Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Mit der Diskussion über Patente auf comupterimplementierte Erfindungen bzw. "Softwarepatente" hat das EPLA nichts zu tun. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Verlängerung des Anti-Terror-Einsatzes (OEF)
22.11.2008
Von:

Sehr verehrte Frau Zypries,

fast täglich berichten die Medien von Piratenüberfälle auf die Handelsschifffahrt. Trotzdem kann sich die deutsche Politik nicht entschließen, zum Schutz dieser Handelsschiffe gegen die Piraten mit Waffengewalt vorzugehen. Selbst wenn sich ein deutsches Kriegsschiff vor Ort befindet, darf es nicht einschreiten.
Es ist eine Situation, die Oberst Gertz zu Recht als "Absurdistan" beschreibt.

Wozu haben wir Streitkräfte, wenn sie im Ernstfall nicht eingesetzt werden dürfen?

Mir erscheint unsere Demokratie einmal mehr als eine reine Schönwettveranstaltung, die versagt, wenn es wirklich ernst wird und unsere Interessen verteidigt werden müssen, sei es auch mit Waffengewalt.

Ich erbitte dazu Ihre Stellungnahme. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
4Empfehlungen
02.12.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

selbstverständlich darf die Bundeswehr helfen, wenn sie Zeugin eines Überfalls wird. Grundsätzlich aber gilt: Ein Einsatz der Bundeswehr sollte aus guten Gründen sehr genau abgewogen werden. Unsere Armee dient in erster Linie unserer Verteidigung. Für die Bekämpfung gewöhnlicher Krimineller ist sie weder zuständig noch ausgebildet.

Im übrigen gilt auch: Für den Einsatz vor der Küste Somalias sollte es eine abgestimmte Vorgehensweise aller Staaten geben, am besten aufgrund einer internationalen Resolution.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
22.11.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

der § 203 StGB stellt das unbefugte Offenbaren von Privatgeheimnissen durch bestimmte Berufsgruppenvertreter unter Strafe.
Dabei geht es um Geheimnisse, welche diesen Personen bei ihrer beruflichen Tätigkeit "ANVERTRAUT worden od. SONST BEKANNTGEWORDEN" sind.
Den meisten mir vorlieg. StGB- Kommentaren zufolge sind selbstverst. auch sog. Drittgeheimnisse geschützt, die also der Geheimnisträger von jemand erfährt, zu dem dieses Geheimnis nicht gehört.
Solche Situationen gibt es in in der Jugendhilfepraxis z.B. dann, wenn ein JA- Bediensteter bei Gesprächen im Rahmen von Beratungen von einer Person A etwas über Person B (z.B. den Gegner in einem Sorgerechtsstreit) erfährt. Auch an das JA adressierte Schreiben unterschiedlicher Provinienz enthalten oft sensible Daten, irref. Gerüchte eingeschlossen, die dann dem sonst beratenden Behördenmitarbeiter nicht durch Anvertrauen sondern SONST (und z.B. von Dritten stammend) bekannt werden.

Der § 65 SGB VIII nun, mit dem ausweislich der Überschrift angeblich ein "BESONDERER Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe" bezweckt werden soll, schützt - anders als § 203 StGB - warum auch immer ausdrücklich nur die ANVERTR. SOZIALDATEN.

Das verstehe ich nicht, denn die Normadressaten dieser Vorschrift sind i.d. R. Sozialpädagogen oder aber andere in § 203 StGB genannte Berufsgruppenvertreter.

Wie soll z.B. man als in einem Jugendamt tätiger Soz. Päd. die unterschiedlichen Regelungsinhalte in Deckung bringen und worin liegt das angeblich "BESONDERE" des Vertrauensschutzes nach § 65 SGB VIII im Vergl. zu dem des § 203 StGB?

Ich sehe Bezüge zu Ihrer bekannt gewordenen Aussage, der Bürger müsse die Gesetze nicht alle verstehen.

Verstehen denn Sie die Diskrepanz im Regelungsinhalt der beiden genannten §§?

Könnte man nicht den § 65 SGB VIII ersatzlos streichen und erst dadurch den BESONDEREN Vertrauensschutz erhalten, den Beratungsgespräche doch erfordern?

Mit frdl. Grüßen
W.
Arzt
Antwort von Brigitte Zypries
3Empfehlungen
09.12.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

um den Rahmen dieses Forums nicht zu sprengen, möchte ich Ihnen nur ein paar grundlegende Erwägungen zu dieser komplexen Problematik darlegen:

§ 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse, die den Angehörigen der dort genannten Berufe in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, unter Strafe. § 203 Abs.1 Nr. 5 StGB, der Ihnen im Bereich des Strafgesetzbuches vorzuschweben scheint, bezieht sich auf staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen und erfasst zum einen nicht alle Jugendamtsmitarbeiter. Zum anderen erfahren beispielsweise beamtete Sozialpädagogen, die am Schreibtisch Sachbearbeitungsaufgaben wahrnehmen, Geheimnisse in der Regel als Amtsträger (§ 203 Abs.2 StGB) und dürfen sie innerhalb der Behörde ebenso wie an andere Behörden im Rahmen zulässiger Amtshilfe weitergeben. Auch die Frage der sogenannten Drittgeheimnisse und deren Schutz durch § 203 StGB ist im einzelnen umstritten und weniger eindeutig, als Sie es darstellen. Bei den Regelungen des Sozialgesetzbuches zum Sozialgeheimnis geht es grundsätzlich darum, wie die Behörden mit den Sozialdaten des Einzelnen umzugehen haben. Außerdem enthalten sie Vorschriften über die Amtshilfe. Nach meiner Auffassung ist die von Ihnen angesprochene Vorschrift des § 65 SGB VIII demzufolge nicht entbehrlich.

Soweit Sie Diskrepanzen sehen und eine Streichung des § 65 SGB VIII vorschlagen, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich an das für die Vorschrift zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Gesundheit
22.11.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries;

erklärem Sie mir bitte den Unterschied zwischen den Schmiergeldzahlungen bei Siemens und den Rabattverträgen der Krankenkassen. In beiden Fällen haben Firmen bezahlt bzw. eine Preisreduktion zugestanden, damit das Produkt Ihrer Firma bevorzugt wird!!!

Wenn es nur darum gehen würde, dass man spart, warum wird dann nicht der entsprechende Festpreis gezahlt, und man kann als Versicherter dann immer noch sich entscheiden: Will ich das Medikament von der nächsten neuen Firma, oder bleibe ich vielleicht bei dem bewährten gut verträglichen Medikament und zahle etwas drauf. Seit den Rabattverträgen weigern sich die Apotheker, dieses mir die Freiheit lassende Verfahren durchzuführen, sondern zwingen mich, das Produkt der Firma zu nehmen, die vorher der Krankenkasse einen Rabatt gewährt hat, die also in meinen Augen erfolgreich die Kassen geschmiert hat.

Zu was dies führt, hat auch die jüngste Reportage gezeigt, nach der man bei Inkontinenz nur Billigstwindeln erhält über drei Großversorger, statt qualitätsgesicherte über eine Apotheke oder Sanitätshaus der freien Wahl.

Warum werden hier die Rechte der Kassen-Versicherten dermaßen eingeschränkt??? Privat versicherte, zu denen auch die Politiker gehören, bekommen jedes Medikament ihrer Wahl und bei wem sie es wollen. Und da es die unleidige Pflichtversicherungsgrenze gibt, hat man auch nicht die Wahl, ob man Privatversichert ist oder Kassenversichert.

Den gleichen Spareffekt bei den Kassen hätte man doch auch mit einem Festpreis, sieht man von dem Rabatt= Schmiergeldzahlungen wiederum ab, die man natürlich nicht einberechnen kann, da diese nicht einmal im Rechenschaftsbericht der Kassen aufgeführt werden.
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
03.12.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

unter dem Begriff "Schmiergeldzahlungen" sind im Allgemeinen (private) Zahlungen von Unternehmen an einzelne Entscheidungsträger zu verstehen, damit ihr Unternehmen einen bestimmten Auftrag erhält. Bei den Rabattverträgen für die Krankenkassen schließen Krankenkasse und Pharmaunternehmen einen Vertrag ab, der besagt, dass Krankenkasse A ausschließlich von Unternehmen B bestimmte Tabletten bezieht und dafür dann einen Rabatt bekommt. Dieser Rabatt wird dann dafür gezahlt, dass eben wirklich alle Produkte einer bestimmten Kategorie bei Unternehmen B bezogen werden. Ziel ist in diesem Fall die Kostenreduzierung der Arzneimittel. Könnte im Einzelfall, wie in dem von Ihnen vorgeschlagenen Modell, davon abgewichen werden, würde es für Unternehmen B weniger sinnvoll sein, einen Rabatt zu gewähren.

Beabsichtigt ist in jedem Fall, dass alle den für sie passenden Wirkstoff erhalten ohne eine Reduzierung der Qualität der Gesundheitsversorgung. Sollten Sie der Auffassung sein, dass dies im Einzelfall nicht gewährleistet ist, bitte ich Sie, sich direkt an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu wenden. Die von Ihnen erwähnte Reportage ist mir nicht bekannt.

Kontakt zum BMG erhalten Sie unter folgendem Link:
www.bmg.bund.de

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
24.11.2008
Von:
-

Sehr geehrte Frau Zypries,
Am 05.11.2008 haben Sie in der Antwort auf die Frage von Herrn Schmelzer im zweiten Abschnitt eingeräumt, dass ein fehlerfreier Rechtsstaat nicht möglich ist, weil dieser von Menschen (Richtern) umgesetzt wird.
Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um die Fehlerquote in der Rechsprechung zu minimieren?
Die Richter fordern eine Entlassung der Judikative aus der "Dienstaufsicht" der Exekutive. Das wäre ein Zuwachs an Macht für die Richterschaft (siehe Symposium vom 7.8.11.2008 "Zur richterlichen Unabhängigkeit ..." in Frankfurt a. M.) Gleichzeitig ist die Richterschaft schon jetzt mit der "Selbstkontrolle" überfordert.
Diese Überprüfung der richterlichen Entscheidungen auf Einhaltung von Recht und Gesetz gehört in die Hand von unabhängigen ausgewählten Vertretern des Volkes! Siehe z.B. das von G.Salvi beim o.g. Symposium vorgetragene italienische Modell der Laienmagistrate zur Kontrolle der Justiz.
Bürgerechtler unterstüzen die Forderung der Richter, unter der Bedingung, einer möglichen Prüfung richterlicher Entscheidungen auf Einhaltung von Recht und Gesetz.
Bitte teilen Sie uns, dem Volk, Ihre Pläne zu diesen Problem einer unabhängigen, aber überprüfbaren Rechtsprechung mit.
Antwort von Brigitte Zypries
4Empfehlungen
08.12.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau -,

nach unserer Verfassung, dem Grundgesetz, sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die richterliche Unabhängigkeit steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewaltenteilung. Sie gehört zu den grundlegenden Elementen des Rechtsstaates. Die Unabhängigkeit der Richter dient dem Schutz der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) vor Eingriffen durch andere staatliche Stellen (Exekutive und Legislative). Daher unterstehen die Richterinnen und Richter auch jetzt schon einer Dienstaufsicht nur, soweit ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Konkrete Weisungen bei der Behandlung einer Rechtssache sind nicht zulässig; eine inhaltliche Überprüfung richterlicher Entscheidungen ist ebenfalls auf diesem Wege nicht möglich. Gerichtliche Entscheidungen können nur mit den im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Daneben kann ein Richter, der eine Beugung des Rechts begeht, strafrechtlich belangt werden.

Die von den Richtervereinigungen geforderte Herauslösung der Justizverwaltung aus den Justizministerien verändert nichts an der durch das Grundgesetz garantierten Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter. Sie bedeutet lediglich eine andere Organisationsform für die Justiz, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung der Personal- und Haushaltsverantwortung. Mir ist dabei allerdings noch nicht klar, welche Vorteile man sich hiervon verspricht, ob diese Vorteile zu erreichen sind und wie viel Aufwand und Bürokratie eine neue Organisationsform für die Justiz bedeutet. Ich bin da skeptisch. Wichtiger als die Frage nach der richtigen Organisationsform erscheint mir, dass wir unsere Justiz dadurch unterstützen, dass wir die Qualität der Rechtsprechung sichern und die Leistungsfähigkeit unserer Gerichte steigern. Hierfür ist eine Besoldung der Richterinnen und Richter erforderlich, welche ihrer hohen Verantwortung entspricht, eine moderne Ausstattung der Gerichte und eine optimale Aus- und Fortbildung für alle Angehörige der Justiz. Alles dies hängt weniger von der Organisationsform, sondern stärker von einer guten Finanzierung der Justiz ab. Dies muss gegenüber der Öffentlichkeit und dem Bundesminister der Finanzen vermittelt werden. Hierin sehe ich meinen Auftrag als Bundesministerin der Justiz.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
24.11.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypris,

bei längerer Umgangsaussetzung in strittigen Familien droht Kindern, besonders leicht aber Mädchen die Gefahr der Eltern-Entfremdung von ihrem auswärts lebenden Elternteil.

Nehmen wir einmal an, das Jugendamt hat die Situation falsch eingeschätzt, das Amtsgericht ebenso, und Gutachter haben versäumt, das Kind auf Elternentfremdung (PAS) zu testen.

Gegen wen kann das Kind später, wenn psychische Spätfolgen bleiben, einen Haftungsanspruch geltend machen?

Haftet hier die Bundesrepublik als Träger der genannten Behörden, oder der psychologische Gutachter?
Antwort von Brigitte Zypries
3Empfehlungen
03.12.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

grundsätzlich gilt: Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet hierfür die sogenannte Anstellungskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde etc.). Diese kann ihrerseits unter bestimmten Voraussetzungen Rückgriff bei dem Beamten nehmen. Sowohl Mitarbeiter von Jugendämtern als auch Richter gelten als "Beamte" in diesem Sinne. Was die Haftung gerichtlicher Sachverständiger anbetrifft, so ist zu unterscheiden: Handelt es sich bei dem Sachverständigen um einen Beamten bzw. behördlichen Mitarbeiter, so greifen ebenfalls die gerade beschriebenen Grundsätze der Amtshaftung ein. Anderenfalls haftet der gerichtliche Sachverständige persönlich.

Die Vorschriften über die Amtshaftung sind jedoch nicht dazu vorgesehen, gerichtliche Entscheidungen im Nachhinein über den Umweg einer Haftungsklage zu revidieren. Vielmehr sind Einwände gegen gerichtliche Entscheidungen durch Einlegung des jeweils vorgesehenen Rechtsmittels (Berufung, Beschwerde) geltend zu machen. Bei der Haftung von Richtern ist darüber hinaus die verfassungsrechtlich verankerte richterliche Unabhängigkeit zu wahren. Daher gelten folgende Haftungsbeschränkungen: Erstens besteht keine Ersatzpflicht, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Zweitens kommt im Falle eines fehlerhaften Urteils nur dann ein Amtshaftungsanspruch in Betracht, wenn die Amtspflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auch bei der Gutachterhaftung besteht eine Haftungseinschränkung: Der gerichtliche Sachverständige haftet im Falle eines unrichtigen Gutachtens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, da es anderenfalls an der zur Erstattung des Gutachtens notwendigen inneren Freiheit fehlen würde. Was die Haftung des Jugendamtes bzw. dessen Mitarbeitern angeht, so gelten zwar keine derartigen haftungsrechtlichen Besonderheiten, jedoch ist das Jugendamt an gerichtliche Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen gebunden, weshalb es selbstverständlich keine Amtspflichtverletzung darstellt, sondern im Gegenteil pflichtgemäßem Verwaltungshandeln entspricht, wenn das Jugendamt gerichtliche Vorgaben beachtet und umsetzt.

Abgesehen von den einzelnen Haftungsvoraussetzungen erscheint allerdings fragwürdig, ob eine mögliche Entfremdung des Kindes von dem nicht sorgeberechtigten Elternteil überhaupt in Geld bemessen werden kann. Zugleich wäre es bedenklich, den Blickwinkel in der von Ihnen geschilderten Situation auf Haftungsfragen zu beschränken. Vielmehr sollten die Eltern in derartigen Fällen bemüht sein, in möglichst konstruktiver Zusammenarbeit mit Gericht und Jugendamt die für das Kind beste Lösung zu finden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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