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Sehr geehrte Frau Zypries,
der § 203 StGB stellt das unbefugte Offenbaren von Privatgeheimnissen durch bestimmte Berufsgruppenvertreter unter Strafe.
Dabei geht es um Geheimnisse, welche diesen Personen bei ihrer beruflichen Tätigkeit "ANVERTRAUT worden od. SONST BEKANNTGEWORDEN" sind.
Den meisten mir vorlieg. StGB- Kommentaren zufolge sind selbstverst. auch sog. Drittgeheimnisse geschützt, die also der Geheimnisträger von jemand erfährt, zu dem dieses Geheimnis nicht gehört.
Solche Situationen gibt es in in der Jugendhilfepraxis z.B. dann, wenn ein JA- Bediensteter bei Gesprächen im Rahmen von Beratungen von einer Person A etwas über Person B (z.B. den Gegner in einem Sorgerechtsstreit) erfährt. Auch an das JA adressierte Schreiben unterschiedlicher Provinienz enthalten oft sensible Daten, irref. Gerüchte eingeschlossen, die dann dem sonst beratenden Behördenmitarbeiter nicht durch Anvertrauen sondern SONST (und z.B. von Dritten stammend) bekannt werden.
Der § 65 SGB VIII nun, mit dem ausweislich der Überschrift angeblich ein "BESONDERER Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe" bezweckt werden soll, schützt - anders als § 203 StGB - warum auch immer ausdrücklich nur die ANVERTR. SOZIALDATEN.
Das verstehe ich nicht, denn die Normadressaten dieser Vorschrift sind i.d. R. Sozialpädagogen oder aber andere in § 203 StGB genannte Berufsgruppenvertreter.
Wie soll z.B. man als in einem Jugendamt tätiger Soz. Päd. die unterschiedlichen Regelungsinhalte in Deckung bringen und worin liegt das angeblich "BESONDERE" des Vertrauensschutzes nach § 65 SGB VIII im Vergl. zu dem des § 203 StGB?
Ich sehe Bezüge zu Ihrer bekannt gewordenen Aussage, der Bürger müsse die Gesetze nicht alle verstehen.
Verstehen denn Sie die Diskrepanz im Regelungsinhalt der beiden genannten §§?
Könnte man nicht den § 65 SGB VIII ersatzlos streichen und erst dadurch den BESONDEREN Vertrauensschutz erhalten, den Beratungsgespräche doch erfordern?
Mit frdl. Grüßen
W.

Arzt