Sehr geehrter Herr

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in Ihrer Anfrage vom 25.06.2009 thematisieren Sie das Risiko des Overblocking im Zusammenhang mit der Sperrung von Internetseiten mit kinderpornographischem Inhalt.
Am 18.06.2009 beschloss der Deutsche Bundestag das "Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten in Kommunikationsnetzen" einschließlich einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes.
Das beschlossene Gesetz stellt eine Fortentwicklung des in erster Lesung im Mai beratenen Gesetzesentwurfes dar. Anstatt der ursprünglich geplanten Änderung des Telemediengesetzes handelt es sich nunmehr um ein eigenständiges Gesetz für die Sperrung von Internet-Seiten mit kinderpornographischen Inhalten. Dabei wurden alle wesentlichen Kritikpunkte, die bei einer Anhörung zum ersten Gesetzentwurf vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Technik und vor dem Bundesrat vorgebracht wurden, berücksichtigt.
Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf ist beispielsweise der Grundsatz "Löschen" vor "Sperren" im Gesetz verankert, d.h. die Aufnahme in eine vom Bundeskriminalamt zu führende Sperrliste wird nur vorgenommen, wenn Maßnahmen zur Löschung nicht möglich oder erfolgreich sind. Es ist zu erwarten, dass dies in erster Linie Internetangebote aus Drittländern außerhalb der EU betrifft, da hier die Möglichkeiten deutscher Behörden eine Sperrung zu veranlassen kaum gegeben sind.
Durch den Grundsatz "Löschen" vor "Sperren" werden die Folgen von Sperrmaßnahmen deutlich reduziert. Die Sperrliste wird von einem unabhängigen Expertengremium beim Bundesbeauftragten für Datenschutz regelmäßig kontrolliert. Diesem Gremium steht u.a. auch ein Vetorecht gegen die Sperrung von Seiten zu. Die Gründe für eine Sperrung bzw. Zugangserschwerung können beim Bundeskriminalamt bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erfragt werden. Darüber hinaus wurde durch die Änderungen im Gesetzesentwurf die Transparenz für die Diensteanbieter deutlich erhöht.
Aufgrund der komplexen Materie bewerte ich die Einrichtung eines Sachverständigengremiums und die Evaluierung nach 2 Jahren bzw. die begrenzte Gültigkeitsdauer des Gesetzes von 3 Jahren als zukunftweisende Konstruktion, die uns erlauben wird, die Wirkungen des Gesetzes genau zu beleuchten und es ggf. anzupassen.
Eine Patentlösung wird es allerdings auch dann nicht geben. Dies sollte uns aber nicht daran hindern, Maßnahmen zu ergreifen, die zumindest einige Straftaten verhindern. Kinderpornographie ist ein abscheuliches Verbrechen. Kinder werden missbraucht und anschließend wird der Missbrauch auch noch vermarktet und damit Geld verdient oder - was genauso schlimm ist - Bilder getauscht. Dabei werden die Opfer immer jünger; betroffen sind auch kleine, ja sogar kleinste Kinder. Selbstverständlich muss man diese Verbrechen an der Wurzel bekämpfen, die Kriminellen ergreifen und ihrem Tun ein Ende setzen.
In Deutschland ist mit der Umsetzung des "Aktionsplans der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung" bereits viel verändert und erreicht worden, dennoch bedarf es in manchen Bereichen noch flankierender Maßnahmen. Dazu gehört eben gerade das Internet. Deshalb haben wir das "Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten in Kommunikationsnetzen" auf den Weg gebracht. Wer in der realen Welt gegen Kinderpornographie vorgeht, muss dies auch in der virtuellen Welt im Internet tun!
Mir ist klar, dass das Gesetz kein Allheilmittel ist. Aber es ist ein weiterer Baustein in unserer Gesamtstrategie, die Kinder zu schützen und den Markt für Kinderpornographie soweit es geht auszutrocknen. Jetzt ist es Zeit, entschlossen handeln. Denn uns alle eint das Ziel: Mehr Schutz für Kinder.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Bernd Siebert MdB