Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Auch aus diesem Grund finde ich ein absolutes Nebentätigkeitsverbot schlecht. In vielen Bereichen ist es wichtig, neben der Abgeordnetentätigkeit weiter im eigentlichen Beruf zu arbeiten, um den (fachlichen) Anschluss für die Zeit nach dem Bundestag nicht zu verlieren. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
25.03.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

am 24.03. fand beim Inhaber der Domain wikileaks.de eine Hausdurchsuchung statt. Der Grund dafür dürfte die Veröffentlichung der australischen Internet-Zensurliste sein, da dem Beschuldigten Verbreitung kinderpornographischer Schriften vorgeworfen wird.

Folgende Fragen stellen sich:
Warum können Sie eine Hausdurchsuchung beim Besitzer der Domain wikileaks.de machen, aber nicht bei den Betreibern der Kinderpornoserver? In den Filtern der skandinavischen Länder, sind sehr viele deutsche Domains enthalten. Siehe z.B.: scusiblog.org Warum können die Betreiber der deutschen Kinderporno-Server ihrem schmutzigen Geschäft immer noch nachgehen?

Die Organisation CareChild hat übrigens gezeigt, daß dieser Dreck auch ohne Zensurlisten aus dem Internet zu bekommen ist.
www.carechild.de

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
06.05.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die Bekämpfung kinderpornographischer Inhalte im Internet kann in ihrer Bedeutung nicht hoch genug eingeschätzt werden. Es ist für einen Rechtsstaat von grundsätzlicher Bedeutung, dass Straftaten verfolgt werden, vollkommen gleich, wer sie mit welchem Mittel begeht. Aber gerade bei solch besonders abscheulichen Taten wie denen, über deren verstärkte Bekämpfung wir hier nachdenken, müssen tatsächlich wirkungsvolle Maßnahmen getroffen werden. Andererseits darf aber bei aller berechtigten Empörung nicht vergessen werden, dass jede Maßnahme auch andere Rechtsgüter von verfassungsrechtlichem Rang berührt, wie die Freiheit der Telekommunikation oder die Meinungsfreiheit unbeteiligter Dritter, die durch die zu treffenden Maßnahmen möglicherweise ebenfalls beeinträchtigt werden können. Auch gilt es zu bedenken, wie verhindert werden kann, dass derartige Maßnahmen einen Einstieg in eine - schon europarechtlich unzulässige - allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der Telekommunikation im Internet mit sich bringen. All diese, hier nur skizzenhaft anzudeutenden Aspekte sind mit der gebotenen Sorgfalt miteinander abzuwägen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung in einem zwar sehr zügigen, aber dennoch intensiven und gründlichen Prozess einen Gesetzentwurf erarbeitet, der alle diese Aspekte in angemessenem Umfang berücksichtigt und einen weiteren Schritt zur Bekämpfung von Kinderpornographie darstellt.

Es ist erfreulich, wenn sich auch private Organisationen erfolgreich an der Bekämpfung von Kinderpornographie beteiligen. Doch findet privates Engagement dort seine Grenzen, wo die Beteiligten nicht freiwillig mitwirken und kann daher ein entsprechendes Gesetz nicht ersetzen.

Für die Beantwortung Ihrer Frage, warum Ermittlungsmaßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Domain durchgeführt wurden, nicht aber gegen den Betreibern der Server, möchte ich Sie bitten, sich an die zuständige Ermittlungsbehörde zu wenden. Die Strafverfolgung dieser Delikte obliegt den Landesbehörden, nicht dem Bundesministerium der Justiz.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
25.03.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Minister Zypries,

nach meinem Rechtsverständnis gelten an erster Stelle die Inhalte des neuen Gesetzes, wenn dieses an ein bereits bestehendes Gesetz angegliedert wird, bei meiner späteren Frage das OEG von 1976 zum BVG von 1950.

Nach der Leitsatzentscheidung des BVerfG v. 14.03.00 werden die Entschädigungsleistungen in drei Hauptgruppen eingeteilt, wie

einkommensabhängige Leistungen (wie BSA nach § 30 BVG)
fürsorgliche Leistungen (Ausgleichsrente nach § 32 BVG
u n d die sog. Grundrente / Schwerstbeschädigtenzulage (§ 30 BVG)

Letztere hat eine reine Genugtuungsfunktion. Sie ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen zu zahlen.

1. Ist es zutreffend, dass die Grundrente immer zusätzlich zu den einkommensabhängigen Entschädigungsleistungen zu zahlen ist.

Nach § 3 Abs. 4 OEG kommen nur konkurrierende (gleichartige) Leistungsansprüche nach § 65 BVG zum Ruhen, um staatliche Doppelzahlungen zu vermeiden.

Die Unfallrente der Berufsgenossenschaften ist Einkommensersatz und zweifelsfrei in voller Höhe Einkommen. Um eine Unfallrente beanspruchen zu können, muss es sich um einen Berufsunfall handeln und der Arbeitgeber zuvor Pflichtbeiträge bezahlt haben.
OEG-Leistungen sind in der Unfallrente nicht enthalten.

§ 65 BVG ist bei genauer Betrachtung vor allem auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet (z.B. Unfallausgleich in Höhe der Grundrente)

2. ist die Unfallrente der BG ein reiner Einkommensersatz - vergleichbar dem BSA des § 30 BVG?

3. hat ein Gewaltopfer, bei dem die Gewalttat auch als Berufsunfall anerkannt ist, einen oder keinen Anspruch auf die gesetzlichen OEG-Leistungen, insbesondere einen Anspruch auf die Grundrente?

4. Ist eine Verweigerung der OEG-Leistungen (§§ 31/32 BVG) mit Verweis auf die Ruhensvorschrift des § 65 BVG gesetzes- und verfassungskonform, da nach dem OEG nur konkurrierende Leistungen zum Ruhen gebracht werden können?

5. ist die Grundrente eine konkurrierende Leistung zur Unfallrente?

Mit freundlichem Gruß
Standard-Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
04.05.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Fragen betreffen den Zuständigkeitsbereich meines Kollegen Olaf Scholz. Daher muss ich Sie bitten, sich mit Ihren Fragen direkt an das Bundesarbeitsministeriums zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
25.03.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

mit großem Interesse verfolge ich den "Abmahnwahn" der Musikindustrie und die Entwicklungen der Vorratsdatenspeicherung.
So bin ich bei meinen Recherchen auch auf die Frage des Hr. Fell vom 11.01.09 gestossen zur Deckelung der Anwaltsgebühren.
Nach § 97a Abs. 2 UrhG bedarf es zur Wirksamkeit der Deckelung einer "Rechtverletzung ausserhalb des geschäftlichen Verkehrs".
Wo aber ist definiert, was "geschäftlicher Verkehr" bedeutet?
In der von Ihnen angegebenen Quelle sind nur Beispiele genannt, keine Definitionen.

Ist der "gewerbliche Verkehr" mit dem Begriff "Gewerbsmäßigkeit" in § 108 a UrhG gleichzusetzen?

Wer entscheidet ohne eine Definition, was unter "geschäftlichem Verkehr" zu verstehen ist?
Ist geschäftliches nicht auch immer mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden? Das würde wieder für §108a sprechen.

Ist z.B. der Download eines einzige Liedes über eine Tauschbörse bereits "geschäftlich"? Ein Gewinn wird hier sicherlich nicht erzielt. Oder ist ein solcher Fall mit dem Beispiel des veröffentlichen Liedtextes gleichzusetzen?

Und wieso wird überhaupt unterschieden zwischen "gewerblichem Ausmaß" und "geschäftlichem Verkehr"? Beide Ausführungen sollen doch dazu dienen, die Schwere einer Rechtverletzung und die damit verbundene Vorgehens-/Urteilsweise zu definieren. Wieso gibt es hier also zwei unterschiedliche Begrifflichkeiten?

Sicherlich ist ein Gesetz als abstrakt-generelle Regelung zu verstehen. Darüber hinaus gibt es aber doch immer wieder Interpretationsvorgaben wie z.B. in der Beschlussempfehlung des deutschen Bundestages, die Sie selbst zitieren, zum Thema "gewerbliches Ausmaß" (vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch).
Hier wäre es allerdings auch sinnvoll, Beispiele vorzugeben, in denen eben nicht das "gewerbliche Ausmaß" erreicht ist (z.B. nur Ausschnitte aus einem Hörbuch oder einem Kinofilm oder ein Song aus einem Album o.ä.)

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diese Unklarheiten erläutern könnten.
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
20.04.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

wie Sie zutreffend ausführen, ist der Begriff "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" in § 97a Absatz 2 UrhG durch das Gesetz nicht definiert. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 16/8783, S. 50) hat aber Ausführungen dazu gemacht, welche Fallgestaltungen typischerweise von der Regelung erfasst seien sollen. Hierzu möchte ich auf meine Antwort vom 19. Januar 2009 an Herrn Fell auf dieser Plattform verweisen. Dass der § 97a Absatz 2 UrhG selbst keine Beispiele enthält, entspricht der üblichen und bewährten Technik der Gesetzgebung. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung erlässt der Gesetzgeber abstrakt generelle Regelungen. Die Anwendung der Normen im konkreten Einzelfall ist Aufgabe der Rechtsprechung. Dementsprechend ist auch auf eine Definition des Begriffs "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" verzichtet worden.

Mit § 101 Absatz 1 UrhG hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umgesetzt. Der Begriff "in gewerblichem Ausmaß" war durch die Richtlinie vorgegeben. Auch dieser Begriff ist im Gesetz nicht definiert. Allerdings findet sich in §101 Absatz 1 Satz 2 Urheberrechtsgesetz der Hinweis, dass sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann. In der Beschlussempfehlung hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 16/8783, S. 50) auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "gewerbliches Ausmaß" bereits dann bejaht werden könne, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werde. Im Übrigen ist es Aufgabe der Rechtsprechung die Norm im Einzelfall anzuwenden.

Die Regelung des § 108a UrhG stammt aus dem Jahr 1985 und stellt einen strafrechtlichen Qualifikationstatbestand dar. Den Begriff der "Gewerbsmäßigkeit" im strafrechtlichen Sinne hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 8. November 1951 definiert (BGHSt 1, 383). Durch die Verwendung des Begriffes "Gewerbsmäßigkeit" hat der Gesetzgeber an diese Rechtsprechung anknüpfen können.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
29.03.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

in einer Diskussionssendung hat Herr Heiner Geißler (ehemals Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit) mitgeteilt, dass in der Schweiz alle Einkünfte (auch Kapitaleinkünfte) zur Finanzierung der Rente herangezogen werden.
In unserem Staat werden die Beiträge für die Sozialversicherung hingegen ausschließlich auf den Lohn gezahlt. Zudem haben wir Beitragsbemessungsgrenzen. Bei der Rentenversicherung (Beitragssatz 19,9%) beispielsweise beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 64.800,-€. Jeder mehr verdiente Euro muss nicht zur Finanzierung der Rentenversicherung herangezogen werden. Zudem werden alle Kapitalerträge von der Finanzierung der Rentenversicherung ausgenommen.
In unserem Grundgesetz wird in Artikel 14,2 ("Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.") die Sozialverantwortung des Eigentums festgelegt. Um diese Sozialverantwortung umzusetzen, müssten aus meiner Ansicht alle Einkommen (auch Kapitalerträge) zur Finanzierung des Sozialsystems herangezogen werden.
Wieso wird die Sozialverantwortung des Eigentums bei unserem kompletten Sozialsystem nicht umgesetzt?
Wenn diese Sozialverantwortung umgesetzt werden würde, könnten wir auch niedrigere Beiträge umsetzen, da wir die Finanzierung auf eine breitere Basis legen würden.
Welche Aktivitäten sind von unserem Gesetztgeber zu erwarten, damit unser Staat Artikel 14,2 des Grundgesetzes auch in unserem Sozialversicherungssystem umsetzt?

Vielen Dank

Antwort von Brigitte Zypries
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21.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

für die von Ihnen angesprochenen Themen ist das Bundesministerin für Arbeit und Soziales zuständig, dass Sie wie folgt erreichen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstr. 49
10117 Berlin
E-Mail: info@bmas.bund.de

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
30.03.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

wenn ich mir überlegen würde, noch einmal Mutter zu werden, weil mir meine zwei Kinder aus der ersten Ehe von meinem Ex-Mann entfremdet wurden, ich keinen Kontakt zu ihnen habe, was ja schon alleine sehr schmerzhaft ist und gleichzeitig ein Haus abzahlen muss, müsste ich von dem Elterngeld Unterhalt zahlen für die zwei Kinder? Also werde ich doppelt dafür bestraft. Einmal, dass die Justiz immer noch nicht richtig auf Eltern-Kind-Entfremdung reagiert und ich kann keine neue Familie gründen, obwohl ich gerne ein weiteres Kind hätte. Und warum kann ich die Kinder aus erster Ehe nicht vollkommen enterben, wenn sie sowieso nichts mehr von mir wissen wollen? Dann finde ich es auch nicht richtig, wenn sie Anspruch auf ein Pflichtteil haben. Und warum soll ich für Kinder Unterhalt zahlen, die nichts mehr von mir wissen wollen und der Vater jeden Kontakt verweigert?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
06.05.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

ich kann verstehen, dass Sie die Entfremdung zu Ihren Kindern als schmerzhaft erleben. Solchen Entwicklungen will unser Kindschaftsrecht soweit wie möglich vorbeugen. Deshalb hat es das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen gesetzlich verankert. Zudem gibt es eine Reihe von Vorschriften, die die Umsetzung dieses Rechts in der Praxis ermöglichen sollen. Welche Möglichkeiten sich Ihnen konkret bieten, kann ich von hier aus leider nicht abschließend beurteilen. Ich empfehle Ihnen daher, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Hierfür steht Ihnen erforderlichenfalls finanzielle Unterstützung in Form von Beratungshilfe zu. Lassen Sie mich auf Ihre erneute Anfrage noch abschließend Folgendes anmerken:

Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder kann auch bei massiver Verletzung des Umgangsrechts nicht gekürzt werden. Dies ginge vor allem zu Lasten der Kinder, die nicht für sich selbst sorgen können und deshalb auf den Unterhalt angewiesen sind. Umgangsverweigerungen gehen zudem nicht selten vom betreuenden Elternteil aus. Mit der Streichung des Unterhalts würde man somit das Kind für ein Verhalten bestrafen, für das es nicht verantwortlich ist. Lehnt allerdings ein volljähriges Kind jeglichen Kontakt zum unterhaltspflichtigen Elternteil ab, kann dies im Einzelfall unterhaltsrechtliche Auswirkungen haben.

Eine Abschaffung des Pflichtteilsrechts ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. April 2005 entschieden, dass Kinder grundsätzlich ein Recht darauf haben, am Nachlass des Erblassers angemessen beteiligt zu werden. Ich denke auch, dass Sie eine Kontaktaufnahme zu Ihren Kindern erneut versuchen sollten, wenn diese etwas älter und nicht mehr ausschließlich der Einflußnahme des Vaters ausgesetzt sind. Ich wünsche Ihnen, dass sich ihr Verhältnis zueinander dann wieder verbessert.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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