Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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Im Zusammenhang mit der möglichen Schaffung einer Rechtsgrundlage für Online-Durchsuchungen werden derzeit vielfältige Probleme sowohl technischer als auch rechtlicher Art diskutiert. Dazu gehören neben grundsätzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit und Erforderlichkeit solcher Maßnahmen insbesondere auch die von Ihnen angesprochenen Fragen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
16.07.2008
Von:
Kai

Sehr geehrte Frau Zypries,

gestern wurde bekannt, daß die dubiose Datenauswertung der Berliner Polizei im Rahmen der "Aktion Himmel" nicht mal für einen Anfangsverdacht reichte und die so ergangenen Durchsuchungsbeschlüsse rechtswidrig waren. [1]

Bei sehr vielen Menschen wurde also illegal eine Hausdurchsuchung durchgeführt, ihre Computer beschlagnahmt und sie wurden unter den Verdacht des Besitzes der Kinderpornographie gestellt.

Meine Fragen zu diesem Vorgang:
1. Welche Entschädigungen bekommen die Opfer dieser schlampigen Polizeiarbeit?

2. Welche Konsequenzen hat der Verstoß gegen die Grundrechte von deutschen Bürgern für die Verantwortlichen (Richter und Staatsanwälte)?


Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus &
Freundliche Grüße
Kai

[1] www.lawblog.de
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
07.08.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter ,

zu Ihrer ersten Frage:

Grundsätzlich besteht für Personen, die durch den Vollzug von Strafverfolgungsmaßnahmen wie Untersuchungshaft, Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme einen Schaden erlitten haben, die Möglichkeit, eine Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz zu beantragen (§ 2 StrEG). Voraussetzung hierfür ist, dass die von der Strafverfolgungsmaßnahme betroffene Person vor Gericht freigesprochen wird, die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellt oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Die Höhe der Entschädigung ist von dem im Einzelfall nachgewiesenen Schaden abhängig.

Ihre zweite Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landesjustizministerien. Wenden Sie sich deshalb bitte direkt dorthin.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
17.07.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich hätte da eine Frage zum Thema "Ortung von Mobiltelefonen über die IMEI-Nummer" und der Rechtslage dazu.

Soweit mir bekannt ist, ist es ja technisch möglich, Handies auch über die IMEI zu lokalisieren, gerade wenn der Nutzer die jeweiligen Sim-Karten öfter wechselt.

Allerdings soll das -nach Auskunft der örtlichen Kripo und Infos aus dem Internet- wohl nur dann zulässig sein, wenn es sich um eine schwere Straftat handelt, und leider wohl nicht, um zum Beispiel den aktuellen Nutzer eines gestohlenen oder verlorenen Mobiltelefons (also Diebstahl bzw. Fundunterschlagung) ausfindig machen und so dem ursprünglichen rechtmässigen Eigentümer sein Gerät wiederbeschaffen zu können.

Wäre das nicht mal sinnvoll, sowas auch gesetzlich möglich zu machen?

Schliesslich wäre es einerseits eine Abschreckung für derartige Straftäter, weil gestohlene Handies dann weitgehend wertlos für die Diebe würden, andererseits hätte auch der Bestohlene dann endlich mal eine reele Möglichkeit, sein Eigentum zurück zu bekommen.

Aus meiner Sicht dürfte auch aus datenschutzrechtlichen Gründen kaum etwas dagegen sprechen, denn das Recht des Eigentümers an seinem Handy dürfte wohl das "Recht"(?) des Diebes, unbehelligt mit einem gestohlenen Gerät und einer neuen Sim-Karte zu telefonieren, überwiegen. Zumal ja nicht seine komplette Kommunikation "überwacht" würde, sondern nur festgestellt werden könnte, mit welcher Karte das Gerät aktuell genutzt wird, um so den Täter ermitteln zu können.

Wie sehen Sie diese Angelegenheit? Hätte solch ein Gesetz im Bundestag eine Chance, Mehrheiten zu finden? Falls nein, warum nicht?

Mit freundlichen Grüßen,
A.
Antwort von Brigitte Zypries
6Empfehlungen
31.07.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Auffassung, dass es in Ermittlungsverfahren, denen der Diebstahl oder die Fundunterschlagung eines Mobiltelefons zugrunde liegt, für die polizeiliche Ermittlungsarbeit hilfreich wäre, die Verbindungsdaten des entwendeten Mobiltelefons nach erheben zu können, teile ich durchaus.

Sie müssen aber bedenken, dass mit jeder solcher Ermittlungsmaßnahmen in das von Art. 10 Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis eingegriffen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das Fernmeldegeheimnis nämlich nicht nur den eigentlichen Kommunikationsinhalt, also was gesprochen wird, sondern auch die Umstände der Kommunikation, wie beispielsweise die hier betroffenen Verbindungsdaten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Verdächtigter ein Telefon berechtigt, unberechtigt oder vertragswidrig benutzt. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob der Anschluss auf den Namen des Opfers, des Verdächten, auf einen Strohmann oder gar einen Aliasnamen angemeldet ist.

Im Hinblick auf die herausragende Bedeutung des Fernmeldegeheimnisses lässt sich ein Eingriff in dieses nur bei Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung rechtfertigen. Dafür genügt zwar eine Straftat im mittleren Kriminalitätsbereich, bei einem einfachen Diebstahl oder einer Fundunterschlagung wird die Eingriffsschwelle aber regelmäßig nicht erreicht.

Die Erhebung der Verbindungsdaten lässt sich übrigens auch nicht dadurch rechtfertigen, dass sich der rechtmäßige Mobiltelefon-Eigentümer mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden erklärt. Der Eigentümer kann nämlich nicht über das Grundrecht des Verdächtigen verfügen, mit der Folge, dass seiner Einwilligung auch keine rechtfertigende Wirkung zukommt.

Aus diesen Gründen sehe ich keine Möglichkeit, in der Strafprozessordnung eine Befugnis zur Erhebung von Verbindungsdaten auch für Fälle des einfachen Diebstahls oder der Fundunterschlagung einzuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Gesundheit
17.07.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,
es wird fast immer nur schlecht über Cannabisprodukte geredet, sind Sie jemals in den genuss gekommen? Ich denke eher weniger...aber jeder weiss was Alkohol anrichten kann, dann ist auch sicher klar das man einen klareren verstand hat wenn man high ist anstatt betrunken.
Es ist euch wichtiger Zigaretten zu verkaufen für viel Geld die abhängig machen und nix bringen. (Alkohol das gleiche) komisch das Cannabis genau das mittelding von diesen beiden sachen ist und trotzdem ist es verboten, meiner meinung nach und bestimmt vieler anderer auch sollte man den alkohol verbieten und nicht das Cannabis. Jeder kann mit seinem körper machen was er möchte, wieso soll uns verboten sein eine pflanze zu rauchen die es schon seit tausenden von jahren gibt? nur weil einige menschen denken das man keinen rausch im leben braucht, stimmt auch aber wers brauch soll damit glücklich werden und wer nicht soll ohne. Ich kenne dutzende von leute die eine Ausbildung machen und dauerkonsumenten sind, keiner von ihnen kommt nicht klar damit, wo liegt also das problem?
Was ich nun eigetnlich wissen möchte, was rechtfertigt den Verkauf von Alkohol und Tabakwaren und was spricht gegen Cannabis?
Das deutsche Gesetz ist in manchen Punkten lächerlich, macht uns bürgern und den ordnungshütern mehr arbeit und stress als nötig und die kriminalitätsrate steigt und steigt wegen irgendwelchen dummen verboten von cannabisprdukten.
Geht lieber verschärft gegen härtere drogen vor und entlastet die ordnungshüter von uns Cannabiskonsumenten.

Mich würde eine reaktion freuen, denn auf die Protestmail aktion kam auch nie eine antwort. Da fragt man sich in welcher "Demokratie" wir doch leben.
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
07.08.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

die Suchtbekämpfung in Deutschland ist ein zentrales Thema der Bundesregierung. Die ansteigenden Suchtzahlen in Deutschland, egal ob es sich dabei um "Alltagsdrogen" wie Alkohol und Tabak oder illegale Drogen handelt, sind besorgniserregend.

Zunehmend besorgt bin ich über die ansteigende Zahl der Cannabiskonsumenten in Deutschland, insbesondere unter jungen Menschen. Aufgrund von vorliegenden Forschungsarbeiten im Auftrag Bundesgesundheitsministeriums ist bekannt, dass vor allem der frühe Einstieg in den Cannabiskonsum das Risiko erhöht, eine spätere Drogenaffinität - auch für stärkere Drogen - zu entwickeln, Psychosen auszulösen oder eine langfristige neurokognitive Beeinträchtigungen zu fördern. So ist die Zahl der Personen, die wegen ihrer Probleme durch den Cannabiskonsum Beratungs- und Behandlungsstellen aufsuchen, in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Etwa 28 000 Personen befinden sich primär wegen Cannabis bezogener Störungen in Behandlung. So harmlos, wie vielfach behauptet, ist Cannabis also keinesfalls. Deshalb ist auch das Verbot gerechtfertigt.

Aber auch der steigende Alkohol- und Tabakkonsum, vor allem unter jungen Menschen, beunruhigt mich. Die Verringerung des Tabakkonsums und ein möglichst umfassender Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens sind vordringliche gesundheitspolitische Ziele, die von der Bundesregierung mit aufeinander abgestimmten präventiven, gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen verfolgt werden. Erste Maßnahmen wurden bereits getroffen. So wurde die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren untersagt. Personen dieser Altersgruppe wurde ebenfalls das Rauchen in der Öffentlichkeit untersagt. Zum Schutz vor übermäßigem Alkoholkonsum sind Maßnahmen zum Verbot von sog. "Flatrate-Partys" und die Alkopopsteuer zu nennen. Dies kann jedoch nur ein Anfang einer effektiven Suchtbekämpfung sein. Deshalb werden derzeit weitere präventive und strukturelle Maßnahmen vorbereitet, wie – nicht nur bei Jugendlichen – der Tabakkonsum weiter reduziert sowie ein verantwortlicher und zurückhaltender Alkoholkonsum gefördert werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Sicherheit
17.07.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

seit April 2008 gibt es in Deutschland das "neue Waffengesetz", das das Führen von Einhandmesser ohne einen "allgemein anerkannten Grund" verbietet.

Meine Fragen:
1. Wer beschließt, ob es "allgemein" anerkannt ist?

Ich grille leidenschaftlich gerne, oder mache einfach mal eine Brotzeit am Mainufer. Wenn ich nun dort mein Messer mit 5cm Klinge und Einhandbedienung mitnähme, würde ich mich strafbar machen, mit dem Messer mit 11cm feststehender Klinge hingegen nicht.

2. Wer beurteilt nun, von welchem Messer das höhere Gefahrenpotential ausgeht?

So bin ich ja quasi nun gezwungen, ein feststehendes Messer unter 12cm Klingenlänge mitzunehmen, statt das kleine mit dem Klappmechanismus.

Bevor die Argumentation auf die Möglichkeit einer Straftat mit dem fschnell zu öffnenden Einhandmesser kommt: lassen sie mich erwähnen, das ein Individuum, das Illegales mit einem Messer vorhat a) ein feststehendes Messer schneller zur Hand hat als ein Klappmesser, b) sich nicht um Waffengesetze kümmert c) zur Ausübung seiner Straftat ohnehin alle Zeit hat, das Messer zu ziehen.

Dieser Aspekt des Messertragens liegt mit glücklicherweise völlig fern, aber es beschäftigt mich schon.

Gestatten sie mir, ihnen noch anhand von 2 Beispielen aufzuführen was ich meine:
Kaufen erlaubt, VERBOTEN zu Führen: www.globetrotter.de
Mesr mit 6cm Klinge und Einhandbedienung.

ERLAUBT:
www.globetrotter.de
Messer feststehend, mit 11,5cm Klingenlänge (also unter 12cm)

Wo sehen sie die Rechtfertigung?

Grüße aus Frankfurt
Antwort von Brigitte Zypries
3Empfehlungen
07.08.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

das Verbot bestimmter Messer ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die gestiegene Deliktrelevanz solcher Messer. Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wurde das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die Einhandmesser - besonders in Gestalt von zivilen Varianten (sog. Kampfmesser) - haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den "Kultstatus" des seit 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktrelevanz gewonnen. Hierauf hat der Gesetzgeber mit einem grundsätzlichen Verbot dieser Messer reagiert.

Allerdings ist klar, dass derartige Messer auch eine große Verbreitung als nützliche Gebrauchsmesser haben. Deswegen wurde – unter Durchbrechung der Systematik des Waffengesetzes – darauf verzichtet, diese Messer pauschal als Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes einzuordnen. Es wurde zudem eine Sozialadäquanzklausel in das Gesetz aufgenommen. § 42a Abs. 2 und Abs. 3 WaffenG regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führungsverbot von Messern zu beeinträchtigen.

Die von Ihnen angesprochene Formulierung "allgemein anerkannter Zweck", die sich in § 42a Abs. 3 WaffenG findet, ist Teil der Ausgestaltung des Begriffs "berechtigtes Interesse" aus § 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffenG. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde als Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot des Führens von Messern i.S.d. § 42a Abs. 1 WaffenG eingeführt. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind von Natur aus im Detail "unscharf" und erfahren ihre Ausgestaltung erst durch ausgestaltende Normen (wie hier in § 42a Abs. 3 WaffenG) und durch die Praxis.
Zusammengefasst lässt sich sagen: grundsätzlich ist das Führen von Einhandmessern verboten, außer es besteht ein berechtigtes Interesse am Führen. Dann ist es erlaubt. § 42a Abs. 3 WaffenG gibt Anhaltspunkte dafür, wann ein berechtigtes Interesse vorliegt, wobei die Aufzählung dort nicht abschließend ist. Eines jedoch zur Klarstellung: Der Verstoß gegen das Verbot des § 42a Abs. 1 WaffenG ist keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit

Um jedoch sicher zu gehen, ob Sie ein bestimmtes Messer zum einem bestimmten Zweck führen dürfen, empfehle ich Ihnen, sich vorher an die zuständige Behörde zu wenden und dort nachzufragen. In Frankfurt dürfte dies das Ordnungsamt sein. Dort wird man Ihnen auch sagen können, was in Ihrer Region unter "allgemein anerkanntem Zweck" verstanden wird. Die zuständige Behörde in Berlin zählt beispielhaft Pilzesammeln, ein Picknick oder Gartenpflege als allgemein anerkannten Zweck und somit als Erlaubnis für das Führen eines eigentlich verbotenen Messers auf.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
18.07.2008
Von:
Ute

Sehr geehrte Frau Zypries,

wird es im Rahmen der Unterhaltsreform berücksichtigt, wenn ein Alleinerziehender mit allen Belangen des Kindes von Hausaufgaben, Vokabeln, Arztbesuchen, Freizeit bis Krankheits- und Ferienbetreuung ... ganz auf sich gestellt ist? Auch wenn ein Kind schon "älter" ist, ist der Betreuungsaufwand für einen Einzelnen noch sehr hoch, da alle Arbeiten kumulativ anfallen. Seit einigen Jahren arbeite ich freiwillig 25 Std. die Woche, div. Überstunden (nutze ich meist zur Betreuung) zuzügl. Fahrzeit. Auch den Haushalt führe ich alleine. Nun soll ich auf die Forderung meines Ex- Mannes hin mehr arbeiten. Rechne ich jedoch meine unentgeltlichen Tätigkeiten hinzu, arbeite ich schon jetzt deutlich über 40 Std.- ungeachtet einer ständigen Bereitschaft.
Meine Tochter ist 10 Jahre alt und der Vater hat den Kontakt zu ihr ganz abgebrochen. Sie konnte sich dennoch in schulischer als auch sozialer Hinsicht gut entwickeln, da ich mich um sie kümmere. Dies soll auch so bleiben, denn ich möchte vermeiden, dass sie in der nahenden Pubertät auf die schiefe Bahn gerät. Ab August besucht sie das Gymnasium, wo sie im Rahmen der Neuorientierung und G8 sicherlich auch weiter Unterstützung aus dem Elternhaus braucht. Sie muss aus meiner Sicht die gleichen Chancen im Leben haben, wie ein Kind aus einer Familie, in der man Zeit und Geduld aufbringen kann. Leider ist in Deutschland auch die Betreuung von Kindergarten- und Grundschulkindern deutlich besser, da es auf der weiterführenden Schule keine Ferienbetreuung mehr gibt. Hier ist zukünftig organisatorischer als auch finanzieller Aufwand erforderlich, den ich alleine zu betreiben habe. Ab der 7. Klasse (12 Jahre) gibt es auch keine nachschulische Betreuung mit Mittagessen mehr.
Wo finde ich hier die Forderung nach der "Mitverantwortung des Vaters", der lediglich arbeiten gehen muss, sofern ich meine Arbeitszeit ausweiten muss?
Bleibt hier nicht das Kindeswohl zugunsten des Vaters auf der Strecke?

Viele Grüße
U.
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
31.07.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

gerade der Aufwand, der durch Pflege und Erziehung den minderjährigen Kindern geschuldet wird, findet auch nach der Reform seine vollständige Achtung und Berücksichtigung bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Das neue Unterhaltsrecht geht zwar vom Prinzip der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Ehegatten nach ihrer Scheidung aus. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass heute bereits jede dritte Ehe geschieden und folglich eben nicht mehr ein ganzes Leben lang gelebt wird.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Erziehungsaufwand für minderjährige Kinder nicht mehr von Bedeutung wäre. Im Gegenteil - *mindestens* für die ersten drei Lebensjahre des Kindes kann von der erziehenden Mutter keine Erwerbstätigkeit erwartet werden und danach hängt es gerade auch von diesem Erziehungsaufwand ab, in welchem Umfang das Erwerbstätigwerden zu erwarten ist. Ist das Kind etwa hochgradig behindert, dürfte eine Erwerbstätigkeit kaum zu erwarten sein, ebenso, wenn eine Unterbringung in einer geeigneten Kindertagesstätte nicht möglich ist. In dem Maß aber, in dem eine solche Betreuung sichergestellt ist, ist dann auch eine Erwerbstätigkeit - bei Vorhandensein zumutbarer Arbeitsplätze - von der Mutter grundsätzlich zu erwarten. Diese Entscheidung des Gesetzgebers wurde zuletzt auch durch die noch nicht vollständig veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Juli 2008 bestätigt, der festgehalten hat, dass eine vollschichtige Erwerbstätigkeit einer alleinerziehenden Mutter wohl regelmäßig wegen des z.B. abends anfallenden Betreuungsbedarfes nicht in jedem Fall zugemutet werden kann. Für die genaue Grenzziehung wird es hier auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

Was die Verpflichtungen des Kindesvaters betrifft, so verweise ich darauf, dass dieser nach dem Gesetz zunächst verpflichtet ist, Kindesunterhalt in Geld zu leisten. Nach dem Gesetz wird diese Leistung als der von Ihnen erbrachten Betreuungsleistung "gleichwertig" angesehen.

Im übrigen hat das Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Damit bestehen eine Umgangspflicht und ein Umgangsrecht der Eltern. Dies gilt auch, wenn längere Zeit kein Umgang des Kindes mit einem Elternteil stattgefunden hat. In diesen Fällen bedarf es allerdings in der Regel einer langsamen Wiederbelebung des Kontaktes. Maßstab für den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts ist hier wie auch sonst das Kindeswohl.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Zypries
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