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Geehrter Herr Decker,
Ihr Kollege Herr Dr. Jürgens verwies mich auf § 60 II des hessischen Schulgesetzes, demnach "nur aus zwingenden Gründen" Unterricht außerhalb der Schule vom Schulamt genehmigt werden darf.
Nun wird diese Ausnahme sicher sehr strikt und eng interpretiert. Besser sollte man darunter jedoch auch die Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat, wie sie im GG zu finden sind, verstehen.
Wie stehen Sie denn zu Genehmigungen außerschulischen Unterrichts bei Mobbingfällen und anderen schweren sozialen Diskrepanzen, die zu keiner Aussöhnung finden?
Dass schwerwiegende Mobbingsituationen krank machen können und dies regelmäßig geschieht, ist Ihnen sicher bekannt. Meinem Wissensstand nach interessiert sich dafür allerdings niemand.
In vielen Schulen wird kontinuierlich der staatliche Erziehungsauftrag mangelhaft bis ungenügend umgesetzt und damit auch die Aufsichtspflicht durch das verantwortliche Personal missachtet.
Die Rechtslage ist kaum zum Vorteil der geschädigten Personen zu wenden. Bei etwaigen Gerichtsverfahren, die leider viel zu selten zustande kommen, könnte man sich fragen, wo die vielen hilfsbereiten Mitschüler, die aufsichtspflichtigen Lehrer und zum Beistand verpflichteten Sozialarbeiter im Zeugenstand zu finden sind. Sie sind nämlich nicht da.
Was raten Sie Menschen, die unter Einfluss oder gar ausschließlich unter ihrer Schulsituation auf Zeit oder sogar bis zum Lebensende erkranken?
Müsste es nach unserem Rechtsstaatprinzip nicht sogar eine spezifische Entschädigung geben? Schließlich verordnet der Staat hier etwas unter Strafandrohung, was er in vielen Fällen nicht verwantworten kann, weil er entweder nicht willens oder in der Lage ist, die Würde junger Menschen zu wahren.
Sehen Sie eine Möglichkeit, Partizipation und Selbstbestimmung junger Menschen hinsichtlich ihrer Bildung zu fördern? Es wird immer nur von Elternrecht und Staatsrecht gesprochen, das über das Kind bestimmt.
Freundliche Grüße
hebr.

/ gr. Tobias