Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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Der allgemeine therapeutische Nutzen von Cannabis als Schmerzmittel ist bislang nicht anerkannt. Deshalb ist die Verwendung weiterhin grundsätzlich untersagt und wird nur bei ganz bestimmten Indikationen unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
13.02.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries,

ich darf Sie nun nochmals um eine Information darüber bitten, wie weit das Gesetzgebungsverfahren zur geplanten Änderung des Erbschafts - und Pflichtteilsrechts gediehen ist. Ursprünglich war ein Inkrafttreten Mitte des Jahres 2008 geplant und im Herbst 2008 hatten Sie auf frühestens Anfang 2009 verwiesen. Bis jetzt sind jedoch keinerlei neue Nachrichten hierüber zu vernehmen.
Da wir uns der Neuwahl des Bundestages nähern besteht u.U. die Gefahr, daß der Entwurf der Diskontinuität unterfällt und der ganze bisherige Aufwand umsonst gewesen wäre.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
3Empfehlungen
19.02.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts wird nach wie vor im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags beraten. Zu welchem genauen Zeitpunkt und in welcher Form das Gesetz in Kraft treten wird, lässt sich momentan noch nicht voraussagen.Ich gehe aber fest davon aus, dass es noch in dieser Legislaturperiode was wird!!

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
13.02.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries,

ich bedanke mich für Ihre Ausführungen vom 9.12.08 zu § 203 StGB einerseits und § 65 SGB VIII andererseits ( www.abgeordnetenwatch.de ).
Sie schreiben, "die Frage der sogenannten Drittgeheimnisse und deren Schutz durch § 203 StGB ist im einzelnen umstritten".

Mich interessiert diese mir unverständliche Einschätzung vor allem vor dem Hintergrund, daß nach meiner Erfahrung sensible personenbezogene Daten (einschließlich irreführende Gerüchte, Fehldiagnosen) immer wieder z.B. in psychologischen Sachverständigengutachten und auch sozialpädagogischen Dossiers auftauchen, welche nicht bei den Betroffenen in Erfahrung gebracht wurden. Oft ist noch nicht einmal ein Zusammenhang zu der Beweisfrage zu erkennen. Die Betroffenen waren nach meiner Kenntnis regelmäßig auch nicht gefragt worden, ob sie mit der Offenbarung der doch sie betreffenden, mitunter auch sie bloßstellenden oder beschämenden, streitverschärfenden und irreführenden Geheimnisse/ Gerüchte durch Verwendung im Gutachten bzw. im Bericht einverstanden sein würden.

Betroffene fühlen sich an Methoden von Geheimdiensten erinnert.

Ich möchte Sie deshalb fragen, ob Sie als Politikerin eher für einen m.W. durch § 203 StGB traditionell auch angestrebten Schutz von anvertrauten oder sonst bekannten "Drittgeheimnissen" sind oder dagegen und ob Sie deswegen als Justiz- Ministerin hier gesetzgeberisch aktiv werden wollen, um Normenklarheit zu schaffen.

Bitte antworten Sie mir unter Bezugnahmen auf das Grundrecht auf informationelle Selbst - Bestimmung.

Mit freundlichen Grüßen
W.
Psychiater
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
27.02.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre weitere Frage zu sogenannten Drittgeheimnissen und deren Schutz durch § 203 StGB bestärkt mich in meiner Einschätzung, dass sich dieses Forum für eine detaillierte Erörterung dieses komplexen Themas nicht eignet.

Aus Ihren Beispielen schließe ich, dass Sie unter dem Begriff "Drittgeheimnis" alles verstehen, was nicht vom Patienten selbst anvertraut worden ist. Nach Wortlaut und Schutzzweck des § 203 StGB bezieht sich die berufliche Verschwiegenheitspflicht der dort genannten Berufsgeheimnisträger aber grundsätzlich auch auf solche auf den Patienten, Mandanten etc. bezogenen Geheimnisse, die in einem inneren Zusammenhang mit einer dort genannten Vertrauensbeziehung bekannt geworden sind.

Bei der von Ihnen zuletzt angesprochenen Problematik, dass nicht selbst anvertraute Tatsachen in Sachverständigengutachten Erwähnung finden, dürfte es im Kern um die Frage gehen, ob das "unbefugt" geschieht oder ob etwa eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehe ich nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
14.02.2009
Von:

Sehr geehrte Damen und Herren,

es wird im Kollegenkreis gemunkelt, dass im Jahr 2009 eine neue Dienstkleidung für die Justizvollzugsbediensteten des Landes NRW eingeführt werden soll. Hier soll es sich laut "hören, sagen" um eine blaue Dienstkleidung, ähnlich der Dienstbekleidung der Kollegen der Polizei handeln. Meine Frage wäre nun, ist eine neue Dienstkleidung geplant und wann soll diese in etwa eingeführt werden?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichem Gruß
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
16.02.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

für Ihre Frage, welche Dienstkleidung in NRW getragen wird, ist die nordrhein-westfälische Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter zuständig. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an sie.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
20.02.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

in Ihrer Pressemitteilung vom 27.10.08, "Ein Bündnis für das deutsche Recht" behaupten Sie, dass das Qualitätsmerkmal "Made in Germany" auch für die hierzulande gültige Rechtsprechung gilt. Sie begründen dies durch Ihre Überzeugung, dass: "(Das deutsche Recht) ist vorhersehbar, bezahlbar und durchsetzbar.".

Die Ihnen hier gestellten Fragen beweisen aber, dass Rechtsprechung nicht vorhersehbar ist. Sie selbst belegen das unter abgeordnetenwatch.de . Denn Ihnen scheint die Einzelfallgerechtigkeit wichtiger zu sein als das, was Herr Prof. Rüssmann von einer rechtstaatlichen Rechtsprechung fordert: "Das Gleichbehandlungsgebot verlangt die Heranziehung genereller und allgemeiner Normen." ( ruessmann.jura.uni-sb.de ).

Da also eine Einzelfall-gerechte Rechtsprechung nicht mehr vorhersehbar ist, kann sie – bei der herrschenden Anwaltspflicht – für viele auch nicht mehr bezahlbar sein. Viele nehmen die groben, greifbaren Gesetzwidrigkeiten des AG als Schicksalsschlag hin, womit Ihre Überzeugung, dass Recht hierzulande durchsetzbar sei ad absurdum geführt wird.

Unter NJW 2001, 419 wurde die Frage gestellt, ob das BVerfG noch der gesetzliche Richter sei ( www.kanzlei.dr-wo.de ). Offensichtlich ist das BVerfG nicht mehr in der Lage die Verfassungsbeschwerden der einfachen Bürger zu bearbeiten. Damit ist das Recht nicht durchsetzbar.

Deutsche Produkte mit dem Label "Made in Germany" haben ihren Ruhm vor allem durch eine unabhängige Kontrolle (z. B. TÜV) erreicht.

Angesichts der BVerfG-Überlastung, wäre es nicht sinnvoll, einen unabhängigen Justiz-TÜV nach dem Vorbild des TÜV einzuführen? (Mit möglichst wenig Juristen, damit den Gerichten auch klar dargelegt werden kann was "vorhersehbar, bezahlbar und durchsetzbar" sei.)

Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
12.03.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

ich bin in der Tat davon überzeugt, dass das deutsche Recht vorsehbar und verlässlich, die deutsche Justiz effizient und kostengünstig ist. Im Gegensatz zum common law des anglo-amerikanischen Rechtsraumes beruht das deutsche Recht auf kodifiziertem, also einem systematisch erschlossenen und geregelten Recht. Hieraus resultiert seine Vorhersehbarkeit. Denn der Gesetzgeber gibt die generellen Normen vor, während die Rechtsanwender – Richter, Rechtsanwälte und Notare - den Einzelfall nach dieser Vorgabe gestalten beziehungsweise entscheiden.

Das deutsche Recht ist auch hinsichtlich der Kosten kalkulierbar, da die Gebühren des Gerichts und der Rechtsanwälte am Streitwert ausgerichtet sind. Hinzu kommt, dass die im Vergleich zum anglo-amerikanischen Rechtsraum effizienteren Verfahren auch kostengünstiger sind. Der Zugang zum Recht ist dabei für jeden gewährleistet, denn Gerechtigkeit darf selbstverständlich nicht vom Geld abhängen. Menschen, die die Verfahrenskosten oder die Gebühren eines Rechtsanwaltes nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, haben deshalb die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Ich teile auch Ihre Einschätzung nicht, dass das Bundesverfassungsgericht seine Verfahren nicht mehr ordentlich bewältigen kann. Das Bundesverfassungsgericht kann seine Belastungssituation letztlich am besten selbst einschätzen. Es gibt seine Geschäftsbelastung jedes Jahr in einer Pressekonferenz bekannt. Bislang ist ein Bedarf für Entlastungsmaßnahmen m.W. nicht an den Gesetzgeber herangetragen worden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
21.02.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries,

der Chaos Computer Club veröffentlichte am 13. Februar 2009 einen Vertragsentwurf der geheim zwischen dem BKA und einigen deutschen Internet Service Providern (ISPs) geschlossen werden sollte [1]. In diesem werden die ISPs verpflichtet Domains auf einer Liste, die vom BKA gestellt wird, für die Kunden der ISPs zu blockieren. All dies erfolgt geheim und ohne gesetzliche Grundlage. Die bisher von Familienministerin von der Leyen vorangetriebenen Bemühungen der Internetzensur sind nach Aussagen von Experten [2], die im Unterausschuss Neue Medien eingeladen wurden, im allgemeinen wirkungslos.

Kinderpornographische Inhalte sind nicht zu dulden und müssen ohne jede Frage bekämpft werden, aber die hier vorgeschlagenen Maßnahmen lassen sich sehr einfach vom technisch Versierten umgehen, bieten aber eine große Gefahr als Zensurmittel zu dienen. Dieser momentane Aktionismus der anscheinend ohne technisches Grundwissen fahrlässig oder vielleicht sogar bewusst geplant ist, stellt einen Angriff auf die Grundpfeiler der Demokratie dar. Es scheint , als habe der "Kampf gegen Terror" ausgedient und nun werde der "Kampf gegen Kinderpornographie" genutzt, um Überwachungs- und Kontrollwahn zu rechtfertigen und Gesetzen zur Stärkung der kommerziellen Inhalteanbieter durchzupeitschen.

Ich würde gerne Ihren Standpunkt mit entsprechender Begründung zu der geheimen Internetzensur durch das BKA und zukünftige Maßnahmen hören.

Herzlichen Dank und viele Grüße

Dr.

[1] ccc.de
[2] www.heise.de
Antwort von Brigitte Zypries
9Empfehlungen
24.03.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr Dr. Förster,

ich teile Ihre Bedenken im Grundsatz und habe deshalb Folgendes an Frau von der Leyen geschrieben:

"… Diese Vertragslösung birgt erhebliche verfassungsrechtliche Risiken. Effektive Sperrmaßnahmen – aus welchen Gründen auch immer – bedürfen meines Erachtens einer klaren gesetzlichen Grundlage. Sperrmaßnahmen im Internet, egal zu welchem noch so berechtigten Zweck, betreffen Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Daher geht es hier um eine grundsätzliche Weichenstellung, ob und wie man Sperrmaßnahmen rechtlich korrekt durchführen kann.

Betroffen ist in erster Linie das Fernmeldegeheimnis, Artikel 10 GG. Dieses Grundrecht schützt auch die Kommunikation im Internet. Access Blocking bedeutet, dass die gesamte Kommunikation im Internet, also auch die Kommunikation von Millionen völlig unbescholtener Internetbenutzer, gefiltert werden muss. Jeder einzelne Datenstrom muss bei einer effektiven Sperrmaßnahme daraufhin überprüft werden, ob mit ihm kinderpornographische Inhalte abgerufen werden sollen. Dabei wird gezielt von Verkehrs- und unter Umständen auch von Inhaltsdaten Kenntnis genommen. Diese Kenntnisnahme bedeutet einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis. Die Schwere des Grundrechtseingriffs richtet sich danach, ob Verkehrs- oder Inhaltsdaten betroffen sind.

Zusätzlich können weitere Grundrechte der Beteiligten betroffen sein (Artikel 5 GG, Artikel 12 GG, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung); jedenfalls wäre Artikel 2 Absatz 1 GG einschlägig.

Unmittelbare Urheber des Eingriffs sollen bei der Vertragslösung zwar die Accessprovider sein. Das enthebt den Staat jedoch nicht seiner Verantwortung. Es ist das Bundeskriminalamt, das nach der Vertragslösung die "Blacklist" mit den vollqualifizierten Domainnamen erstellt und die Accessprovider auffordert, den Zugang zu diesen Seiten zu erschweren. Staatliche Grundrechtseingriffe setzen nicht zwingend voraus, dass die Beeinträchtigung unmittelbar durch den Staat erfolgt. Es genügt, dass die grundrechtsbeschränkende Wirkung auf einem der öffentlichen Gewalt zurechenbaren Verhalten beruht. Das wird man hier bejahen müssen. Denn die Vertragslösung, nach der die Internet Service Provider durch Abschluss eines Vertrags möglichst flächendeckend zu den Sperrmaßnahmen verpflichtet werden sollen, ist in ihrer Zielsetzung und Wirkung nichts anderes als ein Ersatz für eine staatliche Maßnahme, die unzweifelhaft als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs die besonderen Bindungen der Rechtsordnung nicht umgangen werden; vielmehr müssen die für die Grundrechtseingriffe maßgebenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sein (siehe BVerfGE 105, 252,273). Im Übrigen sind auch die Provider einfachgesetzlich über § 88 TKG an das Fernmeldegeheimnis gebunden.

Der Grundrechtseingriff entfällt meines Erachtens auch nicht dadurch, dass die Accessprovider in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) eine Klausel aufnehmen, nach der sie berechtigt sein sollen, den Zugang zu kinderpornographischen Seiten zu sperren. Zwar ist es jedem Grundrechtsträger grundsätzlich möglich, vorab in eine Beschränkung seines Grundrechts einzuwilligen; das gilt auch im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 GG. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob bei der angedachten Vertragslösung von einer Freiwilligkeit ausgegangen werden kann. Erklärtes Ziel dieser Lösung ist es, gleichlautende AGB der großen und marktbeherrschenden Anbieter zu erwirken. Wenn dies erreicht wird, sind die Kunden faktisch gezwungen, die Klausel hinzunehmen, möchten sie nicht völlig auf einen Internetzugang verzichten. Dieser Zwang ginge letztlich auf den Staat zurück.

Die Vertragslösung bietet auch keine hinreichenden Möglichkeiten, Regelungen zum Schutz der betroffenen Grundrechte vorzusehen. Ich denke da insbesondere an Verfahrenssicherungen, die gewährleisten, dass keine legalen Inhalte auf die "Blacklist" gelangen, und an die Gewährung von Rechtsschutz.

Die von Ihrem Haus zusammen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgenommene vorläufige Einschätzung zur Frage der Strafbarkeit des vorgesehenen Vorgehens nach Zugangssperrung im Hinblick auf § 206 StGB halte ich für vertretbar, soweit der sogenannte Stopp-Server ausschließlich vom jeweiligen Internetserviceprovider betrieben wird und lediglich statistische Angaben an das Bundeskriminalamt übermittelt werden. Eine Strafbarkeit der Inhaber oder Beschäftigten des Internet Service Providers nach § 206 StGB kommt allerdings in Betracht, wenn der sogenannte Stopp-Server von Dritten geführt würde oder wenn der Internet Service Provider Daten an Externe übermittelt, die Rückschlüsse auf die Person zulassen, die versucht hat, auf die gesperrte Seite zuzugreifen. Denn dabei dürfte es sich um eine unbefugte Mitteilung über Tatsachen handeln, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (§ 206 Absatz 1, Abs. 5 Satz 3 StGB).

Nicht unerwähnt lassen möchte ich schließlich Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Vertragspartners. Das Bundeskriminalamt soll nach dem Vertragsentwurf nicht im Bereich der Strafverfolgung, sondern im Bereich der Gefahrenabwehr tätig werden. Präventive Aufgaben hat das Bundeskriminalamt aber nur im Bereich der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus.

Darüber hinaus erlaube ich mir den Hinweis, dass bereits der Versuch, sich zu kinderpornographischen Seiten Zugang zu verschaffen, strafbar ist, § 184 Absatz 4 StGB. Bei Weiterleitung auf einen Stopp-Server dürften die für eine Strafverfolgung nötigen personenbezogenen Daten vorhanden sein, auf die die Strafverfolgungsbehörden zugreifen können (§ 100 g StPO). Die Strafverfolgungsbehörden müssten das Offizialdelikt dann verfolgen. Ihr Ansatz, nur präventiv tätig werden zu wollen, wird sich daher mit dieser Lösung nicht verwirklichen lassen. …"

Die SPD - und auch ich persönlich - setzen sich dafür ein, dass möglichst bald eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Diese muss begrenzt sein auf Kinderpornographie und präzise rechtliche Anforderungen erfüllen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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