Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Die von Herrn Koch erhobenen Forderungen halte ich nach wie vor nicht für geeignet, die allgemeine Sicherheit zu verbessern. Sie sind zum Teil überflüssig, etwa im Hinblick auf "Erziehungscamps", denn diese sind schon nach geltendem Recht möglich; die Länder müssten sie nur einrichten (und finanzieren). Andere Forderungen wie die nach dem so genannte Warnschussarrest, der generellen Anwendung allgemeinen Strafrechts auf die Altersgruppe der 18- bis 20-Jährigen und die Erhöhung des Höchstmaßes der Jugendstrafe auf 15 Jahre werden aufgrund kriminologischer Befunde von den Experten des Jugendkriminalrechts nicht nur als unwirksam, sondern als eher kontraproduktiv angesehen, weil sie die Chancen auf künftige Straffreiheit unter Umständen sogar verschlechtern. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
13.05.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 12.11.08 (Az.: 308 O 548/08) Stellung zur Unwirksamkeit von DNS-Sperren bezogen [1]. Dort heißt es u.a.:

"Die Eignung einer "DNS-Sperre" zur Verhinderung des Zugriffs auf einen Internetauftritt ist aufgrund von Umgehungsmöglichkeiten, etwa durch Eintragung eines anderen Nameservers, nur beschränkt (vgl. LG Kiel, MMR 2008, 123, 124; Gehrke, MMR 2008, 291). Ohne Erfolg verweisen die Antragstellerinnen darauf, dass die Mehrzahl der durchschnittlichen Internetnutzer durch eine DNS-Sperre davon abgehalten würden, einen anderen Weg zu dem gesperrten Internetauftritt zu suchen. Dem Gericht ist es in wenigen Minuten gelungen, eine Internetseite mit einer Anleitung zur Umgehung mit den verfügbaren Name-Servern zu finden. Den Nutzern (...) wird das im Zweifel noch schneller gelingen".

Das Gericht vertritt ferner die Auffassung, bei der Frage nach der Zumutbarkeit sei die Eignung der in Betracht kommenden Maßnahme zu berücksichtigen, "hier die der geforderten "DNS-Sperre". Denn je geringer die Eignung ist, umso weniger wird (...) die Einrichtung einer solchen Sperre verlangt werden können."

1. Wie bewerten Sie die Feststellung der Unwirksamkeit von DNS-Sperren zur Verhinderung von Zugriffen auf Internetauftritte durch das LG Hamburg im Hinblick auf die derzeit von der Bundesregierung geplanten DNS-Sperren?

2. Sind die geplanten DNS-Sperren noch zumutbar, wenn sie offensichtlich unwirksam und ungeeignet sind?

3. Durch wiederholte Zugriffsversuche auf gesperrte Seiten soll ein Internetnutzer zum Ziel von Strafverfolgung werden können. Zugriffe auf gesperrte Seiten können jedoch auch unabsichtlich und unbemerkt erfolgen, z.B. durch Schadsoftware, Links aus Spam-Emails oder Weiterleitungen. Ist es noch verhältnismäßig, Internetnutzer diesem Risiko auszusetzen, wenn DNS-Sperren für den eigentlichen Zweck ungeeignet sind?

Mit freundlichen Grüßen



Quelle:
[1] openjur.de
Antwort von Brigitte Zypries
3Empfehlungen
11.06.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

zur Frage der Wirksamkeit von sogenannten DNS-Sperren liegen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung auch andere als die von Ihnen dargestellten Erfahrungen vor. Insbesondere aus den skandinavischen Ländern wurde gegenüber dem BKA von Erfolgen beim Einsatz dieses Verfahrens berichtet. Ohnehin ist der von Ihnen geschilderte Fall, in dem ein Unternehmen gerichtlich zum Einsatz einer solchen Maßnahme verpflichtet werden sollte, von dem Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs zu unterscheiden. Es ist nicht vergleichbar, ob jemand einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen einen anderen auf Ergreifung einer solchen Maßnahme hat, oder ob die Maßnahme als ein Baustein von vielen bei der Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet gesetzlich angeordnet wird. Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, dass das LG Hamburg die Frage der Zumutbarkeit einer solchen Verpflichtung nicht allein aufgrund der beschränkten Eignung verneint hat.

Ich vermag daher nicht zu erkennen, dass diese Maßnahmen "offensichtlich unwirksam und ungeeignet sind". Allgemein und unabhängig davon lässt sich aber die Intention Ihrer Frage natürlich nur bestätigen, dass Maßnahmen, die "offensichtlich unwirksam und ungeeignet sind", nicht verhältnismäßig sind.

Einem Risiko setzen sich Internetnutzer immer aus, wenn sie einfach irgendwelche Seiten aufrufen, von denen aus "Zugriffe auf gesperrte Seiten ... unabsichtlich und unbemerkt erfolgen, z. B. durch Schadsoftware, Links aus Spam-E-Mails oder Weiterleitungen". Das ist aber nicht Folge des geplanten Gesetzes. Glauben Sie mir, ich bin viel im Internet unterwegs, aber mir ist so etwas noch nicht passiert. Denn auch im Internet sollte die normale Vorsicht gelten. Und die sagt mir unter anderem, dass Links aus Spam-E-Mails nicht aufgerufen werden sollten, und sei es nur zum Schutz vor Viren und dergleichen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
13.05.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

auf die vor wenigen Tagen hier gestellte Frage von Herrn Schwarz :
"stimmt es, dass die Mehrzahl der auf der schwedischen Sperrliste verzeichneten Webseiten keine Kinderpornografie enthalten?"

antworteten Sie :

" ... meinem Haus sind keine Zahlen über die schwedische Sperrlisten bekannt. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an meine Kollegin Ursula von der Leyen (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin)."

Dazu meine Fragen :

1. Frau Zypries, sind Sie als Justizministerin auf einmal etwa nicht mehr verantwortlich für die Ausgestaltung neuer Gesetze? Und werden Sie sich dazu wenigstens informieren, bevor Sie im Bundestag dazu abstimmen werden !?

2. Sind Ihnen die Zahlen über Sperrlisten anderer Länder bekannt, wie hoch ist dort der Anteil kinderpornografischer WebSites auf diesen Sperrlisten ?

3. In den allermeisten Ländern ist es strafbar kinderpornografisches Material auf einer WebSite anzubieten . Ist Ihnen bekannt wieviel Prozent der kinderpornografischen WebSites weltweit in Ländern gehostet werden, in den das nicht strafbar ist ? (So dass also keine Möglichkeit besteht eine Abschaltung der Server zu erwirken)

Mit freundlichen Grüßen,

D.
Antwort von Brigitte Zypries
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07.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die von Ihnen erfragten und mir nicht bekannten Zahlen sind für das neue Gesetz nicht relevant.

Wie Sie sicherlich den Medien entnommen haben, wurde zwischenzeitlich aufgrund der Forderung meiner Partei der Grundsatz "Löschen vor Sperren" im Gesetz verankert. Immer dort, wo es möglich ist, soll das Bundeskriminalamt auf eine Löschung solcher Seiten hinwirken. Ist dies in angemessener Zeit nicht zu erreichen, wird die Seite vom BKA auf die Liste gesetzt. Auf Statistiken kommt es demnach nicht so sehr an, wie auf die Kooperation mit den betroffenen Ländern.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
15.05.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bitte zwei Fragen beantworten könnten:
"Innocence in Danger" ist eine der wenigen Organisationen, die das Projekt "Kinderporno-Internetsperre" vorbehaltlos unterstützen.

1) Ist Ihnen bekannt, das die Präsidentin von "Innocence in Danger" die Ehefrau von Bundeswirtschaftsminister zu Guttenberg ist?

2) Hat "Innocence in Danger" Zahlen oder andere Daten geliefert, die in die Arbeit zum Projekt "Kinderporno-Internetsperre" eingeflossen sind?

Freundliche Grüße
Antwort von Brigitte Zypries
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25.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

ich habe darüber in der Zeitung gelesen, als Frau zu Guttenberg Präsidentin der deutschen Sektion von "Innocence in Danger" wurde. Was Ihre zweite Frage anbelangt, so ist mir nicht bekannt, dass der Verein Zahlen oder andere Daten zugeliefert hätte.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
16.05.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich habe einige Fragen zur praktischen Durchführung des Gesetzes für Internet-Zugriffssperren:
1. Aus Ihrer Antwort vom 11.05.2009 an Herrn Roy entnehme ich, dass für jede Übermittlung der IP-Adresse eines Stopp-Schild-Zugriffs eine richterliche Entscheidung erforderlich ist. Wie sollen bei den geschätzten 450.000 Zugriffen pro Tag, diese ca. 5 richterlichen Entscheidungen pro Sekunde "in Echtzeit" in der Praxis erfolgen und auf welcher Grundlage, da zum Zeitpunkt der Entscheidung nichts über den Täter bekannt sein kann?

2. Um mehrfache Stopp-Schild-Zugriffe durch denselben Täter feststellen zu können, muss für jede ermittelte IP-Adresse eine richterliche Entscheidung und eine Vorratsdatenabfrage bei den Providern erfolgen. 450.000 Abfragen pro Tag entsprechen 164 Millionen Abfragen pro Jahr. Bei geschätzten Kosten von 20 Euro pro Entscheidung und Abfrage ergeben sich Kosten von 3,2 Milliarden pro Jahr. Wie sollen diese Kosten finanziert werden?

3. Wenn nach 3 Stopp-Schild-Abrufen pro Täter ein Strafverfahren eingeleitet wird, ergeben sich 50 Millionen Strafverfahren pro Jahr (ca. 1 Verfahren für jeden Internetnutzer pro Jahr). Geschätzte Kosten: mindestens 50 Milliarden pro Jahr. Wie sollen diese Kosten finanziert werden?

4. Aus welchem Etats werden alle diese Kosten gedeckt? Warum sind diese absehbaren Kosten nicht im Gesetzentwurf aufgeführt?

5. Wird es eine Art Straftaten-Tombola geben, um die Kosten und die Anzahl der Strafverfahren zu begrenzen? Sehen Sie dabei das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes gewährleistet?

6. Müssen diese exorbitanten Kosten für die Verfolgung von Stoppschild-Abrufern bei der Verfolgung von schweren Straftaten eingespart werden, wie z.B. den mindestens 100-fach größeren Fallzahlen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Herstellung von Kinderpornografie?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
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08.06.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

wie groß die Anzahl der Zugriffe auf Webseiten mit kinderpornographischen Inhalt ist, kann offenkundig niemand verlässlich sagen. Es existieren lediglich Schätzungen, die weit auseinander gehen und sich meines Erachtens vor allem dadurch auszeichnen, dass Ihnen oftmals eine tragfähige und nachvollziehbare Grundlage fehlt. Ich vermag deshalb auch die von Ihnen genannte Zahl von 450.000 weder zu bestätigen noch nachzuvollziehen.

Ihre Fragen geben mir im Übrigen Anlass nochmals klarzustellen, dass mit dem von den Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag eingerbachten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzes keine neuen Strafverfolgungsbefugnisse geschaffen werden. Es geht vielmehr darum, den Zugang und damit den Konsum von solchen Netzinhalten zu erschweren, wobei die Einzelheiten des Gesetzentwurfs derzeit noch im Parlament beraten werden und ich dem Ergebnis dieser Beratung nicht vorgreifen kann. Wir müssen indes - und darauf habe ich stets hingewiesen - im Auge behalten, dass bereits der Versuch, sich den Besitz von Kinderpornographie zu verschaffen, vom geltenden Recht unter Strafe gestellt ist (§ 184b Absatz 4 des Strafgesetzbuchs). Schon der Versuch, eine entsprechende Seite im Netz aufzurufen, kann deshalb im Einzelfall eine Strafbarkeit begründen. Und die Strafverfolgungsbehörden sind gemäß dem Legalitätsprinzip verpflichtet , wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung - StPO).
In meiner Antwort an Herrn Roy habe ich nicht ausgeführt, dass für jede einzelne Erhebung einer IP-Adresse eine gerichtliche Anordnung erforderlich sei. Soweit die Erhebung von Verkehrsdaten, wie z. B. dynamischen IP-Adressen, in Betracht kommt, ist diese Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum (pro Anordnung maximal drei Monate) anzuordnen. Aufgrund einer solchen Maßnahme kann somit eine Vielzahl von Daten erhoben werden, ohne dass hierdurch die von Ihnen besorgten hohen Kosten ausgelöst werden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
21.05.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich nehme an, dass Sie als Justizministerin dafür verantwortlich sind, dass es in Deutschland aus gesetzlicher Sicht zu einer effektiven Strafverfolgung kommen kann.

Daher richte ich meine Frage an Sie, obwohl Sie sich in der aktuellen Diskussion um die sogenannten "Kinderpornosperren" (man könnte auch schlicht von Internetzensur sprechen) sehr zurückhalten und sich vorbildlicher weise nicht an der allgemeinen Instrumentalisierung von Vergewaltigungsopfern zu Wahlkampfzwecken beteiligen.

In Deutschland gilt die Unschuldsvermutung. Daher kann jemand nur dann für etwas rechtlich belangt werden, wenn er es auch tatsächlich nachgewiesenermaßen getan hat.
Wenn man also einen Konsumenten von "kinderpornografischem" Material vor Gericht stellen möchte, muss man die Beschaffung von derartigem Material nachweisen. Wie man letztens an der Aktion "Himmel" gesehen hat, ist ein Nachweis schon jetzt sehr schwierig.
Wenn nun aber die vorgesehene Internetzensur kommen sollte, und wenn man davon ausgeht, dass solche Sperren effektiv wären, würden Pädophile beim Versuch sich Material zu beschaffen nur auf die Stopp-Seiten zugreifen und nicht auf das rechtlich relevante Material. Jede weitere Nachweismöglichkeit wäre blockiert, eine Strafverfolgung wäre somit unmöglich.
Schlimmer noch: der Betroffene wäre gewarnt und könnte evtl. existierendes belastendes Material vernichten.

Nun meine Frage zu dieser Problematik:

$184b StGB zwingt den Staat unmissverständlich zur Strafverfolgung von "Kinderpornografie"-Konsumenten. Eine Zensur macht diese Strafverfolgung unmöglich. Ist es überhaupt erlaubt ein Gesetz zu erlassen, das den Staat an der Wahrnehmung seiner Verpflichtung zur Strafverfolgung hindert?

Falls nicht, bitte ich Sie das klipp und klar an Ihre Koalitionskollegen weiterzugeben, damit diese Scharade endlich ein Ende findet und vernünftige Mittel und Wege zur Bekämpfung von pädophilen Aktivitäten diskutiert werden können.
Antwort von Brigitte Zypries
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08.06.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Sorge, die Sperrung von Webseiten mit kinderpornographischem Material könnte Beweisschwierigkeiten verursachen, erscheint mir nicht begründet. Dieser Aspekt ist in der rechtspolitischen Diskussion erörtert worden. Dabei hat sich gezeigt, dass eine Verschlechterung von Beweismöglichkeiten nicht zu befürchten ist. Im Übrigen erscheint mir der von Ihnen besorgte Effekt, dass die bisherigen Konsumenten von Kinderpornographie hiervon in Zukunft ablassen und etwaig vorhandes Material vernichten könnten, nicht der Schlechteste zu sein. Denn mit den Überlegungen zur Sperrung kinderpornographischer Seiten soll - im Interesse des Schutzes der betroffenen Kinder - gerade das Ziel der Eindämmung des Konsums solchen Materials erreicht werden.

Auch wenn sich damit die von Ihnen aufgeworfene Frage, ob der Staat Gesetze erlassen darf, die die Strafverfolgung erschweren, im konkreten Fall nicht stellt, möchte ich sie - weil sie mir von allgemeinem Interesse scheint - nicht unbeantwortet lassen. Der Staat als Inhaber des Gewaltmonopols ist grundsätzlich verpflichtet, den Bürgerinnen und Bürgern den notwendigen Schutz zu gewährleisten. Dazu gehört auch das Strafrecht, das Rechtsgüter unter einen strafbewehrten Schutz stellt. Damit dieser wirksam ist, muss die Verfolgung von Straftaten grundsätzlich gewährleistet werden - allerdings nicht um jeden Preis. So kennt die Strafprozessordnung etwa Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsverweigerungsrechte, die dem Gedanken Rechnung tragen, dass niemand verpflichtet sein soll, gegen sich selbst, nahe Angehörige oder etwa einen Patienten oder Mandanten auszusagen. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Straftat nicht aufgeklärt oder nachgewiesen werden kann. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen besteht gleichwohl keine Zweifel.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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