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Sehr geehrte Frau Zypries,
nach §101 Abs.9 UrhG erlässt das örtlich zuständige Landgericht auf Antrag von Inhabern von Urheberrechten eine Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten.
Dies führt in der Folge dazu, dass Rechteinhaber im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches über die Internetserviceprovider erfragen dürfen, welchem Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine IP zugeordnet war.
Entsprechende IP-Listen werden zuvor durch private Ermittlungsunternehmen, welche teilweise Ihren Firmensitz in der Schweiz haben, ohne staatliche Kontrolle und ohne Kenntnis des Betroffenen mit rätselhaften Erfassungsmethoden erstellt.
Das Landgericht Köln hat dazu mit Beschluss vom 25.09.2008* (Az.:109-1/08) festgestellt, dass die Art der Datenerfassung in der Vergangenheit bereits häufig zu fragwürdigen Ergebnissen führte:
"Dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten IP-Adressen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Staatsanwaltschaft, die schon öfter offensichtliche Mängel bei der IP-Adressen-Auflösung beobachtet hat. [...] Derartige Fehlverknüpfungen sind nach der Erfahrung der Staatsanwaltschaft auch kein seltenes oder vereinzeltes Phänomen..."
*Quelle:
www.justiz.nrw.de
Als Kunde würde ich erwarten, dass mein Provider mich darüber informiert, dass meine Adresse an private Unternehmen übermittelt wird, zumal es sich bei den betreffenden Rechteinhabern zu einem großen Teil um Vertreiber fragwürdiger "Fortpflanzungsdokumentationen" handelt.
In unserem Nachbarland Österreich scheint dies zumindest möglich zu sein:
derstandard.at
Daher meine Frage:
Darf in Deutschland ein Provider mich zeitgleich über die Herausgabe meiner Daten an den Rechteinhaber informieren bzw. aus welchen rechtlichen Gründen wäre ihm das ggf. untersagt?