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Sehr geehrte Frau Zypries,
Sie haben keine einzige meiner Fragen vom 26.11.2008 zur gemeinsamen Sorge nicht verheirateter Eltern beantwortet.
Ich verstehe, dass Fragen danach unangenehm sind, gerade wenn ein kleiner Verband Ihr Ministerium mal eben in den Schatten stellt. Ich frage aber nicht grundlos, sondern weil die Gesetzesanwendung durch die Familiengerichte allein sorgeberechtigten Müttern Tür und Tor für folgenlose, fortdauernde Schädigungen der Kinder öffnet:
Die einzige gesetzliche Reaktion für Väter und Staat auf physische/psychische Vernachlässigung und Gewalt sowie Missbrauch an einem Kind besteht in einem Verfahren nach § 1666 BGB, dessen Hürden so hoch gelegt werden, dass es im Familiengericht meines Ortes zu folgender Aussage kam:
"Bei gemeinsamer Sorge wäre die Entscheidung einfach. So aber gilt § 1666, und dafür muss das Kind erst in den Brunnen gefallen sein."
Kein Sorgerecht? Pech gehabt! Komm wieder, wenn das Kind (bspw.) die nächste Vergiftung überlebt hat?
Bis zur Erstattung des Gutachtens wird das Verfahren mehr als ein Jahr laufen. Ich bin gerne bereit, Ihnen die Akte zur Verfügung zu stellen.
Ich habe daher noch 3 weitere Fragen an Sie:
1. Billigen Sie ein Rechtsverständnis, das gerichtliche Maßnahmen erst dann erlaubt, wenn ein Kind schon mindestens eine, den enormen Hürden des § 1666 entsprechende, schwerste Schädigung erlitten hat?
2. Halten Sie § 1666 für ein ausreichendes Korrektiv zur Alleinsorge nach § 1626a II?
3. Billigen Sie, dass ein Kind trotz festgestellter Gefährdung ohne weitere Maßnahmen in Obhut der Mutter verbleibt, weil jede Schädigung für sich allein betrachtet noch keinen Eingriff nach § 1666 rechtfertigt?
Frage 3 wurde sinngemäß auch an den Gutachter gestellt. Das Gericht will das Kind also selbst dann bei der Mutter lassen. Koste es, was es wolle: Steuer- und Beitragszahler immer neue Jugendamts- und Gerichtsverfahren, Familienhilfe, Psychotherapien, und irgendwann nur noch Hartz 4…
Mit freundlichen Grüßen
