Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Ob es einen Zusammenhang zwischen Passivrauchen und dem plötzlichen Kindstod gibt, kann ich leider nicht beurteilen, dazu fehlen mir die nötigen medizinischen Kenntnisse. Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass der Bundesregierung der Nichtraucherschutz am Herzen liegt und wir uns in unserem Zuständigkeitsbereich aktiv dafür einsetzen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Familie
21.05.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries, ich frage hiermit an, mit welchem Recht der Staat mich in eine Bedarfsgemeinschaft eingliedert gegen meinen Willen im Rahmen einer Zwangsehe? Die Grundrechte werden damit mit Füssen getreten. Die Bedarfsgemeinschaften wurdne doch nur erfunden, damit der Staat noch mehr Geld auf Kostend er Armen sparen kann, daher wird die Kluft zwischen arm und reich immer größer dank der Regierung, die selbst über Armut nicht gerade klagen kann bei den Diätenerhöhungen. Werden beim ALG II auch demnächst Erhöhungen von 13 % vorgenommen, so hoch, wie die Diätenerhöhung? Wenn einzelne Bürger ihr Recht auf Selbstbestimmung und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Anspruch nehmen möchten, dann ist dies begründungsfrei möglich, jedoch anscheinend nicht mehr ind er BRD. Der Staat entstellt die notwendigen Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft, und spiegelt vor, diese könne gegen den Willen der Betroffenen entstehen. Dort wo er Bürger beraten müsste, nutzt er deren Unwissenheit um sich einen Vermögensvorteil zu schaffen. Selbst eine eingereichte Verfassungsbeschwerde dazu wurde ohne Begründung abgelehnt bzw. als unzulässig erklärt. Auch dieses ist eine sehr fragwürdige Politik. Der Ausschluss der Begründungspflicht für Nichtannahmebeschlüsse durch das Bundesverfassungsgericht (§ 93 d, I, 3 BVerfGG) steht nicht in Einklang mit Art. 6 EMRK.
Es wäre schön, wenn Sie kurz dazu Stellung nehmen könnten und mir mitteilen würden, was Sie gedenken, dagegen zu unternehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
01.07.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die Bedarfsgemeinschaft wird als Verantwortungsgemeinschaft verstanden, in die erwerbsfähige wie nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige auf Grund ihres gemeinsamen Haushalts eingebunden werden. Im Gesetz (§ 7 Abs. 3 SGB II) ist ein Katalog von Anhaltspunkten genannt, bei deren Vorliegen eine Bedarfsgemeinschaft vermutet wird. Die Bedarfsgemeinschaft muss auch nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung der Ansprüche führen. Vielmehr kann es sogar zu einer Erhöhung der Ansprüche kommen, wenn die Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum Leben haben.

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (das ALG II) ist dazu gedacht, den Leistungsempfängerbei der Suche nach einem Arbeitsplatz zu unterstützen, damit er seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie so schnell wie möglich aus eigener Kraft bestreiten kann. Bei der Bemessung des Bedarfs muss berücksichtigt werden, dass mehrere Personen, die gemeinsam einen Haushalt wirtschaftlich betreiben und sich Tisch, Bett und Geldbeutel miteinander teilen, nicht den gleichen Bedarf haben, als wenn sie alleine leben würden. Der gemeinsame Bedarf ist nämlich in diesem Fall geringer als der jeweilige Einzelbedarf. Dieser Tatsache trägt die Reduzierung der Regelsätze in einer Bedarfsgemeinschaft Rechnung.

Was Ihre Kritik an den angedachten Diätenerhöhungen angeht, so stimme ich Ihnen zu.
Grundsätzlich halte ich es für richtig und angemessen, die Abgeordnetendiäten an die Einkommenvon Bundesrichtern und Bürgermeistern größerer Städte anzupassen - das hat der Bundestag bereits Ende vergangenen Jahres so beschlossen. Damit besteht ein klarer und nachvollziehbarer Maßstab für die Bezüge der Abgeordneten. Konsequent ist es dann auch – so wie es jetzt vorgesehen war – die jeweiligen Tariferhöhungen für den öffentlichen Dienst zu berücksichtigen. Ich persönlich finde, dass diese Angleichung aber nicht notwendigerweise so schnell erfolgen muss. Eine langsame, über mehrere Jahre verteilte Anhebung ist auch ausreichend. Ich finde es deshalb mutig und gut, dass Peter Struck die Kritik in der Öffentlichkeit und in der SPD ernst genommen hat und nach reiflicher Überlegung entschieden hat, die geplante Erhöhung zu stoppen.

Zu Ihrer letzten Frage nach der Beschneidung des Rechtsschutzes beim Bundesverfassungsgericht: Jedes Jahr gehen beim Bundesverfassungsgericht mehr als 6.000 Verfassungsbeschwerden ein, von denen nur rund 3%, also etwa 180 an der Zahl, Erfolg haben. Die übrigen Verfassungsbeschwerden sind unzulässig oder unbegründet Die Vorschrift des § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG, stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob es einen Nichtannahmebeschluss begründet oder nicht. Dies dient der Entlastung der Richter. Die Nichtannahme ohne Begründung bedeutet jedoch nicht, dass sich die Richter nicht mit der Verfassungsbeschwerde auseinandergesetzt hätten. Im Gegenteil: Jede Verfassungsbeschwerde wird vom Bundesverfassungsgericht formell und materiell geprüft. Dass Nichtannahmebeschlüsse nicht begründet werden müssen, entbindet die Richter nicht von einer Pflicht zur vollumfänglichen Prüfung. Es erleichtert lediglich die Erledigung unbegründeter Verfassungsbeschwerden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
21.05.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

beschädigt der Bundestag den Rechtsstaat, wenn er vorsätzlich einen Auftrag des Grundgesetzes unbeachtet läßt?

Müssen Gesetze nur dann beachtet werden, wenn sie eine Sanktion für Verstöße enthalten?

Es geht um die Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften.
Es heißt in Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung (Bestandteil des Grundgesetzes): Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen werden durch die Länder abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich (der Bund) auf.

Auf diese Grundsätze wartet man seit rund 60 Jahren vergeblich. Dies nutzt den Kirchen und schadet der Staatskasse, also der Allgemeinheit.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
26.05.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

der von Ihnen angesprochene Artikel 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung wird auch in der öffentlichen Diskussion gelegentlich kritisch gesehen. In der Tat könnte man sich bei den Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften durchaus eine "Flurbereinigung" vorstellen.

Mit Ablösung meint Artikel 138 Abs. 1 WRV allerdings nicht, dass die Staatsleistungen ersatzlos gestrichen werden dürften. Vielmehr ist es allgemeine, vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Auffassung, dass den betroffenen Religionsgemeinschaften eine Entschädigung zusteht. Diese zu regeln, wäre die wesentliche Aufgabe des vom Bund zu erlassenden Gesetzes.

Daher trifft es nicht zu, dass die Untätigkeit des Gesetzgebers der Staatskasse schade. Eine einmalige Entschädigung müsste ein Vielfaches der jetzigen Jahres-Zahlungen betragen, um angemessen zu sein. Damit wollten die Bundesländer ihre Haushalte in der Vergangenheit nicht belasten. Und eben hier liegt der Grund dafür, dass der Auftrag des Artikels 138 Abs. 1 WRV bisher unerfüllt geblieben ist. Nach Auffassung der Staatsrechtslehre ist das nicht verfassungswidrig. Artikel 138 Abs. 1 WRV enthält keine Frist und auch keine Sanktion; daher steht es im politischen Ermessen des Gesetzgebers, wann er das vorgesehene Ablösungsgesetz für opportun hält.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
22.05.2008
Von:
D.

Stichwort Versorgungsausgleich
Sehr geehrte Frau Zypris,
1. Warum bekomme ich mit der ersten Rente sofort den Versorgungsausgleich abgezogen, obwohl meine gesch. Frau noch ca. 10 Jahre arbeiten muß, bevor sie den Rentenausgleich erhält.
2. Warum wird mir der Rentenausgleich weiterhin abgezogen, sollte meine gesch. Frau vor Renteneintritt oder danach sterben?

Diese Rente habe ICH mir redlich verdient. Ich bin ja damit einverstanden, daß meine Ex den Ausgleich erhält, wenn sie in Rente geht. Aber bis dahin sollte mir die volle Rente ausgezahlt werden und nach dem Tod der Ex sollte der Ausgleich auch wieder an mich zurückfallen. Alles andere empfinde ich als "Beschiß".
Hierüber sollte man bei der Änderung des Versorgungsausgleiches auch einmal nachdenken.
Das hälftige Aufteilen halte ich aber für die schlechteste Lösung.
Antwort von Brigitte Zypries
4Empfehlungen
03.06.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

im Versorgungsausgleich werden Rentenanwartschaften letztlich wie Eigentum übertragen. Deshalb wirkt sich die Kürzung ab Rechtskraft der Entscheidung aus. Ein Rückfall der übertragenen Anrechte ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Auch bei der Verteilung anderer gemeinsam in der Ehe erwirtschafteter Güter gibt es einen solchen Rückfall ja nicht.

Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann, wenn einer der geschiedenen Ehegatten stirbt: Der Versorgungsausgleich hat die Versorgungsschicksale der Eheleute nämlich getrennt. Die Kürzung wird also nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person fortgesetzt. Zugleich erhält die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus dem Versorgungsausgleich auch dann noch, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt, dort also nicht mehr gekürzt werden kann.

Nach dem Versicherungsprinzip kommt es außerdem nicht darauf an, ob sich der Versorgungsausgleich, "bezahlt" durch die Kürzung zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person, im Einzelfall durch einen entsprechend langen Rentenbezug auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person lohnt. Dies gilt ja auch sonst im Rentenrecht: Beiträge und Leistungen entsprechen sich also nur im Durchschnitt aller Fälle, nicht aber im Einzelfall.

Für bestimmte Härtefälle gibt es allerdings ergänzende Regelungen: Danach wird die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausnahmsweise dann nicht gekürzt, wenn ihr verstorbener, früherer Ehegatte vor seinem Tod – vereinfacht ausgedrückt – höchstens zwei Jahre lang Rente bezogen hat. Diese Vorschrift wird im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs überarbeitet und vereinfacht. Die "Härtefallfrist" soll hierbei von zwei auf drei Jahre verlängert werden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
22.05.2008
Von:

Sehr geehrter Frau Zypries,
ich habe ein Schreiben des Amtsgericht Soltau vom 06.05.1998 am 21.05.2008 zur Kenntnis erhalten. Der damalige Direktor des Amtsgericht Soltau, Rundt, kann dort wie folgt zitiert werden:

"Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem Hohen Ansehen der Jusitz höher zu bewerten als Ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen..."

Das Schreiben des Amtsgericht Soltau finden Sie hier:
www.solarresearch.org


Mit diesem Zitat wird m.E. deutlich, daß der Artikel 97 des GG und der § 339 STGB (Rechtsbeugung) vollkommen ins Leere geht und die Juristen mindestens seit 1998 ihre eigenen Gesetze bestimmen und sich scheinbar nicht an Recht und Gesetz halten müssen und schon gar nicht offensichtliche Urteilsfehler korrigieren brauchen. Ich erlebe es ja seit 10 Jahren am eigenen Leibe und ich bin sogar von einem Richter im Gerichtssaal durch Knastandrohung gefoltert (!) worden, weil ich einen Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 aufgedeckt habe. Nun weiss ich auch, warum ich gefoltert worden bin. Das Schreiben des Amtsgericht Soltau belegt es sehr anschaulich und für jeden Bürger begreifbar...

Ich bitte nachdrücklich um Stellungnahme von Ihnen.

MfG
Antwort von Brigitte Zypries
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26.05.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt. Bitte wenden Sie sich an das niedersächsische Justizministerium (Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover).

Im Übrigen teile ich Ihre Einschätzung der deutschen Justiz in keinster Weise. Wir haben in Deutschland ein unabhängiges, gut funktionierendes Justizsystem auf das wir stolz sein können und um das uns - zu Recht - viele Staaten beneiden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
22.05.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

im "Hamburger Grundsatz-Programm" Ihrer Partei vom 27.10.2007 endet der Abschnitt 3.4 "Die Gleichstellung der Geschlechter" mit dem markigen Satz

"Wer die menschliche Gesellschaft will, muss die männliche überwinden."

Die SPD stellt damit das Männliche in einen Widerspruch zum Menschlichen! Und das empfinde ich als eine massive Diskriminierung aller Männer!

Wie stehen Sie zu diesem m. E. unsäglichen Satz?


Mit freundlichen Grüßen



PS:
Unter welche Rubrik soll ich meine Frage einordnen?
Frauen?
Familie?
Soziales?
Wie in der Benennung des Familienministeriums kommen auch in den hier gemachten Themenvorschlägen nur "Frauen" als Thema vor, das Thema "Männer" sucht man(n) vergebens...
Warum versagt schon hier die Gender-Politik?
Antwort von Brigitte Zypries
3Empfehlungen
26.05.2008
Brigitte Zypries
Sehr geerter Herr ,

keineswegs stellt die SPD mit dem von Ihnen erwähnten Zitat aus unserem Grundstzprogramm "das Männliche in einen Widerspruch zum Menschlichen", vielmehr geht es hier darum, darauf aufmerksam zu machen, dass auch im 21. Jahrhundert die Gleichstellung von Frauen und Männern in vielen gesellschaftlichen Bereichen in unserem Land noch nicht erreicht ist. Zwar sind beispielsweise immer mehr Frauen erwerbstätig, ihr Anteil am Arbeitszeitvolumen sinkt jedoch, zudem liegt die Bezahlung bis zu 20 Prozent unter der von Männern, was dazu führt, dass sich immer mehr Frauen einen kleineren Kuchen teilen müssen. Dabei muss Gute Arbeit auch heißen: Gleiche Chancen für Frauen und Männer auf dem Arbeitsmarkt. Wir wollen dafür sorgen, dass Frauen endlich gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit gezahlt wird. Denn mehr Gerechtigkeit heißt für die SPD immer auch mehr Geschlechtergerechtigkeit.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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