Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Ich kann Ihre Verärgerung über die damalige Einlagerung von atomaren Abfällen in die Schachtanlage Asse II und Ihren Protest sehr gut verstehen. Die Schachtanlage Asse II ist denkbar ungeeignet für die Endlagerung von atomaren Abfall. Ich bin davon überzeugt, dass es generell kein sicheres Endlager geben wird und wir deshalb so schnell wie möglich aus der Atomenergie aussteigen müssen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
30.03.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypreis,

da auch Sie sich für eine Zensur in Deutschland stark machen, möchte ich meine Fragen auch an Sie stellen.

Sie betonen ja, dass Zensur ein hilfreiches und nötiges Mittel gegen Kinderpornographie im Internet ist. Als Erfolgsbeispiel werden unter anderem Schweden, Dänemark und Australien genannt.

Der Chef der Polizeiermittlungsgruppe gegen Kinderpornografie und Kindesmisshandlung in Stockholm, Björn Sellström, hat allerdings in einem Interview mit dem Focus (1) ganz deutlich gesagt, dass das definitiv nicht der Fall ist.

Des weiteren sind die Zensurlisten von Australien und Dänemark mittlerweile öffentlich einsehbar (2) und zeigen ganz deutlich, dass dort sehr viele Seiten gesperrt werden, die absolut nichts mit verbotener Kinderpornographie zu tun haben sondern überwiegend politisch motiviert sind. Das kann man anhand der Domain selbst oder über Google zu den Domains herausfinden, ohne die Seite selbst aufzurufen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Auch ein norwegischer Polizeichef - John Ståle Stamnes - hat sich mittlerweile dazu geäußert und in einem Interview mit ABC (3), dass die immer wieder auftauchenden Zahlen völlig haltlos und extrem übertrieben sind.

Der Vorstandsvorsitzende des Verbands der deutschen Internetwirtschaft (Eco), Michael Rotert, hat ebenfalls - wie auch eine Vielzahl anderer ECHTER Experten in einem Interview mit der Berliner Zeitung (4) gesagt, dass die von Ihnen angestrebte Zensur völlig nutzlos ist.

Was sagen sie zu diesen Fakten und welche Konsequenzen haben diese auf Ihr Zensur-Vorhaben?

Mit freundlichen Grüßen


(1) www.focus.de

(2) haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich die Liste nicht direkt heir verlinke, sie dürfte Ihnen aber sehr wohl bekannt sein - immerhin gab es ja bereits eine Razzia beim Eigentümer der Domain wikileaks.de

(3) www.abcnyheter.no

(4) www.berlinonline.de
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
22.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

ich habe nicht nur auf dieser Plattform mehrfach dargestellt, dass es sich bei dem nunmehr geschaffenen Gesetz nicht um Zensur handelt. Im Übrigen haben Sie sicherlich den Medien entnommen, das es zwischenzeitlich aufgrund der Forderungen meiner Partei erhebliche Änderungen gegeben hat, die auch Ihre Bedenken berücksichtigen.

Das Sperren der Seiten hat bei der Wahl der Mittel keinen Vorrang. Vielmehr ist der Grundsatz "Löschen vor Sperren" jetzt ausdrücklich im Gesetz enthalten. Immer dort, wo es möglich ist, soll das Bundeskriminalamt auf eine Löschung solcher Seiten hinwirken. Nur wenn dies in angemessener Zeit nicht zu erreichen ist, wird die Seite vom BKA auf die Liste gesetzt.

Die Sperrung von anderen als kinderpornografischen Inhalten wird durch mehrere Elemente verhindert. Zum einen wird beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit ein fünfköpfiges unabhängiges Expertengremium eingesetzt, um die Sperrlisten zu überwachen. Der einzelne Nutzer - und damit letztlich auch der Anbieter - von Telemedienangeboten erfährt zudem durch die Stoppmeldung, dass ein Angebot auf dieser Liste geführt ist. Diese Stoppmeldung informiert auch über die Möglichkeit, das Bundeskriminalamt zu kontaktieren und es auf eine nach Auffassung des Nutzers unberechtigte Sperrung aufmerksam zu machen. Ferner stellt das Gesetz klar, dass für Streitigkeiten über die Aufnahme eines Telemedienangebotes in die Sperrliste der Verwaltungsrechtsweg mit allen bestehenden Möglichkeiten, einschließlich des vorbeugenden und des einstweiligen Rechtsschutzes, gegeben ist.

Auch der Befürchtung, das Gesetz sei nutzlos, wurde begegnet. Die Geltungsdauer des Gesetzes ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Auf der Grundlage einer nach zwei Jahren vorzunehmenden Evaluierung wird der Gesetzgeber in die Lage versetzt, zu prüfen und zu bewerten, ob das Gesetz erfolgreich war und seine Schlussfolgerungen ziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
31.03.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries!

In meinem persönlichen Umfeld bemerke ich seit etwa einem halben Jahr ein sehr offensives, für meine Begriffe penetrantes Werben um Spenden seitens der in Berlin ansässigen laut eigenen Angaben als gemeinützig deklarierten Parkinson Fonds Deutschland GmbH.

Das Werben dieser Gesellschaft besteht aus regelmässigen unverlangte Telefonanrufe mit angezeigter Rufnummernunterdrückung, unter anderem 2 Tage vor Weihnachten sowie regelmässige, im Abstand von ca. 2 Monaten postalisch versendete Spendenaufrufe, die m.E. nur ein diffuses Problembewusstsein im Zusammenhang mit der Parkinson Krankiet generieren sollen , aber keine sinnvoll verwertbaren Aussagen zu der Arbeitsweise dieser Organistaion enthalten.

Diese meine Beobachtung deckt sich mit kritischen Informationen, die im Internet zugänglich die Arbeitsweise dieser Geselschafft als äussert fragwürdig erscheinen lassen:

So teilt der Südwestdeutsche Rundfunk (SWR 2) im Internet mit:

"Die Gesellschaft "Internationale Parkinson Fonds Deutschland gGmbH" mit Sitz in Berlin darf in Rheinland-Pfalz keine Spenden mehr sammeln. Das teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier mit.

Eine Prüfung habe ergeben, dass die Spenden in erster Linie für eine Werbeagentur verwendet würden, hieß es.
Die 2006 gegründete Gesellschaft bitte bundesweit "sehr eindringlich" um Geldspenden zur Bekämpfung der Parkinsonkrankheit."

www.swr.de


Meine Fragen dazu:

Frage 1:

Sollten die oben m.E. seriös dokumentierten Verdachtsmomente stimmen, wieso darf dieses Unternehmen den Status der Gemeinnützigigkeit einnehmen?

Frage 2:

Welche juristische und politische Handhabe erkennen Sie, um das Spendenwerben unseriös arbeitender Unternehmen zu erkenen, zu prüfen und zu verhindern?

Reicht die aktuell bestehende Rechtsprechung und Vorgehensweise der Bundesregierung dafür aus?

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Brigitte Zypries
4Empfehlungen
22.04.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

ob eine Körperschaft gemeinnützig und damit steuerbegünstigt ist, richtet sich nach den Vorgaben der §§ 51 ff Abgabenordnung.

Der Status der Gemeinnützigkeit ist abhängig vom Einhalten verschiedener Voraussetzungen, so z.B. die zweckgebundene Mittelverwendung, die die Geschäftsführung der Körperschaft regelmäßig gegenüber der Finanzbehörde nachweisen muss. Kann der Nachweis nicht in dem erforderlichen Umfang erbracht werden, verliert die Körperschaft die Einstufung als steuerbegünstigt und unterliegt der Steuerpflicht für den entsprechenden Zeitraum. Die Prüfung und Entscheidung im Einzelfall obliegt aber zunächst den zuständigen Finanzämtern. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich als Bundesjustizministerin nicht zu einem konkreten Vorgang Stellung nehmen kann.

Für die Überwachung von Sammlungen sind die Länder zuständig, nicht die Bundesregierung. In Hessen gilt beispielsweise das Hessische Sammlungsgesetz. Es sieht vor, dass eine Sammlung durch Spendenbriefe von der zuständigen Kommunal-, Kreisverwaltungs- oder Landesbehörde verboten werden kann, wenn keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung oder die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrags gegeben ist (§ 9 Absatz 3 Nummer 2 des Hessischen Sammlungsgesetzes).

Unerlaubte Telefonanrufe zu Werbungszwecken hat der Bundestag gerade neu geregelt - sie sind künftig verboten und mit Geldbuße bewehrt.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
31.03.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Laut Wikipedia ist Teil des Aufgabenspektrums Ihres Ministeriums die "Fortentwicklung des Rechtsstaats" de.wikipedia.org

In diesem Sinne möchte ich Sie fragen, wieso die deutsche Rechtssprechung noch immer die Natur des Internets verkennt und in kleinkarierter und bürokratischer Art Rechtsvorschriften in gefährlicher Art und Weise auf das Internet anwenden, bis bald kein Deutscher mehr ins Internet gehen kann, weil er Angst vor Strafe haben muss.

Ich möchte ein aktuelles Beispiel anführen, das allerdings kein Einzelfall ist. Ich bin mir im klaren darüber, dass Sie auf das Urteil keinen Einfluss haben, es soll aber ja, wie gesagt, auch nur zur Illustration dienen.

Das LG Karlsruhe hat am 23. März dieses Jahres die Beschwerde eines Beklagten gegen einen Durchsuchungsbeschluss des AG Pforzheim verworfen. Soweit nichts besonderes. Wenn wir nun aber einen Blick in die Urteilsbegründung werfen, kann man dort eine Passage lesen, die sich wie folgt interpretieren lässt:
Jede Website, die auf eine Website verlinkt, die auf eine Website verlinkt, [...], die auf eine Website mit strafrechtlich relevantem Inhalt verlinkt macht sich strafbar. - Hurra! (Einen Beitrag, sowie einen Link zur Urteilsbegründung finden Sie unter www.internet-law.de
Wann wird der deutschen Rechtssprechung bewusst, dass das www NUR aus VErlinkungen besteht? Im Prinzip ist jede Website über irgendwelche Ecken mit jeder Website verlinkt - also macht sich jeder Websitebetreiben von vorneherein strafbar?

Das ist nur ein Beispiel für die verquere Internet-Rechtssprechung der deutschen Gerichte!
Wann bringen sie die Rechtssprechung auf Vordermann? Wann wird ein Gesetz verabschiedet, dass der außerordentlichen Natur des Internets gerecht wird und den Gerichten eine Basis für eine vernunftbegabte Rechtssprechung gibt? Der Rechtsstaat muss sich dem neuen Zeitalter anpassen, nicht umgekehrt!

Viele Grüße
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
11.05.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre pauschale und neben der Sache liegende Kritik an der Rechtsprechung in Deutschland teile ich weder im Allgemeinen noch in dem von Ihnen in Bezug genommenen Fall.

Wenn Sie die von Ihnen zitierte landgerichtliche Entscheidung gründlich lesen, werden Sie feststellen, dass das Gericht von dem Verdacht einer Teilnahme (Beihilfe) zu dem nach §184b Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs strafbaren Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften ausgegangen ist. Wer einen Link setzt, der auf eine Seite mit kinderpronographischem Material verweist, hilft beim Zugänglichmachen und kann sich deshalb der Beihilfe zum Zugänglichmachen strafbar machen. Entsprechendes gilt, wenn der Link auf eine Seite verweist, die ihrerseits einen Link auf eine Seite mit kinderpronographischem Material enthält u.s.w. Voraussetzung ist aber jeweils, und darauf weist das Gericht ausdrücklich und mehrfach hin, dass sich der Linksetzer die strafrechtlich relevanten Inhalte in ausreichender Form zu eigen macht. Denn jeder Gehilfe muss vorsätzlich handeln und zwar sowohl hinsichtlich seiner eigenen Unterstützungshandlung als auch im Hinblick auf die Tat, die er dadurch fördert.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
01.04.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

das deutsche Mietrecht schützt in umfassender Weise den Wohnungsmieter gegenüber dem Vermieter vor ungerechtfertigter Benachteiligung. Umgekehrt ist dieser Schutz jedoch nicht gegeben, sondern ganz im Gegenteil erfährt der Vermieter mit Abschluß eines Mietvertrages eine Eigentumsabtretung an den Mieter, die die Mietsache jeglicher Einflußnahme des Vermieters zum Schutz derselben entzieht.

Es ist notwendig, die Mietgesetzgebung dahingehend zu ändern, daß bei Vertragsverletzung des Mieters (Verwahrlosung bzw. Zerstörung der Wohnung oder Mietzahlungsrückstand und -verweigerung), das Eigentum des Vermieters einen besseren Schutz erfährt und entsprechende Klage- und Räumungsverfahren kurzfristig duchgeführt werden können.

Es sollte doch für Sie als Juristin nachvollziehbar sein, daß die Nichterfüllung der Pflichten eines Vertrages durch eine Seite auch deren Rechte aus diesem Vertrag erlöschen läßt und es eigentlich zu dieser schlichten Feststellung keines langjährigen und für den Vermieter kostenaufwendigen Rechtsstreites bedarf.

Der gegenwärtige Zustand begünstigt in nicht hinzunehmender Weise das kriminelle Tun von Mietnomaden, die nicht wenige Vermieter in Insolvenz und Ruin getrieben haben, von den psychologischen Schäden über die oft jahrelangen Auseinandersetzungen ganz zu schweigen.

Meine konkrete Frage an Sie ist nun, ob in Ihrem Ministerium dieses Problem bekannt ist und wenn ja, was in dieser Hinsicht geschieht, diese Zustände zu ändern.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
20.04.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

es ist in der Tat sehr belastend für einen Vermieter , wenn sein Mieter nicht zahlt, die Wohnung verwahrlosen lässt oder gar vorsätzlich beschädigt. Ich stimme Ihnen zu, dass sich Mieter genauso an ihre vertraglichen Pflichten halten müssen wie Vermieter. Allerdings sind Vermieter keineswegs schutzlos, wenn sich ein Mieter vertragswidrig verhält: So besteht ein fristloses Kündigungsrecht, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen seine Miete nicht bezahlt. Ebenso kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter die Wohnung grob verwahrlosen lässt oder nicht nur unerheblich beschädigt. Seinen Räumungsanspruch kann der Vermieter im Wege der Räumungsklage durchsetzen. Für Schäden, die der Mieter in der Wohnung verursacht hat, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.

Seine Ansprüche kann der Vermieter im Regelfall zeitnah durchsetzen. Ihre Einschätzung, dass dies nur in "langjährigen" Verfahren möglich sei, deckt sich nicht mit den mir vorliegenden Zahlen. Laut Justizstatistik wurden 2007 vor den Amtsgerichten 51,3% der Wohnungsmietsachen innerhalb von drei Monaten erledigt. Nur 5,2% aller Verfahren dauerten länger als ein Jahr. In diesen Fällen ist typischerweise eine besonders aufwändige Beweisaufnahme erforderlich. Insgesamt betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Wohnungsmietsachen 4,3 Monate.

"Mietnomaden" drohen darüber hinaus strafrechtliche Sanktionen. Der Abschluss eines Mietvertrages mit der Absicht, die Miete nicht zu zahlen, erfüllt den Straftatbestand des Betruges und wird von den Staatsanwaltschaften verfolgt. Das vorsätzliche Beschädigen der Wohnung kann eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung nach sich ziehen. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die Zahl der in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfassten Fälle des "Einmietbetruges" zwischen 2004 und 2007 um 24% gesunken ist.

Der wirksamste Schutz gegen Mietnomaden ist m.E. die Kaution , die in Höhe von drei Monatsmieten vor Abschluß des Vertrages verlangt werden kann. Und der Vermieter sollte sich zu seinem eigenen Schutz bei der SCHUFA nach dem Mieter erkundigen und ggfls. bei Haus und Grund nachfragen, ob der Mieter schonmal auffällig geworden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
03.04.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Justizministerin.

Am Donnerstag, den 2.4.09 gab es im ARD-Magazin "Monitor" (sollte übrigens immer von Politikern angesehen werden) einen Beitrag, wie die Arbeitsverwaltung eine Verkäuferin dazu genötigt hat, eine Arbeitstelle zum Stundenlohn von € 4,50 anzunehmen.
Erst nach einem Prozess von 2 Jahren (!), stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass es einem Arbeitnehmer unzumutbar ist, einen solchen Dumpinglohn zu akzeptieren.
Erst daraufhin zeigte der zuständige Behördenleiter etwas Reue, allerdings sehr gedämpft.

Dieser Vorgang zeigt mal wieder, wie Behörden – speziell die Arbeitsverwaltung, aber auch andere - schamlos und unverfroren Druck auf Bürger ausüben. Das trifft besonders deshalb zu, weil sich Behörden oft mit einem Gerichtsurteil in erster Instanz nicht zufrieden geben, sondern – koste es den Steuerzahler was es wolle – versuchen, in zweiter Instanz doch noch ihre Fehlentscheidung bestätigt zu bekommen. Dieser Rechtszug wird sehr oft schon allein deswegen ausgenutzt, weil darauf spekuliert wird, dass dem Bürger vorher finanziell die Luft ausgeht.

Meine Frage an Sie, Frau Minister:
Halten Sie ein solches Verfahren für sozial vertretbar?
Wäre es nicht aus vielen Gründen besser, einer Behörde wäre der 2. Rechtszug nicht möglich? (Vielleicht mag es genau definierte Ausnahmefälle geben.)
Wäre das nicht auch eine weitere Möglichkeit, die deutschen Gerichte zu entlasten?
Würden Sie sich vielleicht bemühen, diese bestehende Regelung abzuschaffen?

Wenn Sie Beispiele benötigen, wie diese Möglichkeit dauernd von Behörden gegen den Bürger ausgenutzt werden, kann ich Sie damit ausreichend versorgen – ein Freund von mir ist als Sozialanwalt tätig.

Mit freundlichem Gruß
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
06.05.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die von Ihnen vorgeschlagene Änderung, bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Bürgern und Behörden für die Behörde grundsätzlich die Möglichkeit auszuschließen, gegen erstinsanzliche Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen, halte ich nicht für sinnvoll.

Der von Ihnen zur Begründung herangezogene Druck, den die Kosten für eine weitere Instanz für die Bürger mit sich bringen, wird über die Regelung zur Prozesskostenhilfe ausgeglichen. Danach wird auch mittellosen Bürgern der Rechtsschutz vor allen gerichtlichen Instanzen ermöglicht. Zudem hat die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen in einer höheren Instanz wichtige Funktionen. Die Urteile von Obergerichten sind beispielsweise bedeutsam für die Fortbildung des Rechts und für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Im übrigen haben Behörden die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze öffentliche Interessen zu vertreten und durchzusetzen. Daher ist es ein Gebot der Gleichheit, dass Behörden gegen Entscheidungen, die sie aus ihrer fachlichen Sicht nicht akzeptieren können, auch Rechtsmittel einlegen dürfen. Eine Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten für Behörden scheint mir daher nicht der richtige Weg zu sein, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der Gerichte. Sofern Sie auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens in dem von Ihnen angeführten Sachverhalt hinweisen, kann ich Ihnen versichern, dass die Justiz in Deutschland in der überwiegenden Zahl der Fälle zügig arbeitet. Verfahrensstatistiken belegen, dass sich die Dauer der gerichtlichen Verfahren im Rahmen dessen bewegt, was als schnelle Erledigung bezeichnet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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