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Sehr geehrte Frau Zypries,
seit April 2008 gibt es in Deutschland das "neue Waffengesetz", das das Führen von Einhandmesser ohne einen "allgemein anerkannten Grund" verbietet.
Meine Fragen:
1. Wer beschließt, ob es "allgemein" anerkannt ist?
Ich grille leidenschaftlich gerne, oder mache einfach mal eine Brotzeit am Mainufer. Wenn ich nun dort mein Messer mit 5cm Klinge und Einhandbedienung mitnähme, würde ich mich strafbar machen, mit dem Messer mit 11cm feststehender Klinge hingegen nicht.
2. Wer beurteilt nun, von welchem Messer das höhere Gefahrenpotential ausgeht?
So bin ich ja quasi nun gezwungen, ein feststehendes Messer unter 12cm Klingenlänge mitzunehmen, statt das kleine mit dem Klappmechanismus.
Bevor die Argumentation auf die Möglichkeit einer Straftat mit dem fschnell zu öffnenden Einhandmesser kommt: lassen sie mich erwähnen, das ein Individuum, das Illegales mit einem Messer vorhat a) ein feststehendes Messer schneller zur Hand hat als ein Klappmesser, b) sich nicht um Waffengesetze kümmert c) zur Ausübung seiner Straftat ohnehin alle Zeit hat, das Messer zu ziehen.
Dieser Aspekt des Messertragens liegt mit glücklicherweise völlig fern, aber es beschäftigt mich schon.
Gestatten sie mir, ihnen noch anhand von 2 Beispielen aufzuführen was ich meine:
Kaufen erlaubt, VERBOTEN zu Führen:
www.globetrotter.de
Mesr mit 6cm Klinge und Einhandbedienung.
ERLAUBT:
www.globetrotter.de
Messer feststehend, mit 11,5cm Klingenlänge (also unter 12cm)
Wo sehen sie die Rechtfertigung?
Grüße aus Frankfurt