Sehr geehrter Herr

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die Bedarfsgemeinschaft wird als Verantwortungsgemeinschaft verstanden, in die erwerbsfähige wie nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige auf Grund ihres gemeinsamen Haushalts eingebunden werden. Im Gesetz (§ 7 Abs. 3 SGB II) ist ein Katalog von Anhaltspunkten genannt, bei deren Vorliegen eine Bedarfsgemeinschaft vermutet wird. Die Bedarfsgemeinschaft muss auch nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung der Ansprüche führen. Vielmehr kann es sogar zu einer Erhöhung der Ansprüche kommen, wenn die Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum Leben haben.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (das ALG II) ist dazu gedacht, den Leistungsempfängerbei der Suche nach einem Arbeitsplatz zu unterstützen, damit er seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie so schnell wie möglich aus eigener Kraft bestreiten kann. Bei der Bemessung des Bedarfs muss berücksichtigt werden, dass mehrere Personen, die gemeinsam einen Haushalt wirtschaftlich betreiben und sich Tisch, Bett und Geldbeutel miteinander teilen, nicht den gleichen Bedarf haben, als wenn sie alleine leben würden. Der gemeinsame Bedarf ist nämlich in diesem Fall geringer als der jeweilige Einzelbedarf. Dieser Tatsache trägt die Reduzierung der Regelsätze in einer Bedarfsgemeinschaft Rechnung.
Was Ihre Kritik an den angedachten Diätenerhöhungen angeht, so stimme ich Ihnen zu.
Grundsätzlich halte ich es für richtig und angemessen, die Abgeordnetendiäten an die Einkommenvon Bundesrichtern und Bürgermeistern größerer Städte anzupassen - das hat der Bundestag bereits Ende vergangenen Jahres so beschlossen. Damit besteht ein klarer und nachvollziehbarer Maßstab für die Bezüge der Abgeordneten. Konsequent ist es dann auch – so wie es jetzt vorgesehen war – die jeweiligen Tariferhöhungen für den öffentlichen Dienst zu berücksichtigen. Ich persönlich finde, dass diese Angleichung aber nicht notwendigerweise so schnell erfolgen muss. Eine langsame, über mehrere Jahre verteilte Anhebung ist auch ausreichend. Ich finde es deshalb mutig und gut, dass Peter Struck die Kritik in der Öffentlichkeit und in der SPD ernst genommen hat und nach reiflicher Überlegung entschieden hat, die geplante Erhöhung zu stoppen.
Zu Ihrer letzten Frage nach der Beschneidung des Rechtsschutzes beim Bundesverfassungsgericht: Jedes Jahr gehen beim Bundesverfassungsgericht mehr als 6.000 Verfassungsbeschwerden ein, von denen nur rund 3%, also etwa 180 an der Zahl, Erfolg haben. Die übrigen Verfassungsbeschwerden sind unzulässig oder unbegründet Die Vorschrift des § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG, stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob es einen Nichtannahmebeschluss begründet oder nicht. Dies dient der Entlastung der Richter. Die Nichtannahme ohne Begründung bedeutet jedoch nicht, dass sich die Richter nicht mit der Verfassungsbeschwerde auseinandergesetzt hätten. Im Gegenteil: Jede Verfassungsbeschwerde wird vom Bundesverfassungsgericht formell und materiell geprüft. Dass Nichtannahmebeschlüsse nicht begründet werden müssen, entbindet die Richter nicht von einer Pflicht zur vollumfänglichen Prüfung. Es erleichtert lediglich die Erledigung unbegründeter Verfassungsbeschwerden.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries