis für notwendig erachten, sollten Sie sich im einschlägigen Fachhandel beraten lassen. Persönlich möchte ich Ihnen aber davon abraten, nicht zuletzt weil diese Verteidigungsinstrumente bei ungeübten Nutzern oft in die Hände des Täters fallen.

Bei der Prävention derartiger Taten setze ich nicht auf Gegengewalt, sondern auf bessere Ausstattung sämtlicher beteiligter Institutionen, von der Polizei bis zum Jugendamt. Wir müssen die Probleme bei der Wurzel packen und uns nicht überlegen, wie wir mit größtmöglicher Brutalität auf Einzelfälle reagieren.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
30.09.2009
Von:

schreiende Ungerechtigkeit zum Thema Scheidungskinder -
und die Politik reagiert nicht!

Sehr geehrte Frau Zypries

Als einer von 100.000en betroffenen Vätern wende ich mich nun an Sie mit der Frage, was ein Vater tun kann, um der Politik die deutlichen Mißstände im Sorge- und Unterhaltsrecht zu verdeutlichen, die davor die Augen zu verschließen scheint.

Die Änderung zum gemeinsamen Sorgerecht war ein kleiner Schritt, verkommt aber zur Makulatur, weil die wichtigere Regelung im "Aufenthaltbestimmungsrecht" liegt.
Der Inhaber dessen, üblicherweise die Mutter, bekommt vom Gesetzgeber nach geltendem Recht alle Mittel an die Hand, genau das zu tun, was der Gesetzgeber eigentlich vermeiden sollte:
Ein Scheidungskind als "Waffe" gegen den Expartner zu mißbrauchen.

Zum Wohl und übergeordnet wichtigsten Anspruch eines Kindes gehört - berechtigte Ausnahmefälle natürlich ausgenommen - das Recht auf uneingeschränkten Kontakt zu seinen - beiden! - Elternteilen!
Die geltenden Gesetze nehmen hierauf nicht nur keinen Einfluß, sondern forcieren eher gegensätzliche Praxis.

Das Internet quillt mittlerweile über mit der ganzen breiten Palette dieses Themas, mehrere spezialisierte Plattformen wie vaeternotruf.de, vatersein.de oder vaeterwiderstand.de zeigen haarsträubende Fälle, die den Handlungsbedarf aufzeigen.

Meine Fragen an die Politik:
Nach §170 STGB - davon bin ich akut betroffen - wird ein Vater mit aller strafrechtlichen Härte und Androhung bis zu 3 Jahren Haft verfolgt, wenn er nicht mit einem existentiell völlig unrealistischen Selbstbehalt Unterhalt zahlt. Und das selbst dann, wenn er sein Kind gar nicht sieht!
Warum ist es dagegen NICHT strafbar, wenn eine Mutter ohne nachhaltigen Grund und oftmals mit niederen Beweggründen (Rache) dem KIND DEN VATER verweigert (s.o.)?
Warum ist eine unbegründete "Kindesentziehung" nicht strafbar?

Im Sinne der Kinder sollte sich die Politik dringend mit diesem umfassenden Themenbereich beschäftigen.

Mit freundlichen Grüßen
M.
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
01.10.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

seien Sie versichert, dass mir die von Ihnen geschilderten Sorge und Nöte bestens bekannt sind. Ich teile aber nicht Ihre Ansicht, dass die geltende Rechtslage zur Verhinderung des Umgangs beiträgt, im Gegenteil.

Durch §§ 88 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, wird die Vollstreckung von Umgangsregelungen in Form gerichtlicher Beschlüsse sowie gerichtlich gebilligter Vergleiche verbessert. An die Stelle der nach früherem Recht vorgesehenen Zwangsmittel sind Ordnungsmittel getreten. Diese können auch nach Erledigung einer Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Gerade die Ordnungshaft dürfte den umgangsverweigernden Elternteil besonders empfindlich treffen, härtere Sanktionen als die Inhaftierung sieht auch unser Strafrecht nicht vor. Eine gesonderte Androhung der Vollstreckungsmaßnahme findet nicht mehr statt. Das Gericht hat bereits in dem Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen. Auf diese Weise sollen Verzögerungen bzw. das Nichtbefolgen gerichtlicher Anordnungen spürbar sanktioniert und letztlich vermieden werden.

Darüber hinaus kann das Gericht bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Verletzung der in § 1684 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Wohlverhaltenspflicht, die regelmäßig in der Vereitelung des Umgangsrechts des getrennt lebenden Elternteils durch den betreuenden Elternteil in Erscheinung tritt, eine Umgangspflegschaft anordnen. Diese umfasst die ´Durchführung des Umgangs´. Der Umgangspfleger erhält das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

Sie sehen also, dass ich mich der von Ihnen geschilderten Problematik bereits angenommen habe.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
01.10.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin,
ich komme zurück auf das Problem des Schutzes von Drittgeheimnissen, welche den gem. § 203 StGB gesetzlich Schweigepflichtigen im Rahmen ihrer Berufsausübung anvertraut oder sonst bekannt werden. Sie hatten sich auf dieser Plattform am 27.2.09 dahingehend geäußert, es bräuchte keine gesetzliche Regelung.
Es ginge im Kern um die Frage, ob die Offenbarung durch den Schweigepflichtigen "unbefugt" geschehe oder ob etwa eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorliege. Das sei im Einzelfall zu prüfen ( siehe: www.abgeordnetenwatch.de ).
Ich bin der Sache einmal nachgegangen und finde z.B. in dem Kommentar TRÖNDLE/FISCHER (52. Aufl. 2004, Rz 34), es sei noch strittig, wer die Verfügungsberechtigung zur Einwilligung / Schweigepflichtentbindung habe.
Der Verfasser schließt sich dann der - für mich bis jetzt inakzeptablen - Auffassung an, nicht allein der Dritte, sondern der Anvertrauende sei der Verfügungsberechtigte, "wenn nicht allein (...), so doch neben der Person, die das Geheimnis betrifft (...)".

Wenn ich den "TRÖNDLE/FISCHER" richtig verstehe, so könnte also z.B. ein Arzt oder auch ein Rechtsanwalt straflos Drittgeheimnisse (z.B. der Ex- Ehefrau des Patienten bzw. Mandanten) offenbaren, wenn nur der anvertrauende bzw. gezielt informierende/ desinformierende Ex- Ehemann einwilligt und wenn er an Juristen geriete, die so denken wie z.B. der Autor in dem genannten Kommentar.

Finden Sie nicht doch, daß hier Normenklarheit erst noch geschaffen werden müßte?

Wer sollte denn nach Ihrer ganz persönlichen fachlichen Auffassung der "Verfügungsberechtigte" sein, also den Schweigepflichtigen von seiner Pflicht entbinden dürfen?

Bitte argumentieren Sie unbedingt ausgehend vom Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
20.10.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

wie ich bereits in meiner Antwort vom 27. Februar 2009 auf die Anfrage von Herrn Meißner ausgeführt habe, sprengt eine detaillierte Erörterung des komplexen Themas den Rahmen dieses Forums. Es ist zwar richtig, dass in der Fachliteratur darüber gestritten wird, wer bei sogenannten Drittgeheimnissen zur Einwilligung in die Offenbarung befugt ist. Ich sehe aber nicht, dass dieser Streit in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Norm geführt hat.

Die von Ihnen als inakzeptabel bezeichnete Auffassung stützt sich darauf, dass § 203 StGB den Geheimnisschutz nicht in erster Linie wegen individueller Geheimhaltungsinteressen gewährleistet, sondern primär zur Sicherung bestimmter Vertrauensverhältnisse. Der Betroffene selbst hat sein Geheimnis gegenüber dem Erstinformierten preisgegeben, der dieses straflos ausplaudern und folglich auch - als mittelbare Ausplauderung - den ihm gegenüber Schweigepflichtigen von der Schweigepflicht entbinden kann. Nach dem Grundsatz des unzureichenden Selbstschutzes hat ein Geheimnisträger, der sich einem selbst nicht Schweigepflichtigen offenbart, dessen illoyales Verhalten ungesühnt hinzunehmen (LK-Schünemann, 11. Auflage, § 203 Rdn. 99).

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
01.10.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 25.09.2009.
Bitte erklären Sie mir dann, wie ich die Urteile vom Richter Götzl gegen Sven G. und Josef I. (siehe www.heise.de ) interpretieren soll. In beiden Fällen
ging es um Notwehr bzw. Nothilfe und die Angegriffenen, die sich zur Wehr setzten, wurden zu hohen Haftstrafen verurteilt.

Bitte erklären Sie mir zudem, warum mir meine Waffenbehörde sehr nahe legt, nicht einmal Pfefferspray zur Selbstverteidigung mitzuführen (nur der Einsatz gegen Tiere ist erlaubt, und ich würde strenggenommen eine Ordnungswidrigkeit gegen das WaffG begehen, wenn ich trotzdem Pfefferspray führen würde) und mir die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle in Mainz sagt, daß sie mir mein Jagdmesser, das über eine Klingenlänge von 11.5 cm verfügt (feststehend) und damit gemäß´WaffG legal zu führen ist, abnehmen würde, da es angeblich illegal sei. Elektroschocker zählen bis auf wenige Ausnahmen zu verbotenen Gegenständen, ebenso wie Schlagstöcke, Besenstiele, etc. Sicherlich läßt sich darüber diskutieren, ob ein Jagdmesser eine Verteidigungswaffe ist, allerdings ist es gemäß WaffG legal zu führen.
Wie stellen Sie sich also Zivilcourage, Notwehr, Nothilfe vor dem Hintergrund der zitierten Urteile und dem ständig verschärften Waffengesetz vor ?

Ich gebe Ihnen sicherlich recht, daß die Brutalität der Jugend an der Wurzel gepackt werden muß. Hierzu würde allerdings zählen, daß es erlaubt sein muß, Kindern auch nachhaltig Grenzen aufzuzeigen und Verstöße gegen diese Grenzen auch ahnden zu können.
Hierzu allerdings die Frage: Wie soll man der Jugend, die nur Ellenbogenmentalität gelernt hat, die sich ab der Kindergartenzeit mit Mobbing und Ausgrenzung andersdenkender, oder wirtschaftlich nicht so leistungsfähiger Kinder beschäftigt, eine Perspektive geben, und die Ausgegrenzten so eingliedern, daß sie nicht durchdrehen, wie T. Kretschmer in Winnenden ?

Mit freundlichen Grüßen

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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
01.10.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

An Waffenbesitzer werden hohe Anforderungen gestellt, insbesondere bezüglich Zuverlässigkeit, persönlicher Integrität und auch persönlicher Eignung. Dies ist im Waffengesetz festgeschrieben.

Der Bundestag hat die Macht, anderen Nationen Krieg zu erklären, den Ausnahmezustand auszurufen, massive Einschnitte in Bürgerrechte zu verabschieden, etc.

An Mandatsträger und Abgeordnete werden allerdings m.W. keine Anforderungen bezüglich persönlicher Eignung und Integrität gestellt. NIcht einmal die Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte kann erzwungen werden (siehe Herrn Schily).

Warum werden nicht die gleichen Kriterien, die ein Waffenbesitzer bezüglich persönlicher Integrität erreichen muß, auch für die Eignung als Bundestagsabgeordneter oder generell öffentlicher Mandatsträger zugrunde gelegt ?

Schließlich würde ich doch als Bürgerin erwarten (bzw. zu erwarten hoffen), daß Abgeordnete mit gutem Beispiel vorangehen, bevor sie einfachen Bürgern erhebliche Beschränkungen auferlegen ?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
20.10.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

die Gewährleistung der persönlichen Integrität von Abgeordneten erfolgt nach unserem Wahlrecht über die demokratische Wahl. Wenn die Mehrheit des deutschen Volkes entscheidet, dass eine Person Abgeordnete(r) werden soll, dann billigt es damit zugleich seine bzw. ihre Integrität. Ich sehe kein besseres Verfahren zur Gewährleistung der persönlichen Integrität als eine demokratische Wahl.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Zypries
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