Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Ich kann Ihre Verärgerung über die damalige Einlagerung von atomaren Abfällen in die Schachtanlage Asse II und Ihren Protest sehr gut verstehen. Die Schachtanlage Asse II ist denkbar ungeeignet für die Endlagerung von atomaren Abfall. Ich bin davon überzeugt, dass es generell kein sicheres Endlager geben wird und wir deshalb so schnell wie möglich aus der Atomenergie aussteigen müssen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
08.04.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich beglückwünsche Sie nachträglich zu der Entscheidung, dass sich Europa zukünftig härter gegen Rassismus einsetzt. www.dolomiten.it

Warum dauert die Umsetzung auf Mitgliedstaatenebene so lange? Gibt es Widerstand im Bundestag?
Erfreulich finde ich den Zusatz: "Ähnlich soll bestraft werden, wer einen Völkermord oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet oder verharmlost."
Wie hat die türkische Regierung auf diese Entscheidung reagiert? Gibt es dazu schon die ersten Reaktionen? In einem Artikel der Welt ( www.welt.de ) konnte ich vor Monaten folgende Zeilen lesen: "DITIB-Imame werden vor ihrer Entsendung nach Deutschland geschult, den türkischen Völkermord an bis zu 1,5 Millionen christlichen Armeniern und Chaldäern zu leugnen."
Wie wird sich das neue Gesetz auf die Imame in den DITIB-Moscheen auswirken? Müssen Imame eine Verhaftung befürchten, wenn sie weiterhin den Völkermord an den Armeniern leugnen?
In wiefern wird sich der § 130 StGb ändern? Beabsichtigen Sie zukünftig Deutschenfeindlichkeit unter Strafe zu stellen? Warum fehlte es unseren Gesetzgebern bisher an Entschlossenheit, etwas gegen Deutschenfeindlichkeit zu unternehmen? Sollen verbale Anfeindungen durch Ausländer an Deutsche weiterhin hinnehmbar sein? Warum ist in Deutschland eine Beleidigung durch Ausländer an Deutsche straffrei, aber umgekehrt eine Beleidigung oder gar Volksverhetzung?

In der Hoffnung, dass das Gesetz gegen Rassismus die Artikel 3 und 5 berücksichtigt, verbleibe ich
mit freundlichen grüßen.

Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
30.04.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Freude über die Verabschiedung des Rahmenbeschlusses zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durch den Rat der Justiz- und Innenminister am 28. November 2008 teile ich. Die Europäische Union hat mit dem Rahmenbeschluss die klare politische Botschaft abgegeben, dass Europa den Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gemeinsam führt und ernst nimmt. Bis November 2010 müssen die Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss in nationales Recht umgesetzt haben. Das deutsche Strafrecht entspricht den Vorgaben des Rahmenbeschlusses bereits weitgehend.

Die Leugnung von Völkermord kann in Deutschland, je nachdem wie und in welchem Zusammenhang entsprechende Äußerungen getätigt werden, durch §130 (Volksverhetzung), § 131 (Gewaltdarstellung), § 140 Nr. 2 (Belohnung und Billigung von Straftaten), §§ 185, 194 (Beleidigung) oder § 189 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) des Strafgesetzbuches (StGB) sanktioniert werden. Die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften ist unabhängig davon, ob der Täter Deutscher oder Ausländer ist.

Für die Strafbarkeit macht es selbstverständlich keinen Unterschied, ob sich die Beleidigung gegen einen Deutschen oder gegen einen Menschen anderer Staatsangehörigkeit richtet. Anders als Sie meinen, ist deshalb eine Beleidigung eines Deutschen durch einen Ausländer keineswegs straffrei.

Für die Einführung eines Straftatbestands, der explizit Deutschenfeindlichkeit unter Strafe stellt, besteht folglich keine Notwendigkeit. Es gibt auch keinen Straftatbestand der speziell "Ausländerfeindlichkeit" unter Strafe stellt.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Kinder und Jugend
09.04.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich wende mich - obwohl das Thema schon in der Suchfunktion auftaucht - wegen des gemeinsamen Sorgerechts bei unverheirateten Paaren an Sie. Bekanntermaßen wird es in der Praxis nur ausgeübt, wenn die Mutter dem zustimmt, was den Vater des Kindes in eine Bittsteller-Rolle drängt.

Doch gibt es für meine Begriffe einen ganz anderen und grundsätzlich als am wichtigsten zu wertenden Punkt, der von der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland nicht adressiert wird: Die universellen Grundbedürfnisse eines Kindes, welche durch alle Kulturen, Kontinente und Jahrtausende die gleichen waren und sind.

Selbige sind nicht nur physischer Natur wie Essen, Trinken, Dach über dem Kopf, sondern vor allem auch psychischer Natur wie Schutz, Sicherheit, Liebe, Fürsorge, Geborgenheit, etc. Diese Ur-Bedürfnisse zu respektieren ist mE das höchste Rechtsgut schlechthin und das wichtigste Fundament unserer Kultur, insofern noch als "virtueller" Abs.1 des GG zu sehen.

Bei Streitigkeiten von getrennten Paaren werden diese Grundrechte des Kindes in der Praxis häufig nicht als erste Priorität gesehen, manchmal sogar ignoriert. Wenn Eltern - aus welchen Gründen auch immer - ihrer Verantwortung, diese Ur-Bedürfnisse zu erfüllen, nicht nachkommen, dann muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen etablieren, um die Eltern zu dieser Verantwortung anzuhalten.

Insofern wäre es für mich persönlich die dringendste Gesetzesreform überhaupt, da Väter zZ ihrer aus ihrer Verantwortung abzuleitenden Verpflichtung, für das Kind Sorge zu tragen, nicht nachkommen können - was nur mit einem gemeinsamen Sorgerecht möglich ist.

Es soll da wohl auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu geben oder kommen (?); auch diesbezüglich würde ich gerne Ihre Meinung hören.

Herzlichen Dank, viele Grüße,
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
22.04.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

nach § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder einander heiraten. Ansonsten steht die elterliche Sorge der Mutter alleine zu.

Hauptgrund für diese Regelung ist das Kindeswohl. Denn nichteheliche Kinder werden nicht nur in intakten Lebensgemeinschaften geboren, sondern nach wie vor auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen. Der Gesetzgeber hatte die Annahme, dass unverheiratete Eltern nicht ohne weiteres die für die gemeinsame elterliche Sorge notwendige Kooperationsfähigkeit besitzen und daher die gemeinsame Sorge vom übereinstimmenden Willen beider Elternteile abhängig gemacht. Der Gesetzgeber nahm an, dass eine Mutter, die mit dem Kindesvater zusammenlebt und trotzdem keine Sorgeerklärung abgibt, dafür schwerwiegende Kindeswohlgründe hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteiil vom 29. Januar 2003 das Regelungskonzept des § 1626a BGB im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Es hat dem Gesetzgeber aber aufgegeben, die von ihm getroffenen Annahmen zu überprüfen. Das Bundesministerium der Justiz hat zu diesem Zweck ein Forschungsvorhaben zum Thema "Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern" in Auftrag gegeben. Ich halte es nicht für sinnvoll, eine Gesetzesänderung ohne fundierte Grundlage herbeizuführen. Mit dem Forschungsvorhaben wird in Kürze begonnen; Ergebnisse sind nicht vor Ende des Jahres 2010 zu erwarten.

In dem beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren (Individualbeschwerde Nr. 22028/04), in dem es unter anderem auch um die Regelung des § 1626a BGB geht, ist bislang noch keine Entscheidung ergangen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
10.04.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

Immer wieder betonen Sie in Ihren Ausführungen und in ihren Antworten die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und das Frauen aufgrund ihres Geschlechtes nicht bevorzugt werden würden. Auch im Bundesgleichstellungsgesetz wird dieses als oberstes Ziel im §1 genannt. "Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts" Im §4 dieses Gesetzes steht jedoch im Absatz 6 "Frauen sind dann als unterrepräsentiert anzusehen, wenn der Frauenanteil an den Beschäftigten in den einzelnen Bereichen nach Absatz 3 jeweils unter 50 Prozent liegt." Warum ist dieser Abschnitt nicht geschlechtsneutral verfasst? Auch in weiteren Paragrafen ist ausschließlich von unterrepräsentierten Frauen die Rede, niemals jedoch von unterrepräsentierten Männern. Müsste dieses Gesetz nicht " Frauengleichstellungs- und Bevorzugungsgesetz" heißen? Ebenso verwundert bin ich Über den §16 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetz. Hierin heißt es " In jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten ist aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten von der Dienststelle zu bestellen." Ist dieses nicht auch eine massive Verletzung des Grundgesetzes Artikel3 in dem folgendes steht:
"(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, ... benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. " Wie konnte ein solches Grundgesetzwidriges und massiv Männer benachteiligendes Gesetz erlassen werden?

Mit der Hoffnung auf eine schnelle Antwort und freundlichen Grüssen
Th.
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
04.06.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

das Gesetz hat die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel. Dabei werden Frauen insoweit bevorzugt, als dies zum Ausgleich bestehender Benachteiligungen gegenüber Männern notwendig ist. Das gestattet auch die Verfassung in Art.3 Abs.2 Satz 2.

Der Ausgleich von Nachteilen bildet dabei aber auch die Grenze, eine Bevorzugung darüber hinaus findet nicht statt. Wenn man Gleichstellung erreichen will, muss man von der zurzeit faktisch bestehenden Situation ausgehen. Und faktisch sind zurzeit Frauen (und nicht Männer) benachteiligt, zum Beispiel was ihren Anteil in Führungspositionen anbelangt. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass Frauen aufgrund notwendiger Schwangerschafts- und Kinderbetreuungszeiten Nachteile in der Karriereentwicklung haben, die es durch besondere Unterstützungsmaßnahmen auszugleichen gilt, zum anderen unter Umständen auch mit informellen Strukturen, die männliche Mitbewerber bevorzugen.

Um Gleichstellung zu verwirklichen, sind deshalb gewisse Maßnahmen, die Frauen unterstützen, notwendig. Ein Nachteilsausgleich zur Förderung der Gleichstellung ist aber nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes ausdrücklich zulässig, sodass das Gesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
12.04.2009
Von:
Dr.

Sehr geehrte Frau Zypries,

in unserer überalterten Gesellschaft wird die Frage nach der Finanzierung stationärer Behandlungen von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen immer akuter.
Warum kann ein Pflegebedürftiger in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Saarland oder Schleswig-Holstein Pflegewohngeld beantragen, während dies einem Bürger Hessens verwehrt wird (siehe: www.vzbv.de/start/download.php?file=verbraucherinfo_sozialhilfe_wohngeld.pdf&ordner=mediapics )?
Ist dies konform mit dem geltenden EU-Recht?
Vielen Dank für eine hoffentlich erhellende Antwort!
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
07.05.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr Dr. ,

das Pflegewohngeld ist als solches eine freiwillige Leistung. Es tritt aufgrund landesrechtlicher Ausgestaltung an die Stelle der finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 9 SGB XI. D.h. das jeweilige Bundesland entscheidet, ob es die Bürger "direkt" mit dem Pflegewohngeld unterstützt oder in die Infrastruktur der Pflegeeinrichtungen investiert. Ich möchte Sie daher bitten, sich mit weiteren Fragen an das hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
14.04.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

mit Schreiben vom 18.07.2008 und 04.11.2008 informierte ich Sie, in Ihrer Funktion als Bundesjustizministerin, dass sich die Bundesregierung mit unlauteren Mitteln – Falschaussagen – vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die von meiner Ehefrau und mir eingereichte Beschwerde (Nr. 37290/97) verteidigte.

Ich bat Sie eindringlich um Ihre Unterstützung bei der Aufklärung des Sachverhalts und bei der Begrenzung des meiner Ehefrau und mir dadurch entstandenen Schadens. Außerdem bat ich Sie um eine zügige Bearbeitung, da die Angelegenheit für mich wegen meiner Schwerbehinderung und Dauerkrankheit besonders belastend ist.

Bislang unternahmen Sie nichts bzw. nichts Wirksames. Meinen letzten Brief ließen Sie unbeantwortet liegen.

Das folgende Beispiel möge Sie noch einmal daran erinnern, mit welchen fragwürdigen Mitteln die Bundesregierung in ihren Stellungnahmen zum Gerichtshof gegen unsere Beschwerde vorgegangen ist.

Um sich nicht mit der von uns vorgetragenen Rechtsauffassung auseinandersetzen zu müssen, erfand die Bundesregierung eine ihr genehme Rechtsauffassung, die sie meiner Ehefrau und mir unterschob und von der sie dann behauptete, dass "unsere" Rechtsauffassung falsch sei.

Der EGMR fügte dann die von der Bundesregierung manipulierte Auffassung als unsere Rechtsauffassung in seine Entscheidung ein, übernahm noch eine weitere Falschaussage der Bundesregierung in die Entscheidung, verfälschte den Sachverhalt von sich aus noch zusätzlich – und entschied dann gegen uns.

Durch die wahrheitswidrigen Stellungnahmen der Bundesregierung wurde unser in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbrieftes Recht auf ein faires Verfahren verletzt und der Menschenrechtsgerichtshof missbraucht.

Warum gehen Sie meinen Vorwürfen gegenüber der Bundesregierung nicht nach?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
20.04.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Sie haben in der Vergangenheit zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt in der Vergangenheit bereits mehrfach und ausführlich Stellungnahmen aus meinem Ministerium erhalten. Auf diese Stellungnahmen möchte ich Sie verweisen und nochmals betonen, dass die von Ihnen erhobenen Vorwürfe unzutreffend sind.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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