Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Grundsätzlich halte ich aber Löhne unter 7,50 Euro für nicht hinnehmbar. Auch ich sehe deshalb Handlungsbedarf und fordere einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn, der zunächst erstmal 7,50 Euro betragen sollte. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
20.06.2009
Von:

Sehr geehrter Frau Zypries,

meine Frage sind:

1. Wann denken Sie über ein Wasserspritzen-Verbot nach? Kinder zielen auf Kinder und das aus nächster Nähe um zu treffen. Ist doch auch ein "Killerspiel" oder?! Nur Real!

2. Sind vielleicht nicht die Medien daran Schuld, dass das Thema Amoklauf und Killerspiele so breitgetreten wird? Früher gab es auch Amokläufer bloß es wurde nicht so ein Hype drüber gemacht wie heute!

3. Warum gibt es in Österreich keine Amokläufer? Da kann man Index Spiele kaufen und der Jugendschutz ist nicht so extrem wie hier in Deutschland!

4. Wissen Sie, wieviele Wähler Sie bei den Wahlen 2009 nicht unterstützen werden, wegen den Äußerungen über eine Killerspielverbot? Es gibt ca. 20 Millionen Computer und Konsolen Spieler in Deutschland! Sind das alles Amokläufer?

5. Haben sie schon jemals ein "Killerspiel" gespielt? Wenn ja sind Sie dann auch gleich zu Amokläufer in der Patei geworden?

Es gibt eine vielzahl von Foren die Ihre Entschlossenheit nicht unterstützen und verstehen.

Meiner Meinung ist Ihre Entscheidung unverständlich und das anderer Spieler auch.

Vielen Dank für Ihre Zeit und Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Enrico Naumann
Antwort von Brigitte Zypries
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07.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr Naumann,

bevor Sie selber aus der Hüfte schießen, sollten Sie sich ausreichend informieren. Ich habe zu keinem Zeitpunkt ein Totalverbot von "Killerspielen" gefordert, sondern immer betont, dass die bestehende Gesetzeslage ausreichenden Schutz bietet. Forderungen nach einer entsprechenden Verschärfung des Strafrechts habe ich stets abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Internetsperren
20.06.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich habe zwei Fragen:
Warum haben Sie an dieser Abstimmung nicht teilgenommen?
Wie hätten Sie abgestimmt, wenn Sie teilgenommen hätten?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
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10.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

zeitgleich zur Abstimmung musste ich einen Termin in meiner Eigenschaft als Bundesministerin der Justiz bei der Corporate Governance Konferenz wahrnehmen, der schon längerfristig vereinbart war und nicht verschoben werden konnte. Dabei ging es u.a. um die Fragen der Angemessenheit der Vorstandsvergütungen.

Wie Sie auch in diesem Forum nachlesen können, habe ich mich für das Gesetz ausgesprochen - insbesondere mit den von der SPD-Fraktion durchgesetzten Änderungen - als ein Mittel, um den Kampf gegen Kinderpornographie im Internet voranzutreiben. Dabei habe ich von Anfang an eine rechtsstaatlich saubere Lösung gefordert anstelle der von meiner Kollegin von der Leyen initiierten Verträge mit den Internetprovidern.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
21.06.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich habe den Medien entnommen, dass Sie einen "Internet-Pass" [1] für vorstellbar halten. Ich habe keinen Vorstellung, was Ihnen da vorschwebt, aber allein der Begriff flößt mir Angst ein.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das Konzept eines "Internet-Passes" kurz erläutern würden.

Mit freundlichen Grüßen
Lüth

[1] www.tagesschau.de
Antwort von Brigitte Zypries
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30.06.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr Lüth,

die von Ihnen zitierte Meldung ist falsch. Ich habe nie einen solchen Vorschlag gemacht und weiß auch nicht, wie die Meldung zustande gekommen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
21.06.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

nach §101 Abs.9 UrhG erlässt das örtlich zuständige Landgericht auf Antrag von Inhabern von Urheberrechten eine Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten.

Dies führt in der Folge dazu, dass Rechteinhaber im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches über die Internetserviceprovider erfragen dürfen, welchem Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine IP zugeordnet war.

Entsprechende IP-Listen werden zuvor durch private Ermittlungsunternehmen, welche teilweise Ihren Firmensitz in der Schweiz haben, ohne staatliche Kontrolle und ohne Kenntnis des Betroffenen mit rätselhaften Erfassungsmethoden erstellt.

Das Landgericht Köln hat dazu mit Beschluss vom 25.09.2008* (Az.:109-1/08) festgestellt, dass die Art der Datenerfassung in der Vergangenheit bereits häufig zu fragwürdigen Ergebnissen führte:

"Dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten IP-Adressen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Staatsanwaltschaft, die schon öfter offensichtliche Mängel bei der IP-Adressen-Auflösung beobachtet hat. [...] Derartige Fehlverknüpfungen sind nach der Erfahrung der Staatsanwaltschaft auch kein seltenes oder vereinzeltes Phänomen..."

*Quelle: www.justiz.nrw.de

Als Kunde würde ich erwarten, dass mein Provider mich darüber informiert, dass meine Adresse an private Unternehmen übermittelt wird, zumal es sich bei den betreffenden Rechteinhabern zu einem großen Teil um Vertreiber fragwürdiger "Fortpflanzungsdokumentationen" handelt.

In unserem Nachbarland Österreich scheint dies zumindest möglich zu sein:
derstandard.at

Daher meine Frage:

Darf in Deutschland ein Provider mich zeitgleich über die Herausgabe meiner Daten an den Rechteinhaber informieren bzw. aus welchen rechtlichen Gründen wäre ihm das ggf. untersagt?
Antwort von Brigitte Zypries
7Empfehlungen
09.07.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

da der Gesetzgeber den Interserviceprovider in § 101 UrhG weder zum Stillschweigen noch zur Anzeige gegenüber dem Nutzer verpflichtet hat, richtet sich die Frage der Auskunft an den Betroffenen nach den allgemeinen Vorschriften. In Betracht kommt eine Benachrichtigung des Betroffenen im Sinne von § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). § 33 BDSG regelt allerdings nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Benachrichtigungspflicht besteht. Grundsätzlich hindert § 33 BDSG den Provider daher nicht, den Betroffenen von einer Auskunftserteilung nach § 101 UrhG zu benachrichtigen, obwohl die Voraussetzungen für eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht nicht vorliegen. Ob der Provider eine danach grundsätzlich zulässige Benachrichtigung im Einzelfall ausnahmsweise unterlassen muss, weil die Tatsache der Auskunftserteilung geheimhaltungsbedürftig ist, namentlich wegen eines überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten (vgl. § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BDSG), kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und auf Grund einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen beurteilt werden. Insoweit möchte ich insbesondere einer Beurteilung durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde nicht vorgreifen. Falls Ihr Provider sich rechtlich gehindert sieht, Sie über die Erteilung von Auskünften nach § 101 UrhG zu benachrichtigen, können Sie den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Überprüfung bitten.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
24.06.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries!

Mich bewegt die Frage nach dem Sinn der Pauschalabgaben auf bestimmte Geräte zur Speicherung und Vervielfäligung von Informationen. Ich stehe den Forderungen diverser Verwertungsgesellschaften nach Pauschalabgaben skeptisch gegenüber (es geht hier also um die "Korb2-Verhandlungen").

Warum werden dem nichtgewerblichen Verbraucher im Gegenzug keine Rechte eingeräumt wie etwa einen effektiven Rechtsschutz vor Störerhaftung bei einmaligem, nichtgewerbsmäßigen Handeln unter Einsatz eines mit einer solchen Abgabe belasteten Produkts?

Mir sind Einwendungen zahlreicher Autoren bekannt, dass den Autoren aus den Pauschalabgaben keine adäquaten Mittel zufließen. Davon zu profitieren scheinen hier nur die Verwertungesellschaften. Auch bevorzugen die jetzigen Regelungen des Urheberrechts einseitig die großen kommerziellen Rechteverwerter aufgrund des zur Umsetzung bei den Rechteinhabern erforderlichen Verwaltungsaufwandes.

Der Verbraucher hingegen muss sich mit (meist zu seinen Lasten gehenden und oft genug nicht zutreffenden) pauschalen Annahmen über die auf den Dingen lastenden Urheberrechten zufrieden geben. Im Irrtumsfall kann er aber vorsatzunabhängig als Störer haftbar gemacht werden.

Gibt es Pläne, um der unzufriedenstellenden Rechtslage abzuhelfen:

  • mehr Rechte der Autoren gegenüber den Rechteverwertern
  • ein Urheberrechtsregister für Film, Ton, Wort und Bild
  • Verbot des Wegschluss "editorialer Inhalte"
  • Geräte zur Informationsspeicherung und -vervielfältigung mit einer einheitlichen Autorenschutzabgabe zu belasten
  • effektiver Verbraucherschutz bei einmaligen, nichtgewerbsmäßigen Handeln
  • Prüfung einer "Kulturflatrate"
  • weniger Verwaltungsaufwand für die Rechteinhaber
  • effektives Verbot von Trivialpatenten (z.B: Software!)
  • Kollisionen des Urheberrechts mit den Grundrechten Einzelner minimieren

Mit Dank für Ihre Geduld und Kenntnisnahme verbleibe ich

Hochachtungsvoll

Antwort von Brigitte Zypries
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02.07.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

grundsätzlich steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu vervielfältigen, § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Gäbe es die Privatkopie nicht, dürfte beispielsweise der Käufer einer Musik-CD diese nicht auf seinen MP3-Player kopieren. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die Privatkopie zu erhalten. Zum Ausgleich dafür besteht der Anspruch auf die pauschale Vergütung für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien nach §§ 54, 54 a UrhG. Illegale Vervielfältigungen aber sind verboten und deshalb gerade keine Privatkopie. Daher hat die pauschale Vergütung auch nichts mit illegalen Vervielfältigungen zu tun. Die pauschale Vergütung ist kein Ausgleich für illegale Kopien. Es gibt daher keinen Zusammenhang zwischen der pauschalen Vergütung einerseits und Rechtsverletzungen sowie dem allgemeinen Grundsatz der Störerhaftung andererseits.

Ich halte es für unzutreffend, Rechtsinhaber und Verwertungsgesellschaften als Gegensatz oder als feindlich gesinnte Interessengruppen zu sehen. Die Verwertungsgesellschaften sind die Interessenvertreter der Urheber und derjenigen, an die Urheber ihre Nutzungsrechte übertragen haben. Die Verwertungsgesellschaften haben gerade den Zweck, die Rechte ihrer Mitglieder, also der Rechtsinhaber, wahrzunehmen. Die Rechtsinhaber entscheiden daher innerhalb der Verwertungsgesellschaften autonom über die Verteilung der Einnahmen. Dass in einem solchen Entscheidungsprozess nicht jeder Einzelne vollständig zufrieden gestellt werden kann, liegt in der Natur der Sache. Die Verteilung der Einnahmen bleibt aber Angelegenheit der Mitglieder. Der Gesetzgeber macht den Verwertungsgesellschaften nur wenige Vorgaben. Nach § 7 Satz 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) müssen die Verwertungsgesellschaften einen Verteilungsplan aufstellen, der ein willkürliches Vorgehen ausschließt. Nach § 7 Satz 2 UrhWG soll der Verteilungsplan dem Grundsatz entsprechen, dass kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind. Weiterhin sollen nach § 8 UrhWG die Verwertungsgesellschaften Vorsorge und Unterstützungseinrichtungen für die Inhaber der von ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche einrichten.

Zu Ihren weiteren Fragen kann ich Ihnen mitteilen, dass das Bundesministerium der Justiz mit einem umfangreichen Konsultationspapier allen Beteiligten Gelegenheit gegeben hatte, zum weiteren Handlungsbedarf auf dem Gebiet des Urheberrechts Stellung zu nehmen. Die Frist zur Stellungnahme ist kürzlich (am 15. Juni 2009) abgelaufen. Die sehr zahlreichen und sehr fundierten Stellungnahmen werden derzeit ausgewertet.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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