Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Die bisherige Verknüpfung des Verfahrensrechts mit dem materiellen Scheidungsrecht, nach der eine Regelung über bestimmte Scheidungsfolgen die Voraussetzung für die unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe ist, soll entfallen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
01.07.2008
Von:
tom

Sehr geehrte Frau Zypries

Ich möchte Sie gerne fragen wann eine Änderung des Zeitraumes an dem die Nochehefrau bereits einen Freund und somit eine verfestigte Ehegemeinschaft hat eintreten wird. Momentan spricht man erst ab 2 Jahren davon, zudem habe ich als Mann die stetige Beweislast hierfür.
Es kann doch nicht sein, dass die Nochehefrau im 80000 euro Auto des Freundes vorfährt, sich Amerika und Schweizreisen leisten kann , vom neuen Freund einen van vor die Türe gestellt bekommt, zudem nicht arbeiten will, die Scheidung vorsätzlich hinauszögert und andere Repressalien. Ist ihnen eigentlich auch bewusst das hier fast nur Männer schreiben wie schlecht es Ihnen geht?
Wann werden die zügel mal angezogen?
Desweiteren möchte ich fragen warum eine Nochehefrau bei einem realen Barmittelzufluss von 45000 euro im Jahr 2007 und monatlichem TU+KU+KG von 2400 euro noch PKH erhält für ein TU Verfahren dieses Jahr? Was sagt der Steuerzahler dazu?

Danke im voraus und gruss aus Darmstadt

Tom Scholz
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
14.07.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr Scholz,

Ihrem Anliegen trägt die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform Rechnung. Danach müssen geschiedene Ehegatten in verstärktem Maße für sich selbst sorgen. In diesem Sinne wurden die Möglichkeiten erweitert, ihre Unterhaltsansprüche herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. Auch kinderbetreuende Ehegatten unterliegen nunmehr strengeren Erwerbsanforderungen. Ausführliche Informationen zum neuen Unterhaltsrecht stehen auf unserer Homepage unter www.bmj.de/Unterhaltsrecht zur Verfügung.

Das Gesetz sieht jetzt auch ausdrücklich vor, dass eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zur Herabsetzung oder sogar vollständigen Versagung von Unterhaltsansprüchen führen kann. Wann eine verfestigte Lebensgemeinschaft besteht, hängt nicht allein von der Dauer der Beziehung ab. Zwar fordert die Rechtsprechung gewöhnlich eine gewisse Mindestdauer, die bei etwa zwei Jahren liegt. Daneben sind aber auch Aspekte wie ein gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen von Belang. Diese Gesichtpunkte könnten im Lichte der gestärkten nachehelichen Eigenverantwortung möglicherweise noch an Bedeutung gewinnen.

Aus welchen Gründen Ihrer Ehefrau Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen. Nach dem Gesetz erhält Prozesskostenhilfe nur derjenige, der nicht in der Lage ist, für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Kinder und Jugend
03.07.2008
Von:

SEhr geehrte Frau Zypries,

ich habe soeben Ihren Komentar zu Herrn Mazur vom 01.07.08 gelesen und möchte Ihnen hierzu folgende Frage stellen:
Wenn der Kinderfreibetrag vom Gesetzgeber dem Unterhaltsplichtigen zusteht, wie kann es, wie in meinem Fall sein, daß meine geschiede Frau mir durch das Amtsgericht Linz am Rhein die Kinder (wir haben 2 gemeinsame Kinder) von meiner Lohnsteuerkarte hat erfolgreich streichen können? Somit habe ich keine Vergünstigung. Oder soll dies heißen ich bin hier nicht mehr Unterhaltsverpflichtet? Ich sehe hier nicht den Schutz des Mittelstandes. Bitte klären Sie mich hierüber auf.

Im Voraus vielen Dank
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
07.07.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, jeder Elternteil zur Hälfte. Ein Elternteil kann aber ausnahmsweise dann den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr nicht im Wesentlichen (weniger als 75 %) nachkommt. Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
03.07.2008
Von:

Geehrte Frau Zypries,

vielen Dank. Sie schreiben wegen meiner Frage nach der Rechtsgrundlage für das heimliche Eindringen in Wohnungen und der heimlichen Beschlagnahme:

"die Maßnahme erfolgte auf der Grundlage eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und stützte sich auf § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 Satz 1, §§ 162, 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung."

§ 94 Abs. 1, 2 StPo:

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

Haben denn die Ermittler die mutmaßlichen Terroristen zuvor gefragt, ob sie die Fässer freiwillig herausgeben? Erfolgte eine offene Beschlagnahme?

§ 98 (Anordnung der Beschlagnahme)

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ageordnet werden.

Ich habe nicht nach der Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme oder der Befugnis ihrer Anordnung gefragt, sondern nach der Rechtsgrundlage für das HEIMLICHE BETRETEN und der HEIMLICHEN BESCHLAGNAHME.

§§ 162, 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung -> Zuständigkeiten

Auch habe ich nicht danach gefragt, wer eine Beschlagnahme anordnen darf. Darf ich deshalb meine Frage nach der Rechtsgrundlage wiederholen, die es den Ermittlungsbehörden gestattet, HEIMLICH in Wohnungen einzudrigen und dort HEIMLICH Gegenstände zu entfernen?

Sie schreiben:

"In dem Beschluss ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Beschlagnahme der Fässer mit dem hochprozentigen Wasserstoffperoxid durch den Austausch der Fässer erfolgt, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Im Beschluss des Ermittlungsrichters wurde zu diesem Zweck auch das Betreten der Garage erlaubt."

Auch ein Richter des BGH darf keine rechtswidrigen Handlungen erlauben, oder?

mfg H.
Antwort von Brigitte Zypries
3Empfehlungen
09.07.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

nach dem Grundgesetz sind die Gerichte unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Dem Bundesministerium der Justiz ist es daher verwehrt, gerichtliche Entscheidungen im Einzelfall – zustimmend oder kritisch – zu würdigen. Folglich möchte auch darauf verzichten, Ihre Bemerkungen zu dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs näher zu kommentieren.

Mir freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
04.07.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries!

In Ihrer Antwort auf meine Fragen zum "Gesetzentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie" sind Sie leider auf die fraglichen Punkte nicht wirklich eingegangen.

Lassen Sie uns zunächst festhalten: Auch das "nicht wirklichkeitsnahe" Geschehen ist Bestandteil des Gesetzes, da die Verbreitung von Jugendpornographie auch ohne die Einschränkungen "wirkliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" strafbar ist. Darum muß auch das "nicht wirklichkeitsnahe" Geschehen definiert sein. Ich erneuere die Frage:

Wie definieren Sie diese Begriffe?

Sie schreiben, daß ein Beobachter sicher ausschließen können muß, daß Jugendliche die Darsteller waren. Es dürfte wohl jedem offensichtlich sein, daß es unmöglich ist, bei einer etwa 20-jährigen Pornodarstellerin *sicher auszuschließen*, daß sie keine voll entwickelte 17-jährige ist. Da die meisten PornodarstellerInnen junge Erwachsene sind, muß laut ihrer Aussage die Verbreitung von praktisch aller Pornographie zukünftig unter Strafe gestellt werden. Die meisten Videotheken verleihen Pornographie, daher meine Frage:

Flächendeckende Schließung? Wie wird mit Strafanzeigen hier umgegangen werden?

Ich erneuere auch meine Frage nach dem Schutzzweck des Verbots von rein virtuellen pornografischen Darstellungen, beispielsweise Zeichnungen oder Texte, die Personen mit vermeintlich jugendlichen Eigenschaften beinhalten. Diesen Darstellungen liegen keine realen Handlungen irgendwelcher Art zugrunde.

Wer wird hier geschützt? Warum wurden die Ausnahmemöglichkeiten der EU-Richtlinie nicht genutzt?

Sie haben zur Klärung auf die Website ihres Ministeriums verwiesen. Außer der Pressemitteilung zum Gesetz konnte ich dort nichts finden. Können Sie mir eine genaue URL für die Erklärungen geben?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
14.07.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Fragen sind durch meine Antwort vom 3. Juli 2008 schon weitestgehend geklärt. In Ergänzung dazu kann ich Ihnen mitteilen, dass das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses in großem Umfang von den Ausnahmemöglichkeiten im Rahmenbeschluss selbst Gebrauch macht. Richtig ist aber, dass das europäische Recht es erlaubt hätte, auch von der Verbreitung wirklichkeitsnaher Jugendpornographie (der Rahmenbeschluss nennt dies "echte Personen mit kindlichem Erscheinungsbild, die zum Zeitpunkt der Abbildung in Wirklichkeit 18 Jahre oder älter waren") abzusehen. Einen Grund, warum das nicht geschehen ist, habe ich Ihnen schon erläutert. Hinzu kommt Folgendes: Der Rahmenbeschluss erlaubt es nicht, von der Strafbarkeit wegen der Verbreitung fiktiver Pornographie ("realistisch dargestellte, nicht echte Kinder") abzusehen. Weil das nicht schlüssig ist - die Verbreitung von Computeranimationen soll strafbar sein, nicht aber die Verbreitung von pornographischen Filmen oder Bildern, auf denen "Scheinjugendliche" zu sehen sind - hat der Gesetzgeber entschieden, die Verbreitung beider Pornographieformen strafrechtlich gleich zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
04.07.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

offensichtlich stagniert die Gleichberechtigung und die Gleichstellung der nichtehelichen Kinder und Väter in den vergangenen Jahren auf einem Niveau zu dem der Abgeordnete des Europaparlamentes Alexander Alvaro (MdEP) konstatiert:

"...Leider ist die Situation in Deutschland nicht so wie in vielen anderen europäischen Mitgliedstaaten, wie Frankreich, Großbritannien, Italien, Belgien oder Luxemburg. Unsere Nachbarländer sind uns in dieser Hinsicht weit voraus. Diese haben ihr Kindschaftsrecht schon längst den Richtlinien der EMRK angepasst. Somit ist Deutschland in Sachen gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Eltern in Europa zwar nicht ganz isoliert, es gehört jedoch zu den wenigen Mitgliedstaaten, dessen Gesetzgebung in diesem Bereich wohl nicht mit der EMRK vereinbar ist...."

Teilen Sie diese Meinung?

Bereits am 18. Januar 2006 berichtet die Berliner Morgenpost, dass Sie "das Sorgerecht zu Gunsten von nicht verheirateten Eltern reformieren" wollten. Mehr als zwei Jahre später schreiben Sie in Ihrer Antwort an Herrn Wagner hier am 3. Juli 2008, dass "das Bundesministerium der Justiz (prüft), ob und ggf. wie Väter stärker an der elterlichen Sorge beteiligt werden können."

Wird das Ende dieser Prüfungen noch in die laufende Legislatur und Ihre Amtszeit fallen?

Werden Sie noch einen Gesetzesvorschlag für gleiche Elternverantwortung durch ein Sorgerecht ab Geburt vorlegen oder überlassen Sie das den Oppositionsparteien oder Ihrer Nachfolgerin / Ihrem Nachfolger?

Mit freundlichen Grüßen
M.
Antwort von Brigitte Zypries
6Empfehlungen
14.07.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

in meiner Antwort auf die Anfrage von Herrn Holzer vom 13. Juni 2008 habe ich die Gründe dargestellt, die für die gesetzliche Regelung des § 1626a BGB sprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 festgestellt, dass diese Gründe die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für verheiratete und nicht verheiratete Eltern rechtfertigen. Ich gehe daher davon aus, dass die Regelung des § 1626a BGB auch nicht menschenrechtswidrig ist. Eine ähnliche Rechtslage wie in Deutschland besteht übrigens in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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