Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) In der Debatte im Bundestag am 21. Juni 2007 habe ich noch einmal deutlich gemacht, dass ich diese Ungleichbehandlung von Lesben und Schwulen gegenüber heterosexuellen Paaren im Erbschaftssteuerrecht als ein besonderes Ärgernis empfinde. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
05.12.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

Sie haben keine einzige meiner Fragen vom 26.11.2008 zur gemeinsamen Sorge nicht verheirateter Eltern beantwortet.

Ich verstehe, dass Fragen danach unangenehm sind, gerade wenn ein kleiner Verband Ihr Ministerium mal eben in den Schatten stellt. Ich frage aber nicht grundlos, sondern weil die Gesetzesanwendung durch die Familiengerichte allein sorgeberechtigten Müttern Tür und Tor für folgenlose, fortdauernde Schädigungen der Kinder öffnet:

Die einzige gesetzliche Reaktion für Väter und Staat auf physische/psychische Vernachlässigung und Gewalt sowie Missbrauch an einem Kind besteht in einem Verfahren nach § 1666 BGB, dessen Hürden so hoch gelegt werden, dass es im Familiengericht meines Ortes zu folgender Aussage kam:

"Bei gemeinsamer Sorge wäre die Entscheidung einfach. So aber gilt § 1666, und dafür muss das Kind erst in den Brunnen gefallen sein."

Kein Sorgerecht? Pech gehabt! Komm wieder, wenn das Kind (bspw.) die nächste Vergiftung überlebt hat?

Bis zur Erstattung des Gutachtens wird das Verfahren mehr als ein Jahr laufen. Ich bin gerne bereit, Ihnen die Akte zur Verfügung zu stellen.

Ich habe daher noch 3 weitere Fragen an Sie:

1. Billigen Sie ein Rechtsverständnis, das gerichtliche Maßnahmen erst dann erlaubt, wenn ein Kind schon mindestens eine, den enormen Hürden des § 1666 entsprechende, schwerste Schädigung erlitten hat?

2. Halten Sie § 1666 für ein ausreichendes Korrektiv zur Alleinsorge nach § 1626a II?

3. Billigen Sie, dass ein Kind trotz festgestellter Gefährdung ohne weitere Maßnahmen in Obhut der Mutter verbleibt, weil jede Schädigung für sich allein betrachtet noch keinen Eingriff nach § 1666 rechtfertigt?

Frage 3 wurde sinngemäß auch an den Gutachter gestellt. Das Gericht will das Kind also selbst dann bei der Mutter lassen. Koste es, was es wolle: Steuer- und Beitragszahler immer neue Jugendamts- und Gerichtsverfahren, Familienhilfe, Psychotherapien, und irgendwann nur noch Hartz 4…

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
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18.12.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Fragen beziehen sich im Wesentlichen auf die Bewertung der Rechtsauslegung eines Gerichtes. Nach unserem Grundgesetz sind die Gerichte unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Daher kann ich Ihnen nur folgende allgemein gehaltene Auskunft geben:

Mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 haben nicht miteinander verheiratete Eltern die Möglichkeit erhalten, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Da nicht verheiratete Eltern aber nicht nur in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben, sondern vielfach auch in flüchtigen oder instabilen Beziehungen, konnte der Gesetzgeber nicht allgemein davon ausgehen, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, zum Wohl des Kindes zu kooperieren. Aus diesem Grund verlangt die gesetzliche Regelung, dass die Eltern durch die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen ihre Bereitschaft dokumentieren, in Angelegenheiten des Kindes zusammenzuwirken. Der Gesetzgeber hat es also bewusst bei einer starken Rechtsstellung der Mutter belassen.

In diese Rechtstellung kann jedoch eingegriffen werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff des Staates in das Elternrecht vorliegen (§ 1666 BGB). Zentrale Voraussetzung ist die Gefährdung des Kindeswohls. Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung "eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt". Die Schädigung des Kindeswohls muss künftig drohen, schon eingetretene Schäden sind nicht erforderlich.

Dass § 1626a Abs. 2 BGB derzeit überprüft wird, habe ich Ihnen bereits ausführlich dargestellt.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
08.12.2008
Von:

Straftaten im Amt
  • "Seit Jahrzehnten in unserer Verfassung fehlend"

Verehrte Frau Bundesjustizministerin Zypries,

Meine Pet 4-16-07-4518-0285292
Die UNO-Resolution 58/4 - Convention against corruption - wurde am 31.10.2003 in N Y ratifiziert,
Am 09.12.2003 wurde sie im Namen des Deutschen Volkes von Ihnen unterzeichnet.
Am 08.10.2007 wurde mir beschieden, "das Anliegen ist nicht von allgemeinem Interesse". – Wies diese Festlegung am 24.10.2007 zurück.
Am 16.12.2007, über eine Anfrage via abgeordnetenwatch, meinten Sie, dass die Übernahme im Laufe des Jahres in Deutsches Recht erfolgen würde.
Der erwähnte Text war aber weitab von dem der UN Resolution. Hauptsächlich auf ausländische Vorgänge gemünzt. Nicht auf Straftaten im Amt in der BRD.
Der Bund der Steuerzahler mahnt diesen fehlenden Straftatbestand seit Jahren an. Nichts geschieht. Auch das UN-Büro in Genf mahnte die Übernahme wohl an.
Prof. von Arnim stellt in seinem Buch "Die Deutschlandakte" auf Seite 31, mit Verweis auf Seite 289 (Politische Korruption: In Deutschland erlaubt") erneut fest: "Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung ist rein symbolische Gesetzgebung. Die Abgeordneten haben ihn so eng gefasst, dass er praktisch nie zur Anwendung kommen wird. ………………."
Frau Bundesjustizministerin Zypries, wie steht es inzwischen um die Übernahme der UN Resolution, wie von Ihnen im Dez. 2003 für Deutschland unterzeichnet, in ihrer wirklichen Form in Deutsches Recht – "als Straftat im Amt in der BRD insgesamt"? – Und ohne weitere Einschränkungen, Umgehungsmöglichkeiten, etc. !
Gerne würde ich von Ihnen dazu endlich etwas Konkretes, am Besten auch in der Öffentlichkeit, betr. enge Zeiträume bis zur endgültigen Übernahme in unser Recht von Ihnen hören. – "Nicht von allgemeinem Interesse" kann nicht lange mehr so stehen bleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
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15.12.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

es trifft zu, dass der Straftatbestand gegen Abgeordnetenbestechung im deutschen Recht aufgrund der Vorgaben im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption erweitert werden muss. Soweit Sie mich bitten, hierzu auch öffentlich etwas zu sagen, habe ich Ihren Wunsch bereits erfüllt. Ich möchte Sie daher gerne auf meine Rede bei der Veranstaltung von Transparency International und Friederich-Ebert-Stiftung "Strafverfolgung der Korruption" am 9. Dezember 2008 in Berlin hinweisen, die Sie über die Homepage des Bundesministeriums der Justiz abrufen können www.bmj.de

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
09.12.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

§§ 107 ff des Strafgesetzbuches handeln vom Wahlbetrug, dessen verschiedene Variationen verboten sind. Erstaunlicherweise gilt das strafrechtliche Verbot des Wahlbetruges jedoch nur für das Volk. Betrügereien in Parlamenten durch Abgeordnete erscheinen davon ausgenommen, wie § 108d StGB vermuten lässt:

§ 108d. Geltungsbereich.
Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.

Meine Frage:
1) Warum ist Wahlbetrug nur für den gemeinen Wähler, das Volk, strafbar, nicht jedoch für Abgeordnete, wenn sie im Parlament bei Wahlen betrügen?
2) Wäre es im Hinblick auf den Beinahe-Abstimmungsbetrug in Hessen (Handy-Affäre) nicht dringend notwendig, versuchte oder tatsächliche Betrügereien bei Abstimmungen in Parlamenten ebenfalls strafrechtlich zu verbieten? Oder sind Abgeordnete etwas besseres, die im Gegensatz zum gemeinen Volk niemals an Betrügereien bei geheimen Abstimmungen in Parlamenten denken?
3) Was ist der historische Hintergrund für einen solch dubiosen Paragraphen wie 108d StGB?

freundliche Grüße
Antwort von Brigitte Zypries
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19.12.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

§ 108d des Strafgesetzbuches (StGB) beinhaltet keinen eigenständigen Straftatbestand, sondern legt den Anwendungsbereich der Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 107 bis 108c StGB) fest. Die Vorschrift ist durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 - ursprünglich als § 109a - in das StGB eingefügt worden. Die Einbeziehung der Urwahlen in der Sozialversicherung erfolgte durch das Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 23. Dezember 1976, der Wahlen zum Europaparlament durch das Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978. Eine Strafbarkeit des "Wahlbetrugs nur für den gemeinen Wähler" sehen die §§ 107 bis 108c StGB allerdings nicht vor; vielmehr werden "Wahlbehinderung" (§ 107), "Wahlfälschung" (§ 107a), die "Fälschung von Wahlunterlagen" (§ 107b), die "Verletzung des Wahlgeheimnisses" (§ 107c), "Wählernötigung" (§ 108), "Wählertäuschung"(§ 108a) und "Wählerbestechung" (§108b) unter Strafe gestellt. Damit soll der ordnungsgemäße Ablauf der Wahlen des Volkes, die in Ausübung staatsbürgerlicher Rechte erfolgt, umfassend strafrechtlich abgesichert werden. Durch die §§ 107 bis 108c StGB werden mithin die unmittelbare Willensbildung der Bürger bei allen Wahlen und Abstimmungen zu den Parlamenten geschützt. Über seinen Wortlaut hinaus fallen andere Wahlen und Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten nicht in den Anwendungsbereich der §§ 107 ff. StGB, beispielsweise solche in Richterwahlausschüssen, in Standes- oder Berufsorganisationen, in Kirchen, innerhalb von Körperschaften der Staatsverwaltung oder zu Personal- und Betriebsräten. Dementsprechend wird auch die Ordnungsgemäßheit der Wahlen und Abstimmungen der Abgeordneten in den Parlamenten in erster Linie durch die entsprechenden Wahl- und Abstimmungsordnungen gewährleistet. Darüber hinaus ist durch das 28. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Januar 1994 der Tatbestand der "Abgeordnetenbestechung" (§ 108e) in das StGB eingefügt worden, durch den die Integrität des parlamentarischen Meinungsbildungsprozesses sowie der Mandatsausübung vor unlauteren Manipulationen geschützt werden soll.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
09.12.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich verfolge sehr gespannt das Verfahren um den Herrn Zumwinkel. Jetzt erfahren wir, dass eine Frist nicht eingehalten wurde und dadurch das Urteil deutlich milder ausfallen kann. Soll man da an Zufall glauben?
Oder anders gefragt: Kann es sein, dass gewisse Bevölkerungsgruppen in diesem Land immer mit einem Bewährungurteil rechnen dürfen und niemals Gefahr laufen inhaftiert zu werden?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
13.02.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

nein, das Justizsystem privilegiert niemanden. Wenn im Zuge der Ermittlungen gegen Herrn Zumwinkel die zuständigen Behörden Fehler gemacht haben sollten, wäre das sehr bedauerlich. Leider können Fehler allerdings nie völlig ausgeschlossen werden, wenn Menschen handeln. Die zuständigen Behörden haben hinsichtlich möglicher Fehler jedoch sofort Ermittlungen aufgenommen.

Da der Fall Zumwinkel sehr präsent in der Öffentlichkeit war, habe ich Verständnis dafür, dass die Strafe als ungerecht wahrgenommen wird. Tatsache ist aber, dass eine Bewährungsstrafe bei Ersttätern eine übliche Strafe ist. Auch bei vielen der Öffentlichkeit nicht bekannten Straftätern wird so entschieden.

Für die Selbstdarstellung Herrn Zumwinkels als Opfer in den Medien hat die Politik keinerlei Verantwortung. Daran können wir nichts ändern. Ich bin aber zuversichtlich, dass Sie sich ein eigenes angemessenes Urteil bilden können.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
11.12.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Minister,

in der "Messer- Angelegenheit" möchte ich einen weiteren Fall bestätigen, der vor einiger Zeit schon im MDR aufgegriffen worden war, wo bei einem älteren Pilzsucher ein zu langes Messer - ich glaube es waren 5 mm zuviel - von der Ornungsmacht belangt worden wor. Dieses Messer hatte er schon seit Jahrzehnten benutzt.
Meine Fragen:
  • könnte bei der Verabschiedung oder Neufassung von Gesetzen oder Verordnungen der gesunde Menschenverstand so als Mass aller Dinge eingesetzt werden, dass man als argloser Bürger wegen solcher "Messer"- Dinge nicht vor Gericht landen muss.

  • wäre es nicht wichtiger alle Kraft für die Verfolgung von echten Wirtschaftskriminellen (Weise- Kragen- Täter), die redliche Bürger um Millionen geprellt haben, aufzuwenden.

  • Gerade Richter beschweren sich wegen Überlastung. Warum wird zugelassen, dass sich Richter in politischen (zeitaufwändigen) Ämtern betätigen ?
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
19.02.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

zur Beantwortung Ihrer ersten Frage möchte ich Sie auf meine Antwort an Herrn Heber vom 07.08. verweisen. Grundsätzlich zuständig für das Waffengesetz ist mein Kollege Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble, daher möchte ich Sie bitten, sich mit weiteren Fragen dorthin zu wenden.

Ich glaube weiterhin, dass es nicht sinnvoll ist, unterschiedliche Kriminialitätsformen gegeneinander auszuspielen. Natürlich muss alles mögliche dafür getan werden, dass Wirtschaftskriminalität aufgedeckt und geahndet wird. Schlussfolgerung dessen kann aber nicht sein, auf Strafverfolgung im Bereich der Kleinkriminalität oder ordnungsbehördliche Verfolgung bei Ordnungswidrigkeiten zu verzichten. Das würde dann nämlich einen "Freibrief" für Täter in diesem Bereich bedeuten.

Zu Ihrer dritten Frage: Ich halte es weder für sinnvoll noch möglich, Richtern vorzuschreiben, was sie in ihrer Freizeit tun. Klar ist allerdings auch, dass sie ihre dienstlichen Verpflichtungen nicht aufgrund des ehrenamtlichen politischen Engagements vernachlässigen dürfen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Ihre Frage an Brigitte Zypries
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