Willi Brase (SPD)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Willi Brase
© spdfraktion.de
Geburtstag
10.10.1951
Berufliche Qualifikation
Gewerkschaftssekretär, Großhandelskaufmann, Sozialpädagoge
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Kreuztal
Wahlkreis
Siegen-Wittgenstein
Ergebnis
39,1%
Landeslistenplatz
5, Nordrhein-Westfalen
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(...) Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat das bestehende deutsche Sorgerecht gerügt und als diskriminierend beanstandet. Es greift allerdings nicht gestaltend in das deutsche Rechtssystem ein. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Familie
04.12.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

am 3.12.2009 kippte der Europ. Gerichtshof f. Menschenrechte den deutschen § 1626a BGB, der die elterliche Sorge "nichtehelicher" Väter vom Willen der Kindesmutter abhängig machte. Angesichts Ihrer Antwort zum Thema dieses Bereiches, daß zunächst eine Studie abzuwarten sei, deren Ergebnis bis Oktober/November 2010 vorliegen solle:
Ist diese Studie angesichts der obergerichtlichen Entscheidung jetzt hinfällig? Was werden Sie in die Wege leiten, damit das Grundsatzurteil jetzt in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt wird?

(Quelle: www.tagesschau.de )

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Willi Brase
114Empfehlungen
04.12.2009
Willi Brase
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 4. Dezember 2009, in dem Sie sich zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Sorgerecht äußern.

Der EGMR hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger sechs Jahre mit seinem Kind zusammen gelebt hat, drei Jahre davon ohne die Mutter. Die Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war, war nicht bereit, der gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen. Die Zustimmung der Mutter ist jedoch gemäß § 1626a BGB Voraussetzung für die gemeinsame Sorge nichtehelicher Eltern. Eine solche Regelung hat zur Folge, dass sich ein Vater, wie in dem vom EGMR zu entscheidenden Fall, der sich jahrelang intensiv um sein Kind kümmert, kein Mitspracherecht in den das Kind betreffenden wichtigen Entscheidungen hat. Die starre Regelung des § 1626a BGB ermöglicht keine Einzelfallbetrachtung.

Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat das bestehende deutsche Sorgerecht gerügt und als diskriminierend beanstandet. Es greift allerdings nicht gestaltend in das deutsche Rechtssystem ein. Wie die Gleichstellung beim Sorgerecht für Frauen und Männer hergestellt werden kann, muss das Bundesjustizministerium in der kommenden Zeit prüfen. Das kann mitunter lange dauern. Somit ist das vom Bundesministerium der Justiz der vorigen Legislaturperiode beauftragte Forschungsvorhaben zum Thema "Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern" keineswegs unwichtig geworden, sondern kann eine wichtige Grundlage für die kommende Gesetzgebung bilden.

Die SPD-Bundestagsfraktion wird in den nächsten Wochen das Thema intensiv prüfen: Sinnvoll wäre, die Zustimmung der Mutter gerichtlich ersetzen zu können, wenn der Richter zu der Überzeugung kommt, dass eine gemeinsame Sorge kindeswohldienlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Vater sich, wie in dem der Straßburger Entscheidung zugrunde liegenden Fall, jahrelang, kontinuierlich und intensiv um das Kind gekümmert und Verantwortung getragen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Willi Brase
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Frage zum Thema Kinder und Jugend
10.12.2009
Von:
-

Verehrter Herr Brase!

Zur Frage des möchte ich anmerken, dass es auch Kritik am Urteil für die Single-Väter gibt. www.djb.de
Wie stehen Sie dazu? Wird es jetzt Vätern leichter gemacht, in das natürliche Sorgerecht der Mutter einzugreifen? Kann man sich als Alleinerziehende noch vor der Willkür von Vätern schützen?

Es grüßt

-
Antwort von Willi Brase
87Empfehlungen
15.12.2009
Willi Brase
Sehr geehrte Frau -,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10. Dezember 2009. In meinem Schreiben an Herrn Siebel vom 4. Dezember 2009 habe ich erklärt, dass meiner Meinung nach die Zustimmung der Mutter nur dann zu ersetzen ist, wenn der Richter zu der Überzeugung kommt, dass eine gemeinsame Sorge "kindeswohldienlich" ist. Und dies ist dann der Fall, wenn ein Vater sich jahrelang intensiv um das Kind gekümmert und Verantwortung getragen hat. Abzulehnen ist somit aus meiner Sicht eine völlige Gleichstellung mit verheirateten Eltern, d. h. der gemeinsamen Sorge beider Eltern ohne jegliche Voraussetzung. Eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Kindern stammt aus flüchtigen oder instabilen Beziehungen, in denen Väter keine oder keine nennenswerte Verantwortung für das Kind übernehmen. Diesen Vätern durch die gemeinsame Sorge die Möglichkeit zu geben, an wichtigen Entscheidungen teilzuhaben und die Mutter in ihren Handlungsmöglichkeiten einzuschränken, hieße, Konflikte in die Mutter-Vater-Kind-Konstellation hineinzutragen. Eine solche Regelung ist von den Straßburger Richtern jedoch auch nicht gefordert und würde dem Kindeswohl widersprechen.


Mit freundlichen Grüßen

Willi Brase
Ergänzung vom 17.12.2009
Sehr geehrte Frau -,

die Problematik des gemeinsamen Sorgerechts bei nicht verheirateten Eltern führte im Rahmen der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu zahlreichen Kontroversen. Deshalb möchte ich Sie gerne zu einem gemeinsamen Gespräch am 1. Februar 2010 um 18.00 Uhr in meinem Wahlkreisbüro in Siegen einladen, bei dem ich mit Ihnen und weiteren Gegnern bzw. Befürwortern des geteilten Sorgerechts bei unverheirateten Eltern konstruktiv über das Pro und Contra diskutieren möchte.

_Wahlkreisbüro Siegen: _

Koblenzer Straße 29
57072 Siegen

Bei Fragen können Sie sich gerne in meinem Wahlkreisbüro melden (Tel.:
0271 -- 231 61 35).

Mit freundlichen Grüßen
Willi Brase
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Frage zum Thema Familie
15.12.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Brase,

sie antworten Herrn Siebel mit dem Argument der "Jahrelangen, intensiven und kontinuierlichen" Sorge des nicht verheirateten Vaters für sein Kind. Deswegen möchte ich nachfragen, wie es aussieht, wenn dieser Vater eben durch die bisherige Regelung keine Chance hatte, sich um den Nachwuchs zu kümmern, weil die Mutter es nicht wollte.
Hat er dann zu deutsch "Pech gehabt", oder muss die "Einzelfallprüfung" nicht genau umgekehrt ansetzen: wo nämlich der Vater ausnahmsweise einmal nicht erziehungsgeeignet ist? Sollte man also als Mann entweder erst heiraten, um solche Konflikte auf Paar- und Beziehungsebene zulasten der Kinder zu vermeiden? Sollte man vielleicht gar keine Kinder in die Welt setzen, weil bei einer Trennung immer noch die Mutter ein "Vetorecht" hätte, wenn man nur nach dem Einzelfall ginge? (Stichwort "Zeugungsstreik")
Wie können auch ledige Väter von vorneherein unabhängiger vom mütterlichen Willen gemacht werden? Die Mutter ist ja schließlich vom väterlichen Willen in Sorgerechtsfragen auch nicht abhängig. Wie sieht die Gesetzeslage beispielsweise in Frankreich aus? Und in wie vielen Ländern wird es so gehandhabt wie in Deutschland?

Mit besten Grüßen

Antwort von Willi Brase
78Empfehlungen
17.12.2009
Willi Brase
Sehr geehrter Herr ,

die Problematik des gemeinsamen Sorgerechts bei nicht verheirateten Eltern führte im Rahmen der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu zahlreichen Kontroversen. Deshalb möchte ich Sie gerne zu einem gemeinsamen Gespräch am 1. Februar 2010 um 18.00 Uhr in meinem Wahlkreisbüro in Siegen einladen, bei dem ich mit Ihnen und weiteren Gegnern bzw. Befürwortern des geteilten Sorgerechts bei unverheirateten Eltern konstruktiv über das Pro und Contra diskutieren möchte.
_Wahlkreisbüro Siegen: _

Koblenzer Straße 29
57072 Siegen

Bei Fragen können Sie sich gerne in meinem Wahlkreisbüro melden (Tel.:
0271 -- 231 61 35).

Mit freundlichen Grüßen

Willi Brase
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Frage zum Thema Familie
16.12.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Brase,

zunächst muss ich mein ungläubiges Erstaunen über Ihre Antworten zum Sorgerechtsthema ausdrücken.
Bitte nennen Sie doch einmal die Quelle der Erkenntnisse, aus der sich schließen lässt, dass Ehelichkeit mehr Sicherheit und Stabilität für die Kinder bedeutet. Kann man angesichts des EGMR-Entscheides überhaupt noch den Willen der Mutter so prinzipiell (wenn auch in einzelnen Fällen "zu ersetzen") zur Richtschnur für das Sorgerecht unverheirateter Väter machen?
Schlägt das nicht vielmehr genau denjenigen Vätern ins Gesicht, die eben Verantwortung tragen wollen und entweder gesetzlich nicht durften oder von der Mutter herausgehalten wurden? Wer oder was räumt einem Elternteil gegen den anderen solche einseitigen und diskriminierenden "Rechte" ein? Warum vertreten Sie nicht genau so einseitig einmal "die Väter" ? Liegt es daran, dass ihre "Lobby" nicht so stark wie die der Mütter ist?

Ich bin gespannt auf Ihre Antwort.

Frohes Fest und guten Rutsch wünscht Ihre

Antwort von Willi Brase
77Empfehlungen
17.12.2009
Willi Brase
Sehr geehrte Frau ,

die Problematik des gemeinsamen Sorgerechts bei nicht verheirateten Eltern führte im Rahmen der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu zahlreichen Kontroversen. Deshalb möchte ich Sie gerne zu einem gemeinsamen Gespräch am 1. Februar 2010 um 18.00 Uhr in meinem Wahlkreisbüro in Siegen einladen, bei dem ich mit Ihnen und weiteren Gegnern bzw. Befürwortern des geteilten Sorgerechts bei unverheirateten Eltern konstruktiv über das Pro und Contra diskutieren möchte.

_Wahlkreisbüro Siegen: _

Koblenzer Straße 29
57072 Siegen

Bei Fragen können Sie sich gerne in meinem Wahlkreisbüro melden (Tel.: 0271 -- 231 61 35).


Mit freundlichen Grüßen
Willi Brase
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Frage zum Thema Kinder und Jugend
18.12.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Brase,

aufmerksam habe ich Ihre Antwort auf die Frage von Frau Hartmann-Münker gelesen. Im Grundgesetz Artikel 3 Satz 2 steht: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" und in Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts…. benachteiligt oder bevorzugt werden.

Der EGMR hat eben genau diese Ungleichbehandlung verurteilt. Sie schreiben nun in Ihrer Antwort, Sie lehnen eine völlige Gleichstellung ab. Sie begründen dieses, mit der nicht zu belegenden Annahme, uneheliche Kinder könnten aus flüchtigen oder instabilen Beziehungen stammen und deswegen sollte nur die Mutter automatisch die alleinige Sorge tragen (in fast allen Ländern EU-Europas ist denkt man hier ganz anders)

Meine Fragen dazu an Sie:
1.) In wie weit halten Sie Ihre Ablehnung der völligen Gleichstellung Grundgesetz und Menschenrechtskonform?

2.) Wie kommen Sie zu der Annahme, dass Väter nicht ehelicher Kinder, Sorgerechtsentscheidungen treffen könnten, die dem Kindeswohl zu wieder laufen? (womit auch gleichzeitig die Frage auftaucht, woher Sie wissen, dass Mütter dieses eben nicht tun, oder denken Sie auch, wie Frau Hartmann-Münker, dass es ein angeborenes Recht auf die alleinige Sorgerecht für Mütter gibt und pauschal behaupten, Väter würden willkürlich handeln; wobei eigentlich schon diese Betrachtung dem Kindeswohl zu wider läuft: ein Vater ist genauso wichtig für die Kindesenwicklung, wie die Mutter und hat ein Anrecht auf beide Eltern!)

3.) Woher wissen Sie, dass eheliche Kinder (oder aus Scheidungen) weniger in Konflikte zwischen den Eltern gezogen werden?

4.) Wie soll ein Richter, der nur Aussagen zweier Parteien vor sich hat, eine korrekte Entscheidung fällen?

Weiter möchte ich noch anfragen, ob Sie Sich eine Vorstellung machen können, was für eine Erniedrigung ist, als Vater sein Wohlwollen für sein Kind quasi belegen zu müssen (Die Mutter muss das nicht).

(Bitte hier eine Antwort einstellen, ich kann in Siegen nicht teilnehmen)

Mit freundlichen Grüßen
M.

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