Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich. Besuchen Sie das aktuelle Profil.

Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
weitere Profile
(...) Dies ist ohne Weiteres ersichtlich bei Straftaten, die gerade mittels Telekommunikation, aber oftmals unter Nutzung der Anonymität im Internet begangenen werden (wie z B die Verbreitung von Kinderpronographie oder Computerstraftaten). Aber auch ansonsten sind Telekommunikationsdaten zur Aufklärung von Straftaten oftmals unverzichtbar, wenn es etwa darum geht, Betiligte und Strukturen bei Organisierter Kriminalität oder Terrorismus zu ermitteln. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Brigitte Zypries
Auswahl der Fragen und Antworten
Nachricht an folgende Adresse schicken, sobald eine Antwort eintrifft:


An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen
Bitte loggen Sie sich hier ein.
Frage zum Thema Inneres und Justiz
15.04.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich bin Jugendschöffe und Ausbilder von Jugendlichen und habe da mal eine Frage zu unserem Rechtsverständnis unseres Rechtsstaates:

Stimmen Sie der Aussage zu, dass das Recht eines der Grundpfeiler des inneren Friedens eines Gemeinwesens darstellt, auch und gerade um Gewalt (Selbstjustiz) der ansonsten Ohnmächtigen zu vermeiden?

Aus Ihrer unterstellten Zustimmung drängen sich dann allerdings geradezu folgende Fragwürdigkeiten (im Wortsinn "würdig zu fragen" ) auf:

Die Justiz ist in jeder Phase des Verfahrens aufgerufen auf eine - so genannte - gütliche Einigung (Vergleich) hinzuwirken und somit ihren eigentlichen Auftrag der "Rechtsprechung" letztlich zu verhindern. Richtig?

Berufungen finden darüber hinaus in der Regel nicht mehr als Überprüfung richterlicher Überzeugungen der Vorinstanz statt. Richtig?

Richter sind in Ihren be-Urteil-ungen nach ihrer "freien Überzeugung" frei. Richtig?

Absprachen zwischen Prozessbeteiligten - sogenannte "Deals" - werden von der Ausnahme zur rechtsprechungsunterlaufenden Regel. Richtig.

Wie ist dann sichergestellt, dass ein - sagen wir mal kess - "Richter Faulpelz" sein Recht auf "freie Überzeugung" nicht als seine "Freiheit zur eigeninteressenverfolgenden Willkür" missbrauchen kann?

Konkret:
In welchem Verhältnis stehen Urteile zu LASTEN derjenigen Partei die einen richterlichen Vergleichsvorschlag ablehnte, zu denen die dann trotzdem zu deren Gunsten ausfielen?

Wieviele Verurteilungen von Richtern wegen Rechtsbeugung gab es in den letzten 20 Jahren in Deutschland?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort, die sich bestimmt auf die Qualität meiner als Multiplikator wirkenden Arbeit auswirken wird.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
3Empfehlungen
11.05.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Thesen zur Rechtspflege teile ich weitestgehend nicht. Auf Ihre konkreten Fragen möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Daten zur Rechtspflege werden auf Ebene der Länder erhoben und von dem Statistischen Bundesamt herausgegeben. Die Statistik weist in erster Linie Daten zur Geschäftsbelastung der Gerichte sowie zum Umfang und zur Art der Erledigung aus. Allerdings wird darin nur der Anteil der durch Vergleich erledigten Verfahren ausgewiesen. Die Fälle, in denen ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag abgelehnt wurde, werden statistisch nicht erfasst. Dementsprechend existieren auch keine Zahlen dazu, zu wessen Gunsten ein Urteil ausging, das nach Ablehnung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages erlassen wurde.

In den Jahren 1996 bis 2006 gab es 90 Verurteilungen wegen Rechtsbeugung . Bis zum Jahre 1995 einschließlich wurden Verurteilungen wegen dieses Deliktes in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik nicht gesondert erfasst, so dass für den vor 1996 liegenden Zeitraum keine Angaben gemacht werden können. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Zahlen ausschließlich auf das Gebiet der früheren Bundesrepublik einschließlich Gesamt-Berlin beziehen. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind in dieser Statistik nicht erfasst. Des Weiteren wird in der Statistik nicht danach differenziert, ob es sich bei der verurteilten Person um einen Richter oder eine andere in § 339 StGB benannte Person (Amtsträger oder Schiedsrichter) handelt. Der Statistik ist demnach nicht zu entnehmen, wie viele Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt worden sind. Weitere Angaben liegen nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Kinder und Jugend
16.04.2009
Von:

Ich bitte um eine Stellungnahme zum Film "Der Vorleser".

In "Der Vorleser" wird dargestellt, wie eine erwachsene Frau Geschlechtsverkehr mit einem minderjaehrigen Knaben hat, und das mehrfach! Beide sind nackt zu sehen, jegliche kritische Distanz zu diesem Treiben fehlt! Sex mit Minderjaehrigen (im Film wird der Knabe als 15-jaehriger vorgestellt) wird geradezu als etwas Schoenes, Erotisches euphemisierend dargestellt.

Waere es ein Unterschied, wenn der Erwachsene ein Mann und der Gegenpart ein Maedchen gewesen waere?

Wie soll man die gesetzliche Regelung verstehen, dass man keine Nacktbilder (bzw. Sexszenen) von (mutmasslich) Minderjaehrigen veroeffentlichen darf, wenn es in den oeffentlichen Kinos doch geschieht?

Immerhin geht es hier ja auch um die Vorbildfunktion, die Darstellungen in Filmen immer inne haben.

Wollen sie es zulassen, dass Sex mit Minderjaehrigen in den deutschen Kinos verharmlost wird?

Was gedenken sie zu unternehmen, was meinen sie was geschehen muesste?
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
06.05.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

ich habe den Film gesehen und kann deshalb sagen, dass die Darstellungen keineswegs pornographisch sind. Darüber hinaus ist die künstlerische Freiheit des Regisseurs bei einer Bewertung zu berücksichtigen, sodass ich Straftatbestände keineswegs in Betracht ziehen würde.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
18.04.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,
inzwischen hat Ihre Kabinettkollegin Frau von der Leyen erfolgreich einige überregionale Internetprovider dazu bewegt einen geheimen Vertrag zu unterzeichnen in welchen sich diese offensichtlich verpflichten ihrerseits in das DNS System einzugreifen und Anfragen an Internetseiten, die ,einer Sperrliste des BKA nach, kinderpornographisches Material enthalten, auf eine Stoppseite mit einem entsprechenden Hinweis umzuleiten.

Mir stellen sich in diesem Zusammenhang gleich mehrere Fragen:

Ein Eingriff in das DNS System ist, ungeachtet der verschwindend geringen Wirksamkeit, ein Eingriff der Zugang zu Informationen verhindern kann. Wie kann die Regierung das mit dem Zensurverbot von Art. 5 GG in Einklang bringen?

Die Liste wird offensichtlich vom BKA erstellt, an die Provider geschickt und soll geheim bleiben. Es wird an keiner Stelle von einem Richtervorbehalt oder einem parlamentarischen Kontrollgremium gesprochen, das in anderen Belangen, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen dürfen, die Kontrolle übernähme. Da sich das BKA augenscheinlich an dieser Stelle selbst kontrolliert wird in meinen Augen Art. 20 GG (Gewaltenteilung) verletzt, da das BKA als Teil der Exekutive nicht zur Kontrolle berechtigt ist. Wie kann die Regierung diesen Angriff auf die demokratische Grundordnung dulden?

Zu guter Letzt ist der Vertrag geheim. Damit hat wieder ein Teil der Exekutive, in diesem Fall die Regierung vertreten durch Frau von der Leyen in ihrer Funktion als Bundesministerin, einen der Natur nach nicht kontrollierbaren Vorgang durchgeführt ohne sich vor irgendjemand rechtfertigen zu müssen. Hier stellt sich die gleiche Frage wie im letzten Absatz.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
02.06.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

wer in Deutschland Kinderpornographie ins Netz stellt, macht sich strafbar. Darin liegt keine Zensur im Sinne von Artikel 5 des Grundgesetzes. Zensur bedeutet nämlich, dass eine staatliche Behörde eine Veröffentlichung zulässt, aber ihren Inhalt beeinflusst und verändert. Dagegen wird beim Verbot der Kinderpornographie eine bestimmte Art von Veröffentlichung von vornherein gesetzlich ausgeschlossen. Das ist nach Artikel 5 des Grundgesetzes zulässig. Denn das strafrechtliche Verbot, Kinderpornographie zu verbreiten, hat allein den Zweck, Kinder vor Missbrauch zu schützen.

Ebensowenig ist der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. Durch den Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen werden keine Befugnisse der Rechtsprechung oder der Gesetzgebung auf das BKA übertragen. Auch die Behauptung, dass die Liste bzw. die mit ihr verknüpften Rechtsfolgen nicht gerichtlich überprüft werden könnten, ist unzutreffend.

Sobald ein Zugriff auf eine gesperrte Seite versucht wird, ist für den Nutzer - und damit für jedermann - am Stoppschild erkennbar, dass sie auf der Liste steht. Internetanbieter haben außerdem das Recht, eine Auskunft vom BKA zu erhalten, ob und wann ein Angebot auf der Liste stand. Und dann kann jedermann Klage erheben - Art. 19 IV GG garantiert das, in den Prozeßordnungen ist dieses Recht ausformuliert. Die Gründe für die Nichtveröffentlichung der Liste in ihrer Gesamtheit liegen auf der Hand. Würde die Liste veröffentlicht, würde potentiellen Tätern eine Informationsquelle an die Hand gegeben, wo sie am schnellsten zu kinderpornographischem Material gelangen. Besonders für Täter im Ausland wäre dies ein gefundenes Fressen. Denn durch das kommende Gesetz kann nur der Zugriff aus Deutschland verhindert werden. Würden die Anbieter vorab informiert, würde eine nicht zu akzeptierende Zeit verstreichen zwischen dem Erkennen und dem Sperren solcher Angebote. Da die Liste täglich aktualisiert wird, wäre zudem bei einer versehentlichen Sperrung einer Seite, die kein kinderpornographisches Material enthält, eine sofortige Korrektur möglich. Die Sperrmeldung enthält Angaben, wie der Nutzer - oder gegebenenfalls der Betreiber der Seite - das BKA kontaktieren und eine zu Unrecht gesperrte Seite melden kann.

Ich habe den Vertragsschluss immer kritisiert und stattdessen eine gesetzliche Grundlage gefordert. Denn natürlich handelt es sich um einen Eingriff in Grundrechte aller Internetnutzer. Ein solches Gesetz ist jetzt in der parlamentarischen Beratung, der von Frau von der Leyen ausgehandelte Vertrag wird deshalb aller Voraussicht nach gar nicht zum Tragen kommen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Internationales
19.04.2009
Von:
-

Sehr geehrte Frau Zypries,
heute bekam ich folgende Nachricht:

"In einer Pressemitteilung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 17. April 2009 wird berichtet, der "Vertrag von Lissabon" habe einen "bisher nicht bemerkten" Konstruktionsfehler, der für das verfassungsrechtliche Verhältnis von Mitgliedstaaten und Europäischer Union geradezu revolutionäre Bedeutung habe: Er mache den EU-Vertrag zur europäischen Oberverfassung, stufe die Verfassungen der Mitgliedstaaten zu "Landesverfassungen” herunter und gebe dem EU-Gerichtshof die Kompetenz, in innerstaatlichen Verfassungsfragen die nationalen Verfassungsgerichte zu korrigieren.

Dies ist das Ergebnis einer wissenschaftlichen Analyse des Vertrages von Lissabon, die der Freiburger Staatsrechtler Professor Dr. Dietrich Murswiek vorgenommen hat und die demnächst in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) publiziert wird. "

Welche Meinung vertreten Sie zur wissenschaftlichen Analyse des Vertrages von Lissabon, die der Freiburger Staatsrechtler Professor Dr. Dietrich Murswiek vorgenommen hat ?
Bitte nicht wieder ausweichend antworten !

Mit freundlichen Grüßen


Bürger aus Halle(Saale)
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
07.05.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

um den Charakter und die Zulässigkeit des "Vertrags von Lissabon" ist schon seit einiger Zeit eine lebhafte Diskussion entbrannt. Die Fragen, die Prof. Dr. Murswiek aufwirft, werden zurzeit vom Bundesverfassungsgericht geprüft, das demnächst seine Entscheidung verkünden wird. Ich gebe deshalb zu diesem Zeitpunkt keine detaillierte Stellungnahme hierzu ab, sondern warte zunächst auf die Entscheidung des obersten Gerichts. Ich persönlich halte allerdings den Vertrag von Lissabon für vereinbar mit dem Grundgesetz.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Kinder und Jugend
20.04.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries,

ich bin Vater eines Kindes einer hochstrittigen Beziehung. Eine vernünftige Einigung selbst bei den einfachsten Dingen (Kleidung und Hygieneartikel etc.) ist nicht möglich.

Ich bin zudem Empfänger von ALG II und muss seit nunmehr August um einen vernünftigen Satz ergänzender Leistungen für meine Tochter ringen. Im Zuge der Umgangsregelung sehe ich sie im Rahmen einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft. Bewilligt wurde mir bisher rückwirkend die Summe von 7,03€ je Umgangsmonat von 9/2008 bis 1/2009 - für 4 bis 5 Umgangssamstage.

Mir ist von anderen Vätern bekannt, dass diese 4-5 Jahre um ihren Anspruch kämpfen müssen.

Als Reaktion auf meinen Eilantrag an das zuständige Sozialgericht bekam ich mitgeteilt, dass ich, da ich kein Sorgerecht hätte, nicht vertretungsberechtigt für meine Tochter sei.

Nun meine Fragen an Sie:

Wie kann es sein, dass man mit einer derart geringen Summe (von 7,03€ für 4 bis 5 Umgangstage) seitens der ARGE abgespeist wird, welche nicht einmal ansatzweise eine vernünftige Erziehungsförderung, Ernährung, Hygiene und kulturelle sowie soziale Einbindung meines Kindes in ihre Umwelt sicherstellen kann?

Wie kann es sein, dass noch immer in manchen Kommunen offenbar bewußt jede Bewilligung zur Verbesserung der Situation von Umgangsvätern mit ALG II über Jahre hinweg verzögert wird?

Wie kann es sein, dass ich gesetzlich mangels einer Vertretungsbefugnis (in der Ablehnung einer mütterlichen Sorgerechtsteilung begründet) als nicht mündiges, für mein Kind voll verantwortungsfähiges Elternteil gestellt werde? Wie soll ich mich in dieser Situation gegen solch unsoziale Bewilligungssätze noch wehren können, um im Namen meines Kindes eine vernünftige Entwicklung zu gewähren?

Vielen Dank für Ihre sicher aufschlussreichen Antworten.

Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
07.05.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Fragen betreffen in erster Linie Regelungen der Sozialgesetzgebung, für die mein Kollege Olaf Scholz zuständig ist. Bitte wenden sie sich deshalb mit Ihrem Anliegen direkt an des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Wilhelmstr. 49, 10117 Berlin, E-Mail: info@bmas.bund.de ).

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Ihre Frage an Brigitte Zypries
Die Fragefunktion wurde inzwischen geschlossen.